Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 16 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte

(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.

(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.

(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.

(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.

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Soldatengesetz - SG | § 29 Personalakte


Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengeset

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 112 Entfernung von Unterlagen


(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind, 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder de
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 112 Entfernung von Unterlagen


(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, sind, 1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamtin oder de
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 32 Einstellungsverfügung


(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn 1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,3. nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausg

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2015 - 16b DZ 12.1868

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe Der auf den Zulassungsgrund des § 64 Abs. 2 BDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - 16b D 13.862

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Nov. 2015 - 6 K 5143/14

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Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen: 1. Wie ist der Sachstand des Disziplinarverfahrens in Sachen des Beamten mit dem Decknamen Lothar Lingen? Ist das Disziplinarverfahren abgeschlossen? Mit welche

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2015 - NotSt (Brfg) 7/14

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Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von 24. Juni 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Nov. 2013 - 2 B 86/13

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Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Juli 2013 - 2 C 63/11

bei uns veröffentlicht am 25.07.2013

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Mai 2013 - 11 L 1/12

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. März 2012 - 2 B 96/11

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Gründe 1 Die auf Divergenz und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO und § 69 BDG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. März 2012 - 2 B 120/11

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Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 09. Sept. 2008 - 4 K 314/08.TR

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Zahl

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Juli 2007 - 7 B 313/07

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Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2007 - 4 L 202/07 - wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe

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