Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 30 Beendigungsgründe

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 30 Beendigungsgründe
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

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(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 04/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Juli 2014 - Au 2 K 13.29 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
published on 02/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 30. Oktober 2013 - AN 11 K 13.1017 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr
published on 03/04/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt
published on 25/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. August 2015 - B 5 K 14.346 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr
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