Finanzgericht München Urteil, 24. Juni 2015 - 1 K 1959/13

bei uns veröffentlicht am24.06.2015

Gericht

Finanzgericht München

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 1 K 1959/13

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort: Bescheidänderung im Einspruchsverfahren

In der Streitsache

...

Klägerin

prozessbevollmächtigt: ...

gegen

...

Beklagter

wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2007 und 2008

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München durch sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 24. Juni 2015

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt Bescheide ändern durfte.

Die Klägerin ist die Witwe eines 2004 verstorbenen Gesellschafters der M KG (im Folgenden: KG). Sie erhält aufgrund einer die Entnahmeberechtigung der Gesellschafter ergänzenden Vereinbarung vom ...196..., die danach mehrfach geändert wurde, auf Lebenszeit - längstens bis zur Wiederverheiratung - eine auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende monatliche Vergütung (60% der ehemals dem verstorbenen Ehemann zustehenden Beträge). Nach einem Streit über die Berechtigung der Klägerin auf diese Zahlung schloss sie mit der KG am ...2004 eine Vereinbarung, wonach sie seit Oktober 2004 von der KG eine monatliche Witwenrente auf Lebenszeit nach näherer Maßgabe der Vereinbarung erhält. Den Streit mit dem beklagten Finanzamt (FA) über die Frage, ob diese Zahlungen nachträgliche Einkünfte nach § 24 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind und die Klägerin in das Feststellungsverfahren der KG einzubeziehen ist, entschied das Finanzgericht München hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2004 mit Urteil vom 09.11.2011 unter dem Az. 1 K 2518/08 in diesem Sinne.

Während des vorgenannten Klageverfahrens erließ das FA für die KG Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die streitgegenständlichen Veranlagungszeiträume 2007 (Bescheid vom 29.04.2009) und 2008 (Bescheid vom 16.03.2010). In beiden Bescheiden wird die Beteiligung der Klägerin an den laufenden Einkünften der KG mit einer Quote und einem Betrag von Null festgestellt, sowie als Sonderbetriebseinnahmen die Witwenrente in erklärter Höhe von ...045,87 € (Jahr 2007) und ...322,60 € (Jahr 2008). Sie wurden im Wege der Einzelbekanntgabe der Klägerin bekannt gegeben, wobei sämtliche Besteuerungsgrundlagen mit Ausnahme ihrer Sonderbetriebseinnahmen vorher abgedeckt worden waren. Nach Einlegung von Einsprüchen (gegen den Bescheid für 2007 mit Schreiben vom 18.05.2009; Bl. 1 der Rb-Akte; gegen den Bescheid für 2008 mit Schreiben vom 23.03.2010, Bl. 5 der Rb-Akte) wurden die jeweiligen Einspruchsverfahren mit Blick auf das damals noch anhängige Verfahren zu 2004 vom FA zum Ruhen gebracht und die Vollziehung der Bescheide ausgesetzt (Aussetzungsbescheid für 2007 vom 08.06.2009; für 2008 vom 22.04.2010).

Die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungen wurden in der Folgezeit nach Angabe des FA mehrfach geändert, wobei die nicht abgedeckten - die Klägerin betreffenden - Teile keine Änderungen aufwiesen. In der Akte befinden sich die Änderungsbescheide für 2007 vom 15.05.2009 (Aktenausfertigung nicht an die Klägerin adressiert) und für 2008 vom 30.03.2010 (von den zwei Aktenausfertigungen ist eine an die Klägerin adressiert).

In der Zeit vom 21.04.2010 bis 20.04.2011 führte das FA eine Außenprüfung bei der KG für die Jahre 2006 bis 2008 durch, deren Ergebnisse im Prüfungsbericht vom 24.05.2011 festgehalten wurden. Eine Kopie des Berichts, in der sämtliche nicht die Klägerin betreffenden Feststellungen abgedeckt sind, liegt der Steuerakte der Klägerin bei. In dessen Anlage 2 finden sich in der Spalte der Klägerin die Einträge:

bisher lt. Vlg 0

Änderung

lt. BP o.Ä.

Die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Änderungsbescheide für die Streitjahre gingen am 03.11.2011 mit einfachem Brief zur Post. In beiden Bescheiden sind - bei der im Streitfall üblichen Abdeckung der nicht die Klägerin betreffenden Besteuerungsgrundlagen - die Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin mit Null ausgewiesen. Außerdem wird der zuvor enthaltene Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Für beide Streitjahre ergingen am 18.09.2012 „nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderte Steuerbescheide“ - nach den Erläuterungen aufgrund einer Beteiligungsmitteilung -, die im Übrigen unverändert den Anteil der Klägerin am quotal zu verteilenden Gewinn der KG mit Null und die Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin mit Null ausweisen.

Im November 2012 erkannte das FA im Rahmen der Einspruchsbearbeitung den fehlerhaften Nichtausweis der Sonderbetriebseinnahmen in den Änderungsbescheiden vom 03.11.2011 und kündigte mit Schreiben vom 08.11.2012 (Bl. 19 der ESt-Akte 2008), in dem es den Sachverhalt schilderte und rechtlich würdigte, berichtigte Feststellungsbescheide an. Am 05.12.2012 erließ es für beide Streitjahre nach § 129 AO berichtigte Feststellungsbescheide, in denen es die Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin mit demselben Betrag wie zuletzt in den Bescheiden für 2007 vom 15.05.2009 und für 2008 vom 30.03.2010 feststellte.

Gegen diese Änderungsbescheide vom 05.12.2012 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07.01.2013 Einspruch (Bl. 10 der Rb-Akte), den sie nach Hinweis des FA vom 21.01.2013, wonach die Änderungsbescheide vom 05.12.2012 ohnehin Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden seien, mit Formblattschreiben vom 12.04.2013 zurücknahm (Bl. 45 der Rb-Akte). Zuvor erging am 15.02.2013 ein nochmals „geänderter“ - im Hinblick auf die für die Klägerin festgestellten Besteuerungsgrundlagen jedoch unveränderter - Feststellungsbescheid 2007. Am 28.05.2013 erließ das FA schließlich die Einspruchsentscheidung (EE) über die Einsprüche gegen die Feststellungsbescheide für 2007 vom 29.04.2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15.02.2013 und für 2008 vom 16.03.2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.12.2012, in der es diese als unbegründet zurückwies.

Nach den Feststellungen des Finanzamts (Aktenvermerk vom 08.11.2012 und Einspruchsentscheidung) kam der Ansatz der Bezüge der Klägerin mit Null wie folgt zustande: Nachdem die Sonderbetriebseinnahmen zunächst zutreffend im Computersystem erfasst gewesen seien, habe der Bearbeiter zum Zwecke der Fertigung des Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung diesen Betrag auf null gesetzt. Der Betriebsprüfer habe Daten der letzten Veranlagung aufgerufen und damit die falsche Nullbeträge in sein Rechenwerk für den Außenprüfungsbericht übernommen, mit der Folge, dass diese so ungewollt in den BP-Bericht eingegangen seien und auch in den nachfolgenden Änderungsbescheiden Niederschlag gefunden hätten.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage inhaltlich gegen die während des Einspruchsverfahrens nach § 129 AO geänderten Feststellungsbescheide vom05.12.2012. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die vorangegangenen Bescheide, in denen die Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin mit Null € festgestellt worden waren, bestandskräftig und die Voraussetzungen der Änderungsvorschrift des § 129 AO nicht erfüllt seien. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der nach § 129 AO geänderten Feststellungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2007 und 2008 für die (M KG) vom 15.02.2013 für 2007 und vom 05.12.2012 für 2008, jeweils in Gestalt der EE vom 28.05.2013, die auf die Klägerin entfallenden Besteuerungsgrundlagen mit 0 € anzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2015 wird verwiesen.

