Arbeitsrecht: Flugkosten sind nicht automatisch erstattungsfähig

published on 23/08/2012 11:23
Arbeitsrecht: Flugkosten sind nicht automatisch erstattungsfähig
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Bewerber kann beim potenziellen Arbeitgeber anfragen, ob er Reisekosten per Flug übernimmt- BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Ein Bewerber um einen Arbeitsplatz kann nicht automatisch erwarten, dass ihm der Arbeitgeber die Kosten für einen Flug erstattet.

Hierauf wies das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hin. In dem Fall war ein Bewerber von Hamburg nach Düsseldorf zu einem Vorstellungsgespräch geflogen. Der Arbeitgeber wollte die entstandenen Flugkosten nicht vollständig ersetzen. Er zahlte lediglich den Betrag, der bei einer Bahnfahrt angefallen wäre.

Zu Recht, entschied das ArbG. Zwar müsse der Arbeitgeber einem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Allerdings sei es nicht üblich, unabhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle Flugkosten als erstattungsfähig anzusehen. Anhaltspunkte hierfür seien nicht zu erkennen. Es bestehe auch kein praktisches Bedürfnis für eine solche Annahme. Ein Bewerber, der mittels Flugzeug anreisen will, könne sich schlicht an den potenziellen Arbeitgeber wenden und anfragen, ob dieser Reisekosten per Flugzeug übernehme. Es seien auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Bewerber die Erstattung der Flugkosten für erforderlich halten durfte. Das Vorstellungsgespräch sei gegen 14.00 Uhr angesetzt gewesen. Eine Anreise von Hamburg nach Düsseldorf per Auto bzw. per Bahn (2. Klasse) sei möglich, ohne dass der Bewerber die Reise zu einer ihm unzumutbaren Zeit hätte beginnen müssen. Durch die Nutzung des Flugzeugs seien daher auch keine Übernachtungskosten vermieden worden (ArbG Düsseldorf, 2 Ca 2404/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


ArbG Düsseldorf: Urteil vom 15.05.2012 (Az: 2 Ca 2404/12)

Ein Arbeitgeber muss einem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG, 29.06.1988 5 AZR 433/87). Es kann dahinstehen, ob ein Bewerber je nach Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle Flugkosten für erforderlich halten darf. Jedenfalls ist es nicht üblich und es besteht auch kein Bedürfnis, unabhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle Flugkosten als erstattungsfähig anzusehen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert beträgt 195,00 €.

Die Berufung wird zugelassen.


TATBESTAND:

Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer Vorstellungskosten.

Die Beklagte suchte im November 2011 mittels einer Stellenanzeige (Bl. 4 f der Akte) eine Teamleitung für die Abteilung IT- und Kommunikationstechnik. Aufgrund der Anzeige bewarb sich der Kläger bei der Beklagten. Mit E-Mail vom 08.12.2011 (Bl. 6 der Akte) lud die Beklagte den Kläger zu einem Gespräch am 14.12.2011 um 14:00 Uhr nach Düsseldorf ein. Der Kläger ist in Hamburg wohnhaft. Der Kläger reiste per Flugzeug von Hamburg nach Düsseldorf an. Er wurde nicht eingestellt. Mit Schreiben vom 11.02.2012 (Bl. 7 der Akte) hat der Kläger Vorstellungskosten in Höhe von insgesamt 429,62 € geltend gemacht, bestehend aus Kosten für das Flugticket in Höhe von 472,32 € sowie für eine Tageskarte in Höhe von 7,30 €. Die Beklagte hatte dem Kläger Kosten in Höhe von 234,-- € erstattet.

Der Kläger meint, sein Erstattungsanspruch in Höhe der restlichen 195,-- € ergebe sich aus § 670 BGB. Die Beklagte habe die Kosten in voller Höhe zu übernehmen. Eine Einschränkung sei nicht gerechtfertigt.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 195,-- € nebst Zinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, es gebe keine entsprechende Anspruchsgrundlage. Sie habe die erforderlichen Aufwendungen erstattet. Ein Anspruch, Flugticketkosten erstattet zu erhalten, bestehe nicht.

Die Parteien haben im Termin am 15.05.2012 übereinstimmend die Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Parteien haben ihre Klageanträge gestellt.

Grundsätzlich sind Anträge aus den vorbereitenden Schriftsätzen gemäß § 297 Abs. 1 ZPO zu verlesen. Es kommt aber auch eine konkludente Bezugnahme in Betracht und zwar dann, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits fest umrissen und klar ist, dass die Bezugnahme auf die Schriftsätze zum Zweck der Antragstellung nicht nur zur Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgt (BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Gericht hat mit den Parteien im Rahmen des Gütetermins die Sach- und Rechtslage erörtert und insbesondere auf die Auffassung des Vorsitzenden hingewiesen. Anschließend haben die Parteien übereinstimmend um Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden gebeten. Eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden kommt gemäß § 55 Abs. 3 ArbGG nur in Betracht, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, ein das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen. Die übereinstimmende Bitte der Parteien um Alleinentscheidung kann damit allein den Zweck verfolgt haben, dass in der unmittelbar an den Gütetermin anschließende Verhandlung eine Entscheidung über die Klageanträge ergeht.

Die Alleinentscheidungsbefugnis ergibt sich aus § 55 Abs. 3 ArbGG. Wie bereits dargestellt und auch ausdrücklich protokolliert, haben die Parteien übereinstimmend die Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt.

Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 195,-- €.

Nach allgemeiner Ansicht muss ein Arbeitgeber einem Bewerber alle Aufwendungen ersetzen, die der Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte, § 670 BGB. Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören u. a. auch die Fahrtkosten, die der Bewerber aufwendet, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind.

Ob Flugkosten in der Regel zu erstatten sind, ist umstritten. Dies wird z. T. nur dann befürwortet, wenn der Arbeitgeber die Übernahme zugesagt hat. Nach anderer Ansicht bestimmt sich die Höhe der ersatzfähigen Kosten wesentlich nach der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle; Indikator sei etwa die übliche Vergütung. Je höher diese sei, umso eher dürfe der Bewerber eine Anreise in der 1. Wagenklasse oder per Flugzeug für erforderlich halten.

Es bedarf vorliegend keiner Lösung des Meinungsstreits. Auch nach der etwas großzügigeren Auffassung in der Literatur bestünde vorliegend kein Anspruch auf Erstattung der Vorstellungskosten in Höhe der aufgewendeten Flugkosten. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich bzw. angemessen und üblich ansehen durfte. Der Kläger hat sich auf die Stelle einer Teamleitung der Abteilung IT- und Kommunikationstechnik mit bis zu fünf Mitarbeitern beworben. Die Vergütung sollte sich nach dem BAT KF richten. Demnach ist nicht zu erkennen, dass es sich um eine Stellung gehandelt hat, bei der die regelmäßige Benutzung von Flugzeugen üblich bzw. sozial adäquat ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann es auch nicht als inzwischen üblich angesehen werden, dass Bewerber per Flugzeug zu Vorstellungsgesprächen anreisen. Anhaltspunkte für eine derartige angebliche Üblichkeit sind nicht zu erkennen und auch nicht gerichtsbekannt. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine solche Annahme. Ein Bewerber, der mittels Flugzeug anreisen will, kann sich schlicht an den potentiellen Arbeitgeber wenden und anfragen, ob dieser Reisekosten per Flugzeug übernimmt.

Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Erstattung von Flugkosten besteht ebenfalls nicht.

Es sind auch keine sonstigen Gesichtspunkte ersichtlich, aufgrund derer der Kläger die Erstattung der Flugkosten für erforderlich halten durfte. Das Vorstellungsgespräch war gegen 14:00 Uhr. Eine Anreise von Hamburg nach Düsseldorf per Auto bzw. per Bahn (2. Klasse) ist möglich, ohne dass der Kläger die Reise zu einer ihm unzumutbaren Zeit hätte beginnen müssen. Es ist daher auch nicht zu erkennen, dass der Kläger durch die Nutzung des Flugzeuges ansonsten erforderliche Übernachtungskosten vermieden hätte.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht der Klageforderung.

Die Berufungszulassung zugunsten des Klägers erfolgt gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG.


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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.

(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.

(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein

1.
bei Zurücknahme der Klage;
2.
bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3.
bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
4.
bei Säumnis einer Partei;
4a.
über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
5.
bei Säumnis beider Parteien;
6.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
7.
über die örtliche Zuständigkeit;
8.
über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
9.
wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
10.
bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
11.
im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

1.
eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
2.
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
3.
die Einholung amtlicher Auskünfte;
4.
eine Parteivernehmung;
5.
die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.