Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 11. Nov. 2016 - 12 Ca 6016/15

bei uns veröffentlicht am11.11.2016

Gericht

Arbeitsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Tagesfrau im C… N…, im vertraglich vereinbarten Umfang von 25 Stunden pro Woche bei einer 5-Tage-Woche, bei 5 Stunden arbeitstäglich, weiter zu beschäftigen, hilfsweise im gleichen Umfang in einem anderen Reinigungsobjekt einzusetzen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 382,00 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

6. Der Streitwert wird auf 2.499,33 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Bestand des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsverhältnisses sowie sich daraus ergebende Ansprüche auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn. Auf das Arbeitsverhältnis ist der allgemeinverbindliche Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 8.7.2014 anwendbar. Demnach beträgt der Mindestlohn ab dem 1.1.2015 für die Lohngruppe der Klägerin (Lohngruppe I) 9,55 € brutto pro Stunde. Das Arbeitsentgelt ist gemäß Ziff. 2.5 des Arbeitsvertrags der Parteien (Bl. 27 ff. d.A.) bis zum 15. des Folgemonats auszubezahlen bzw. zu überweisen.

Die Klägerin war ab dem 13.6.1999 bei der Beklagten als Reinigungskraft mit einer Arbeitszeit von 5 Stunden pro Tag, 5 Tage pro Woche beschäftigt. Später bezog sie drei Jahre lang bis 31.5.2014 eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente sowie im Anschluss vom 11.8.2014 bis 9.11.2015 Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 20.10.2016 (Bl. 37 d.A.) teilte sie der Beklagten mit, dass ihre Erwerbsunfähigkeit nicht mehr bestehe und sie ihre Arbeit wieder aufnehmen würde. Zugleich bat sie darum, sie wieder einzuplanen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat der Klägerin hinsichtlich ihres Arbeitsentgelts Prozessstandschaft für den vorliegenden Rechtsstreit übertragen (Bl. 14).

Nachdem die Beklagte sich in der Folge nicht bei der Klägerin meldete, erhob diese Klage ursprünglich nur auf Zahlung, später auf Weiterbeschäftigung und Zahlung.

Sie meint, infolge des Schreibens vom 20.10.2015 befinde sich die Beklagte seit dem 21.10.2015 in Annahmeverzug.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitseinkommen für Oktober 2015 in Höhe von 382,00 € brutto abzurechnen und nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2015 den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an die Klägerin auszubezahlen, soweit diese Ansprüche nicht an die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,00 € netto als Schadensersatzpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu bezahlen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Tagesfrau im C… N…, im vertraglich vereinbarten Umfang von 25 Stunden/Woche bei einer 5-Tage-Woche, verteilt auf je 5 Stunden arbeitstäglich, weiter zu beschäftigen, hilfsweise im gleichen Umfang in einem anderen Reinigungsobjekt einzusetzen.

  • 4.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitseinkommen für November 2015 in Höhe von 1.002,75 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit dem 16.12.2015 zu bezahlen.

  • 5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 40,00 € netto zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.3.2011 (Bl. 9 d.A.) zum 31.7.2011 gekündigt. Die Klägerin habe sich im März 2011 gegenüber dem Objektleiter der Beklagten, dem Zeugen G…, über die Kündigung beschwert und die Auffassung vertreten, eine Kündigung sei während ihrer Krankheit nicht möglich.

Die Beklagte meint, bereits aus der Tatsache, dass die Klägerin Arbeitslosengeld bezogen habe, ergebe sich, dass sie von der Kündigung Kenntnis gehabt habe, weil sie andernfalls sich jedenfalls rechtskonform nicht hätte arbeitslos melden können. Auch habe die Klägerin nicht bei der Beklagten nach Arbeit nachgefragt, bevor sie Arbeitslosengeld beantragt habe. Sie habe also auch nicht wissen können, ob die Beklagte sie nicht beschäftigen würde.

Die Klägerin hingegen bestreitet, ein Kündigungsschreiben erhalten zu haben. Sie sei auch nicht etwa zum 11.8.2014 wieder gesundet. Sie habe Arbeitslosengeld auch nicht mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses, sondern mangels tatsächlicher Beschäftigung erhalten. Zur Begründung verweist sie auf ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 15.1.2016 (Bl. 72 d.A.), welches der Klägerin bescheinigt, Beschäftigungslosigkeit habe in ihrem Fall trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses vorgelegen. Im Übrigen habe der Zeuge W… am 30.9.2014 Kontakt mit der Beklagten wegen einer Wiedereingliederung aufgenommen, wobei letztere diese nicht generell, sondern nur wegen der vorgeschlagenen Modalitäten abgelehnt habe.

Die Beklagte meint, eine Wiedereingliederung sei wohl allenfalls im Rahmen eines Eingliederungsprogramms der Bundesagentur für Arbeit für Langzeitarbeitslose ins Auge gefasst worden. Dann aber ergebe sich hieraus, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien damals nicht bestanden habe.

Die Kammer hat am 11.11.2016 aufgrund Beweisbeschlusses vom selben Tag Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe sich gegenüber dem Zeugen G… im März 2011 über ihre Kündigung beschwert, durch uneidliche Vernehmung des Zeugen G…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.11.2016 Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 495 Abs. 1, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle der Güteverhandlung vom 20.11.2015 sowie der mündlichen Verhandlungen vor der Kammer vom 20.5.2016 und vom 11.11.2016 Bezug genommen.

Gründe

A. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG eröffnet. Das Arbeitsgericht Nürnberg ist gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG örtlich zuständig, da die Klägerin ihre Arbeit zuletzt gewöhnlich in Nürnberg verrichtet hat.

B. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

I. Die Klägerin hat Anspruch auf (Weiter-)Beschäftigung gemäß ihrem Arbeitsvertrag.

1. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im bestehenden Arbeitsverhältnis wird aus den §§ 611, 613 iVm. § 242 BGB hergeleitet. Er beruht auf der arbeitsvertraglichen Förderungspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG zum Persönlichkeitsschutz. Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ohne vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Anspruch muss nur dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen (BAG 9.4.2014 - 10 AZR 637/13 - BAGE 148, 16; GS BAG 27.2.1985 - GS 1/84 - NZA 1985, 702).

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch Kündigung der Beklagten vom 21.3.2011 zum 31.7.2011 beendet worden. Die Kammer hat nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewonnen, dass das von der Beklagten vorgelegte Kündigungsschreiben wie von ihr behauptet der Klägerin zugegangen ist.

a) Allerdings hat der Zeuge G… im Kammertermin am 11.11.2016 bekundet, wohl 2011 sei ihm die Klägerin im F… an der Müllstation über den Weg gelaufen und habe sich über die Kündigung beschwert. Sie sei ihm entgegengekommen und habe ihn darauf angesprochen, wie es sein könne, dass man ihr während der Krankheit gekündigt habe. Er habe ihr gesagt, er wisse nur, dass sie gekündigt worden sei, alles Weitere müsse sie mit der Firma ausmachen. Er sei dann weitergegangen und habe die Klägerin an diesem Tag nicht mehr gesehen.

b) Die Kammer hat nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Aussage des Zeugen G… der Wahrheit entspricht.

aa) Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sogenannten Nullhypothese auszugehen. Ausgangspunkt ist dabei, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss. Erforderlich ist deshalb eine Inhaltsanalyse, bei der die Aussagequalität zu prüfen ist. Es geht um die Ermittlung von Kriterien der Wahrhaftigkeit. Anhand konkreter Merkmale, sog. „Realkennzeichen“, ist zu prüfen, ob die Angaben auf tatsächlichem Erleben beruhen, oder ob sie ergebnisbasiert sind. Das Vorhandensein dieser Real- oder Glaubwürdigkeitskennzeichen gilt als Hinweis für die Glaubhaftigkeit der Angaben. Bei einmaligen Aussagen kann auch eine Motivationsanalyse durchgeführt werden (LAG Düsseldorf 25.7.2016 - 9 Sa 31/16 - juris, Rn. 33).

Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Es wird daher zunächst angenommen, die Aussage sei unwahr. Zur Prüfung dieser Annahme sind weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt die Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Die Bildung relevanter Hypothesen ist daher von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbewertung. Beispielsweise hängt die Auswahl der für die Bewertung der Glaubwürdigkeit in Frage kommenden Test- und Untersuchungsverfahren davon ab, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine - unterstellt - unwahre Aussage in Betracht zu ziehen sind (LAG Nürnberg 12.4.2016 - 7 Sa 649/14 - NZA-RR 2016, 517, Rn. 67; BGH 30.7.1999 ‒ 1 StR 618/98 - NJW 1999, 2746).

bb) Gemessen an diesem Maßstab bietet die Aussage des Zeugen G… keinerlei Anhaltspunkte, welche die Nullhypothese widerlegen, so dass es bei der Grundannahme verbleibt, die Aussage sei unwahr.

Der Zeuge konnte sich bereits nicht mehr daran erinnern, in welchem Jahr das von ihm geschilderte Gespräch stattgefunden habe; er schlussfolgerte hingegen lediglich aus dem Datum der Kündigung, es müsse 2011 stattgefunden haben. Die insoweit fehlende Erinnerung mag dem Zeitablauf geschuldet sein, sie führt aber jedenfalls nicht dazu, dass die Zeugenaussage als Bestätigung des Beklagtenvortrags gesehen werden kann, wonach es ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Zeugen noch im März 2011 gegeben habe.

Unklar ist auch nach der Zeugenaussage der Zeitpunkt des Gesprächs im Jahr. Der Zeuge hat von einer „herbstlichen Wetterlage“ gesprochen. Auch wenn die Kammer dem Beklagtenvertreter darin zustimmt, dass damit nicht zwingend gemeint ist, das Gespräch habe im Herbst stattgefunden, so bestätigt es aber doch jedenfalls in keiner Weise die Behauptung, es sei Ende März gewesen.

Auch die Darstellung des Geschehens durch Herrn G… verlangt keine Abkehr von der Nullhypothese. Der Zeuge hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die von der Beklagten angegebenen Fakten zu bestätigen, aber keinen natürlichen Geschehensablauf geschildert. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Darstellung auf eigenem Erleben beruht und nicht bloß ergebnisorientiert ist.

Dieses Fehlen von Realkennzeichen wird auch nicht etwa durch eine besondere Glaubwürdigkeit des Zeugen aufgewogen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass der Zeuge G… im Gütetermin mit Vollmacht als Vertreter der Beklagten aufgetreten ist. Er ist also nicht nur mit dem grundlegenden Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren vertraut, sondern steht auch unstreitig „im Lager“ der Beklagten. Vor diesem Hintergrund ist seiner Aussage jedenfalls gerade keine besondere Unabhängigkeit zu bescheinigen, welche die Nullhypothese in Frage stellen könnte.

c) Der Zugang ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen.

aa) Insbesondere steht die Tatsache, dass die Klägerin vom 11.8.2014 bis zum 9.11.2015 Arbeitslosengeld bezog, nicht im Widerspruch zu ihrer Behauptung, sie habe keine Kündigung erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit selbst bescheinigt der Klägerin, dass ihr Arbeitslosengeld wegen Beschäftigungslosigkeit trotz eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gewährt worden sei.

bb) Dass die Klägerin vor ihrer Arbeitslosmeldung nicht bei der Beklagten um eine Beschäftigung ersucht hat, widerspricht ebenso wenig der klägerischen Darstellung. Die Klägerin hat nicht behauptet, bei Beantragung des Arbeitslosengeldes arbeitsfähig gewesen zu sein. Gemäß § 145 Abs. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld auch bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer geminderten Leistungsfähigkeit gewährt werden kann.

cc) Schließlich geht auch der Einwand der Beklagten, eine Anfrage hinsichtlich einer Wiedereingliederung im Rahmen eines Eingliederungsprogramms der Bundesagentur für Arbeit für Langzeitarbeitslose setze voraus, dass kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, an der Sache vorbei. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Bundesagentur eine entsprechende Maßnahme ins Auge gefasst habe, sondern dass der Zeuge W… bei der Beklagten deshalb nachgefragt habe.

d) Nach alledem hat ist für die Kammer der von der Klägerin bestrittene Zugang der Kündigung nicht bewiesen. Weitere Beweismittel sind nicht angeboten, sodass nach Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Beklagten zu entscheiden war. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der sich auf den Zugang einer Willenserklärung - hier: Kündigungserklärung - beruft, die Beweislast für diesen Umstand (BAG 14.7.1960 - 2 AZR 173/59 - ) - im vorliegenden Fall also die Beklagte.

II. Anspruch auf Annahmeverzugslohn hat die Klägerin nur für die Zeit ab dem 19.11.2015.

1. Der Arbeitgeber gerät gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er die angebotene Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt. Dabei ist jedenfalls im ungekündigten Arbeitsverhältnis regelmäßig ein tatsächliches Angebot erforderlich. Gemäß § 294 BGB ist die Arbeitsleistung demnach so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anzubieten, d.h. in eigener Person, zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise (BAG 29.10.1992 - 2 AZR 250/92 - EzA § 615 BGB Nr. 77; BAG 7.12.2005 - 5 AZR 19/05 - NZA 2006, 435).

Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen. Der Arbeitnehmer braucht sein Angebot dann auch grundsätzlich nicht zu wiederholen; es wirkt jedenfalls so lange fort, wie der Arbeitnehmer leistungsfähig ist (BAG 18.8.1961 - 4 AZR 132/60 - ).

Im Falle einer Kündigung bedarf es nach Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 296 BGB grundsätzlich keines ausdrücklichen Angebots, da der Arbeitgeber mit der Kündigung zum Ausdruck bringt, dass er an einer weiteren Arbeitsleistung (nach der angenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kein Interesse habe und insofern dem Arbeitnehmer auch keine vertragsgemäße Arbeit zuweist (BAG 24.9.2003 - 5 AZR 500/02 - NZA 2004, 90; BAG 11.1.2006 - 5 AZR 98/05 - NZA 2006, 314).

Demgegenüber ist ein Angebot im ungekündigten Arbeitsverhältnis in der Regel nicht gemäß § 296 Satz 1 BGB entbehrlich, weil der Arbeitgeber hier dem Arbeitnehmer nicht durch einseitige gestaltende Willenserklärung die Arbeitsmöglichkeit entzieht (BAG 7.12.2005 - 5 AZR 19/05 - NZA 2006, 435).

2. Demnach ist die Klage auf Annahmeverzugslohn bereits unschlüssig, soweit sie sich auf den Zeitraum vor dem 19.11.2015 bezieht.

a) Die Klägerin hat vorgetragen, keine Kündigung erhalten zu haben. Damit befand sie sich aus ihrer Sicht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Dass die Beklagte die Arbeitsleistung vor dem Schreiben der Klägerin vom 20.10.2015 abgelehnt hätte, ist nicht vorgetragen. Damit verbleibt es beim Grundsatz des § 294 BGB, dass nur ein tatsächliches Angebot den Annahmeverzug begründet.

b) Erst mit Schriftsatz vom 13.11.2015 im vorliegenden Rechtsstreit hat die Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin ausdrücklich unter Berufung auf eine Kündigung im Jahr 2011 abgelehnt. Das Schreiben wurde vom Arbeitsgericht Nürnberg am 17.11.2015 an die Klägerin abgesandt und gilt gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 270 Satz 1 ZPO als der Klägerin am 18.11.2015 zugegangen. Erst zu diesem Zeitpunkt erhielt die Klägerin auf Basis ihres eigenen Vortrags Kenntnis von der angeblichen Kündigung, folglich kann auch erst zu diesem Zeitpunkt festgestanden haben, dass die Beklagte die Arbeitsleistung nicht nur endgültig ablehnte (§ 295 BGB), sondern der Klägerin auch keine Arbeit zuweisen würde (§ 296 BGB), sodass ein Angebot entbehrlich wurde. Ab dem 19.11.2015 befand sich die Beklagte damit in Annahmeverzug.

3. In der Höhe besteht demnach ein Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum 19.11.-30.11.2015, also für 8 Arbeitstage à 5 Stunden zu 9,55 € brutto pro Stunde, mithin 382,00 € brutto.

III. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die geltend gemachte Verzugspauschale zu.

1. Für Oktober 2015 ergibt sich dies bereits daraus, dass die Klägerin für diesen Monat keinen Vergütungsanspruch hat, sodass von vornherein allenfalls ein Anspruch auf 40,00 € Verzugspauschale für das Novemberentgelt in Frage steht.

2. Gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, ungeachtet eines Anspruchs auf Verzugszinsen oder sonstigen Verzugsschaden einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €. Mit dieser Vorschrift ist Art. 6 Abs. 1 und 2 der Europäischen Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in deutsches Recht umgesetzt (BR-Drs. 154/14 S. 19).

a) Die Anwendbarkeit der Verzugspauschale im Arbeitsrecht ist umstritten. Teilweise wird sie mangels ausdrücklicher Ausnahmeregelung ohne Weiteres bejaht (MüKoBGB/Ernst, 7. Aufl. 2016, § 288 Rn. 30; Tiedemann, ArbRB 2015, 312; Lembke, FA 2014, 357; Hülsemann., ArbR 2015, 146, 147 f.; im Ergebnis wohl auch Richter ArbR 2016, 229 ff.).

Andere Stimmen halten die Verzugspauschale im Arbeitsrecht wegen Unvereinbarkeit mit dem Ausschluss der Kostenerstattung im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz gemäß § 12a ArbGG für unanwendbar (ErfK/Koch, 17. Aufl. 2017, § 12 Rn. 1; Diller NZA 2015, 1095, 1096; Palandt/Grüneberg, 75. Aufl. 2016, § 288 Rn. 15). Die bislang soweit ersichtlich einzig publizierte gerichtliche Entscheidung des ArbG Düsseldorf vom 12.5.2016 (2 Ca 5416/15, juris, Rn. 27 ff.) verneint die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Arbeitsrecht nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Argumenten ebenfalls.

