Arbeitsgericht München Beschluss, 28. Juli 2017 - 24 Ca 676/17

bei uns veröffentlicht am28.07.2017

Gericht

Arbeitsgericht München

Tenor

1. Die Übernahme des Rechtsstreits des Landgerichts B-Stadt II mit dem Az. 13 O 3105/16 wird abgelehnt.

2. Der Rechtsstreit wird dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Gründe

Gründe: i.

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage im Wesentlichen restliche Vergütung sowie Urlaubsabgeltung aus einem beendeten Dienstverhältnis mit der Beklagten geltend.

Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Dienstvertrages vom 02.08.2013 ab 01.08.2013 bis 19.12.2014 (vgl. Anlage K 1) bei der Beklagten, einer Aktiengesellschaft, als Vorstand befristet beschäftigt. Der Kläger war vom 01.03.2013 bis 14.01.2015 als alleiniger Vorstand der Beklagten im Handelsregister eingetragen. Der schriftliche Dienstvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

㤠1

Aufgaben und Pflichten, Dienstsitz

1. Herrn A. ist mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 20.12.2012 für die Dauer von zwei Jahren zum Vorstand bestellt worden. Er arbeitet in Teilzeit für die Gesellschaft, wobei er seine Arbeitskraft an durchschnittlich einem Tag pro Woche der Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen hat.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetzes, der Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und dieses Dienstvertrages.

3. Bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder kann der Aufsichtsrat die Aufgabenverteilung der Vorstandsmitglieder festlegen.

(…)

§ 3

Vergütung

1. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine feste Vergütung in Höhe von monatlich brutto € 850,-, zahlbar nachträglich zum Monatsende.

2. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine variable Vergütung.

3. Mit dieser Vergütung ist die gesamte Tätigkeit des Vorstands für die Gesellschaft abgegolten. Sofern der Vorstand auch für Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, tätig ist und hierfür gesonderte Vergütung erhält, wird diese auf die Vergütung angerechnet. Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Beiratsvergütungen, der der Vorstand von Unternehmen erhält, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25% beteiligt ist, mindern in Höhe von 75% die Bezüge, die dem Vorstand gemäß Abs. 1 zustehen.

(...)

§ 5

Bezüge bei Krankheit

1. Im Fall der Erkrankung oder sonstigen unverschuldeten Verhinderung wird die Vergütung gemäß § 3 dieses Vertrages für die Dauer von sechs Monaten fortgezahlt.

2. Auf die Leistungen der Gesellschaft werden etwaige Leistungen Dritter, beispielsweise aufgrund von Haftpflichtansprüchen oder von Krankenversicherungen, insoweit angerechnet, als durch diese und die Leistungen der Gesellschaft insgesamt die Nettobezüge überschritten werden, die der Vorstand gemäß § 3 dieses Vertrages haben würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre.

§ 6

Urlaub

Dem Vorstand steht ein Erholungsurlaub von jährlich 6 Arbeitstagen zu. (…)."

Der Kläger kündigte mit seiner beim Landgericht B-Stadt II am 20.07.2016 eingegangen Klage folgende Anträge an:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 14.976,92 brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus einem Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.02.2014,

aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.03.2014,

aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.04.2014,

aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.05.2014,

aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.06.2014,

aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.07.2014,

aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.08.2014,

aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.09.2014,

aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.10.2014,

aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.11.2014,

aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.200,00 seit dem 01.12.2014,

aus einem weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 1.776,92 seit dem 01.01.2015.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 14.976,92 brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 865,00 € (netto) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit 08.07.2016 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 02.09.2016 (Bl. 7 d. A.) hat die Beklagte die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte ohne nähere Begründung gerügt und die Verweisung des Rechtsstreits an die Gerichte für Arbeitssachen beantragt. Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 (Bl. 9 d. A.) teilte der Kläger mit, dass er Vorstand der Beklagten gewesen sei und daher nicht das Arbeitsgericht, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig seien und dass mit einer Verweisung an das Arbeitsgericht kein Einverständnis bestehe.

Laut Telefonvermerk vom 13.12.2016 teilte der Klägervertreter dem Landgericht B-Stadt II mit, dass die Befürchtung bestehe, dass bei der Beklagten Insolvenz drohe.

Das Landgericht B-Stadt II hat die Parteien mit Verfügung vom 05.05.2017 (Bl. 16 ff. d.A.) auf bestehende Zweifel bezüglich der Rechtswegezuständigkeit der ordentlichen Gerichte hingewiesen und ausgeführt, dass zwar vorliegend ursprünglich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gegeben gewesen seien, jedoch sei der Kläger mittlerweile nicht mehr Vorstand der Beklagten, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht mehr greife. Das Gericht gehe davon aus, dass es sich beim Kläger um einen Arbeitnehmer i.S.d. § 5 ArbGG handle. Hierfür spreche vorliegend insbesondere die Tatsache, dass der Kläger einen Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Dies scheine seitens der Parteien auch nicht in Abrede gestellt zu werden, zumal die Klagepartei selbst in der Klage u.a. formuliert habe, einen „arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch“ zu haben.

