Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2015 - NotSt (Brfg) 7/14
Gericht
Tenor
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Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main von 24. Juni 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.
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Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
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Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
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I.
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Der Kläger ist seit 1980 als Rechtsanwalt zugelassen und seit 1986 als Notar als bestellt. Gegen ihn ergingen 1993, 1997, 2003 und 2007 bestandskräftig gewordene Disziplinarverfügungen, durch die vier Verweise erteilt wurden, davon drei zusammen mit Geldbußen von jeweils 3.000 DM beziehungsweise 1.500 €. Ferner sprach der Präsident des Landgerichts 2001 eine Missbilligung aus.
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Der Präsident des Oberlandesgerichts verhängte gegen den Kläger mit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2012 eine Geldbuße von 25.000 €.
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Dem Kläger wurde darin vorgeworfen, 2005 und 2006 im Zusammenhang mit der Betreuung zweier größerer Bauträgerobjekte in mindestens 23 Fällen unter Verstoß gegen Nummer II 1 Buchst. c der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main auf der Grundlage von Belastungsvollmachten Grundschuldbestellungen der Käufer beurkundet zu haben. Diese seien jeweils nicht persönlich anwesend gewesen. Vielmehr seien die Grundschuldbestellungen von Mitarbeitern seiner Kanzlei erklärt worden. Zudem habe er die Bestellungsurkunden entgegen § 13 BeurkG nicht unterschrieben, aber dessen ungeachtet Ausfertigungen hiervon in den Rechtsverkehr gelangen lassen. Weiterhin legte der Präsident des Oberlandesgerichts dem Kläger zur Last, im Jahr 2006 ein privatschriftliches Testament entgegen genommen zu haben, damit es in amtliche Verwahrung gegeben werde, ohne die nach § 30 Satz 1 BeurkG erforderliche Niederschrift hierüber zu fertigen.
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Des weiteren habe der Kläger in mindestens 16 Fällen die Kaufpreiszahlungen bei Bauträgerverträgen über ein Notaranderkonto abgewickelt, ohne dass hierfür die nach § 54a Abs. 2 Nr. 1 BeurkG erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Hinzu träten vier weitere derartige Fälle bei der Durchführung von Wohnungseigentums- und Grundstückskaufverträgen. Am 5. Dezember 2007 habe infolge der durch den Kläger erfolgten Beglaubigung einer Unterschrift unter eine Vollmachtsurkunde der Eindruck entstehen können, es habe der Vollmachtgeber unterzeichnet, obgleich es sich tatsächlich um die Unterschrift der Bevollmächtigten gehandelt habe. Am 21. Oktober 2008 habe er einen Grundstückskaufvertrag zwischen einer 85-jährigen Verkäuferin und einem Erwerber beurkundet. Der Kaufpreis sei als lebenslange Rente vereinbart worden. Weiter habe der Verkäuferin ein lebenslanges Wohnrecht in einer der auf dem Anwesen befindlichen Wohnungen eingeräumt werden sollen. Entgegen dem in der Urkunde enthaltenen Hinweis habe der Kläger das Grundbuch nicht eingesehen. Die unterlassene Einsicht habe dazu geführt, dass ihm verborgen geblieben sei, dass die Verkäuferin nicht Alleineigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sondern lediglich Miteigentümerin zu 9/10. Ferner sei das Grundstück entgegen der Feststellung in der Kaufvertragsurkunde nicht lastenfrei gewesen. Es sei mit einem Wohnrecht und einer Grundschuld über 150.000 DM belastet gewesen. Der Kläger habe in der Folge mehrere Beurkundungen vorgenommen, um den Mängeln Rechnung zu tragen. Ihm seien vor den letzten beiden Beurkundungen Umstände bekannt geworden, aus denen sich erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Verkäuferin ergeben hätten. Gleichwohl habe er es unterlassen, in den Urkunden die Feststellungen hierzu aufzunehmen.
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Der Kläger habe damit eine Vielzahl von schwerwiegenden Verstößen gegen seine, den Kernbereich notarieller Tätigkeit betreffenden Amtspflichten begangen, so dass nur die Verhängung einer empfindlichen Geldbuße in Betracht komme. Bei deren Bemessung sei auch zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Disziplinarmaßnahmen belegt worden sei und die verhängten Geldbußen offensichtlich noch nicht ausreichend gewesen seien, ihn zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten. Gegen diese Disziplinarverfügung hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Das Oberlandesgericht hat die festgesetzte Geldbuße auf 20.000 € reduziert und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.
