(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen

1.
zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
2.
zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
3.
zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.

(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.

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Referenzen - Gesetze | § 50 MarkenG

§ 50 MarkenG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 50 MarkenG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 137


Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden ein
§ 50 MarkenG wird zitiert von 1 anderen §§ im Markengesetz.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden


(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,1.wenn er Verbrauchsteuern betrifft,2.wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artik
§ 50 MarkenG zitiert 2 andere §§ aus dem Markengesetz.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhal

Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2

Referenzen - Urteile | § 50 MarkenG

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 50 MarkenG.

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Okt. 2017 - IX R 2/17

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. November 2016 11 K 2694/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 03. Nov. 2016 - 11 K 2694/13 E

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnung des Antrags auf schlichte Änderung vom 25.9.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.6.2013 verpflichtet, den Bescheid zur Einkommensteuer 2009 vom 25.10.2011 in Gestalt der Einspruchsen

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Sept. 2016 - X R 36/15

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 24. Februar 2015  6 K 299/14 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Haftungsbescheid 1998 vo

Finanzgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 3 K 2649/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor Die Einspruchsentscheidung vom 18.08.2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Okt. 2014 - 4 K 1492/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor 1) Die Klage wird abgewiesen.2) Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3) Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob die Prüfungsanordnung (PA) vom 12. Juni 2009, mit der der Beklagte (Bekl) die Erweiterun

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Juni 2014 - 4 K 842/13

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor Das Verfahren wird hinsichtlich der Streitmonate August und September 2010 nach § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbest

Finanzgericht Köln Beschluss, 06. Juni 2014 - 15 K 2180/13

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte. 1Gründe: 2Die Kosten des Verfahrens waren - nach summarischer, für die zu treffende Kostenentscheidung hinreichender Prüfung (BFH-Beschluss vom 25.07.1991 III B 555

Finanzgericht Köln Urteil, 29. Jan. 2014 - 7 K 2316/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15.5.2013 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 28.6.2013 wird der Beklagte verpflichtet, die Einkommensteuerfestsetzung 2010 dahingehend zu ändern, dass ein Veräußerungsverlust i. S. v

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 13. März 2013 - 12 K 2970/10

bei uns veröffentlicht am 13.03.2013

Tenor 1. Der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 24. September 2010 und die Einspruchsentscheidung vom werden dahingehend abgeändert, dass noch haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 66,88 EUR zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird die Klage

Bundesfinanzhof Urteil, 14. März 2012 - X R 50/09

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wehren sich gegen eine Teileinspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a der Abgabenordnung (AO), die das Finanzamt A

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Juli 2005 - 12 K 50/04

bei uns veröffentlicht am 18.07.2005

Tatbestand   1  Nach Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes erließ das beklagte Finanzamt gegenüber den Klägern mit Datum vom 17. September 2002 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000, der den Klägern unstreitig am 18.

Referenzen

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt...