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Amtlich · § 5 UrhG

§ 82 AuslSchuldAbkAG

Zeitreise: 31.08.2015

(1) Das Gericht hat beglaubigte Abschriften des Antrages und aller von dem Schuldner eingereichten Unterlagen den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung zuzustellen, sich zu dem Antrag gegenüber dem Gericht innerhalb eines Monats nach Zustellung zu äußern.

(2) Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, hat der Schuldner zu veranlassen, daß mindestens 60 Tage vor dem Verhandlungstermin eine Bekanntmachung über den Antrag sowie über Ort und Zeit des Verhandlungstermins in einer allgemein verbreiteten Zeitung des Begebungslandes der Anleihe erfolgt. Diese Bekanntmachung hat kurz die beantragte Entscheidung und außerdem anzugeben, daß jeder Gläubiger, der berechtigt ist, das Regelungsangebot anzunehmen, es jedoch nicht angenommen hat, Einwendungen (§ 78) gegen den Antrag bei dem Gericht vorbringen kann und Anspruch auf Gehör hat.

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