(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

1.
des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,
2.
der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

1.
den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
2.
das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,
3.
die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.

ra.de-OnlineKommentar zu § 301 StGB

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 301 StGB

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

Boris Maskow, LL.M.

ArbeitsrechtInformationstechnologierechtUrheber- und Medienrecht

Partner der Sozietät, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Referenzen - Veröffentlichungen | § 301 StGB

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 301 StGB.

1 Artikel zitieren § 301 StGB.

Ausgleich von Arbeitszeitguthaben trotz Arbeitsunfähigkeit

von Rechtsanwalt Boris Maskow, LL.M., Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB
19.07.2016

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, kommt es in der Praxis sehr oft vor, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende der Beschäftigungsdauer „arbeitsunfähig erkrankt“ ist. Streitig ist dann oft die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Arbeitsrecht

Referenzen - Gesetze | § 301 StGB

§ 301 StGB zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

§ 301 StGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 57 Verhältnis zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung


(1) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 zu gewähren ist, besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung fort. Bemessungsgrundlage für Beiträge sind1.bei einer Entschädigung nach § 56 Abs. 2 Satz 2 das Arb
§ 301 StGB wird zitiert von 5 anderen §§ im Strafgesetzbuch.

Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 7 Aufbringung der Mittel


(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Verfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht, die die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen berücksichtigen. (2) Die Umlagen sind jew

Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 9 Satzung


(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die 1. Höhe der Umlagesätze,2. Bildung von Betriebsmitteln,3. Aufstellung des Haushalts,4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses. (2) Die Satzung kann 1. die Hö

Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 3 Feststellung der Umlagepflicht


(1) Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. Ein Arbeitgeber beschäftigt in de

Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 12 Freiwilliges Ausgleichsverfahren


(1) Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Arbeitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen. Die Errichtung und die Regelung des A
§ 301 StGB zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

§ 18 Mutterschutzlohn


Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche

§ 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld


(1) Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterscha

Entgeltfortzahlungsgesetz - EntgFG | § 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation


(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Ve

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 172a Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen


Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des
§ 301 StGB zitiert 1 andere §§ aus dem Strafgesetzbuch.

Aufwendungsausgleichsgesetz - AufAG | § 3 Feststellung der Umlagepflicht


(1) Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen. Ein Arbeitgeber beschäftigt in de

Referenzen - Urteile | § 301 StGB

Urteil einreichen

14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 301 StGB.

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 15 K 13.2173

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor I Der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten de

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Nov. 2018 - L 6 SV 1/18

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 26. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I.

Bundessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2017 - B 1 KR 31/16 R

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Juni 2017 - L 6 KR 2/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind weder im Klageverfahren noch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Aufrechnung von

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2017 - L 11 R 3466/14

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.05.2014 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch die Kosten des BerufungsverfahrensDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 88.252,29 EUR f

Bundessozialgericht Urteil, 31. Mai 2016 - B 1 KR 17/15 R

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. August 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 31. Mai 2016 - B 1 KR 38/15 R

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2015 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisbu

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 29. Jan. 2016 - 2 U 82/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. September 2012 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläge

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Feb. 2015 - 19 A 644/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2D

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Dez. 2012 - 1 A 142/11

bei uns veröffentlicht am 05.12.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lohnersatzleistungen. 2 Er war im Jahr 2010 Arbeitgeber des Herrn A. G.. Herr G. nahm am 25.04.2010 als Feuerwehreinsatzkraft der Ortsfeuerwehr D. der Beklagten an einer Löschangrif

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. Aug. 2012 - 5 AZR 652/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2012

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Juni 2011 - 5 Sa 464/11 - aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - B 1 KR 7/11 R

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - B 1 KR 3/11 R

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Ulm Urteil, 28. März 2006 - S 1 A 180/06

bei uns veröffentlicht am 28.03.2006

Tatbestand   1  Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beklagte zu verpflichten ist, den vom Verwaltungsrat Krankenkasse der Klägerin am 01./02.12.2005 beschlossenen 10. Nachtrag zur Satzung vom 01.01.2004 auch hinsi

Referenzen

Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der...