Abgabenordnung - AO 1977 | § 364b Fristsetzung
(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen
- 1.
zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt, - 2.
zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte, - 3.
zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.
(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.
(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
Referenzen - Gesetze | § 50 MarkenG
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§ 50 MarkenG wird zitiert von 1 anderen §§ im Markengesetz.
§ 50 MarkenG zitiert 2 andere §§ aus dem Markengesetz.
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(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt...