§ 58 AuslSchuldAbkAG
(1) Die in den §§ 56 und 57 bezeichnete neue oder weitere Hypothek hat den Rang, den die dem Gläubiger zustehende umgestellte Hypothek am 21. Juni 1948 hatte.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Grundstück beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Range nach der in Absatz 1 bezeichneten Rangstelle mit einem Recht belastet ist, das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte ist, in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Juli 1952 erworben hat. Genießt ein solches Recht beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht eines der in § 113 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Vorrechte vor einer auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe, so kann der Gläubiger der in § 55 bezeichneten Forderung verlangen, daß der Berechtigte der weiteren Hypothek den Vorrang vor seinem Recht in dem Umfang einräumt, in dem die öffentliche Last auf Grund des § 53 vermindert wird.
(3) Ist das Grundstück neben einem in Absatz 2 Satz 1 genannten Recht im Range nach der in Absatz 1 bezeichneten Rangstelle auch mit einem Recht belastet, das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte ist, vor dem 21. Juni 1948 oder nach dem 15. Juli 1952 erworben hat, so kann der Gläubiger der in § 55 bezeichneten Forderung verlangen, daß der Berechtigte der weiteren Hypothek den Vorrang vor diesem Recht einräumt.
(4) Steht ein in Absatz 2 Satz 1 genanntes Recht dem Schuldner der in § 55 bezeichneten Forderung zu, so kann der Gläubiger dieser Forderung von dem Schuldner die Einräumung des Vorranges vor dem Recht auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorliegen.
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