Mit Schriftsatz vom 08.05.2016 (Bl. 17 d. A.) teilte der Kläger mit, dass mit einer Verweisung an das Arbeitsgericht Einverständnis bestehe.

Das Landgericht B-Stadt II hat mit Beschluss vom 09.05.2017 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen. Der Beschluss ist mangels Einlegung eines Rechtsbehelfs rechtskräftig geworden.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 30.06.2017 teilte dieses den Parteien mit, dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts B-Stadt II vom 09.05.2017 wegen krasser Rechtsverletzung für nicht bindend gehalten werde. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zur beabsichtigen Vorlage der Akte beim Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Parteien hierzu ist nicht erfolgt.

II.

1. Die Übernahme des Rechtsstreits des Landgerichts B-Stadt II mit dem Az. 13 O 3105/16 wird abgelehnt und der Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Das Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - erachtet den rechtskräftigen Verwei-sungsbeschluss des Landgerichts B-Stadt II vom 09.05.2016 als nicht bindend.

a. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG vom 12.07.2006, Az. 5 AS 7/06, Rn. 5, zitiert nach juris).

b. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die gesetzliche Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts B-Stadt II vom 09.05.2017 durchbrochen. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht B-Stadt II ist offensichtlich unhaltbar.

aa. Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Die Bindungswirkung entfällt nur, dann wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung der Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BAG vom 16.08.20016, Az. 9 AS 4/16, Rn. 10, zitiert nach juris).

bb. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts B-Stadt II vom 09.05.2017 entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage und erscheint deshalb willkürlich. Das Landgericht B-Stadt II durfte die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers mit der gegebenen Begründung nicht bejahen.

(1) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist, bestimmt § 5 ArbGG.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Bis zur Einfügung des § 611a BGB mit Wirkung zum 01.04.2017 ist nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Arbeitnehmerbegriffs Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Ob ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, wobei der objektive Geschäftsinhalt den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen ist. Durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden. Allerdings gelten die dargestellten Grundsätze zur Ermittlung des Rechtsverhältnisses grundsätzlich nur für solche Fälle, in denen die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es auch regelmäßig als solches einzuordnen.

In Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit gelten jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG Personen nicht als Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig. Die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift unabhängig davon ein, ob das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Sie soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der juristischen Person keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem Arbeitsgericht führen. Auch wenn ein Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die ordentlichen Gerichte berufen, solange die Fiktion Wirkung entfaltet.

(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Das Landgericht B-Stadt II hat die einschlägigen Kriterien zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft zwar zutreffend zitiert und dabei insbesondere auf das Kriterium der Weisungsgebundenheit hingewiesen, im Ergebnis allerdings hierauf überhaupt nicht abgestellt.

Dem Landgericht B-Stadt II ist zuzustimmen, dass die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG aufgrund der Abberufung des Klägers als Vorstand keine Anwendung mehr findet (so auch ErfK/Koch, 17. Aufl., § 5 ArbGG, Rn. 7).

Das Landgericht B-Stadt II hat allerdings zum maßgeblichen Kriterium der Weisungsgebundenheit keinerlei Feststellungen getroffen. Hinweise, die für eine Weisungsgebundenheit des Klägers im oben dargestellten Sinne sprechen, ergeben sich auch nicht aus den Dienstvertrag der Parteien vom 02.08.2013.

Das Landgericht B-Stadt II hat lediglich zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers darauf abgestellt, dass zwischen den Parteien im Dienstvertrag Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüche vereinbart worden seien. Es hat sich damit mit den Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Regelung von Urlaubsund Entgeltfortzahlungsansprüchen ist kein Kriterium zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft.

Auch hat sich der Kläger nicht darauf berufen, Arbeitnehmer der Beklagten gewesen zu sein. Die Bezeichnung der Urlaubsansprüche als „arbeitsvertragliche“ Ansprüche in der Klage vom 18.07.2016 scheint eher dem Umstand geschuldet zu sein, dass in der Klage mit Textbausteinen gearbeitet wurde.

Nachdem sich der Kläger auch nicht darauf berufen hat, Arbeitnehmer zu sein, kann sich auch hinsichtlich des geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs nichts anderes ergeben, auch wenn man davon ausgeht, dass es sich insoweit um einen sog. sic-non-Fall handelt.

2. Die Akte wird analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

3. Dieser Beschluss konnte durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 ergehen (BAG vom 16.08.2016, Az. 9 AS 4/16, Rn. 7, zitiert nach juris).

Ingolstadt, den 28.07.2017

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(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 16. Aug. 2016 - 9 AS 4/16

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist zuständig. Gründe 1

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(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:

1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar.
2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.

(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.

