Verwaltungsgericht Köln Urteil, 12. Nov. 2015 - 6 K 5143/14
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu folgenden Fragen
zu erteilen:
1. Wie ist der Sachstand des Disziplinarverfahrens in Sachen des Beamten mit dem Decknamen Lothar Lingen? Ist das Disziplinarverfahren abgeschlossen? Mit welchen Konsequenzen?
3. Welches Fehlverhalten wurde dem Mitarbeiter, gegen den im Zuge des Disziplinarverfahrens ermittelt wurde, genau vorgeworfen?
4. Wie genau sahen die Bemühungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus, das Fehlverhalten aufzuklären? Welchen Umfang und welche Dauer hatten die Aufklärungsbemühungen? Wie viele Personen wurden im Rahmen dieses Verfahrens befragt? Wie viele Seiten umfasst die Ermittlungsakte im Disziplinarverfahren?
6. Welche Einschätzungen über die mögliche Motivation der Aktenvernichtung durch den Mitarbeiter mit dem Decknamen Lothar Lingen wurden während der im Rahmen des Disziplinarverfahrens durchgeführten Vernehmungen von anderen Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz geäußert?
7. Wurde ermittelt, ob der Mitarbeiter „Lothar Lingen“ mit den von ihm vernichteten Vorgängen in den Jahren zuvor selbst dienstlich befasst gewesen ist?
8. Welche Ergebnisse haben die Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens hinsichtlich der Frage ergeben, ob der betreffende Mitarbeiter die Aktenvernichtungen in eigener Zuständigkeit und ohne Rücksprache mit anderen Mitarbeitern, insbesondere ohne Information seines direkten Vorgesetzten durchgeführt hat?
9. Inwieweit wurde zur Aufklärung des Fehlverhaltens auch außerhalb des Bundesamtes für Verfassungsschutz ermittelt? Wurden beispielsweise außenstehende Zeugen vernommen?
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch.
3Der Kläger ist Journalist. Mit Schreiben vom 18.06.2014 begehrte er Auskunft von der Beklagten zu den im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der Terrorismusorganisation NSU im Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgten Aktenvernichtungen, insbesondere zu dem Disziplinarverfahren, das gegen den ehemaligen Referatsleiter, der die Vernichtung angeordnet haben solle, eingeleitet worden sei.
4Mit einer E-Mail vom 03.07.2014 teilte die Beklagte mit, dass Personalakten gemäß § 106 Abs. 1 BBG vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen seien. Dies gelte auch dann, wenn das Disziplinarverfahren abgeschlossen sei, da die Vorgänge zunächst Bestandteil der Personalakte blieben und erst nach Fristablauf aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten seien (§16 BDG). Daher sei eine Auskunftserteilung an Journalisten über disziplinarrechtliche Vorgänge nicht zulässig.
5Mit Schreiben vom 14.07.2014 machte der Kläger geltend, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an den verlangten Informationen bestehe.
6Mit E-Mail vom 29.08.2014 teilte die Beklagte mit, dass sie aus den dargelegten Gründen keine Auskunft erteilen könne.
7Am 18.09.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an den verlangten Informationen. Dies zeige sich daran, dass der Vorgang sehr ausführlich von einem Untersuchungsausschuss des 17. Deutschen Bundestages untersucht worden sei. Der Mitarbeiter mit dem Decknamen Lothar Lingen habe vor dem Untersuchungsausschuss die Beantwortung von Fragen zu seiner Person und seinem Tätigwerden unter Hinweis auf das Disziplinarverfahren abgelehnt. Er, der Kläger, begehre die Information im Rahmen seiner auf eine Publikation gerichteten Recherchetätigkeit. Die Vorschriften der §§ 106 ff. BBG seien keine materiellen Geheimhaltungsvorschriften. Die Interessen des betroffenen Beamten seien hier nicht schutzwürdig. Auch bezüglich eines möglichen Fehlverhaltens habe der Beamte die Verantwortung zu tragen. Das vorgeworfene Verhalten sei der amtlichen Tätigkeit des Beamten zuzuordnen. Es habe bereits im Blickpunkt des öffentlichen Interesses gestanden, wie die Einrichtung des Untersuchungsausschusses zeige. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beamten sei nicht verletzt, da dieser nicht identifizierbar sei. Die begehrte Auskunft ziele lediglich auf abstrakte Informationen. Die Gefahr der Identifikation des betroffenen Beamten werde durch die Beantwortung der gestellten Fragen nicht gesteigert. Gerade im Hinblick auf den NSU-Prozess habe die Öffentlichkeit ein besonders großes Informationsinteresse.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
10- 11
1. Wie ist der Sachstand des Disziplinarverfahrens in Sachen des Beamten mit dem Decknamen Lothar Lingen? Ist das Disziplinarverfahren abgeschlossen? Mit welchen Konsequenzen?
- 13
2. Welche Informationen zu dem Ablauf der erfolgten Aktenvernichtungen sowie zur Motivation des Mitarbeiters „Lothar Lingen“, die der Öffentlichkeit bisher nicht durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes des 2. Untersuchungsausschusses des Bundestags, Drs. 17/14600, Seiten 743 ff. bekannt sind, wurden im Zuge des Disziplinarverfahrens ermittelt?
- 15
3. Welches Fehlverhalten wurde dem Mitarbeiter, gegen den im Zuge des Disziplinarverfahrens ermittelt wurde, genau vorgeworfen?
- 17
4. Wie genau sahen die Bemühungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz aus, das Fehlverhalten aufzuklären? Welchen Umfang und welche Dauer hatten die Aufklärungsbemühungen? Wie viele Personen wurden im Rahmen dieses Verfahrens befragt? Wie viele Seiten umfasst die Ermittlungsakte im Disziplinarverfahren?
- 19
5. Wurden Erklärungen dafür gefunden, warum der Mitarbeiter einerseits von Vorgesetzten mit sehr guten Noten beurteilt wurde, andererseits aber gleichzeitig eine Anleitungs- und Kontrollbedürftigkeit durch Vorgesetzte bestand (der diese aber wohl nicht nachkamen und die sich ja schließlich auch in dem schwerwiegenden Fehlverhalten des Mitarbeiters zeigte)? Wenn ja, welche Erklärungen wurden gefunden? Wann genau war der Mitarbeiter „Lothar Lingen“ wie von seinen Vorgesetzten bewertet worden? Wie waren die einstigen Positivbewertungen begründet worden?
