Arbeitsrecht: Abgeltungsanspruch von Erholungsurlaub

bei uns veröffentlicht am16.05.2013
Zusammenfassung des Autors
Anspruch besteht auch, wenn Arbeitnehmer erkrankungsbedingt nicht in der Lage war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Das ArbG Berlin hat mit dem Urteil vom 27.03.2013 (Az: 28 Ca 1960/13) folgendes entschieden:

Kann Erholungsurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er auch dann in Geld abzugelten, wenn der Arbeitnehmer erkrankungsbedingt während des Urlaubsjahres nicht in der Lage war, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist nicht allein darauf angelegt, erschöpfte Arbeitskraft zu regenerieren, sondern nicht minder darauf, dem Begünstigten eine Sphäre der Selbstbestimmung in persönlicher Freiheit zu ermöglichen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.024,20 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. Februar 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte nach einem Wert von 3.778,48 Euro zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.024,20 Euro festgesetzt.


Tatbestand

Es geht um Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG). - Vorgefallen ist dies:

Die (heute) 42-jährige Klägerin stand seit August 2005 (wohl) bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten als Kauffrau im Gesundheitswesen unter Vertrag, ehe sie mit dem 1. August 2008 als „Mitarbeiterin im Bereich DRG Fallmanagement und Consulting“ in die Dienste der Beklagten trat. Hier bezog sie zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, ein monatliches Salär von 1.754,28 Euro (brutto).

Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

Die Klägerin, die nach den vertraglichen Regularien einen Erholungsurlaub von 28 Werktagen pro Kalenderjahr beanspruchen konnte, erkrankte mit dem 27. Februar 2012, nachdem sie bis dahin von ihrem Urlaubskontingent für 2012 lediglich vier Tage realisiert hatte.

Mit Schreiben vom 26. September 2012 (Kopie: Urteilsanlage I.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, erklärte die nach wie vor krankgeschriebene Klägerin unter Hinweis auf „familiäre Gründe“ die (Eigen-)Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. November 2012, bis zu dem sie ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht wiedererlangte.

Mit ihrer am 7. Februar 2013 bei Gericht eingereichten und sechs Tage später (13. Februar 2013) zugestellten Zahlungsklage nimmt sie die Beklagte nach vergeblicher vorgerichtlicher Zahlungsaufforderung nunmehr gerichtlich auf Ausgleich von Urlaubsabgeltung in Anspruch, die sie mit 2.024,20 Euro (brutto) beziffert und ab Rechtshängigkeit verzinst sehen will. Außerdem wünschte sie die Erteilung eines auf Leistung und Verhalten erstreckten Arbeitszeugnisses. Im Gütetermin haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des Zeugnisses übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte der Klägerin ein solches Schriftstück hatte zukommen lassen.

Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 2.024,20 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat im Gütetermin sinngemäß ausrichten lassen, eine Verpflichtung zur Urlaubsabgeltung erschließe sich ihr beim besten Willen nicht in Fällen, in denen die Arbeitsperson - wie im Streitfall - keine (nennenswerte) Arbeitsleistung erbracht habe. Mit Rücksicht darauf lege sie Wert auf ein Urteil, das dies erläutere. Entsprechende - selbst schriftliche - Hinweise des Gerichts auch unter Benennung von Rechtsprechungsnachweisen genügten dafür nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. - Zur ergänzen ist, dass der Vorsitzende auf die vorerwähnten Bemerkungen vonseiten der Beklagten angeregt hat, das gewünschte Urteil zur Beschleunigung der Angelegenheit durch Alleinentscheidung entsprechend § 55 Abs. 3 ArbGG zu fällen. Daraufhin haben die Parteien um dieses Vorgehen übereinstimmend gebeten.


Entscheidungsgründe

Der Klage ist ihr Erfolg nicht zu versagen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung im rechnerisch zutreffend bezifferten Umfang von 2.024,20 Euro (brutto) nebst Prozesszinsen. Für die Urlaubsabgeltung folgt das aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der eingangs schon erwähnten Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, für die Zinsen aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO. - Im Einzelnen:

Zum normativen Rahmen bestimmt § 1 BUrlG, dass jede Arbeitsperson in jedem Kalenderjahr Anspruch auf - bezahlten - „Erholungsurlaub“ habe.

