Bundesberggesetz - BBergG | § 83 Sinngemäße Anwendung von Vorschriften

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten

1.
die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für Grundstücksteile und
2.
die für das Eigentum an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Kapitels sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte mit Ausnahme des Bergwerkseigentums und selbständiger Abbaugerechtigkeiten.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Entziehung oder Belastung des Eigentums an Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Kapitels auf die Entziehung, Übertragung, Änderung, Belastung oder sonstige Beschränkung der in § 78 Nr. 1 und 2 bezeichneten anderen Rechte sinngemäß anzuwenden.

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§ 37 SGB 6 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 37 SGB 6 zitiert 1 andere §§ aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337).

Bundesberggesetz - BBergG | § 78 Gegenstand der Grundabtretung


Durch Grundabtretung können 1. das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken,2. persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Juli 2012 - 7 B 33/12

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

Gründe I. 1 Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin eines bebauten Industriegrundstücks, auf

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Durch Grundabtretung können 1. das Eigentum einschließlich aus § 34 sich ergebender Befugnisse, der Besitz und dingliche Rechte an Grundstücken,2. persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder deren Benutzung...