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II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. Das Oberlandesgericht hat die Vorwürfe des Präsidenten des Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit den Grundschuldbestellungen teilweise als nicht begründet erachtet. Der Kläger habe lediglich in 18 Fällen § 13 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG verletzt, indem er die Grundschuldbestellungsurkunden nicht unterschrieben und dementsprechend mit der Urschrift nicht übereinstimmende Ausfertigungen in den Verkehr gegeben habe. In 17 dieser Fälle habe er überdies gegen seine Pflicht verstoßen, gemäß § 17 Abs. 2a BeurkG auf die Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen eines Verbrauchers (§ 13 BGB) hinzuwirken.
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Die übrigen Vorwürfe hat das Oberlandesgericht sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch weitgehend der disziplinarrechtlichen Würdigung nach für berechtigt angesehen. Es hat allerdings insbesondere mit Blick auf die lange Dauer des Disziplinarverfahrens die festgesetzte Geldbuße um 5.000 € auf 20.000 € herabgesetzt, diesen Betrag aber auch unter Berücksichtigung der im mittleren Bereich liegenden Einkommensverhältnisse des Klägers für erforderlich gehalten, um dessen Fehlverhalten angemessen zu sanktionieren.
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2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist fristgemäß gestellt und - teilweise - auch rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 4 Satz 1, 4 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG und §§ 105, 109 BNotO). Der Kläger hat seinen Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Oberlandesgerichts dort eingelegt und zugleich hinsichtlich der Einbeziehung der früheren Disziplinarmaßnahmen, der Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch Bevollmächtigte, des Inverkehrbringens von Ausfertigungen von in der Urschrift nicht unterschriebener Bestellungsurkunden und der unterbliebenen Niederschrift über die Übergabe einer letztwilligen Verfügung begründet.
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In Bezug auf die weiteren ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen hat der Kläger seinen Zulassungsantrag erstmals mit Schriftsatz vom 7. September 2014 begründet. Die darin enthaltenen Ausführungen können im Zulassungsverfahren keine Berücksichtigung mehr finden, da insoweit die Begründungsfrist nicht eingehalten ist.
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a) Dieser Schriftsatz ging entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Bundesgerichtshof ein. Die Frist lief gemäß § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 57 Abs. 2 VwGO, § 3 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO am 8. September 2014 ab, nachdem dem Kläger das angefochtene Urteil am 8. Juli 2014 zugestellt worden war. Das am 7. September 2014 beim Bundesgerichtshof eingegangene Telefax mit dem Begründungsschriftsatz war, wie dem Kläger bereits mitgeteilt wurde, unvollständig. Das Fax hat von 28 Seiten nur die ersten 15 vollständig enthalten; Seite 16 ist unvollständig gewesen und die übrigen, insbesondere die letzte mit der Unterschrift, haben gefehlt. Auch die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Bundesgerichtshofs ebenfalls am 7. September 2014 übersandte Nachricht konnte die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht wahren. Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet (siehe Anlage zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht vom 24. August 2007, BGBl. I S. 2130; zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3799), worüber der Kläger ebenfalls bereits unterrichtet worden ist. Darauf, ob die elektronisch übermittelte Nachricht auch deshalb nicht fristwahrend war, weil darin der Begründungsschriftsatz selbst nicht enthalten war, sondern nur ein Link zu einer pdf-Datei, kann auf sich beruhen.
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b) Dem Kläger ist nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags verhindert war (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 3 BDG, § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO). So hat er nicht positiv vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Ursache für die Unvollständigkeit der Telefaxsendung nicht in seiner Sphäre lag oder für ihn nicht erkennbar war. Für einen Fehler im Verantwortungsbereich des Gerichts gibt es auch keinen Anhaltspunkt. Seinen Rechtsirrtum, der elektronische Rechtsverkehr zum Bundesgerichtshof sei in notariellen Disziplinarsachen eröffnet, hätte er als Rechtskundiger vermeiden können, indem er sich über die einschlägigen Vorschriften vergewisserte.
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Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm auch nicht deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Rechtspflegerin des Senats ihn nicht bereits am Montag, dem 8. September 2014, dem letzten Tag der Begründungsfrist, auf die Unvollständigkeit des Telefaxes, den Umstand, dass die elektronische Nachricht den Schriftsatz selbst nicht enthielt, und auf die fehlende Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs für die vorliegende Verfahrensart hingewiesen, sondern ihn "erst" mit Schreiben vom Folgetag über die ersten beiden Gesichtspunkte unterrichtet hat. Das Gericht war nicht verpflichtet, am letzten Tag der Begründungsfrist zu prüfen, ob die Begründungsschrift ordnungsgemäß eingegangen war, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung der Mängel hinzuwirken. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der gerichtlichen Fürsorgepflicht enge Grenzen gesetzt. Nur unter besonderen Umständen kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden Fristversäumnis seitens der Partei entgegenzuwirken. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Eine Partei kann nicht erwarten, dass die Prüfung der Formvorschriften unmittelbar nach Eingang der Begründung des Zulassungsantrags erfolgt. Im Hinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn erst bei der Bearbeitung des Falls und damit nach Ablauf der Fristen die Zulässigkeit des Antrags, einschließlich der Einhaltung der notwendigen Form, überprüft wird (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364). Aus diesem Grunde durfte der Kläger auch nicht damit rechnen, dass er noch am 8. September 2014 einen Hinweis erhalten werde, wenn, wie es der Fall ist, er seinen Schriftsatz im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs nicht wirksam einreichen konnte.
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c) Die Tatsache, dass der Schriftsatz vom 7. September 2014 nicht rechtzeitig beim Bundesgerichtshof einging, führt dazu, dass die darin enthaltene weitere Begründung des Antrags des Klägers, die Berufung gegen das angefochtene Urteil zuzulassen, bei der Entscheidung des Senats nicht berücksichtigt werden kann. Die Prüfung des Berufungsgerichts ist im Zulassungsverfahren auf die vorgetragene Antragsbegründung beschränkt (z.B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124a Rn. 205). Bei einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Begründung auf sämtliche Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt ist (Seibert, aaO Rn. 114 zur Berufung; vgl. auch Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 82; Happ in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 61). Dabei ist nach Fristablauf eingereichter Vortrag unbeachtlich (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2009, 360; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 124a Rn. 48; vgl. auch BVerwG NVwZ 2003, 490, 491; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 7 RN 8.13, juris Rn. 6 f.). Der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist teilbar. Auch wenn das Prinzip der Einheit des Dienstvergehens gilt, das grundsätzlich zur Folge hat, dass alle bekannten Pflichtverstöße in einem Verfahren zu verfolgen sind (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2000 - NotSt (B) 1/00, NJW-RR 2001, 498) und eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, verbleibt es dabei, dass den einzelnen dem Kläger vorgeworfenen Amtspflichtverstößen inhaltlich selbständige Sachverhalte zugrunde liegen. Sie sind hinsichtlich ihrer disziplinarrechtlichen Relevanz jeweils einzeln zu würdigen und fließen auch als Teilelemente in die Bemessung der einheitlichen Sanktion ein. Insbesondere unter Berücksichtigung des Zwecks des Begründungserfordernisses gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dem Berufungsgericht ohne weitere Ermittlungen die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt (Gaier NVwZ 2011, 385, 389; siehe auch BVerwG NJW 1996, 1554; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2009, 360), ist es geboten, diejenigen Teile eines trennbaren Streitgegenstands bei der Zulassungsentscheidung unberücksichtigt zu lassen, hinsichtlich deren eine Begründung des Zulassungsantrags nicht oder nicht rechtzeitig vorliegt. Denn insoweit ist dem Berufungsgericht eine Prüfung der einzelnen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ohne eigene Ermittlung nicht möglich beziehungsweise versagt.
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3. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag rechtzeitig begründet hat, besteht kein Grund für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO). Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO) noch weist sie besondere Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO) noch bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO).
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a) Ein Grund zur Zulassung der Berufung ist nicht erkennbar, soweit der Kläger die Würdigung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der vielfachen Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch bevollmächtigte Mitarbeiter seiner Kanzlei angreift. Mit Recht hat die Vorinstanz in Einklang mit der angefochtenen Verfügung das betreffende Vorgehen des Klägers als einen schuldhaften Verstoß gegen seine notariellen Amtspflichten angesehen. Nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass der Verbraucher die rechtsgeschäftlichen Erklärungen vor ihm persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgibt. Hiervon ist der Kläger bei den in Rede stehenden Grundschuldbestellungen in einer Vielzahl von Fällen abgewichen, ohne dass jeweils besondere Gründe vorlagen. Überdies bestimmen die Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main in ihrer Nummer II 1 Buchst. c, dass die systematische Beurkundung mit Mitarbeitern des Notars als Vertreter unzulässig ist. Die Bestellung von Grundpfandrechten ist hiervon nur ausgenommen, wenn die zugrunde liegende Urkunde die Belehrung der Beteiligten enthält. Der Kläger hat im Disziplinarverfahren zwar geltend gemacht, die Kaufvertragsurkunden, deren Vollzug die Grundschuldbestellungen dienen sollten, hätten eine entsprechende Belehrung enthalten. Hiermit hat sich die angefochtene Verfügung jedoch auseinandergesetzt und die verwendete Klausel für unzureichend angesehen. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Belehrung dem juristischen Laien die notwendige Aufklärung über die Folgen der Vollstreckungsunterwerfung verschaffe. Diese Würdigung teilt der Senat uneingeschränkt. Insbesondere trifft der vom Oberlandesgericht insoweit hervorgehobene Umstand zu, dass die Belehrung hinsichtlich der Übernahme der persönlichen Haftung der die Grundschuld bestellenden Verbraucher und der insoweit erklärten Vollstreckungsunterwerfung unklar blieb.
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Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang weiter, das Oberlandesgericht habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, er habe den Käufern im Rahmen der Beurkundung der Kaufverträge die Bedeutung der darin enthaltenen Belastungsvollmacht umfassend mündlich erklärt. Dies ist bereits in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt worden. Darin hebt der Präsident des Oberlandesgerichts hervor, dass die "Belehrung schriftlich (d.h. zum Nachlesen)" zu erfolgen habe. Dies trifft zu. Insbesondere ergibt sich dies aus Nummer II 1 Buchst. c der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main. Darin ist ausdrücklich bestimmt, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer systematischen Beurkundung der Bestellung von Grundpfandrechten mit Mitarbeitern des Notars ist, dass die zugrunde liegende Urkunde die Belehrung der Beteiligten enthält.
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In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass der Senat nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts teilt, eine Amtspflichtverletzung des Klägers habe nur in Bezug auf die in den Grundschuldbestellungsurkunden formularmäßig enthaltene Übernahme der persönlichen Haftung bestanden. Diese Einschränkung lässt sich weder § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG noch der zitierten Bestimmung der Berufsrichtlinien der Notarkammer Frankfurt am Main entnehmen und ist auch der Sache nach nicht gerechtfertigt. Auch soweit es sich um die Belastung des Grundeigentums mit einem Grundpfandrecht handelt, wird das Vermögen der Käufer erheblich geschmälert. Zwar sind sie zum Zeitpunkt der Belastung in der Regel noch nicht Eigentümer des verkauften Grundstücks oder der zu erwerbenden Wohnung. Jedoch wirkt das Grundpfandrecht - entsprechend seinem Zweck, die zum Erwerb der Immobilie von den Käufern aufgenommenen Darlehen zu besichern - als dingliches Recht über den Eigentumsübergang auf die Erwerber fort und lastet sodann auf deren Vermögen.
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b) Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich, soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu dem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG (fehlende Unterschrift unter den Grundschuldbestellungsurkunden) wendet. Der Fehler von Büroangestellten des Klägers, Ausfertigungen der noch nicht unterschriebenen Urkunden beim Grundbuchamt einzureichen, entlastet ihn nicht von dem Verstoß gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG. Der Notar hat die Urkunde zum Abschluss des Beurkundungsverfahrens zu unterschreiben (Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 13 Rn. 86), gerade um derartige Fehler bei der Abwicklung des beurkundeten Geschäfts zu vermeiden. Er darf erst gar nicht die Situation entstehen lassen, dass es infolge einer Unaufmerksamkeit des Büropersonals dazu kommt, dass in der Urschrift von ihm nicht unterschriebene Urkunden als Ausfertigungen in den Rechtsverkehr gelangen.
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c) Die Berufung ist auch nicht zuzulassen, soweit sich der Kläger gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der unterbliebenen Niederschrift über die Übergabe einer letztwilligen Verfügung wendet. Das Oberlandesgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass der Verstoß gegen § 30 Satz 1 BeurkG zur Unwirksamkeit der Beurkundung führte (vgl. z.B. Baumann in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 3. Aufl., § 30 BeurkG Rn. 9; Winkler, BeurkG, 17. Aufl., § 30 Rn. 21).
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Dem Umstand, dass der Verstoß des Klägers gegen § 30 Satz 1 BeurkG letztlich ohne Folgen geblieben ist, hat das Oberlandesgericht dadurch Rechnung getragen, dass es das Dienstvergehen bei seinen Erwägungen zur Bemessung der Geldbuße als weniger schwerwiegend beurteilt hat.
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d) Dem Zulassungsantrag vom 7. August 2014 mag bei Anwendung eines großzügigen Maßstabs auch eine Begründung hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme insgesamt zu entnehmen sein. Indessen ist ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG, §§ 105, 109 BNotO auch insoweit nicht erkennbar. Die Höhe der Geldbuße begegnet unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht beziehungsweise nicht mit Erfolg angegriffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ihm nachteiligen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit und Angemessenheit.
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aa) Entgegen der Ansicht des Klägers durfte in der Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2012 berücksichtigt werden, dass gegen ihn 1993, 1997, 2001, 2003 und 2007 bereits Verweise erteilt, Geldbußen verhängt und eine Missbilligung ausgesprochen worden waren. Bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme ist einer der nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls die bisherige Führung des Notars (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., § 97 Rn. 10), wobei sich frühere Disziplinarmaßnahmen regelmäßig verschärfend auswirken (Herrmann in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 97 Rn. 4).
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Der Kläger kann nicht mehr geltend machen, die früher verhängten Sanktionen seien zu Unrecht erfolgt oder unverhältnismäßig gewesen. Dies wäre mit der Bestandskraft der seinerzeit ergangenen Verfügungen nicht vereinbar.
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Schließlich steht der Berücksichtigung der früheren Disziplinarmaßnahmen nicht § 110a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 BNotO entgegen. Nach diesen Regelungen dürfen nach Ablauf der in § 110a Abs. 1 Satz 1 beziehungsweise Abs. 5 Satz 2 BNotO bestimmten Tilgungsfristen frühere Verweise, Geldbußen und Missbilligungen bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Disziplinarverfügung (vgl. Urban/Wittkowski, BDG 2011, § 16 Rn. 7) lagen zwar der 1993 erteilte Verweis und die zugleich verhängte Geldbuße (unanfechtbar seit 1995), der 1997 erteilte Verweis und die 2001 ausgesprochene Missbilligung mehr als zehn (§ 110a Abs. 1 Satz 1 BNotO) beziehungsweise fünf (§ 110a Abs. 5 Satz 2 BNotO) Jahre zurück. Die Tilgungsfristen endeten jedoch gemäß § 110a Abs. 3 BNotO nicht, da jeweils vor ihrem Ablauf neue Disziplinarverfahren schwebten und berücksichtigungsfähige Disziplinarmaßnahmen verhängt wurden.
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bb) Die angefochtene Entscheidung ist auch hinsichtlich des Disziplinarmaßes nicht zu beanstanden. Wie bereits zuvor ausgeführt, hat der Kläger in Bezug auf den Tatkomplex der systematischen Beurkundung von Grundschuldbestellungen durch Vertreter nicht nur hinsichtlich der Unterwerfung der Erwerber unter die Zwangsvollstreckung in ihr persönliches Vermögen gegen seine Amtspflichten als Notar verstoßen. Vielmehr trifft dies aus den ausgeführten Gründen auch auf die dingliche Belastung zu. Demzufolge vermag der Senat auch nicht die Würdigung des Oberlandesgerichts zu teilen, dass es sich bei den Vorgängen im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Grundpfandrechtsbestellungen um ein weniger schwer wiegendes Fehlverhalten handelt. Vielmehr fällt dem Kläger insoweit ein mindestens mittelgradiges Verschulden zur Last.
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Die verhängte Geldbuße von 20.000 € wäre ohnedies nahezu bereits allein für die Vorgänge im Zusammenhang mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrags vom 21. Oktober 2008 zur UR-Nr. 346/2008 des Klägers angemessen gewesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass weder in der Disziplinarverfügung noch in dem angefochtenen Urteil hinreichend in den Blick genommen wurde, dass dem Kläger nicht nur ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Satz 1 BeurkG anzulasten ist, wonach sich der Notar bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte betreffen, über den Grundbuchinhalt unterrichten soll. Vielmehr hat der Kläger, was noch stärker ins Gewicht fällt, gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen, die eine Kardinalpflicht des Notars ist (BGH, Urteile vom 21. November 1996 - IX ZR 182/95, BGHZ 134, 100, 107 und vom 4. Juni 1992 - IX ZR 58/91, NJW-RR 1992, 1176, 1177 f.). Bei allen Amtsgeschäften hat der Notar vor allem die Wahrheit zu bezeugen. Er darf nur bekunden, was er nach gewissenhafter Prüfung als zutreffend erkannt hat. Er muss die Wahrheit deutlich sagen und jeden falschen Schein vermeiden (BGH aaO). Indem der Kläger in die Kaufvertragsurkunde aufnahm, er habe "das Grundbuch am 16.10.08 eingesehen", obgleich er dies unterlassen hatte, beurkundete er unter Verstoß gegen diese grundlegende notarielle Pflicht eine unrichtige Tatsache. Dabei handelte der Kläger - folgt man seiner Einlassung, er habe sich auf einen von den Beteiligten vorgelegten älteren Grundbuchauszug verlassen - vorsätzlich. Denn er wusste bei der Beurkundung, dass er das Grundbuch an dem genannten Tag nicht eingesehen hatte.
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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die Verfehlungen, die Gegenstand der früheren Maßnahmen gewesen oder bei Geschäftsprüfungen beanstandet worden seien, stets umgehend abgestellt, so dass auch im vorliegenden Verfahren der erzieherische Effekt ohne oder jedenfalls mit einer milderen Sanktion erreicht werde. Der Umstand, dass der Kläger immer wieder Dienstvergehen begangen hat, macht deutlich, dass er seinen Amtspflichten als Notar insgesamt eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit entgegen bringt. Nachdem die früheren Maßnahmen nicht ausgereicht haben, ihn zu einer durchgängig gewissenhaften Amtsführung anzuhalten, war nunmehr eine deutlich höhere Geldbuße geboten.
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Soweit der Kläger darauf abstellt, die Höhe der Geldbuße belaste ihn angesichts seiner Einkommensverhältnisse übermäßig, hat sich das Oberlandesgericht hiermit im Einzelnen auseinander gesetzt und ist zu einer auch vom Senat für zutreffend erachteten Abwägung gekommen. Das Gewicht des Dienstvergehens ließ eine mildere Sanktion nicht zu.
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Galke Herrmann v. Pentz
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Strzyz Brose-Preuß
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Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.
(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.
(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.
Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können elektronische Dokumente in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum eingereicht werden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend anzuwenden. Die in diesen Vorschriften den Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nehmen die Aufsichtsbehörden, die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.
(2) Mit der Durchführung der Ermittlungen ist eine Person zu beauftragen, die die Befähigung zum Richteramt hat. Zur Durchführung einer gerichtlichen Vernehmung gemäß § 25 Absatz 2 des Bundesdisziplinargesetzes kann das Gericht das Amtsgericht um Rechtshilfe ersuchen.
(3) Die über § 3 des Bundesdisziplinargesetzes anzuwendenden Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter finden keine Anwendung. Die Fristen des § 3 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 116 Absatz 2 und § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(4) Von der Anwendbarkeit des § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes kann durch Landesgesetz abgesehen werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufgaben und Befugnisse durch Rechtsverordnung auf den Landesjustizverwaltungen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(5) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare regeln, sind nicht anzuwenden.
(6) In Disziplinarverfahren gegen Notare hat das Gericht die Notarkammer, deren Mitglied der Notar ist, von dem Termin der Verhandlung zu benachrichtigen. Vertretern der Notarkammer, die einer Verschwiegenheitspflicht nach § 69a Absatz 1 unterliegen, soll zu einer nicht öffentlichen Verhandlung der Zutritt gestattet werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.
Für die Anfechtung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über die Anfechtung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts entsprechend.
Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.
(1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
- 1.
fünf Jahre bei - a)
Ermahnungen durch die Notarkammer, - b)
Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde, - c)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder Missbilligung geführt haben, - d)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
- 2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; - 3.
20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange
- 1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf, - 2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder - 3.
eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.
(1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
- 1.
fünf Jahre bei - a)
Ermahnungen durch die Notarkammer, - b)
Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde, - c)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder Missbilligung geführt haben, - d)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
- 2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; - 3.
20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange
- 1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf, - 2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder - 3.
eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.