Arbeitsrecht: Kaufkraftausgleich für deutsche Ortskräfte

02.03.2012
TVBeschäftigte Ausland - LAG Berlin-Brandenburg vom 09.12.2011-Az: 6 Sa 1422/11
Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit dem Urteil vom 09.12.2011 (Az: 6 Sa 1422/11) folgendes entschieden:

Die Beschränkung des Kaufkraftausgleichs für deutsche Ortskräfte der Bundesrepublik Deutschland auf den für ins Ausland entsandte Mitarbeiter geltenden Prozentsatz ihres Einkommens ist weder gleichheits- noch sittenwidrig, auch wenn der Kaufkraftausgleich aufgrund der Entwicklung seinen Zweck nur teilweise zu erfüllen vermag.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe eines Kaufkraftausgleichs für die Jahre 2007 bis 2010.

Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, trat am 1. Mai 1988 als Wächter beim Generalkonsulat Rio de Janeiro in die Dienste der Beklagten. Nach seinem Arbeitsvertrag (Ablichtung Bl. 27 und 28 GA) gilt „der jeweils für das Auswärtige Amt maßgebende Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten deutschen nichtentsandten Arbeiter … zwischen den Vertragsparteien unmittelbar als vereinbart.“ Sein Gehalt erhält der Kläger in Euro gezahlt.

Von der aus Anlass der Kündigung der TV Ang bzw. Arb Ausland zum 31. März 2000 eingeräumten Möglichkeit, seinen Arbeitsvertrag auf Ortsrecht umstellen zu lassen, machte der Kläger keinen Gebrauch. Sein Arbeitsverhältnis wird deshalb seit November 2006 auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nichtentsandten Beschäftigten (TV Beschäftigte Ausland) vom 1. November 2006 durchgeführt.

Aufgrund einer allgemeinen Verweisung in Art. 1 § 2 Abs. 1 TV Beschäftigte Ausland richtete sich die Zahlung eines Kaufkraftausgleichs (KKA) zunächst nach § 45 (Bund) des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) i. V. m. §§ 7, 54 BBesG (a. F.). Diesem Kaufkraftausgleich wurden in der Vergütungsgruppe des Klägers 65 vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 BBesG zugrunde gelegt. An die Stelle dieser Regelung trat mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aufgrund Art. 2 § 1 Abs. 3 ÄndTV Nr. 1 vom 24. November 2009 eine spezielle Verweisung in Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland, wonach nunmehr § 55 BBesG (n. F.) entsprechend gilt. Dieser bestimmt in Absatz 3 Satz 1 den KKA auf 60 vom Hundert des Grundgehalts, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags und des Auslandzuschlags. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des KKA nach dem BBesG vom 24. September 2002 und die Verfahrensregelung zur Ermittlung der Teuerungsziffern für den KKA vom 19. Januar 2005 hatte die Beklagte als Anlagen zu ihrem Runderlass 131-31 vom 11. Oktober 2006 (Ablichtung Bl. 241 - 244R GA) den Beschäftigten aller Auslandsvertretungen zur Kenntnis gegeben.

Mit Schreiben vom 15. September 2010 (Ablichtung Bl. 29 und 30 GA) forderte der Kläger eine Neuberechnung des KKA auf einer dem tatsächlichen Konsumverhalten einer Ortskraft annähernd entsprechenden Basis.

Seine Klage auf Zahlung von 48.111,60 € weiteren Kaufkraftausgleichs für die Jahre 2007 bis 2010, hilfsweise Zustimmung zu einer zum 1. Januar 2007 rückwirkenden Vereinbarung über die Gewährung eines KKA, hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Anwendung der in Bezug genommenen Regelung des BBesG zum KKA erfolge auf entsandte Arbeitnehmer wie Ortskräfte in gleicher Weise. Dass nach § 2 TV Beschäftigte Ausland § 45 (Bund) TVöD BT-V und die Regelung des BBesG zur Berechnung des KKA lediglich „entsprechend“ anzuwenden gewesen seien und nunmehr nach § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland § 55 BBesG „entsprechend“ gelte, eröffne der Beklagten schon kein Ermessen bei der Bestimmung der Bezugsgröße für den KKA. Mit diesem Verständnis seien die Tarifverträge auch nicht gleichheitswidrig, weil nicht ersichtlich sei, dass die Gleichbehandlung von entsandten und nichtentsandten Beschäftigten bei der Regelung des KKA den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien überschreite.

