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§ 119Amtlich · § 5 UrhG

Aufgaben; Verordnungsermächtigung

Zeitreise: 03.07.2026

(1) Der Bundespersonalausschuss dient der einheitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahmevorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann die Bundesregierung dem Bundespersonalausschuss durch Rechtsverordnung übertragen, insbesondere 1. die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses von Aufstiegsverfahren, 2. der Erlass von Regelungen über die Feststellungsverfahren nach Nummer 1 und § 19.

(2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

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