- 21
6. Welche Einschätzungen über die mögliche Motivation der Aktenvernichtung durch den Mitarbeiter mit dem Decknamen Lothar Lingen wurden während der im Rahmen des Disziplinarverfahrens durchgeführten Vernehmungen von anderen Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz geäußert?
- 23
7. Wurde ermittelt, ob der Mitarbeiter „Lothar Lingen“ mit den von ihm vernichteten Vorgängen in den Jahren zuvor selbst dienstlich befasst gewesen ist? Falls ja, für welche Vorgänge trifft dies zu und wie sah die Befassung aus?
- 25
8. Welche Ergebnisse haben die Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarverfahrens hinsichtlich der Frage ergeben, ob der betreffende Mitarbeiter die Aktenvernichtungen in eigener Zuständigkeit und ohne Rücksprache mit anderen Mitarbeitern, insbesondere ohne Information seines direkten Vorgesetzten durchgeführt hat?
- 27
9. Inwieweit wurde zur Aufklärung des Fehlverhaltens auch außerhalb des Bundesamtes für Verfassungsschutz ermittelt? Wurden beispielsweise außenstehende Zeugen vernommen?
Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie trägt vor: Die besondere und sensible Aufgabenstellung des Bundesamtes für Verfassungsschutz gebiete es, dies von vornherein aus dem Kreis der Anspruchsverpflichteten herauszunehmen. Darüber hinaus stünden dem Auskunftsbegehren Geheimhaltungsinteressen des Bundes entgegen. Die Vorgänge seien nach der für Bundesbehörden geltenden Verschlusssachenanweisung des Bundesministeriums des Innern förmlich als Verschlusssache eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Der Kläger begehre Auskünfte zu operativen Sachverhalten bzw. der Aufarbeitung von Vorgängen aus einem operativen Arbeitsbereich. Die Fragen könnten nicht isoliert, sondern nur unter Rückgriff auf operative Arbeitsweisen und Vorgangsbearbeitungen im Bundesamt für Verfassungsschutz beantwortet werden. Neben der insoweit bestehenden abstrakten Gefahr der Ausforschung von Arbeitsweise und Methodik nachrichtendienstlicher Tätigkeit stünden konkrete Geheimhaltungsinteressen des Bundes einer Auskunft entgegen. Es sei auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Beamten in den Blick zu nehmen. Sämtliche mit der Klage begehrten Auskünfte seien nur unter Rückgriff auf die Personalakte bzw. auf Teile einer Disziplinarakte zu beantworten. Gemäß § 106 Abs. 1 S. 2 BBG sei die Personalakte eines Beamten vertraulich zu behandeln. Auskünfte aus der Personalakte an einen Dritten seien gemäß § 111 BBG nur mit Einwilligung des Beamten möglich, es sei denn, dass der Schutz berechtigter höherrangiges Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordere. Derartige Interessen seien hier nicht gegeben. Der Untersuchungsgegenstand sei bereits Inhalt der unterschiedlichsten Aufklärungsmaßnahmen; bislang seien allein vier parlamentarische Untersuchungsausschüsse eingerichtet worden. Ein förmliches Disziplinarverfahren unterliege im Unterschied zum Strafverfahren gerade nicht dem Grundsatz der Öffentlichkeit, sondern sei bewusst als behördeninternes Verfahren ausgestaltet. Die Person die sich unter dem Decknamen „Lothar Lingen“ verberge, sei dessen Beschäftigungsdienststelle und auch darüber hinaus bekannt. Die Presse versuche bis heute mit unlauteren Methoden an den Beamten heranzutreten. Es bestehe eine hohe Gefahr, dass die Klaridentität bekannt werde. Außerdem sei zu befürchten, dass die Auskunft zu einzelnen der vom Kläger gestellten Fragen zu dem Disziplinarverfahren weitere Fragen, auch anderer Pressevertreter, nach sich ziehe. Zumindest abstrakt bestehe darüber hinaus die Gefahr von Racheakten aus der rechtsextremistischen Szene gegen den Beamten.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Die Klage hat teilweise Erfolg.
34Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft zu den einzelnen im Tenor genannten Fragen.
35Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Die Kammer folgt bezogen auf presserechtliche Auskunftsansprüche gegenüber Bundesbehörden der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach umfasst die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes über den Verfassungsschutz aus Art. 73 Nr. 10 b GG als Annex die Befugnis, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Da der zuständige Gesetzgeber untätig geblieben ist, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, K & R 2015, 529; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 -6 A 2.12 -, NVwZ 2013, 1006.
37Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht der Annahme eines aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob und auf welcher Grundlage Regelungen zu Auskunftspflichten der Presse gegenüber Bundesbehörden dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind, bislang offen gelassen. Ebenfalls hat es offen gelassen, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit sei jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange die Fachgerichte den Presseangehörigen im Ergebnis einen Auskunftsanspruch einräumen, der hinter dem Gehalt der – untereinander im wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden – Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13 -.
39Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen.
40Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch besteht in demjenigen Umfang, den der Gesetzgeber selbst nicht unterschreiten dürfte. Also ist er durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Der Gesetzgeber unterliegt zum einen der Vorgabe, Vertraulichkeitsinteressen nur dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen, wenn hierfür plausible Gründe sprechen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, a.a.O..
42Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind auch beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, - 6 A 2.12 –, a.a.O..
44Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den Vertraulichkeitsinteressen der Beklagten ist in den Blick zu nehmen, dass die Geheimhaltungsinteressen des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine hohe Bedeutung haben, weil Auskünfte immer auch Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes zulassen.
45Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf den Bundesnachrichtendienst – bislang offen gelassen, ob der Gesetzgeber diesen insgesamt von der Pflicht ausnehmen dürfte, der Presse Auskunft zu erteilen. Der Gesetzgeber ist aber unter besonderen Umständen berechtigt, jedenfalls einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 -, a.a.O..
