Anteilzollgesetz - AZG | § 6
Anteilzollgesetz - AZG | § 6
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(1) Zollvergütungen, die für Freigut bei der Ausfuhr oder Abfertigung zu einem Zollverkehr gewährt werden, sind für solche Waren zu kürzen, die von der Zollstelle auf Antrag als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet und zu deren Herstellung Ausgangsstoffe verwendet worden sind, die Drittlandszollgut waren (§ 1).
(2) Der Kürzungsbetrag ist nach § 2 Abs. 2 zu bemessen. Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung für die Bemessung des Kürzungsbetrages Durchschnittssätze festsetzen.
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published on 25.03.2015 00:00
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 07.10.2014 - 2 Ca 209/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parte
published on 14.09.2011 00:00
Gründe
1
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 92a Satz 1
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