Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 38 Ausschuß der ehrenamtlichen Richter
Bei jedem Landesarbeitsgericht wird ein Ausschuß der ehrenamtlichen Richter gebildet. Die Vorschriften des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 3 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .