Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Juni 2018 - 5 Sa 72/18
Gericht
Tenor
Der Antrag der Beklagten vom18.05.2018, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018, Az. 4 Ca 873/17 einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Die Parteien streiten über Vergütung weiterer Arbeitsstunden aus den Monaten August 2016 bis einschließlich Februar 2017 im Gesamtumfang von rund 4000 € brutto.
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Die Beklagte betreibt im Einzugsgebiet der Bundesautobahn A 14 und A 24 einen Betrieb, in dem u.a. Leistungen des Speditions- und Fuhrgewerbes angeboten werden. Der Kläger war bei der Beklagten von Mitte Juli 2016 bis Ende Februar 2017 als Berufskraftfahrer angestellt.
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Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018, verkündet am 23.04.2018, der Beklagten zugestellt am 04.05.2018, hat das Arbeitsgericht Schwerin der Klage weitestgehend stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat dabei eine 40-Stunden-Woche als regelmäßig geschuldete und vereinbarte Arbeitszeit zugrunde gelegt und Tag genau die geleisteten Stunden festgestellt und hiervon die bereits vergüteten Stunden abgezogen.
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Mit der am 18.05.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangen Berufung beantragt die Beklagte zugleich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.
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Die Beklagte meint, sie würde durch eine Vollstreckung des Urteils zum jetzigen Zeitpunkt einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden, da im Falle der Abänderung des Urteils eine Rückzahlung des ausgeurteilten Betrages i.H.v. 3877,97 € brutto aufgrund der Vermögenslosigkeit des Klägers nicht erfolgen werde. Zur Glaubhaftmachung reicht die Beklagte die Mitteilung des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.10.2017 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Akte und nimmt Bezug auf die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Auch würde das bisherige Verhalten des Klägers im Prozess nahelegen, dass er nicht freiwillig den umstrittenen Betrag zurückzahlen würde. Auch würde der Kläger regelmäßig gesehen werden, wie er Lebensmittel bei der Tafel e.V. abhole.
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Des Weiteren meint die Beklagte, die Berufung sei nicht ohne Erfolgsaussicht. Sie trägt hierzu im Wesentlichen wie folgt vor: Der Kläger hätte vortragen müssen, dass die behaupteten Überstunden angeordnet worden seien. Auch hätte das Gericht aufgrund des Bestreitens der Beklagten Sachverhaltsaufklärung betreiben müssen und zudem den Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Abrechnung aufgrund der Daten des Globo-Fleet-Systems berücksichtigen müssen. Auf eine Schätzung von Arbeitszeiten vor Beginn der Lenkzeit seitens des Gerichts sei nicht hingewiesen worden.
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Der Kläger tritt dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entgegen. Er meint, ein nicht zu ersetzender Nachteil iSd § 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG sei nicht glaubhaft gemacht worden. Allein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe würde nicht genügen. Ohne gesonderte Glaubhaftmachung der Vermögenslosigkeit des Klägers lasse sich diese dem Akteninhalt nicht entnehmen. Auch verfüge der Kläger über ein regelmäßiges Einkommen. Es werde bestritten, dass der Kläger gesehen werde, wie er Lebensmittel von der Tafel e.V.. hole. Darüber hinaus habe die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Der Anordnung der Überstunden habe es aufgrund der Duldung nicht bedurft.
II.
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Der zulässige Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.
