§ 80 AuslSchuldAbkAG
(1) Entscheidungen nach § 76 werden nur auf Antrag des Schuldners erlassen.
(2) Der Schuldner hat in seinem Antrag in den Fällen des § 76 Abs. 1 und des § 76a die Willenserklärungen, deren Abgabe durch die Entscheidung ersetzt werden soll, und im Falle des § 76 Abs. 2 die begehrte gerichtliche Maßnahme bestimmt zu bezeichnen. Er hat seinem Antrage die Anleihebedingungen, eine Ausfertigung des Regelungsangebotes und, falls auf Grund dieses Angebotes ein Vertrag zustande gekommen ist, eine Ausfertigung des Vertrages beizufügen. Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, hat er auch Beweisunterlagen dafür beizubringen, daß diese Vorschriften erfüllt sind und daß die in § 82 vorgesehene Bekanntmachung erfolgt ist.
Passende Werkzeuge
- Schulden & InsolvenzBürgschaft sittenwidrig? Überforderungs-Check für Angehörige (§ 138 BGB)Ehepartner, Kind oder Eltern haben eine Bürgschaft unterschrieben und die Bank fordert jetzt? Der Check rechnet den Maßstab der Rechtsprechung nach: Hätte das pfändbare Einkommen bei Vertragsschluss überhaupt die laufenden Zinsen getragen? Orientierung, keine Nichtigkeitsfeststellung.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- VerbraucherrechtVorfälligkeitsentschädigung: die gesetzlichen Obergrenzen (§ 502 BGB)Die Bank fordert eine Vorfälligkeitsentschädigung? § 502 Abs. 3 BGB deckelt sie — aber nur bei Allgemein-Verbraucherdarlehen. Beim Immobilienkredit gilt der viel zitierte 1-Prozent-Deckel nicht. Der Check rechnet beide Grenzen und benennt die Ausschlussgründe des Abs. 2.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.