47Derartige besondere Umstände bestehen für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes, nämlich für die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung. Der Gesetzgeber darf deshalb für diesen behördlichen Funktionsbereich Auskünfte an die Presse generell ausschließen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu müssen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2015 – 6 VR 1/15 -, DVBl 2015, 1316.
49Dasselbe gilt für operative Vorgänge im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
50I. Hiervon ausgehend hat der Kläger einen Anspruch auf Auskunft zu der Frage 1, wie der Sachstand des Disziplinarverfahrens in Sachen des Beamten mit dem Decknamen Lothar Lingen ist und ob und mit welchen Konsequenzen das Disziplinarverfahren abgeschlossen ist.
51Schutzwürdige Interessen der Beklagten an der Vertraulichkeit der verlangten Informationen stehen nicht entgegen. Die begehrten Informationen fallen nicht in den behördlichen Funktionsbereich der operativen Vorgänge im Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Frage betrifft konkret das Disziplinarverfahren, das gegen den Beamten mit dem Decknamen Lothar Lingen im Bundesamt für Verfassungsschutz wegen des Vorwurfs, eine Aktenvernichtung am 11.11.2011 – drei Tage nach Beate Zschäpes Verhaftung -angeordnet sowie die Amtsleitung nicht informiert zu haben, eingeleitet wurde. Die vernichteten Akten betrafen Personen, die aus dem Umfeld des 1995 gegründeten „Thüringer Heimatschutzes (THS)“, ein bedeutendes Sammelbecken der Neonazi-Szene, für das Bundesamt geworben und als V-Männer geführt wurden. Die Mitglieder der Terrorgruppe NSU (Böhnhardt, Mundlos und Zschäpe) waren besonders gewaltbereite Mitglieder des THS.
52Vgl. Bericht des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22.08.2013, BT-Drs. 17/14600, Seiten 743 ff., 786.
53Das Auskunftsverlangen betrifft den singulären Vorgang der Aktenvernichtung und das damit zusammenhängende Fehlverhalten des betroffenen Beamten. Die Frage des Klägers bezieht sich nicht auf den Inhalt der geschredderten Akten, d.h. Informationen zu den betreffenden V-Leuten werden nicht erfragt. Es ist nicht erkennbar, dass die konkrete Auskunft über den Sachstand des Disziplinarverfahrens – wie die Beklagte ohne nähere Begründung vorträgt - nur unter Rückgriff auf operative Arbeitsweisen und Vorgangsbearbeitungen im Bundesamt für Verfassungsschutz beantwortet werden können sollte. Dasselbe gilt für die eindeutige Frage nach den Konsequenzen des Disziplinarverfahrens, d.h. nach der ggfs. verhängten Disziplinarmaßnahme (im Sinne des § 5 BDG).
54Auch schutzwürdige private Interessen des betroffenen Beamten stehen der Auskunftserteilung hier nicht entgegen.
55Zwar folgt aus § 111 BBG, wonach Auskünfte an Dritte aus der Personalakte, wozu auch die Disziplinarakte zählt, nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden dürfen, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen die Aufklärung zwingend erfordert, ein Vertraulichkeitsgebot für den Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung eines Beamten im Rahmen der Personalaktenführung. Grundsätzlich gilt für beamtenrechtliche Disziplinarverfahren, bei denen es um schuldhafte Dienstpflichtverletzungen des Beamten geht, das Vertraulichkeitsgebot im besonderen Maße. Die Verletzung des Vertraulichkeitsgebots setzt jedoch voraus, dass der Grundrechtsträger identifizierbar ist.
56Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21.07.2014 – 27 L169.14 -.
57Die Besonderheit im vorliegenden Fall ist, dass der betreffende Beamte deshalb nicht identifiziert werden kann, weil er der Öffentlichkeit nur unter seinem Decknamen Lothar Lingen bekannt ist. Seinen Vertraulichkeitsinteressen ist daher kein hohes Gewicht beizumessen. Warum aufgrund der begehrten abstrakten Informationen die Gefahr bestehen bzw. erhöht werden sollte, dass die Identität des Beamten bekannt wird, hat die Beklagte nicht näher erläutert. Personenbezogene Daten sind nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens. Die Beklagte trägt zwar vor, dass der betroffene Beamte der Presse bereits persönlich bekannt sei und Journalisten immer wieder versuchen würden, mit ihm in Kontakt zu treten; nur werde der Name nicht öffentlich genannt. Wenn dies jedoch aufgrund der der Öffentlichkeit bereits bekannten Umstände der Fall ist, ist nicht erkennbar, warum die Erteilung der begehrten Auskünfte dazu beitragen können sollte, die Identität des Beamten noch weiter bekannt zu machen.
58Demgegenüber besteht hinsichtlich des Auskunftsbegehrens über den Sachstand und die Konsequenzen des Disziplinarverfahrens ein überragendes öffentliches Informationsinteresse. Als im Juni 2012 bekannt wurde, dass der Beamte mit dem Decknamen Lothar Lingen drei Tage nach der Verhaftung Zschäpes die Anweisung zur Vernichtung der Akten gegeben hatte, trat der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz zurück. Wegen der Anschläge des NSU wurden im Bundestag und in 6 Landtagen Untersuchungsausschüsse eingerichtet, wobei auch die Rolle der Sicherheitsbehörden bei der Aufklärung der Anschläge untersucht wurde. So befasst sich der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses des Bundestages auch detailliert mit den Vorgängen der Aktenvernichtung.
59Vgl. Bericht des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22.08.2013, BT-Drs. 17/14600, Seiten 743 ff..
60Zudem ist aktuell im November 2015 ein weiterer NSU-Untersuchungsausschuss zur Klärung noch offener Fragen im Bundestag eingesetzt worden. Untersucht werden soll unter anderem, ob die Sicherheits- und Ermittlungsbehörden bei der Selbstenttarnung des NSU am 04.11.2011 sachgerechte Maßnahmen ergriffen und zielführend kooperiert haben. Auch die Vernichtung von Akten und die Löschung von Daten im Zusammenhang mit dem NSU wird untersucht werden.
61Vgl. Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 11.11.2015, abrufbar unter http://www.bundestag.de/presse/hib/2015-11/-/395432.
62Die Aufklärungsarbeit, die ein Untersuchungsausschuss zu einem Sachkomplex leistet, der Gegenstand eines presserechtlichen Informationsbegehrens ist, ist mit einer eigenständigen Recherche und Berichterstattung durch die Presse nicht identisch. Der Umstand der Befassung des Untersuchungsausschusses mit diesen Fragen führt dazu, dass dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen hierzu ein noch höheres Gewicht beizumessen ist. Denn im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit ein gesteigertes Interesse an Fragestellungen hat, die Gegenstand der Erörterung in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss werden. Auch hinsichtlich der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses besteht ein Bedürfnis, diese durch eine unabhängige Presseberichterstattung zu begleiten.
63Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2014 – 6 S 48.13 -, NVwZ 2014, 1177.
64Für das hohe öffentliche Informationsinteresse spricht in diesem Zusammenhang auch der seit dem 06.05.2013 laufende „NSU-Prozess“ gegen Beate Zschäpe und vier mutmaßliche Helfer.
65Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, dass in die Abwägung einzustellen sei, dass das öffentliche Informationsinteresse durch die Fokussierung auf das Disziplinarverfahren eines einzelnen Beamten nicht ausreichend befriedigt werden könne, kann sie damit nicht gehört werden. Im Rahmen des grundrechtlich verbürgten presserechtlichen Auskunftsanspruchs kommt es auf die Qualität der begehrten Information nicht an. Vielfach wird sich ohnehin erst aufgrund der erteilten Auskunft erweisen, ob ein Berichterstattungsinteresse besteht. Es ist allein Sache der Presse aufgrund eigener publizistischer Beurteilung zu entscheiden, ob und wie über einen Sachverhalt berichtet wird.
66Vgl. Löffler, Presserecht, 6. Aufl., § 4 Rn. 85.
67Sinn und Zweck der Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürgerinnen und Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten.
68Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13 -.
69II. Bezogen auf die Frage 3 hat die Klage ebenfalls Erfolg. Der Kläger hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen einen Anspruch auf Auskunft zu der Frage, welches Fehlverhalten dem Mitarbeiter, gegen den im Zuge des Disziplinarverfahrens ermittelt wurde, genau vorgeworfen wurde.
70Hierbei handelt es sich um eine konkrete Frage nach dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Beklagten oder des betroffenen Beamten stehen aus den oben genannten Gründen nicht entgegen.
71III. Der Kläger hat ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft zu den unter 4 gestellten Fragen hinsichtlich des Umfangs und der Dauer der Aufklärungsbemühungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz im Disziplinarverfahren. Dabei versteht die Kammer die Frage so, dass die beiden ersten Fragen einleitend gestellt sind und in den beiden folgenden Fragen (Wie viele Personen wurden im Rahmen dieses Verfahrens befragt?, Wie viele Seiten umfasst die Ermittlungsakte im Disziplinarverfahren?) konkretisiert werden, so dass eine Auskunft nur zu den beiden konkreten Fragen begehrt wird.
72Die erbetenen Auskünfte betreffen konkrete Tatsachen hinsichtlich des Disziplinarverfahrens gegen den Beamten mit dem Decknamen Lothar Lingen. Schutzwürdige Vertraulichkeitsinteressen der Beklagten oder des Beamten stehen der Auskunftserteilung aufgrund der oben genannten Erwägungen nicht entgegen. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse.
73IV. Dasselbe gilt für die Frage 6, welche Einschätzungen über die mögliche Motivation der Aktenvernichtung durch den Mitarbeiter mit dem Decknamen Lothar Lingen während der im Rahmen des Disziplinarverfahrens durchgeführten Vernehmungen von anderen Mitarbeitern des Bundesamtes für Verfassungsschutz geäußert wurden. Auch hierbei handelt es sich um eine klar umrissene Frage hinsichtlich eines einzelnen möglichen Aspekts der durchgeführten Vernehmungen in dem Disziplinarverfahren. Aufgrund der oben genannten Gründe ist die Auskunft zu erteilen.
74V. Hinsichtlich der Frage 8 hat die Klage aus den genannten Gründen ebenfalls Erfolg. Sie bezieht sich konkret auf das Ergebnis der Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob der Beamte die Aktenvernichtung selbständig ohne Rücksprache mit anderen Mitarbeitern angeordnet hat.
75VI. Der Kläger hat aus denselben Gründen auch einen Anspruch auf Auskunft zu der Frage 9, inwieweit im Disziplinarverfahren auch außerhalb des Bundesamtes für Verfassungsschutz ermittelt wurde und ob außenstehende Zeugen vernommen wurden.
76VII. Hinsichtlich der Frage 7 hat die Klage nur teilweise Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft darüber, ob ermittelt wurde, ob der Mitarbeiter „Lothar Lingen“ mit den von ihm vernichteten Vorgängen in den Jahren zuvor selbst dienstlich befasst gewesen ist. Es handelt sich um eine konkrete Frage, die bejaht oder verneint werden kann. Diesbezüglich gelten die Erwägungen unter I entsprechend.
77Ein Anspruch des Klägers auf Auskunft zu der Frage, mit welchen vernichteten Vorgängen der Beamte dienstlich befasst gewesen ist und wie die Befassung aussah, besteht hingegen nicht. Die begehrte Auskunft bezieht sich auf den Inhalt der vernichteten Akten. Außerdem begehrt der Kläger mit der Frage nach der Befassung eine Auskunft über die Arbeitsweise des betroffenen Beamten. Diese Fragen zielen auf den Bereich der operativen Vorgänge im Bundesamt für Verfassungsschutz, so dass eine Auskunft hierzu generell ausgeschlossen ist, ohne dass es einer Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse bedarf.
78VIII. Mit der Frage 2, welche Informationen zum Ablauf der erfolgten Aktenvernichtungen sowie zur Motivation, die der Öffentlichkeit bisher nicht durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes des zweiten Untersuchungsausschusses des Bundestags bekannt seien, im Zuge des Disziplinarverfahren ermittelt worden seien, hat die Klage keinen Erfolg.
