§ 91 AuslSchuldAbkAG
(1) In den Fällen, in denen ein Kreditinstitut gemäß Nummer 3 Absatz 4 des Kreditabkommens verpflichtet ist, seinem ausländischen Bankgläubiger einen eigenen Wechsel oder ein Garantieschreiben seines Kunden zu beschaffen, ist der Kunde auf Verlangen des Kreditinstituts verpflichtet, dem Kreditinstitut nach dessen Wahl zu übergeben: 1. einen von ihm ausgestellten, an das Kreditinstitut oder dessen Order zu zahlenden eigenen Wechsel auf Sicht, der nach Wechselsumme und Währung mit dem Betrag übereinstimmt, den das Kreditinstitut aus dem von diesem an den Kunden weitergegebenen Kredit an den ausländischen Bankgläubiger schuldet, oder 2. ein Garantieschreiben, in dem der Kunde gegenüber dem ausländischen Bankgläubiger in Höhe des Betrages, den das Kreditinstitut aus dem von diesem an den Kunden weitergegebenen Kredit an den ausländischen Bankgläubiger schuldet, die Garantie dafür übernimmt, das Kreditinstitut werde den ausländischen Bankgläubiger wegen seiner Forderung aus dem Kredit bei Fälligkeit befriedigen; im übrigen hat das Garantieschreiben der Nummer 3 Absatz 4 des Kreditabkommens zu entsprechen.
(2) Hatte der Kunde auf Grund einer ihm durch die Durchführungsvorschriften zu einem früheren Kreditabkommen auferlegten Verpflichtungen dem Kreditinstitut einen eigenen Wechsel übergeben, so ist er zur Übergabe des neuen Wechsels nur Zug um Zug gegen Rückgabe des alten Wechsels oder, sofern das Kreditinstitut zur Rückgabe außerstande ist, nur Zug um Zug gegen eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts verpflichtet, in der dieses sich verpflichtet, den Kunden von allen Ansprüchen freizustellen, die infolge der Nichtrückgabe des alten Wechsels gegen ihn geltend gemacht werden.
(3) Die Verpflichtung des Kunden, den eigenen Wechsel oder das Garantieschreiben mit dem aus Absatz 1 sich ergebenden Inhalt auszustellen und zu übergeben, wird nicht dadurch berührt, daß die Verpflichtung des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut auf Grund gesetzlicher Vorschriften auf einen geringeren als denjenigen Betrag herabgesetzt worden ist oder wird, für den das Kreditinstitut dem ausländischen Bankgläubiger gemäß Absatz 1 einen eigenen Wechsel oder ein Garantieschreiben des Kunden zu beschaffen hat. Wird der Kunde aus dem Wechsel oder dem Garantieschreiben wegen eines höheren als desjenigen Betrages in Anspruch genommen, auf den die Verpflichtung des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut herabgesetzt worden ist oder wird, so hat das Kreditinstitut insoweit den Kunden schadlos zu halten. Der Kunde kann bei Übergabe des Wechsels oder Garantieschreibens oder später verlangen, daß ihm das Kreditinstitut wegen seiner etwaigen Ansprüche nach Satz 2 Sicherheit leistet.
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