Anteilzollgesetz - AZG | § 3

Anteilzollgesetz - AZG | § 3
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(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.

(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.

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published on 21/06/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 geändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht
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