79Das Auskunftsbegehren ist nicht hinreichend eingrenzbar. Der Auskunftsanspruch muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und klar umrissen sein. Auf eine unüberschaubare Fülle von Tatsachen darf sich das Begehren nicht erstrecken.
80Vgl. Urteil der Kammer vom 05.11.2015 – 6 K 4848/14 -.
81Der Kläger begehrt hiermit letztlich allgemein eine Abbildung der Disziplinarakte des betroffenen Beamten, soweit sich diese nicht mit dem Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses deckt. Die fehlende Eingrenzbarkeit der Frage zeigt sich auch daran, dass die vorliegende Frage Überschneidungen mit den folgenden – konkreten – Fragen aufweist. So ist beispielsweise die Motivation des Beamten auch Gegenstand der Frage 6. Nach dem Ablauf der Aktenvernichtungen ist auch (zum Teil) in Frage 8 gefragt.
82Im Übrigen kann wegen der mangelnden Eingrenzung des Begehrens auch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob ggfs. Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass teilweise operative Vorgänge betroffen sind.
83IX. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Klage hinsichtlich der Fragen unter 5. Das Auskunftsbegehren in der ersten Frage bezieht sich nicht auf einen konkreten Tatsachenkomplex. Ausgangspunkt ist zunächst die Behauptung, dass der Beamte von Vorgesetzten mit sehr guten Noten beurteilt wurde, andererseits aber gleichzeitig eine Anleitungs- und Kontrollbedürftigkeit durch Vorgesetzte bestand. Darauf folgt die Spekulation, dass die Vorgesetzten dieser „wohl“ nicht nachkamen. Mit der erbetenen Auskunft wird hier direkt eine Bewertung vorgenommen, die kein zulässiger Gegenstand des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ist.
84Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Auskunft zu der Frage, wann genau der Mitarbeiter „Lothar Lingen“ wie von seinen Vorgesetzten bewertet worden war und wie die einstigen Positivbewertungen begründet worden waren.
85Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Auskunftserteilung Geheimhaltungsinteressen der Beklagten entgegenstehen. Zum anderen besteht hier kein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Anders als bei den anderen Fragen bezieht sich die erbetene Auskunft nicht konkret auf das Disziplinarverfahren wegen der Aktenvernichtungen im Zusammenhang mit der Terrorgruppe NSU. Vielmehr ist hier der gesamte Werdegang des Beamten mit dem Decknamen Lothar Lingen betroffen. Die erbetenen Informationen zielen nicht auf einen einzelnen Vorgang, sondern auf umfangreiche Inhalte aus der Personalakte des Beamten. Insoweit stehen berechtigte Vertraulichkeitsinteressen der Auskunftserteilung entgegen.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
87Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.
(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.
(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnung weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte, der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes Anwendung.
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen. Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.
(2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte weder vollständig in Schriftform noch vollständig elektronisch geführt, so muss sich aus dem Verzeichnis nach Satz 4 ergeben, welche Teile der Personalakte in welcher Form geführt werden.
(3) Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.
(4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist
In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Gründe
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I
- 1
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Die Antragstellerin verlegt eine Tageszeitung, das ... . Deren Redaktionsleiter bat den Bundesnachrichtendienst um Auskunft darüber, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen auf der Selektorenliste der NSA gestanden hätten, die dem Bundesnachrichtendienst überreicht worden sei, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen der Bundesnachrichtendienst von der ihm überreichten Selektorenliste der NSA gestrichen habe, welche Unternehmen mit Sitz in Deutschland und welche deutschen Staatsangehörigen der Bundesnachrichtendienst auf der ihm überreichten Selektorenliste der NSA belassen und abgehört habe.
- 2
-
Der Bundesnachrichtendienst lehnte die Beantwortung dieser Fragen ab: Er äußere sich zu operativen Aspekten seiner Arbeit nur gegenüber der Bundesregierung und den geheim tagenden Gremien des Deutschen Bundestages.
- 3
-
Die Antragstellerin hat daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die erbetene Auskunft zu erteilen: Ihr Anspruch folge aus dem Grundrecht der Pressefreiheit und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Überwiegende berechtigte Interessen der Antragsgegnerin stünden der Auskunft nicht entgegen.
- 4
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Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen: Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht.
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II
- 5
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Der Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Sie kann nicht verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst ihr die begehrte Auskunft erteilt.
- 6
-
1. Ein Anspruch auf die begehrte Auskunft ergibt sich nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. In Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit der Presse zwar einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind, wie dies unter anderem für den Bundesnachrichtendienst zutrifft (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56). Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 24).
- 7
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Der begehrten Auskunft stehen aber berechtigte schutzwürdige Interessen des Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit der streitigen Selektorenliste entgegen.
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Welche Interessen an der Vertraulichkeit von Informationen dazu berechtigen, den verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft zu versagen, bestimmt sich in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ist durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, welche der Gesetzgeber für die gegebene Fallgestaltung als Ausschlussgrund normieren dürfte (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 26).
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Es kann offenbleiben, ob der Gesetzgeber, wie die Antragsgegnerin meint, den Bundesnachrichtendienst insgesamt von der Pflicht ausnehmen dürfte, der Presse Auskunft zu erteilen. Der Gesetzgeber ist unter besonderen Umständen berechtigt, jedenfalls einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 30). Derartige besondere Umstände bestehen für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes, nämlich die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung. Der Gesetzgeber darf deshalb für diesen behördlichen Funktionsbereich Auskünfte an die Presse generell ausschließen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu müssen.
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Der Bundesnachrichtendienst hat die Aufgabe, zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG). Derartige Informationen darf der Bundesnachrichtendienst heimlich unter anderem mit nachrichtendienstlichen Mitteln im Sinne des § 8 Abs. 2 BVerfSchG beschaffen (§ 3 BNDG) und muss dies in vielen Fällen tun. Um die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können, ist der Bundesnachrichtendienst mithin darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten. Müssten Auskünfte über solche Vorgänge erteilt werden, würde die Gewinnung von weiteren Informationen erschwert, wenn nicht verhindert, und wäre damit die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes gefährdet. Was operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes angeht, würde deshalb bei einer Abwägung im Einzelfall in aller Regel ein Vorrang des Geheimhaltungsbedürfnisses vor dem Informationsinteresse der Presse anzunehmen sein. Deshalb dürfte der Gesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Befugnis zur Pauschalierung und Typisierung für derartige Vorgänge schon gesetzlich einen generellen ("abwägungsfesten") Ausschluss eines Auskunftsanspruchs normieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - juris Rn. 31).
