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§ 54Amtlich · § 5 UrhG

Einstweiliger Ruhestand

Zeitreise: 03.07.2026‹ § 53§ 55 ›

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind: 1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, 2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, 3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, 4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, 5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, 6. (weggefallen) 7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, 8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, 9. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, 10. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, 11. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 12. die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, 13. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und 14. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

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