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Ein Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO ist mangels nicht zu ersetzendem Nachteil nicht gegeben. Ein nicht zu ersetzender Nachteil liegt vor, wenn die Zwangsvollstreckung zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führen würde. Unersetzbar ist nur, was nicht mehr rückgängig gemacht werden oder ausgeglichen werden kann (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Januar 2016 – 19 Sa 63/15 –, Rn. 11, juris) Dies kann der Fall sein, wenn der Schadenersatz- bzw. der Rückgewähranspruch nicht realisierbar ist, z.B. bei Vermögenlosigkeit des Schuldners (Schleuser, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 62 Rn.23.) Bei der Vollstreckung von Geldforderungen genügen bloße Arbeitslosigkeit, ausländische Staatsangehörigkeit, Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ebenso wenig wie eine bevorstehende Wohnsitzverlagerung ins EU-Ausland (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. August 2008 – 5 Sa 52/08 –, Rn. 27, juris). Demnach hat die Beklagte die Vermögenslosigkeit des Klägers nicht glaubhaft gemacht. Sie hat die Annahme der Vermögenslosigkeit des Klägers lediglich auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Kläger in der 1. Instanz gestützt und sich auf dessen Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen. Lediglich der Umstand der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nicht mit Vermögenslosigkeit gleich zu setzen. Weitere Umstände hat die Beklagtenseite nicht glaubhaft gemacht. Hierfür gilt § 294 ZPO. Eine Glaubhaftmachung von Tatsachen ist dann notwendig, wenn diese umstritten sind (Schleuser, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl., § 62 Rn. 30.) Sofern in der Behauptung der Beklagten, der Kläger würde gesehen, wie er Lebensmittel bei dem Tafel e.V. abhole, ein Hinweis auf eine mögliche Vermögenslosigkeit des Klägers gesehen werden würde, so hat die Beklagte diese Tatsache jedenfalls nicht glaubhaft gemacht trotz Bestreitens des Klägers.
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Ein nicht zu ersetzender Nachteil lässt sich auch nicht ohne Weiteres mit den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels begründen. Der Begriff des nicht zu ersetzenden Nachteils ist nämlich grundsätzlich unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels. Er bezieht sich allein auf die wirtschaftlichen, persönlichen oder sozialen Belange des Schuldners. Die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels sind vielmehr erst im Rahmen des Ermessens zu prüfen, welches dem Gericht über § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 719 ZPO iVm. § 707 Abs. 1 ZPO durch das Wort "kann" eingeräumt ist. Dies ist aber erst dann zu prüfen, wenn ein nicht zu ersetzender Nachteil glaubhaft gemacht ist. Die Prüfung des nicht zu ersetzenden Nachteils ist also vorrangig. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ganz offenkundig sind, das erstinstanzliche Urteil also offenkundig falsch ist. (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 Sa 19/15 –, Rn. 25, juris; a.A. LAG Hamm, Beschluss vom 21.12.2017, Az. 18 Sa 1827/10). Diese Auffassung entspricht sowohl dem Wortlaut des § 62 ArbGG als auch der Gesetzessystematik. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, gegen die Einspruch und Berufung zulässig sind, der Regelfall, § 62 Abs.1 S. 1 ArbGG. Sodann muss, um eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen, ein nicht zu ersetzender Nachteil dargelegt werden. § 62 ArbGG knüpft gerade nicht an die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels an. Insoweit ergibt sich die Prüfungsreihenfolge der Darlegung eines nicht zu ersetzenden Nachteils im ersten Schritt und ggf. die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, es sei denn das Rechtsmittel hat offenkundig Aussicht auf Erfolg. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist ausführlich begründet. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen beziehen sich ausschließlich auf eine möglicherweise verkannte Darlegungs- und Beweislast sowie unter Zugrundelegung falscher Annahmen hieraus gezogener falscher rechtlicher Schlussfolgerungen. Eine Offenkundigkeit der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann hier jedoch gerade nicht angenommen werden. Vielmehr stellt das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der Rechtsfehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils das für das arbeitsgerichtliche Verfahren typische Vorbringen im Berufungsverfahren dar. Ein Verstoß gegen Grundsätze des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere evidente Verstöße gegen die ZPO oder das ArbGG, lassen sich dem Vorbringen nicht entnehmen.
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Die Entscheidung erfolgt nach Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 64 Abs. 7, § 55 Abs. 1 Nr. 6, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch die Vorsitzende der Kammer allein. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 62 Abs. 1 S. 5 ArbGG).
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(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.
(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Vorsitzende entscheidet außerhalb der streitigen Verhandlung allein
- 1.
bei Zurücknahme der Klage; - 2.
bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch; - 3.
bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs; - 4.
bei Säumnis einer Partei; - 4a.
über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig; - 5.
bei Säumnis beider Parteien; - 6.
über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; - 7.
über die örtliche Zuständigkeit; - 8.
über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens; - 9.
wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist; - 10.
bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt; - 11.
im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen, soweit er anordnet
Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 und 5 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.(1) Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende allein. Entsprechendes gilt für Amtshandlungen auf Grund eines Rechtshilfeersuchens.
(2) Im übrigen gelten für die Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das landgerichtliche Verfahren entsprechend.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.