Der Hilfsantrag sei zwar hinreichend bestimmt. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung bestehe jedoch nicht. Zum Wegfall der subjektiven Geschäftsgrundlage habe der Kläger nichts vorgetragen. Auch eine für den Kläger unzumutbare schwere Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung sei nicht eingetreten, weil er noch immer mehr als vergleichbare Beschäftigte verdiene, die seit dem 1. April 2000 Arbeitsverträge zu ortsüblichen Bedingungen geschlossen hätten.

Gegen dieses ihm am 15. Juni 2011 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. Juli 2011 eingelegte und am 15. August 2011 begründete Berufung des Klägers. Er beanstandet, dass sich das Arbeitsgericht nicht mit seinem Vortrag zum tatsächlich eingetretenen Kaufkraftverlust von über 75% seit Ende 2004 bis Ende 2010 auseinandergesetzt habe, der auf eine Verschlechterung des Wechselkurses und die Inflation in Brasilien zurückzuführen sei. Die Beklagte sei auch bei privatrechtlichem Handeln und als Tarifvertragspartei an die Grundrechte gebunden. Die Gleichbehandlung von Ortskräften und entsandten Mitarbeitern sei sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Ortskräfte ihr gesamtes Einkommen im Gastland für ihren Lebensunterhalt ausgeben müssten. Ein konkretes Angebot zur Umstellung seines Arbeitsverhältnisses auf Ortsrecht zum 1. April 2000 sei ihm seinerzeit nicht unterbreitet worden. Dass sich die Vertragspolitik der Beklagten seitdem bei Neueinstellungen zum Nachteil der Ortskräfte geändert habe, sei nicht geeignet, seine Einbußen beim Einkommen zu rechtfertigen. Eine Regelung des KKA, die entgegen dessen Sinn und Zweck den Arbeitnehmer zwinge, erhebliche Äquivalenzstörungen hinzunehmen, sei sittenwidrig.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 48.111,60 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf

583,72 € seit 01.02.2007,

je 656,68 € seit 01.03, 01.04. und 01.05.2007,

je 583,72 € seit 01.06., 01.07. und 01.08.2007,

je 597,96 € seit 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2007 und 01.01.2008,

je 1.000,10 € seit 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2008,

1.048,95 € seit 01.09.2008,

je 1.053,53 € seit 01.10. und 01.11.2008 und 01.01.2009,

1.864,84 € seit 01.12.2008,

je 1.084,68 € seit 01.02., 01.03., 01.09., 01.10. und 01.11.2009 und 01.01, 01.02., 01.03., 01.04., 01.05. und 01.06.2010,

je 1.165,62 € seit 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2009,

1.920,19 € seit 01.12.2009,

1.013,83 € seit 01.07.2010,

je 1.040,77 € seit 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2010 und 01.01.2011 und

1.844,85 € seit 01.12.2010,

hilfsweise,

der Aufnahme einer einzelvertraglichen Vereinbarung mit dem Inhalt der Gewährung eines Kaufkraftausgleichs in seinen Arbeitsvertrag rückwirkend zum 1. Januar 2007 zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Angriffen der Berufung entgegen und hält es für fraglich, ob es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung überhaupt geboten sei, Ortskräften, die in ganz anderer Weise im Gastland verwurzelt seien als entsandte Mitarbeiter, einen KKA zu gewähren. Einem auf sieben Jahre gestreckten Kaufkraftverlust, wie ihn der Kläger geltend mache, sei sein Gehaltsanspruch gar nicht ausgesetzt gewesen. Auch habe der Kläger übersehen, dass auch in Deutschland die Lebenshaltungskosten zwischen 2004 und 2011 angestiegen seien, was vom Statistischen Bundesamt bei der Festlegung der Teuerungsziffer aber stets berücksichtigt worden sei. Im Falle einer nachträglichen Nichtigkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung hätte der Kläger ohnehin lediglich Anspruch auf die ortsübliche Vergütung, die jedoch weit unter dem ihm ausgezahlten Gehalt liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist fristgemäß und formgerecht eingelegt und hinsichtlich des Hauptantrags auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechend begründet worden, der gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten entsprechend gilt. Dagegen mangelte es zum Hilfsantrag an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Während das Arbeitsgericht im Einzelnen dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB nicht vorlägen, beschränkte sich die Berufungsbegründung auf den Hinweis, die Verkennung der Sittenwidrigkeit der Regelung zum KKA habe das Arbeitsgericht auch zu einem falschen Ergebnis bei der Beurteilung des Hilfsantrags geführt. Das Fehlen einer ausreichenden Berufungsbegründung zu einem selbstständigen Klagegrund macht die Berufung insoweit unzulässig.

Die Berufung ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet.

Die entgegen § 513 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen ist gegeben.

Diese richtete sich nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO), die gemäß Art. 229 Abs. 2 Satz 2 EG unmittelbar Anwendung fand. Die am 17. Dezember 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) erfasst gemäß ihrem Art. 28 nur Verträge, die seitdem geschlossen worden sind. Gemäß Art. 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO können Ansprüche aus individuellen Arbeitsverträgen gegen den Arbeitgeber vor den Gerichten des Mitgliedsstaats eingeklagt werden, in dem dieser seinen Wohnsitz hat. Hierunter ist bei einer juristischen Person gemäß Art. 60 Abs. 1 lit. a EuGVVO ihr satzungsmäßiger Sitz zu verstehen, vorliegend mithin Berlin, wo die Bundesregierung seit dem 2. Mai 2001 gemäß § 3 Abs. 1 Berlin/Bonn-Gesetz ihren Sitz hat.

Zudem ist in Art. 1 § 13 TV Beschäftigte Ausland der von der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf den jeweils maßgebenden Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten Arbeiter erfasst wird, für Rechtsstreite zwischen den unter diesen Tarifvertrag fallenden Beschäftigten und der Beklagten der Gerichtsstand Berlin vereinbart. Eine solche Vereinbarung ist gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO wirksam, der als spezielle Vorschrift § 48 Abs. 2 ArbGG vorgeht.

Das Zahlungsbegehren des Klägers ist unbegründet.

Die Rechtsbeziehungen der Parteien richten sich nach deutschem Arbeitsrecht. Es handelt sich um einen Sachverhalt mit Verbindung zum Recht eines ausländischen Staats i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a. F., weil das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß in Brasilien vollzogen wurde. Der Vertrag unterlag gemäß dem bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dem von den Parteien gewählten Recht. Eine solche Rechtswahl ergab sich konkludent aus dem Vertrag und den Umständen des Falles, indem dieser zwischen der Beklagten als Arbeitgeber und dem Kläger als einem deutschen Staatsangehörigen in deutscher Sprache unter Bezugnahme auf deutsche Tarifverträge geschlossen worden ist und die Vergütung zunächst in DM und später in Euro als der für Deutschland maßgeblichen Währung gezahlt wurde.

Dem Kläger steht für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2010 kein Anspruch auf restliches Arbeitsentgelt in Form eines weiteren KKA zu.

Ein etwaiger Anspruch des Klägers für die Zeit vor Dezember 2009 ist bereits wegen Versäumung der neunmonatigen Ausschlussfrist gemäß §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 37 Abs. 1 Satz 1 TVöD, Art. 1 § 2 Abs. 1 TV Beschäftigte Ausland, § 45 (Bund) Nr. 15 TVöD - BT-V erloschen. Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 15. September 2010 „Neuberechnung des Kaufkraftausgleichs auf einer Basis, die dem tatsächlichen Konsumverhalten einer tarifbeschäftigten Ortskraft annähernd entspricht“, verlangt. Soweit es ca. 2005 wegen eines neuen, verschlechterten Berechnungsverfahrens zu einer Eingabe beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gekommen sein soll, hatte dies keinesfalls die jetzt vom Kläger erhobenen Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder Sittenwidrigkeit zum Gegenstand. Zudem ist der Petitionsausschuss nicht gesetzlicher Vertreter der Beklagten im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern.

Dem Kläger stand für den gesamten streitigen Zeitraum kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf einen über die geleisteten Zahlungen hinausgehenden KKA zu. Dabei sind die Festlegung der Höhe des KKA und die dafür angestellten Berechnungen vorliegend nicht im Streit, sondern wendet sich der Kläger allein gegen die Begrenzung des KKA auf einen Teil seines Entgelts. Diese Begrenzung beruhte jedoch zulässiger Weise auf der ursprünglichen Verweisung in Art. 1 § 2 Abs. 1 TV Beschäftigte Ausland i. V. m § 45 (Bund) Nr. 8 TVöD - BT-V auf §§ 7, 54 BBesG a. F. und der späteren Verweisung in Art. 1 § 4 Abs. 3 TV Beschäftigte Ausland auf § 55 BBesG n. F., wonach dem KKA lediglich 65 vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 BBesG a. F. bzw. 60 vom Hundert des Grundgehalts und des Auslandzuschlags zugrunde zu legen waren.

Die tarifvertraglich vorgeschriebene „entsprechende“ Anwendung der Regelung des BBesG zur Berechnung des KKA eröffnete entgegen der Ansicht des Klägers keinen Ermessensspielraum der Beklagten, den diese zu seinen Gunsten hätte ausfüllen müssen, wie das Arbeitsgericht mit überzeugender Begründung im Einzelnen dargelegt hat (§ 69 Abs. 3 ArbGG).