(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Satz 1 Nr. 1 gelten die tarifvertraglichen Bestimmungen über das örtlich zuständige Arbeitsgericht zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrags zwischen ihnen vereinbart ist. Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beschränkungen finden keine Anwendung.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Tenor

Das Arbeitsgericht Düsseldorf ist zuständig.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung noch über die Kosten des Rechtsstreits.

2

Aufgrund fälliger Steuerrückstände pfändete das klagende Land das Arbeitseinkommen von Herrn T bei dem Beklagten. Nach Ausbleiben einer Drittschuldnererklärung hat das klagende Land bei dem Amtsgericht Hagen einen Mahnbescheid gegen den Beklagten auf Zahlung von 46.456,54 Euro erwirkt. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf zur Durchführung des streitigen Verfahrens haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

3

In der Folge hat das Landgericht Düsseldorf nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 4. Mai 2016 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 29. Juni 2016 durch den Vorsitzenden allein abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Verweisungsbeschluss entfalte keine Bindungswirkung, weil er auf einer erheblichen Rechtsverletzung beruhe. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG allein wegen der Kosten sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr möglich.

4

II. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens liegen vor.

5

1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen. Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht (BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 13 mwN).

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2. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist(BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 14 mwN; 12. Juli 2006 - 5 AS 7/06 - Rn. 6 mwN). Erforderlich ist, dass es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst angegangen wird (BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - aaO).

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3. Die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsgerichts konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden ergehen.

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Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG erlässt die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse und Verfügungen der Vorsitzende allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Bestimmung hat der Gesetzgeber für einen negativen Kompetenzstreit von Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten nicht getroffen. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Beschluss nach § 17a Abs. 4 GVG über die Zulässigkeit des Rechtswegs als solcher außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe einer sofortigen Beschwerde, da es sich um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 6, BAGE 149, 117). Eine entsprechende Anwendung der Besetzungsregelung des § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG auf die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsgerichts kommt mangels vergleichbarer Interessenlage nicht in Betracht. Die rechtskräftige Entscheidung über den Rechtsweg erzeugt gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG eine Bindungswirkung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Diese weitgehende Wirkung entfaltet die Vorlageentscheidung an den zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufenen obersten Gerichtshof des Bundes nicht, da erst dieser selbst die bindende Entscheidung trifft.

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4. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Düsseldorf. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Düsseldorf an das Arbeitsgericht Düsseldorf ist bindend.

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a) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (zu § 281 ZPO vgl. BAG 21. Dezember 2015 - 10 AS 9/15 - Rn. 22).

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b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Landgericht Düsseldorf war nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache zwar das für die Kostenentscheidung zuständige Gericht. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf ist jedoch noch im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen.

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aa) Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG setzt voraus, dass das Verfahren bereits rechtshängig ist(BGH 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 - Rn. 9; vgl. auch BAG 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06 - Rn. 17). Ein vor Rechtshängigkeit der Klage ergehender Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entfaltet dementsprechend keine Bindungswirkung(BAG 9. Februar 2006 - 5 AS 1/06 - aaO). Bei nicht streitiger Beendigung des Verfahrens - so auch bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen - sind die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht mehr zu prüfen, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht mehr anhängig ist. Eine Verweisung an das zuständige Gericht nur wegen der noch zu treffenden Kostenentscheidung kommt nicht in Betracht (vgl. BVerwG 8. April 2016 - 1 WDS-VR 11/15 - Rn. 16; BGH 18. März 2010 - I ZB 37/09 - Rn. 9; MüKoZPO/Lindacher 4. Aufl. § 91a Rn. 57; Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 91a Rn. 58 „Verweisung“; GMP/Germelmann 8. Aufl. § 48 Rn. 96; Schwab/Weth/Walker ArbGG 4. Aufl. § 48 Rn. 39). Für eine Kostenentscheidung ist es nicht notwendig, dass die Zulässigkeit des Rechtswegs geklärt wird (vgl. GMP/Germelmann aaO; Schwab/Weth/Walker aaO).

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bb) Die Abweichung von diesen Grundsätzen durch das Landgericht Düsseldorf erscheint jedoch nicht willkürlich. Sie entbehrt nicht jedweder gesetzlichen Grundlage. Das Landgericht Düsseldorf hat seinem Verweisungsbeschluss die für die Zuständigkeit in der Hauptsache maßgeblichen Bestimmungen zugrunde gelegt. Hieraus hätte sich eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Düsseldorf ergeben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a iVm. § 3 ArbGG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn - wie vorliegend das klagende Land gegen den Beklagten - im Rahmen einer sogenannten Drittschuldnerklage eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird(vgl. GMP/Schlewing 8. Aufl. § 3 Rn. 9; ErfK/Koch 16. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 2; HWK/Kalb 7. Aufl. § 3 ArbGG Rn. 3). Die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Düsseldorf führt deshalb nicht zu einer nicht mehr hinnehmbaren Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Zimmermann