§ 3 Abs. 1 BUrlG bemisst diesen Anspruch auf jährlich mindestens 24 Werktage, wozu § 3 Abs. 2 BUrlG als „Werktage“ alle Kalendertage kennzeichnet, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Von Interesse ist ferner § 13 Abs. 1 BUrlG: Dort ist der zwingende Geltungsanspruch der vorerwähnten Vorschriften klargestellt. Danach kann mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG von den zitierten Bestimmungen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Die bereits erwähnte Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG rundet das normative Szenario schließlich durch das Gebot ab, den Urlaub gegebenenfalls abzugelten, wenn er - wie hier die Klägerin - wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

In keiner der vorerwähnten Bestimmungen ist davon die Rede, dass sich der Arbeitnehmer etwa durch entsprechenden Kraftverzehr erst „erholungsreif“ gemacht haben müsse müsse. Dem entspricht (heute) § 4 BUrlG: Dort wird zwar eine „Wartezeit“ von sechs Monaten angesprochen. Diese ist aber ausdrücklich auf das „Bestehen des Arbeitsverhältnisses“ - nicht auf ein Mindestkontingent erbrachter Arbeitsleistung - bezogen. - Dennoch judizierten Teile der Gerichte für Arbeitssachen nicht nur vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes Anfang 1963, sondern noch fast 20 weitere Jahre lang, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Erholungsurlaub „rechtsmissbräuchlich“ sei, wenn der Anspruchsteller im betreffenden Kalenderjahr krankheitsbedingt nur geringe oder gar keine Arbeitsleistung erbracht habe. Von dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings seit Anfang 1982 abgewandt: Insbesondere, so hieß es beim Kurswechsel, knüpfe das Bundesurlaubsrecht den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht nicht an ein Erholungsbedürfnis an, sondern an die in § 1 und § 4 BUrlG genannten Merkmale. Ebenso wenig gebe es eine Pflicht des Arbeitnehmers, sich seinen Erholungsurlaub erst zu „verdienen“. - Dies entspricht der Rechtsprechung der jeweiligen „Urlaubssenate“ des BAG bis heute.

Nur das ist auch systemgerecht: Insbesondere entspricht allein diese Würdigung dem Schutzzweck des (sogenannten) Erholungsurlaubs. Für ihn ist seit Jahrzehnten unter Hinweis auf diesbezügliche Wertungen des BAG und des Bundesgerichtshofs (BGH) überzeugend herausgearbeitet, dass es - wie gerade schon angeklungen - keineswegs nur um die Regenerierung erschöpfter Arbeitskräfte geht, sodann nicht minder darum, dem Anspruchsinhaber bezahlte Gelegenheit zu selbstbestimmter Freizeit zu geben. Damit ist das betreffende Kontingent vergüteter Lebenszeit, wie es im Fachschrifttum anschaulich heißt, „auch freiheitsrechtlich zu verstehen“. Eine solche Freistellung dient in der Tat „typischerweise dem Gesundheitsschutz“, enthält aber „auch eine wichtige persönlichkeitsrechtliche Dimension, weil sie für diesen Zeitraum eine Sphäre der Selbstbestimmung und der persönlichen Freiheit ermöglicht“. Gerade solche Freistellung ist „auch für Arbeitnehmer, die längere Zeit arbeitsunfähig waren, nicht zweckwidrig, sondern mit dem Zweck des Urlaubsrechts nachhaltig vereinbar“. Genau deshalb entspricht es der urlaubsrechtlichen Judikatur (auch) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass Arbeitsbefreiung zur Genesung und Arbeitsbefreiung zur Beurlaubung verschiedene Zwecke verfolgen, und ferner, dass nachgeholte Freizeit immer noch besser ist als gar keine. Nur dies entspricht schließlich jenen fundamentalen Anforderungen des betrieblichen Gesundheitsschutzes, in deren Dienst der Erholungsurlaub bekanntlich gleichfalls gestellt ist: Dessen positive Wirkung „dient der Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers und ist somit ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaften, das jedem Arbeitnehmer unmittelbar durch die Richtlinie 2003/88/EG als ein für den Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit erforderlicher Mindestanspruch gewährt wird“. Diese Ruhezeit verliert ihre Bedeutung auch dann nicht, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt realisiert wird. Sie ist auch dann noch bestens geeignet, die Grundlagen menschlicher Gesundheit durch den Aufbau entsprechender „Ressourcen“ zu festigen, die nach sogenanntem salutogenetischen Verständnis, das in modernen Arbeitsschutzkonzepten zunehmend gebührende Berücksichtigung erfährt, als Quelle der Gesunderhaltung von Menschen entscheidend beitragen. - In diesem normativen Kontext wäre die schlichte Losung, nur, wer arbeite, erhalte auch Urlaub, in jeder Hinsicht unhaltbar.