Eine andere Auslegung war auch nicht mit Rücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

Allerdings trifft es zu, dass sich die Beklagte ihrer Grundrechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3 GG nicht durch eine sog. Flucht ins Privatrecht entziehen kann. Dabei erstreckt sich die Grundrechtsbindung der vollziehenden Gewalt auch auf staatliches Handeln, dessen Wirkungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Schließlich vermag auch der Abschluss eines Tarifvertrags mit einer Gewerkschaft die Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG nicht aufzuheben, weil auch die Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung nach § 1 Abs. 1 TVG den Gleichheitssatz zu beachten haben. Mit Rücksicht auf die von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Koalitionsfreiheit steht den Tarifvertragsparteien allerdings ein weitergehender Spielraum zu als einem allein agierenden Arbeitgeber. Ihnen gebührt eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die sachlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen sowie die Rechtsfolgen. Ferner verfügen sie über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschränkung des KKA für Ortskräfte auf Leistungen wie an entsandte Arbeitnehmer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Art. 3 GG verbietet nicht nur eine sachwidrige Ungleichbehandlung, sondern auch eine sachwidrige Gleichbehandlung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte.

Für einen KKA über die auch bei den entsandten Arbeitnehmern zugrunde gelegte Teuerungsrate hinaus war unter Gleichheitsgesichtspunkten von vornherein kein Raum.

Die Gleichbehandlung von entsandten Arbeitnehmern und Ortskräften bei der Bezugsgröße des KKA führt auch zu keiner sachwidrigen Benachteiligung der Ortskräfte. Diese befinden sich in einer ganz anderen Situation als entsandte Arbeitnehmer, indem sie ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft am ausländischen Arbeitsort gewählt haben, keiner Rotation unterliegen, nicht gegen ihren Willen versetzt werden können (Art. 1 § 3 TV Beschäftigte Ausland) und regelmäßig auch nicht mit einer Rückkehr nach Deutschland zu rechnen brauchen. Dementsprechend wurde es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht beanstandet, dass nur diejenigen Arbeitnehmer eine Zusatzversorgung erhalten sollten, mit deren Rückkehr nach Deutschland typischerweise gerechnet werden musste. Zudem dient der KKA ohnehin nicht dazu, den Anstieg der Lebenshaltungskosten auszugleichen. Damit soll vielmehr lediglich verhindert werden, dass es durch eine Entsendung ins Ausland zu einer Benachteiligung oder Bevorzugung gegenüber nicht entsandten Mitarbeitern der Beklagten kommt. Schließlich zwingt die Bereitschaft des Arbeitgebers, bei einer Beschäftigtengruppe einen Nachteil auszugleichen, diesen auch sonst nicht dazu, bei einer anderen Beschäftigtengruppe einen noch weitergehenden Nachteil ebenfalls auszugleichen.

Ein Anspruch des Klägers aufgrund des gewohnheitsrechtlich und inzwischen auch in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG gesetzlich anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes scheiterte bereits daran, dass der KKA keine freiwillige Leistung darstellt, sondern von der Beklagten in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tarifvertraglich begründeten Verpflichtung geleistet worden ist. Ein Arbeitgeber ordnet auch bei einzelvertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht selbst (BAG, Urteil vom 20.08.1997 - 3 AZR 183/96 - APBGB § 611 Fleischbeschauer-Dienstverhältnis Nr. 20 zu II 2 a aa der Gründe). Dies gilt auch bei einem Haustarifvertrag, weil dessen Ordnung zusammen mit einer Gewerkschaft geschaffen worden ist.

Der Kläger kann schließlich sein Begehren auch nicht auf § 612 Abs. 2 BGB stützen.

Gemäß § 612 Abs. 2 BGB ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Eine solche Bestimmung ist vorliegend jedoch gerade durch die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den TV Beschäftigte Ausland und dessen Verweisung auf die Regelung für entsandte Beamte bestimmt. Diese Bestimmung ist auch nicht wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es verstößt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, einen Kaufkraftverlust im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht vollständig auszugleichen, solange das Entgelt dadurch nicht insgesamt derart gering geworden ist, dass darin keine angemessene Gegenleistung mehr für die vom Arbeitnehmer zu erbringende Arbeitsleistung gesehen werden kann. Dass es sich vorliegend so verhält, war dem Vorbringen des dafür darlegungsbelasteten Klägers nicht zu entnehmen. Dieser hat sich vielmehr darauf beschränkt, sich zur Darstellung der Beklagten mit Nichtwissen zu erklären, dass er mit Rücksicht auf die an ihn außer dem KKA erbrachten zusätzlichen Leistungen wie Auslandszuschlag und Zuschüssen zur Krankenversicherung und privaten Altersvorsorge immer noch 20 bis 30 % mehr als ortsüblich verdiene.

Rechtsfolge eines infolge unzureichenden KKA sittenwidrigen Arbeitsentgelts wäre auch nicht ein vollständiger KKA, wie aber der Kläger meint. Vielmehr beschränkte sich der Anspruch dann auf die ortsübliche Vergütung.

Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob sich die Beschränkung des KKA für Ortskräfte auf den für entsandte Mitarbeiter geltenden Prozentsatz ihres Einkommens als gleichheits- oder sittenwidrig darstellen kann.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann vom Kläger beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Postadresse: 99113 Erfurt, Revision eingelegt werden. Dies hat innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich zu geschehen. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich zu begründen.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Revision gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als solche sind außer Rechtsanwälten nur folgende Stellen zugelassen, die zudem durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen:

• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

• juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 46b ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.b...de.


 

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(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorsc

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(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung

1.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 mehr als 20 Prozent,
2.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 Prozent
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet. Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf Kostenerstattung nach der Auslandsumzugskostenverordnung besteht.

(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert.

(3) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.

(4) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.

(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 Prozent bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.

(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Während einer Familienpflegezeit nach § 92a des Bundesbeamtengesetzes und einer Pflegezeit nach § 92b des Bundesbeamtengesetzes wird ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss wird zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 6 Absatz 1 gewährt. Der Vorschuss ist nach Ablauf der Familienpflegezeit oder Pflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Familienpflegezeit oder Pflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.

(4) Für die Familienpflegezeit nach § 30a Absatz 6 des Soldatengesetzes und die Pflegezeit nach § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Der Mietzuschuss beträgt 90 Prozent des Mehrbetrages. Beträgt die Mieteigenbelastung

1.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 mehr als 20 Prozent,
2.
bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als 22 Prozent
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet. Der Mietzuschuss wird nicht gewährt, solange ein Anspruch auf Kostenerstattung nach der Auslandsumzugskostenverordnung besteht.

(2) Bei einem Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für den das Gesetz über den Auswärtigen Dienst nicht gilt, wird bei der Ermittlung der zuschussfähigen Miete im Sinne von Absatz 1 Satz 1 die vom Auswärtigen Amt festgelegte Mietobergrenze oder, wenn keine Mietobergrenze festgelegt wurde, die im Einzelfall anerkannte Miete zugrunde gelegt. Die nach Satz 1 festgelegte Mietobergrenze oder die im Einzelfall anerkannte Miete wird um 20 Prozent vermindert.

(3) Erwirbt oder errichtet der Beamte, Richter oder Soldat oder eine beim Auslandszuschlag berücksichtigte Person ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so kann, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, ein Zuschuss in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 gewährt werden. Anstelle der Miete treten 0,65 Prozent des Kaufpreises, der auf den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum entfällt. Der Zuschuss beträgt höchstens 0,3 Prozent des anerkannten Kaufpreises; er darf jedoch den Betrag des Mietzuschusses nach Absatz 1 bei Zugrundelegung einer Miete nach den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Objekte nicht übersteigen. Nebenkosten bleiben unberücksichtigt.

(4) Hat der Beamte, Richter oder Soldat mit seinem Ehegatten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung inne und erhält der Ehegatte ebenfalls Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52 Absatz 1 oder 3, so wird nur ein Mietzuschuss gewährt. Der Berechnung des Prozentsatzes nach Absatz 1 Satz 1 sind die Dienstbezüge und das entsprechende Arbeitsentgelt beider Ehegatten zugrunde zu legen. Der Mietzuschuss wird dem Ehegatten gezahlt, den die Ehegatten bestimmen. Treffen sie keine Bestimmung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschusses; § 6 ist nicht anzuwenden.

(5) Inhaber von Dienstwohnungen im Ausland erhalten keinen Mietzuschuss.

(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.

(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaftlichen Berechnungsmethode auf Grund eines Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen den Währungen den Prozentsatz, um den die Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienstort höher oder niedriger sind als am Sitz der Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teuerungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt bekannt zu machen.

(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 Prozent bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden.

(4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen, hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Für das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1) gelten die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buchs 11 der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig sein würde.

(3) Im Fall des Artikels 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 46a Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gilt als vom Antragsteller gestellt.