Apothekengesetz - ApoG | § 23
Apothekengesetz - ApoG | § 23
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Gesetz über das Apothekenwesen Inhaltsverzeichnis
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis oder Genehmigung eine Apotheke, Krankenhausapotheke oder Zweigapotheke betreibt oder verwaltet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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published on 25/07/2017 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 8/16 vom 25. Juli 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 7; ApoG § 7; FamFG § 395 Das Registergericht hat im Amtslöschungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Erteilun
published on 29/04/2015 00:00
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, in Lagerräumen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. ApBetrO auch die folgenden heimversorgenden Tätigkeiten auszuüben:
- die Bestellung von Fertigarzneimitteln und apotheke
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