- 11
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Zu den operativen Vorgängen im Bereich des Bundesnachrichtendienstes gehören das Ob sowie Art und Umfang der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Um außen- und sicherheitspolitisch relevante Erkenntnisse zu gewinnen, ist der Bundesnachrichtendienst in vielen Fällen auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten angewiesen, indem in gemeinsamem Zusammenwirken Informationen von beiderseitigem Interesse beschafft werden oder anderweit gewonnene Erkenntnisse ausgetauscht werden. Dabei erfährt der Bundesnachrichtendienst beispielsweise, welches Erkenntnisinteresse der ausländische Nachrichtendienst verfolgt. Die Zusammenarbeit setzt voraus, dass die beteiligten Nachrichtendienste sich wechselseitig darauf verlassen können, dass von ihnen für geheimhaltungsbedürftig angesehene Informationen auch von der anderen Seite geheim gehalten werden. Die künftige Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes kann mithin dadurch beeinträchtigt werden, dass im Falle einer Offenlegung von Informationen die Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten anderer Staaten und damit die künftige eigene Gewinnung von außen- und sicherheitspolitischen Erkenntnissen erschwert würde. Dazu käme es, wenn die Antragsgegnerin Informationen unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekannt gibt (vgl. auch zu § 99 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 23. November 2011 - 20 F 22.10 - juris Rn. 17 und 19).
- 12
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Weil danach operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes einschließlich seiner Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten generell von dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse ausgenommen sind, kommt es auf eine Abwägung bezogen auf die konkret begehrten Informationen nicht an. Der Bundesnachrichtendienst hat die begehrte Auskunft vielmehr zutreffend allein mit der Begründung versagt, er äußere sich zu operativen Aspekten seiner Arbeit nur gegenüber der Bundesregierung und den geheim tagenden Gremien des Deutschen Bundestages.
- 13
-
2. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK vermittelt der Antragstellerin ebenfalls keinen Anspruch auf die gewünschten Informationen. Diese Vorschrift untersagt einem Konventionsstaat, eine Person am Empfang von Informationen Dritter zu hindern.
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Es kann offenbleiben, ob Art. 10 Abs. 1 EMRK nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein allgemeines - und nicht nur auf besonders gelagerte Fallgruppen beschränktes - Recht der Presse auf Zugang zu Verwaltungsinformationen begründet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 33). Jedenfalls fände ein solches Recht seine Schranken in Bestimmungen der nationalen Sicherheit und Bestimmungen zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen (vgl. Art. 10 Abs. 2 EMRK). Solche Bestimmungen müssen, um das durch Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht in konventionskonformer Weise beschränken zu können, legitim und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sein (vgl. EGMR, Urteil vom 14. April 2009 - Rechtssache 37374/05 - Ziff. 33 ff.). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes erfüllt. Dass aus Art. 10 EMRK insoweit ein Erfordernis einzelfallbezogener Abwägung abzuleiten wäre und der deutsche Gesetzgeber konventionswidrig handelte, wenn er eine generelle Ausnahme für den angesprochenen Funktionsbereich in ein Presseauskunftsgesetz übernähme, ist nicht ersichtlich.
- 15
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3. Danach ist der geltend gemachte Anordnungsanspruch aus Rechtsgründen ausgeschlossen, welche der Senat schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend beurteilen kann. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob es - wie die Antragsgegnerin meint - auch an einem Anordnungsgrund fehlt.
- 16
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
- 1.
Verweis (§ 6) - 2.
Geldbuße (§ 7) - 3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8) - 4.
Zurückstufung (§ 9) und - 5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln, soweit dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.
(2) Auskünfte an Dritte dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, wenn dies zwingend erforderlich ist
In diesen Fällen wird keine Akteneinsicht gewährt. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch.
3Der Kläger ist Journalist. Mit E-Mail vom 20.8.2014 bat er die Beklagte um Auskunft zu den im Klageantrag genannten Fragen über die Tätigkeit des Beigeladenen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Q. . E. . K. I. , beim Bundesamt für Verfassungsschutz.
4Die Beklagte reagierte auf die Anfrage nicht.
5Am 2.9.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Sein Anspruch ergebe sich aus Art. 5 GG. Materielle Geheimhaltungsinteressen stünden dem Anspruch nicht entgegen. Die erbetene Auskunft greife auch nicht in ein schutzwürdiges privates Interesse des Beigeladenen ein. Selbst wenn in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, so würden die Interessen der Öffentlichkeit an der Offenlegung überwiegen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei minimal, da nur die Sozialsphäre betroffen sei. Es gehe um einen Richter am Bundesverwaltungsgericht, der zum Zeitpunkt der blutigsten NSU-Terroranschläge in T2. für das Bundesamt für Verfassungsschutz gearbeitet habe, welches sich in dieser Zeit geweigert habe, NSU-Anschläge als fremdenfeindliche Terroranschläge zu erkennen. Die einschlägigen Akten der Beklagten seien kurz vor Einsetzen des Untersuchungsausschusses im Jahr 2012 vernichtet worden. Der Anspruch ergebe sich auch aus Art. 10 EMRK. Danach hätten die Vertreter der Presse ein Recht auf Informationen, welche die Allgemeinheit beträfen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
8Nach Auskunft des Beklagten war der Beigeladene von 0000-0000 vom Bundesministerium des Inneren an das Bundesamt für Verfassungsschutz abgeordnet und dort als M. des T1. tätig.
91. War der Beigeladene in dieser Zeit mit dem Komplex NSU beschäftigt?
102. Falls ja, hat der Beigeladene in dieser Zeit Expertisen, Gutachten, Stellungnahmen zu Fragen im Bereich NSU geliefert, wenn ja welche?
113. Hat der Beigeladene sich in dieser Zeit mit dem Komplex V- Leute beschäftigt?
124. Falls ja, hat der Beigeladene in dieser Zeit Expertisen, Gutachten, Stellungnahmen zu Fragen im Bereich V-Leute geliefert, wenn ja, welche?
135. War der Beigeladene in dieser Zeit mit dem Komplex Terrorismus beschäftigt?
146. Falls ja, hat der Beigeladene in dieser Zeit Expertisen, Gutachten, Stellungnahmen zu Fragen im Bereich Terrorismus geliefert, wenn ja, welche?
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
18Die Beklagte trägt vor: Dem Auskunftsanspruch stünden überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegen. Zum Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz durch die Gewinnung von (grundsätzlich geheimhaltungsbedürftigen) Erkenntnissen. Arbeitsweisen, Organisationsstruktur und Namen von Beschäftigten der Nachrichtendienste seien dabei in besonderem Maße schutzbedürftig. Auch eine exponierte Stellung eines ehemaligen Mitarbeiters durch seine nachfolgende Tätigkeit als Bundesrichter ändere nichts an der Schutzbedürftigkeit der Informationen. Durch die beantragten Auskünfte werde der Beigeladene möglicherweise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die Frage nach den „Komplexen“ (NSU, V-Leute, Terrorismus) sei ein nur vage umrissenes Auskunftsbegehren und nicht hinreichend konkret formuliert. Der Beigeladene sei als M. der T3. tätig gewesen, die typische Aufgaben einer spezialisierten Leitungshilfestelle ausgeübt habe. Einer Auskunftserteilung darüber, welche Aufgaben dem M. der T3. im Einzelnen obliegen, stünden schutzwürdige öffentliche Interessen entgegen (Ausforschung der Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz, vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 2 BVerfSchG). Soweit der Kläger Auskunft darüber begehre, ob und gegebenenfalls welche „Expertisen, Gutachten und Stellungnahmen“ der Beigeladene in den bezeichneten „Komplexen“ abgegeben habe, müsse dies erst mit erheblichem Aufwand unter Auswertung der in den angefragten Organisations– und Phänomenbereichen vorhandenen Unterlagen generiert werden. Diese erforderliche Informationsbeschaffung sei nicht mehr vom Auskunftsanspruch des Klägers gedeckt. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus Art. 10 EMRK.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist unbegründet.
22Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Anspruchsgrundlage berufen.
23Die Kammer folgt bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen gegenüber Bundesbehörden der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach umfasst die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes über den Verfassungsschutz aus Art. 73 Nr. 10 b GG als Annex die Befugnis, Voraussetzungen und Grenzen zu regeln, unter denen der Öffentlichkeit einschließlich der Presse Informationen zu erteilen sind oder erteilt werden dürfen. Da der zuständige Gesetzgeber untätig geblieben ist, muss unmittelbar auf das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten zurückgegriffen werden.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, K & R 2015, 529; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 -6 A 2.12 -, NVwZ 2013, 1006.
25Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht der Annahme eines aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgenden verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob und auf welcher Grundlage Regelungen zu Auskunftspflichten der Presse gegenüber Bundesbehörden dem Bundesgesetzgeber vorbehalten sind, bislang offen gelassen. Ebenfalls hat es offen gelassen, ob ein Auskunftsanspruch unter Rückgriff auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann und wie weit dieser gegebenenfalls reicht. Denn für eine Verletzung der Pressefreiheit sei jedenfalls dann nichts ersichtlich, solange die Fachgerichte den Presseangehörigen im Ergebnis einen Auskunftsanspruch einräumen, der hinter dem Gehalt der – untereinander im wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden – Auskunftsansprüche der Landespressegesetze nicht zurückbleibt.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13 -.
27Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen.
28Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich dabei in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch besteht in demjenigen Umfang, den der Gesetzgeber selbst nicht unterschreiten dürfte. Also ist er durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Der Gesetzgeber unterliegt zum einen der Vorgabe, Vertraulichkeitsinteressen nur dann Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse von Pressevertretern einzuräumen, wenn hierfür plausible Gründe sprechen.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, a.a.O..
30Berechtigte schutzwürdige Interessen der hier in Rede stehenden Art sind auch beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, - 6 A 2.12 –, a.a.O..
32Bei der Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und den Vertraulichkeitsinteressen der Beklagten ist in den Blick zu nehmen, dass die Geheimhaltungsinteressen des Bundesamtes für Verfassungsschutz eine hohe Bedeutung haben, weil Auskünfte immer auch Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Bundesamtes zulassen.
33Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf den Bundesnachrichtendienst – bislang offen gelassen, ob der Gesetzgeber diesen insgesamt von der Pflicht ausnehmen dürfte, der Presse Auskunft zu erteilen. Der Gesetzgeber ist aber unter besonderen Umständen berechtigt, jedenfalls einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 6 C 12.14 -.
35Derartige besondere Umstände bestehen für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes, nämlich die Beschaffung und Auswertung von Informationen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung. Der Gesetzgeber darf deshalb für diesen behördlichen Funktionsbereich Auskünfte an die Presse generell ausschließen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu müssen.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2015 – 6 VR 1/15 -, DVBl 2015, 1316.
37Dasselbe gilt für operative Vorgänge im Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
38Der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt des begehrten Informationszugangs tatsächlich vorliegen. Aus der Pflicht der Behörde, die Pressetätigkeit ausschließlich durch Offenlegung bestimmter Fakten und Tatsachen aufgrund konkreter Fragen zu unterstützen, folgt eine Begrenzung des Auskunftsrechts der Presse; denn mit diesem Recht auf Auskunft korrespondiert die Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung. Die Frage darf nicht so allgemein gehalten sein und ohne Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex, dass zu ihrer Beantwortung eine Sachverhaltserforschung und Untersuchung seitens der Behörde erforderlich wird: Das Auskunftsrecht führt also nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zulasten der Behörde. Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013, - 6 A 2.12 –, a.a.O..
40Hiervon ausgehend kann der Kläger die erbetenen Auskünfte nicht verlangen.
41Bezogen auf die Frage 1 bezieht sich das Auskunftsverlangen nicht auf einen bestimmten Tatsachenkomplex und ist nicht hinreichend eingrenzbar. Jedes Auskunftsbegehren muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen somit klar umrissen sein. Eine unüberschaubare Fülle von Tatsachen kann nicht Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein. So liegen die Dinge jedoch hier.
42Hinsichtlich der Frage, ob der Beigeladene mit dem „Komplex NSU“ beschäftigt war, liegt ein konkretes Auskunftsverlangen nicht vor. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sich die begehrte Auskunft auf alles erstrecke, was Gegenstand der Untersuchungsausschüsse zum NSU im Bundestag und in den Landtagen gewesen sei. Damit hat er sein Auskunftsverlangen aber nicht hinreichend spezifiziert. In den Untersuchungsausschüssen wurden und werden zahlreiche Tatsachen – u.a. die Entwicklung der Terrorgruppe, die Mordanschläge, die Ermittlungen der Sicherheitsbehörden – umfangreichst untersucht. So umfasst allein der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 22.08.2013 1368 Seiten.
43Vgl. BT-Drs. 17/14600.
44Bei einem derartig weiten Themenfeld zielt das Auskunftsbegehren nicht mehr auf einen konkreten Tatsachenkomplex. Allein dadurch, dass der Kläger für sein Auskunftsverlangen ebenfalls die Formulierung „Komplex“ verwendet, wird das Begehren nicht hinreichend eingegrenzt. Ein stattgebender Tenor, der die Beklagte zur Auskunftserteilung darüber, ob der Beigeladene mit dem „Komplex NSU“ beschäftigt war, verurteilen würde, hätte im Übrigen auch keinen vollstreckbaren Inhalt.
45Hinsichtlich der Frage 2, ob der Beigeladene Expertisen, Gutachten oder Stellungnahmen zu Fragen im Bereich NSU geliefert hat und wenn ja, welche, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Für den Begriff „Bereich NSU“ gilt gleichfalls, dass es sich nicht um einen hinreichend eingrenzbaren Tatsachenkomplex handelt. Auch bezogen auf die Frage nach „Expertisen, Gutachten oder Stellungnahmen“ ist das Auskunftsbegehren äußerst unbestimmt, da letztlich jede Form der schriftlichen Äußerung umfasst sein kann.
46Die fehlende Greifbarkeit des Auskunftsbegehrens wird auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beigeladenen im Bundesamt für Verfassungsschutz deutlich. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, welche Aufgaben der Beigeladene als M. der T. beim Bundesamt für Verfassungsschutz hatte. Der Beigeladene war danach keinem Fachbereich zugeordnet, sondern hatte in der Leitungshilfestelle steuernde und koordinierende Aufgaben. Er war unterstützend für die Kommunikation zwischen den Fachbereichen und der Amtsleitung tätig und wies den einzelnen Fachbereichen Aufgaben zu. In dieser Funktion war er mit allen Themen sämtlicher Fachbereiche, alle operativen Vorgänge eingeschlossen, befasst. Somit war der Beigeladene letztlich mit allen Themen befasst, die während seiner Abordnungszeit im Bundesamt für Verfassungsschutz bearbeitet wurden. Eine Auskunft über jede schriftliche Äußerung, die der Beigeladene zu dem äußerst weiten Themenbereich NSU verfasst hat, jede knappste Stellungnahme eingeschlossen, ist der Beklagten unmöglich, da davon auszugehen ist, dass jeder Einzelvorgang, mit dem der Beigeladene im Rahmen seiner Steuerungsaufgaben beschäftigt war, gar nicht ermittelt werden kann. Außerdem würde der Umfang der erbetenen Auskunft das zumutbare Maß der Informationsverpflichtung überschreiten (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 4 PresseG NRW).
47Darüber hinaus sind insoweit – jedenfalls zum Teil - operative Vorgänge betroffen, bei denen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Beklagten der Auskunft entgegenstehen und das öffentliche Informationsinteresse ohnehin zurücktritt.
48Hinsichtlich der Frage 3 ist die Klage ebenfalls unbegründet. Die Frage, ob der Beigeladene mit dem „Komplex V-Leute“ beschäftigt war, ist ebenfalls nicht hinreichend konkret. Der vom Kläger als „Komplex V-Leute“ bezeichnete Bereich umfasst unter anderem mit dem Einsatz, der Anwerbung und dem Schutz der V-Leute ein äußerst weiteres Themengebiet mit einer unüberschaubaren Fülle von Tatsachen.
49Auch mit der Frage 4 hat die Klage keinen Erfolg. Hinsichtlich der Frage, ob der Beigeladene Expertisen, Gutachten oder Stellungnahmen zu Fragen im Bereich V-Leute geliefert hat und wenn ja welche, gelten die Ausführungen zu Frage 2 entsprechend. Gerade in diesem Themenbereich sind außerdem jedenfalls weit überwiegend operative Vorgänge betroffen, so dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Beklagten der Auskunftserteilung ohnehin entgegenstehen.
50Schließlich ist die Klage auch hinsichtlich der Fragen 5 und 6 unbegründet. Der „Komplex Terrorismus“, der Gegenstand der erbetenen Auskunft sein soll, ist das am wenigsten eingrenzbare Themenfeld, zumal dieser Bereich letztlich die in der Frage 1 und 3 genannten Komplexe NSU und V-Leute umfasst. Darüber hinaus fällt hierunter sowohl links – als auch rechtsextremer Terrorismus. Ein greifbares klar umrissenes Auskunftsbegehren ist daher nicht erkennbar. Für die Frage 6 nach den schriftlichen Ausarbeitungen gelten die Ausführungen zu den Fragen 2 und 4 entsprechend.
51Der Kläger begehrt letztlich eine detaillierte Nachzeichnung der Tätigkeit des Beigeladenen während seiner Abordnungszeit im Bundesamt für Verfassungsschutz. Dies kann nicht Gegenstand des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sein.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO.
53Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
54Rechtsmittelbelehrung
55Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
56- 57
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
- 58
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
- 59
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 60
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 61
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
63Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
64Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
65Beschluss
66Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
675.000,00 €
68festgesetzt.
69Gründe
70Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
71Rechtsmittelbelehrung
72Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
73Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
74Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
