Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 16 Zusammensetzung

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Arbeitsgerichtsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

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published on 17/12/2015 00:00

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum weiteren aufsichtsführenden Richter am Arbeitsgericht zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des
published on 27/06/2014 00:00

Gründe 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen verbotener Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen (
published on 07/11/2012 00:00

Tenor Die Ablehnung des ehrenamtlichen Richters K wird für begründet erklärt. Gründe 1
published on 06/11/2006 00:00

Tenor Das Ablehnungsgesuch der beklagten … gegen den Richter am Arbeitsgericht … als Vorsitzenden der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Lübeck sowie alle weiteren Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts Lübeck, in deren Kammern der Kläger als ehrenamtl
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