Die erkennende Kammer folgt der zweitgenannten Auffassung. Sinn und Zweck der Verzugspauschale ist nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU eine Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers. Auch die Begründung des Regierungsentwurfs zur Einführung der Verzugspauschale verweist ausdrücklich darauf, dass die Pauschale Ersatz für Beitreibungskosten bzw. Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers darstellen soll (BR-Drs. 154/14 S. 19). Dieser Zweck ergibt sich schließlich auch im Rückschluss zu § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB, wonach die Pauschale auf Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist.

Demgegenüber schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im Urteilsverfahren erster Instanz einen Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands aus. Dieser Ausschluss gilt für alle Ersatzansprüche, gleich auf welcher Grundlage (BAG 27.10.2005 - 8 AZR 546/03 - NZA 2006, 259) und erfasst auch vorprozessuale Anwaltskosten (BAG 14.12.1977 - 5 AZR 711/76 - ; mit abweichender Begründung auch Schleusener/Kühn NZA 2008, 147, 150).

Zu dieser Rechtslage stünde § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB im Widerspruch, wenn man die Regelung im Arbeitsrecht anwenden würde. Darauf, dass der Gesetzgeber aber am weitgehenden Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz etwas ändern wollte, deutet nichts hin (a.A. MüKoBGB/Ernst § 288 Rn. 30, der von einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie ausgeht). Es erscheint widersprüchlich, gleichsam gegenläufig einen Anspruch nunmehr in erster Instanz zuzuerkennen, der in zweiter Instanz aufgrund der Anrechnungsregel in § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB wieder aberkannt werden muss, weil die Pauschale danach auf den zweitinstanzlichen Kostenerstattungsanspruch anzurechnen wäre (ArbG Düsseldorf12.5.2016 - 2 Ca 5416/15 - juris, Rn. 50).

b) Angesichts fehlender Anwendbarkeit der Regelung über die Verzugspauschale kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob eine „Entgeltforderung“ i.S.d. § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB auch auf Annahmeverzugslohn gerichtet sein kann, oder ob Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbracht hat.

IV. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 247 BGB. Nach dem Arbeitsvertrag war das Arbeitsentgelt bis zum 15. des Folgemonats fällig, die Novembervergütung also zum 15.12.2015. Für den Anspruch auf Annahmeverzugslohn gilt keine andere Fälligkeit. Verzug tritt gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB ein, wenn der Arbeitgeber an diesem Tag nicht leistet. Ab dem folgenden Tag, vorliegend also ab dem 16.12.2015, ist die Vergütung daher zu verzinsen (BAG 15.5.2001 - 1 AZR 672/00 - MDR 2001, 1419).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten zu tragen, soweit sie zur Weiterbeschäftigung der Klägerin und zur Zahlung von Annahmeverzugslohn verurteilt wurde. Im Übrigen fallen die Kosten der Klägerin als der unterlegenen Partei zur Last.

D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit mit einem klägerischen Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag, im Übrigen mit dem Nennwert der Zahlungsanträge festgesetzt.

E. Es ist kein Grund gegeben, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG gesondert zuzulassen. Die Parteien können nach Maßgabe folgender RechtsmittelbelehrungBerufung einlegen.

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Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 11. Nov. 2016 - 12 Ca 6016/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil, 11. Nov. 2016 - 12 Ca 6016/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 12. Apr. 2016 - 7 Sa 649/14

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor 1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.10.2014 wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit 01.07.2014 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis mit einem Bruttomonatsgehalt von 4.000,

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Juli 2016 - 9 Sa 31/16

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.12.2015, Az. 6 Ca 2280/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d : 2Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsan

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.12.2015, Az. 6 Ca 2280/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird zugelassen.


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Tenor

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.10.2014 wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit 01.07.2014 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis mit einem Bruttomonatsgehalt von 4.000,00 € besteht.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger wurde zum 01.08.2000 bei der Firma A. Logistik GmbH (i. F.: Schuldnerin) eingestellt.

Die Schuldnerin verfügte über verschiedene Standorte, nämlich B-Stadt, E-Stadt und D-Stadt. Der Standort E-Stadt umfasste die A-Straße, die B-Straße, die C-Straße, die E-Straße, den Flughafen, die F-Straße, die G-Straße und die H-Straße.

Der Kläger wurde zum 03.08.2009 zum Qualitätsmanagementbeauftragten bestellt.

Ende Juli/Anfang August 2013 wurde bezüglich des Vermögens der Schuldnerin Insolvenzantrag gestellt. Am 05.08.2013 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. E. zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Dr. E. als Insolvenzverwalter eingesetzt.

Die Beklagte erwarb zum 01.10.2013 die Logistikbereiche A-Straße, C-Straße und H-Straße.

Der Kläger erhielt von der Beklagten eine E-Mail - Signatur und wurde zur Weihnachtsfeier 2013 eingeladen. Außerdem war ihm ein Geschäftshandy mit der Rufnummer 0152/… überlassen, das seit September 2013 von der Beklagten übernommen und bezahlt wurde.

Am 01.11.2013 richtete der Kläger an den Projektmanager bei der Beklagten, Herrn K., eine E-Mail, die auszugsweise lautet:

Hallo Herr K.,

Wissen Sie schon wann wir über meinen Arbeitsvertrag sprechen/anbieten in schriftlicher Form.

Ich würde gerne vor diesem Termin dieses Thema Arbeitsvertrag vorher noch abarbeiten.

Ich möchte Sie zu nichts drängen, jedoch wurde schon einmal meine Gutmütigkeit bis zum Schluss ausgenutzt und anschließend hat man mich fallen gelassen.

Der Kläger war bis Ende ca. Januar 2014 für den Insolvenzverwalter tätig. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis am 21.05.2014 zum 30.06.2014. Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg. Die Parteien des dortigen Rechtsstreits schlossen am 26.06.2014 einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter zum 30.06.2014 beendet wurde und der Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes 3.000,00 € brutto erhielt.

Mit Schreiben vom 20.02.2014 (Bl. 48 d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, das Arbeitsverhältnis sei auf sie übergegangen. Ferner berief sich der Kläger in dem Schreiben darauf, im November 2013 habe der personalbefugte Mitarbeiter Herr K. ihm bestätigt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe. Es sei ihm mehrfach versichert worden, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines schriftlichen Arbeitsvertrags bestätigt werden solle.

Am 23.04.2014 erhob er die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg, mit der er festgestellt wissen möchte, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Schuldnerin zum 01.10.2013 auf die Beklagte übergegangen sei. In der Klagebegründung berief sich der Kläger u. a. darauf, die Beklagte habe ihm individualvertraglich ein Arbeitsverhältnis ab spätestens Februar 2014 zugesichert und entsprechende Modalitäten ausgehandelt.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2014 verkündete die Beklagte dem Insolvenzverwalter, Herrn Dr. E., den Streit. Dieser trat dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.10.2014 auf Seiten der Beklagten bei.

Mit Urteil vom 14.10.2014 wies das Arbeitsgericht die Klage ab.

Das Urteil wurde dem Kläger am 04.12.2014 zugestellt.

Der Kläger legte gegen das Urteil am 23.12.2014 Berufung ein und begründete sie am 04.03.2015. Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden.

Der Kläger trägt vor, er sei bis zur Übernahme durch die Beklagte als Qualitätsmanagementbeauftragter tätig gewesen. Dies habe beinhaltet, dass er Reparaturen koordiniert habe, für die Tankstellen, Heizung, Strom sowie für den technischen Einkauf Arbeitssicherheit, interne Ausbildungen/Weiterbildungen, Wartung/Instandhaltung von Sprinklerarbeiten, Notstromversorgungsanlagen, Brandanlagen, Abwasserhebeanlagen etc. verantwortlich gewesen sei. Im Bereich des Lagers sei er maßgeblich für die Verladung von Aktionsware zuständig gewesen.

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens habe er zusätzlich seit September 2013 die Betreuung des Fuhrparks übernommen.

Der Kläger führt aus, er habe bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 50 Stunden von Beginn an 45 Stunden in den Standorten A-Straße, C-Straße und H-Straße gearbeitet.

Lediglich im Rahmen von fünf Stunden pro Woche sei er außerhalb der genannten Standorte, insbesondere im Kurierdienst (Hauptverwaltung B-Stadt E-Stadt, A-Straße), Azubibetreuung in B-Stadt, Berufskraftfahrer sowie Betreuung Qualitätsmanagementsystem in B-Stadt, meist im Büro in der A-Straße, beschäftigt gewesen.

Auch habe er, der Kläger, auf der Liste der zu übernehmenden Mitarbeiter des Standorts E-Stadt gestanden, sei dann aber wieder gestrichen worden.

Der Kläger trägt vor, in der zweiten Oktoberwoche sei er zu einem Gespräch in der A-Straße eingeladen worden. An diesem Gespräch hätten er, der Kläger, der Projektmanager der Beklagten, Herr K., und der ehemalige Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr J., teilgenommen. In dem Gespräch sei besprochen worden, dass er, der Kläger, ab 01.01.2014 bei der Beklagten einen kaufmännischen Arbeitsplatz erhalten solle mit einem monatlichen Bruttobetrag von 4.000,00 €, 27 Urlaubstagen und fünf Tagen Sonderurlaub aufgrund der Schwerbehinderung.

Der Kläger beantragt:

I. das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.10.2014, Aktenzeichen 14 Ca 2696/14 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen;

II. die Kosten des Rechtsstreits der berufungsbeklagten Partei aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers und Berufungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.10.2014 kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Streitverkündete beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, es sei geprüft worden, ob der Kläger (neu) eingestellt werde. Die Prüfung habe ergeben, dass die Arbeitsleistung des Klägers nicht benötigt worden sei. Deswegen seien keine Einstellung und kein Abschluss eines Arbeitsvertrags erfolgt. Gesprochen worden sei lediglich über die Möglichkeit einer Einstellung des Klägers, wobei Herr K. nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung dem Kläger erklärt habe, dass es keine Beschäftigungsmöglichkeit gebe.

Die Beklagte führt aus, der Kläger sei dem Fuhrpark und der zentralen Verwaltung der Schuldnerin zugeordnet gewesen.

Der Streitverkündete führt aus, der Kläger sei als Qualitätsbeauftragter und Facility Manager der Geschäftsleitung als Stabsstelle der Verwaltung zugeordnet gewesen.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien sowie des Streitverkündeten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die zwischen den Parteien und dem Streitverkündeten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gemäß Beweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts vom 08.12.2015 (Bl. 312/313 d. A.) bzw. 25.02.2016 (Bl. 340 d. A.) sind Herr G., Herr H., Herr Rechtsanwalt I., Herr J. und Herr K. uneidlich als Zeugen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl. 339 bis 351 d. A.).

Gründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1, Absatz 2 c) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

Zwischen den Parteien besteht nicht seit 01.10.2013 ein Arbeitsverhältnis. Insbesondere ist das Arbeitsverhältnis, das der Kläger mit der Schuldnerin hatte, nicht infolge des Teilbetriebsüberganges auf die Beklagte übergegangen, § 613a Absatz 1 BGB.

Zwar hat insoweit ein Teilbetriebsübergang stattgefunden, als die Beklagte vom Insolvenzverwalter den Logistikbereich der Betriebsstätten A-Straße, B-Straße und H-Straße erworben hat.

Dies führte indes nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis, das zwischen dem Kläger und der Schuldnerin bestand, auf die Beklagte übergegangen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, muss, wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen wird, der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übergeht. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem übergegangenen Betriebsteil zugeordnet war. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 17.10.2013 - 8 AZR 763/12; juris).

Der Kläger war keinem der übergegangenen Betriebsteile zuzurechnen.

Nach seinem eigenen Sachvortrag war der Kläger zwar überwiegend in den nunmehr übergegangenen Bereichen tätig. Er war aber, wenn auch in einem geringen zeitlichen Umfang, auch für die anderen Betriebsstätten der Schuldnerin verantwortlich und dort in seiner Funktion als Qualitätsmanagementbeauftragter tätig.

Rechtlich ist der Kläger keinem der übergegangenen Betriebsteile zuzuordnen. In der von der Schuldnerin festgelegten Organisation war der Kläger der Geschäftsführung direkt unterstellt und nahm eine Stabsfunktion für alle Standorte wahr.

Dies ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beklagten sowie des Streitverkündeten, von dessen Richtigkeit das Gericht überzeugt ist.

Nach dem von der Beklagten vorgelegten Organigramm (Bl. 325 d. A.) war der Kläger zum Zeitpunkt des Teilbetriebsüberganges Qualitätsmanagementbeauftragter und Facility Manager. Er war der Verwaltung zugeordnet, hier zuständig für den Einkauf, und direkt der Geschäftsführung unterstellt.

Der Kläger bestreitet nicht die Richtigkeit des Organigramms.

Aus den Aussagen der zur Frage der Zuordnung des Klägers vernommenen Zeugen ergibt sich nicht anderes. Der Zeuge G. nahm Bezug auf das Organigramm. Die Zeugen H. und I. bekundeten übereinstimmend, dass der Insolvenzverwalter vor der Insolvenzeröffnung das Organigramm angefordert habe, das unter dem 14.08.2013 seitens der Schuldnerin erstellt wurde.

Der Zeuge H. bekundete darüber hinaus, der Kläger sei der Kostenstelle 1200 zugeordnet gewesen. Diese Kostenstelle (Gemeinkosten) habe das gesamte Unternehmen betroffen. Schließlich hat der Zeuge H. ausgesagt, dass die Zuordnungen, die durch die Schuldnerin erfolgt seien, vom Insolvenzverwalter 1:1 übernommen worden seien.

Letztlich ergibt sich die übergeordnete Funktion und Stellung des Klägers im Betrieb der Schuldnerin auch aus dem Zwischenzeugnis, auf das sich der Kläger selbst beruft. Danach gehörten zum Aufgabengebiet des Klägers mindestens fünf Aufgaben, die betriebsstättenübergreifend zu erledigen waren. Es handelt sich dabei um die Umsetzung des Qualitätsmanagements DIN ISO 9001:2008, die AZAV- Zertifizierung, das Umweltmanagement DIN ISO 14001, die Verantwortlichkeit für Betriebs- und Instandhaltungsarbeiten von Sprinkler- und Brandmeldearbeiten sowie das allgemeine Facility Management. Diese Aufgaben betreffen nicht nur die übernommenen Betriebsstätten, sondern das gesamte Unternehmen.

Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte nach § 613a Absatz 1 BGB zum01.10.2013 ist somit nicht erfolgt.

Insoweit hat das Erstgericht vielmehr die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Parteien haben allerdings eine Vereinbarung getroffen, nach der der Kläger nach dem Ende seiner Tätigkeit für den Insolvenzverwalter in ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten übernommen wurde, §§ 130, 145, 611, 164 Absatz 1 Satz 1 BGB.

Ein Arbeitsverhältnis wird durch Abschluss eines Arbeitsvertrags begründet. Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags bedarf es zweier korrespondierender Willenserklärungen, des Angebots (Antrag) und der Annahme, §§ 145 ff BGB.

Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber durch privatrechtlichen Vertrag, also den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen, zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit und der Arbeitgeber sich zur Zahlung der Arbeitsvergütung verpflichtet.

Eine solche Einigung liegt vor.

Zwischen dem Kläger und dem Zeugen K. ist am 04.11.2013 eine Einigung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zustande gekommen.

Unstreitig fand am 04.11.2013 ein Gespräch statt, an dem der Kläger sowie die Zeugen K. und J. teilnahmen. Es ist ebenfalls unstreitig, dass das Thema des Gesprächs die Frage war, ob der Kläger in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übernommen wurde.

In dem Gespräch am 04.11.2013 haben sich der Kläger und der Zeuge K. als Vertreter der Beklagten darüber geeinigt, dass der Kläger als Arbeitnehmer übernommen werde.

Dies ergibt sich aus dem Sachvortrag des Klägers, dem das erkennende Gericht folgt. Insbesondere sieht die Kammer das Vorbringen des Klägers durch das Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an.

Allerdings stehen die Aussagen der beiden zum Inhalt des Gesprächs vernommenen Zeugen J. und K. in der entscheidenden Frage, ob dem Kläger in diesem Gespräch eine verbindliche Zusage gemacht worden ist, diametral entgegen.

So bekundete der Zeuge K., er habe dem Kläger gesagt, er müsse das noch mit seinem Vorgesetzten besprechen. Demgegenüber hat der Zeuge J. ausgesagt, der Zeuge K. habe dem Kläger bei dem Gespräch mitgeteilt, dass er ihn übernehme mit den Eckdaten (4.000,00 € und der Urlaub).

Bei der erfolgten Gegenüberstellung der beiden Zeugen haben diese die Frage des Gerichts, ob Herr K. bei dem Gespräch einen Vorbehalt in der Weise erklärt habe, dass die Einstellung des Klägers vorher noch abgeklärt werden müsse, in unvereinbarer Weise unterschiedlich beantwortet. So hat der Zeuge K. unmissverständlich erklärt, ja, dies habe er gemacht. Dagegen hat der Zeuge J. ebenso unmissverständlich mit „nein“ geantwortet.

Das erkennende Gericht folgt der Aussage des Zeugen J..

Bei der Frage, ob eine Aussage glaubwürdig ist, steht nicht im Vordergrund, ob der Zeuge an sich glaubwürdig ist. Insbesondere ist nicht entscheidend, dass der Zeuge J. sowie dessen Ehefrau selbst einen Rechtsstreit gegen die Beklagte führten. Beiden war von der Beklagten gekündigt worden. Gegen die Kündigung erhoben der Zeuge J. und seine Ehefrau jeweils Klage. Aus diesem Umstand ergibt sich nicht zwingend, dass der Zeuge J. die Unwahrheit sagte, um der Beklagten zu schaden. Vielmehr ist dies im Rahmen der Prüfung, ob die Aussage für sich gesehen glaubwürdig ist, zu berücksichtigen.

Das Gleiche gilt für den Zeugen K.. Bei ihm bestehen gegenwärtige Abhängigkeiten von der Beklagten. Er ist bei der Beklagten beschäftigt, er war Geschäftsführer. Als solcher wurde er abberufen, um im vorliegenden Verfahren als Zeuge aussagen zu können. Auch aus diesem Umstand kann nicht abgeleitet werden, die Aussage des Zeugen K. sei bereits deshalb nicht glaubhaft.

Bei der Analyse der Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage ist nach den allgemein anerkannten Grundsätzen der forensischen Aussagepsychologie von der sogenannten Nullhypothese auszugehen. Dies bedeutet, dass im Ansatz davon auszugehen ist, dass die Glaubhaftigkeit einer Aussage positiv begründet werden muss. Erforderlich ist deshalb eine Inhaltsanalyse, bei der die Aussagequalität zu prüfen ist. Es geht um die Ermittlung von Kriterien der Wahrhaftigkeit. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität existieren Merkmale, die die Überprüfung ermöglichen, ob die Angaben auf tatsächliches Erleben beruhen, sog. „Realkennzeichen“ oder ob sie ergebnisbasiert sind. Das Vorhandensein dieser Real- oder Glaubwürdigkeitskennzeichen gilt als Hinweis für die Glaubhaftigkeit der Angaben (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 27.11.2015 - 9 Sa 333/15; juris).

Das methodische Grundprinzip besteht darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: Glaubhaftigkeit der spezifischen Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Es wird daher zunächst angenommen, die Aussage sei unwahr. Zur Prüfung dieser Annahme sind weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt die Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt. Die Bildung relevanter Hypothesen ist daher von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbewertung. Beispielsweise hängt die Auswahl der für die Bewertung der Glaubwürdigkeit in Frage kommenden Test- und Untersuchungsverfahren davon ab, welche Möglichkeiten als Erklärung für eine - unterstellt - unwahre Aussage in Betracht zu ziehen sind (vgl. Bundesgerichtshof - Urteil vom 30.07.1999 - 1 StR 618/98; juris).

Gemessen an diesen Vorgaben kommt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aussage des Zeugen J. wahr ist.

Ausgehend von der Hypothese, die Aussage des Zeugen J. sei unwahr, kann als Grund hierfür eine möglicherweise noch bestehende Verärgerung des Zeugen über die Behandlung durch die Beklagte gesehen werden. Die Beklagte hatte sowohl dem Zeugen J. als auch dessen Ehefrau gekündigt. Hierüber wurde vor Gericht jeweils ein, wie die Beklagte ausführte, heftiger Rechtsstreit geführt.

Beide Verfahren sind indes inzwischen abgeschlossen und endeten mit einem Vergleich. Der Zeuge J. hat sich, wie er bekundete, beruflich anderweitig orientiert und etabliert. Auch bei seiner Vernehmung waren keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Zeuge J. der Beklagten gegenüber negative Gefühle hegt. Bei der Gegenüberstellung der beiden Zeugen war festzustellen, dass zwischen ihnen eine entspannte Atmosphäre herrschte. Soweit die Beklagte geltend macht, der Zeuge J. habe auf die Frage, ob denn für den Kläger genügend Arbeit dagewesen sei, aggressiv reagiert, ist dies zwar insoweit zutreffend, als die Antwort des Zeugen etwas heftig ausfiel. Dies beruhte indes nicht auf einer grundsätzlich feindseligen Einstellung des Zeugen der Beklagten gegenüber, sondern auf der aus Sicht des Zeugen sinnlosen Frage.

Ein Grund, warum der Zeuge J. die Unwahrheit gesagt haben sollte, ist demzufolge nicht erkennbar.

Bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen J. geht das erkennende Gericht von folgenden Tatsachen aus:

- das Gespräch zwischen dem Kläger und den Zeugen J. und K. hat stattgefunden. Dies ist zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits unstreitig.

- das Gespräch fand nicht zufällig statt, sondern es ging ausschließlich und beabsichtigt um eine Einstellung des Klägers bei der Beklagten. Dies ist ebenfalls unstreitig. Es ergibt sich darüber hinaus aus den emails, die am 01.11.2013 zwischen dem Kläger und Herrn K. gewechselt wurden. So schrieb der Kläger an diesem Tag um 16:43 Uhr an den Zeugen K., er würde gern vor dem Termin (am 05.11. mit Herrn R.) über seinen Arbeitsvertrag sprechen. Der Zeuge K. schlug um 20:16 Uhr den Montagnachmittag vor.

- das Thema „Einstellung des Klägers“ bestand bereits länger. Dies ergibt sich zum einen aus dem Vorbringen des Klägers, das die Beklagte nicht bestritten hat und das daher als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Absatz 3 ZPO), im Übrigen stimmen die Aussagen der Zeugen J. und K. insoweit überein.

- der Kläger arbeitete nach dem Teilbetriebsübergang für den Insolvenzverwalter.

- der Kläger hat sich sowohl vorprozessual als auch im Verfahren auf eine Einstellungszusage der Beklagten berufen. Es trifft zwar zu, dass der Kläger hauptsächlich geltend gemacht hat, er sei infolge des Teilbetriebsüberganges Arbeitnehmer der Beklagten geworden. Bereits im Schreiben vom 20.02.2014 hat er sich darüber hinaus (letzter Absatz auf Seite 1) darauf berufen, es sei ihm von Herrn K. „bestätigt“ worden, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe und unter welchen Voraussetzungen es fortgesetzt werden könne. So verhält es sich auch bei der Klagebegründung. In erster Linie machte der Kläger geltend, das Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin sei infolge des Betriebsüberganges auf die Beklagte übergegangen. Unter I.3. der Klagebegründung führte der Kläger aus, ihm sei individualvertraglich ein Arbeitsverhältnis zugesichert und entsprechende Modalitäten seien ausgehandelt worden.

Die Bekundungen des Zeugen J. stehen im Einklang mit den festgestellten Tatsachen.

So hat der Zeuge J. ausgeführt, die Personalie A. (der Kläger) sei so ein „on/off“-Ding gewesen. Nach seiner Aussage war die Frage, ob der Kläger übernommen wurde, immer wieder ein Thema zwischen ihm und dem Zeugen K., bis der Zeuge K. sich entschied, den Kläger zu übernehmen („Dann nehmen wir ihn“). Es war folgerichtig, dass danach das Gespräch mit dem Kläger stattfand. Diesem Ablauf entspricht auch die E-Mail des Zeugen K. vom 01.11.2013. Der Kläger hatte angefragt, ob er, der Zeuge K., schon wisse, wann sie über den Arbeitsvertrag „sprechen/anbieten in schriftlicher Form“ könnten. Als Antwort kam der Terminvorschlag.

Umgekehrt gab es keinen Grund, das Gespräch mit dem Kläger zu suchen, wenn aus Sicht des Zeugen K. nicht feststand, der Kläger werde übernommen. So wäre, wenn die Einstellung des Klägers von der Zustimmung der Verantwortlichen in C-Stadt abhängen sollte, ein Gespräch mit dem Kläger erst sinnvoll gewesen, wenn diese Zustimmung vorgelegen hätte. Das Gleiche gilt, wenn noch nicht feststand, ob für den Kläger überhaupt Arbeit vorhanden war.

Nach der Aussage des Zeugen J. wurde dem Kläger in dem Gespräch ohne Vorbehalt eröffnet, er werde übernommen. Der Zeuge J. hörte dann nach seinen Bekundungen bis zu seiner eigenen Kündigung im Januar 2014 nichts Gegenteiliges mehr. Hätte der Zeuge K. in dem Gespräch am 04.11.2013 einen entsprechenden Vorbehalt gemacht, hätte es nahe gelegen, dass der Zeuge K. den Zeugen J. über etwaige Schwierigkeiten bezüglich der Einstellung des Klägers unterrichtet hätte, die „Personalie A.“ wäre weiterhin ein Thema gewesen.

Das erkennende Gericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass die Aussage des Zeugen J. glaubwürdig ist.

Die Aussage des Zeugen K. stellt diese Glaubwürdigkeit nicht in Frage.

Unterstellt, die Aussage des Zeugen K. wäre objektiv unwahr, gibt es hierfür mögliche Erklärungen.

Der Zeuge K. war nach seinen Bekundungen jedenfalls im Innenverhältnis nicht berechtigt, bezüglich der Einstellung eines Mitarbeiters verbindliche Zusagen zu machen. Hat er es am 04.11.2013 unterlassen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Übernahme nicht von ihm, sondern in C-Stadt entschieden werde, liegt darin eine Fehlleistung, die sowohl für die Beklagte nachteilig ist als sich auch für sein eigenes Fortkommen bei der Beklagten nachteilig auswirken kann. Insbesondere ist der Zeuge K. nach wie vor für die Beklagte tätig und ist jedenfalls vorübergehend zum Geschäftsführer berufen gewesen. Von dieser Funktion wurde er abberufen, um, wie er selbst bei seiner Vernehmung ausführte, im vorliegenden Verfahren als Zeuge aussagen zu können. Es besteht somit ein Interessenkonflikt.

Die Aussage des Zeugen K. (Seite 12 der Sitzungsniederschrift, letztes Drittel), er habe gesagt, „ok, jetzt machen wir mal einen Termin“, ist vor dem Hintergrund, dass es über einen Zeitraum von drei bis vier Wochen bezüglich der „Personalie A.“ hin und her ging, nicht in dem Sinn plausibel, bei dem Termin habe es um unverbindliche Vorgespräche gehen sollen. Ein solcher Termin als Abschluss eines Hin und Her ergibt erst dann einen Sinn, wenn eine Entscheidung getroffen ist.

Dazu kommt, dass der Zeuge zunächst bei seiner Einzelvernehmung keine eindeutigen Aussagen gemacht hat. Auf die Frage des Gerichts, ob er in dem Gespräch zum Ausdruck gebracht habe, dass er noch Rücksprache nehmen müsse, erklärte der Zeuge K., er habe das dem Kläger so gesagt, dass er sich von den Tätigkeiten her einen Kopf machen müsse, er habe das so formuliert, dass er „das“ noch besprechen müsse.

Nach dieser Aussage ist nicht sicher, dass der Zeuge K. in einer für den Kläger als Empfänger der Erklärungen eindeutigen Weise zum Ausdruck gebracht hat, die Entscheidung, ob der Kläger überhaupt in ein Arbeitsverhältnis übernommen werde, liege nicht bei ihm, dem Zeugen, sondern in C-Stadt.

Auch bei der Gegenüberstellung hat der Zeuge K. nicht gesagt, was er konkret erklärt hat.

Das erkennende Gericht schließt nicht aus, sondern hält dies im Gegenteil für wahrscheinlich, dass es aus seiner Sicht für den Kläger klar war, dass die Entscheidung über eine Einstellung in C-Stadt, konkret bei Herrn B. lag. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus seiner Aussage, „da müsste mich ja der Teufel reiten, wenn ich da eine Zusage machen würde“.

Die Kammer ist indes nicht davon überzeugt, dass der Zeuge K. dies zum Ausdruck brachte.

Der Annahme, mit dem Kläger sei die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden, indem ihm seitens der Beklagten eine feste Zusage gemacht worden ist, steht nicht entgegen, dass der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht fixiert war. Er war jedenfalls bestimmbar und sollte davon abhängen, wann die Tätigkeit des Klägers für den Insolvenzverwalter beendet sein würde.

Das Arbeitsverhältnis mit dem Insolvenzverwalter endete unstreitig zum 30.06.2014. Das erkennende Gericht nimmt daher als Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien den 01.07.2014 an.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer ferner fest, dass der Kläger als Gehalt 4.000,00 € brutto erhalten sollte.

Dagegen folgt es nicht dem Sachvortrag des Klägers, wonach dieser als Qualitätsmanagementbeauftragter beschäftigt werden sollte. Der Zeuge J. hat dies nicht bestätigt. Vielmehr hat der Zeuge J. ausgesagt, der Kläger habe für sämtliche Anlagen und Geräte zuständig sein sollen; das deutet auf eine Tätigkeit als Facility Manager hin. Außerdem habe der Kläger als Springer eingesetzt werden sollen.

Insoweit war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Im Übrigen war das Ersturteil abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 72 Absatz 2 ArbGG.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.