Im Übrigen sei im Lichte der neueren Rechtsentwicklung zur Europäischen Grundrechtscharta abschließend angemerkt, dass sich die referierten normativen Verhältnisse mittlerweile sogar aus Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben dürften. Immerhin spricht der EuGH inzwischen von der Verankerung des Anspruchs in Art. 31 Abs. 2 der Charta. Bei dieser Sachlage wäre die deutsche Rechtsanwendung, selbst wenn sie es wollte, nicht mehr befugt, in die im Jahre 1982 überwundenen Interpretationsverhältnisse der fünfziger Jahre zurückzufallen. Dergleichen steht freilich, wenn nicht alles täuscht, ohnehin nicht zu erwarten.

Nach alledem kann der hiesigen Klägerin die Abgeltung ihres Urlaubs nicht verwehrt werden. Nur als historische Randnotiz mag dabei angemerkt sein, dass selbst die im Januar 1982 aufgegebene Judikatur des Jahres 1956 ihren Fall kaum anders entschieden hätte: Auch damals genügten dem Ersten Senat des BAG jedenfalls sieben Wochen aktiver Tätigkeit der damaligen Anspruchstellerin, um ihr den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zuzubilligen. Solche sieben Wochen scheint die Klägerin, die nach lediglich vier Urlaubstagen im Jahre 2012 ab 27. Februar 2012 erkrankte, allemal absolviert zu haben. - Die Konsequenzen bringt der Tenor zu I. des Urteils zum Ausdruck.

Wegen der Kosten und des Streitwertes lässt es sich kurz machen:

Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO). Diese Kosten hat es, soweit über die Angelegenheit streitig entschieden werden musste, aufgrund des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beklagten zuweisen müssen, weil sie im Rechtsstreit unterlegen ist. - Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Kosten, die wegen des Zeugnisses entstanden sind: Insoweit treffen die Beklagte die anteiligen Kosten nämlich, weil dies der Billigkeit entspricht (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Beklagte bei Fortsetzung des Rechtsstreits um das Zeugnis mutmaßlich unterlegen gewesen wäre, weil sie das Zeugnis bis zum Gütetermin offenbar nicht (ordnungsgemäß) erteilt hatte, kann sie im Kostenpunkt nicht allein deshalb zum Nachteil der Klägerin günstiger behandelt werden, weil sie „last minute“ noch eingelenkt hat.

Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG im Tenor festgesetzt, soweit noch durch Urteil zu entscheiden war. Ihn hat es für die Urlaubsabgeltung mit deren bezifferten Wert bemessen, also mit 2.024,20 Euro. So erklärt sich der Tenor zu III. - Demgegenüber war in der Kostenentscheidung auch das erteilte Zeugnis für die Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Dieses nach den Gepflogenheiten der Praxis mit nochmals einer Monatsvergütung zu Buche, also mit 1.754,28 Euro. Deshalb lautet der Bezugswert im Tenor zu II. auf (2.024,20 Euro + 1.754,28 Euro = ) 3.778,48 Euro.

Gesetze

Gesetze

15 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

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(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs


(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 261 Rechtshängigkeit


(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 3 Dauer des Urlaubs


(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 13 Unabdingbarkeit


(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die A

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 1 Urlaubsanspruch


Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 4 Wartezeit


Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden


(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein 1. bei Zurücknahme der Klage;2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;4. bei Säumnis einer Partei;4a. über die V

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Referenzen

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein

1.
bei Zurücknahme der Klage;
2.
bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3.
bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
4.
bei Säumnis einer Partei;
4a.
über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
5.
bei Säumnis beider Parteien;
6.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
7.
über die örtliche Zuständigkeit;
8.
über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
9.
wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
10.
bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
11.
im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet

1.
eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
2.
eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
3.
die Einholung amtlicher Auskünfte;
4.
eine Parteivernehmung;
5.
die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.