Die Klage ist nicht begründet.

Nach § 367 Abs. 2 AO hat die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Gem. § 365 Abs. 3 AO wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wenn der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt wird.

Nach diesen Vorschriften wurden - nachdem die Klägerin erstmals Einspruch gegen die Feststellungsbescheide für 2007 und 2008 erhoben hatte (gegen den Bescheid für 2007 mit Schreiben vom 18.05.2009 und gegen den Bescheid für 2008 mit Schreiben vom 23.03.2010) - sämtliche nachfolgenden Änderungsbescheide bzw. berichtigte Bescheide Gegenstand des laufenden - wenn auch zeitweise ruhenden - Einspruchsverfahrens bis zu dessen Abschluss mit der EE.

Das FA hat die Klägerin mit Schreiben vom 08.11.2012 darauf hingewiesen, dass deren Einkünfte in den Feststellungsbescheiden 2007 und 2008 versehentlich mit 0 € festgestellt worden seien. Es hat dort ausgeführt, dass es sich um einen Übertragungsfehler handele und es beabsichtige, in Kürze geänderte Feststellungsbescheide zu erlassen, in denen diese offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO berichtigt würde. Mit der Aufforderung, dieses Schreiben zu beantworten, hat es der Klägerin die Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Damit hat das FA sämtliche in § 367 Abs. 2 AO für eine Verböserung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 129 AO tatsächlich vorliegen, kommt es danach nicht mehr an, weil das FA den Verwaltungsakt in vollem Umfang erneut zu prüfen hatte.

Im Übrigen sind im Streitfall die Voraussetzungen für eine Änderung der streitgegenständlichen Änderungsbescheide nach § 129 AO erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Finanzbehörde befugt, Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit zu berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind nach std. Rspr. rein mechanische Fehler, bei denen die Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausgeschlossen ist (BFH Beschluss vom 06.02.2008 VII B 23/07 BFH/NV 2008, 814). Hierzu zählen z. B. Übertragungsfehler, Irrtümer über den automatisierten Verfahrensablauf u. ä. mechanische Fehler. Der Fehler muss außerdem offenbar sein, also durchschaubar, eindeutig und augenfällig und somit auf der Hand liegen (vgl. BFH-Urteil vom 17.02.1993 X R 47/91, BFH/BV 1993, 683 m. w. N.). Maßgebend ist dafür, dass der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkannt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.1992, II R 111/89, BFH/NV 1993, 637).

Eine solche ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO liegt im Streitfall vor. Für einen verständigen Dritten ist allein durch einen Vergleich der Feststellungserklärung mit dem Bescheid erkennbar, dass ein Ansatz der Bezüge der Klägerin mit Null - unabhängig von den unterschiedlichen Auffassungen von FA und Klägerin über die zutreffende Einkunftsart - nur falsch sein kann. Für eine Änderung dieser Beträge, die im Erstbescheid zutreffend enthalten waren, gibt es in und außerhalb der Akte keinerlei sachlichen Grund. Bezieht man das Ergebnis der Nachforschungen des FA über die Fehlerursache mit ein, so wird diese Erkenntnis noch verstärkt.

Es ist auch offenkundig, dass sich nicht etwa andere betriebliche Vorkommnisse bei der KG - etwa deren Geschäftslage oder Beteiligungserträge - auf die im Feststellungsbescheid gesondert ausgewiesenen „als Sonderbetriebseinnahme zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage, ggf. einschließlich nachträglicher Einkünfte“ auswirken können. Dies ist aber der Ort, an dem vor der Änderung die Rente der Klägerin aufgeführt war. Rechtliche Erwägungen irgendwelcher Art kommen aus dem Horizont des verständigen Dritten daher im Streitfall nicht in Betracht.

Weitere Fehler der Feststellung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2

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(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten. (2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100

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Gründe Finanzgericht München Az.: 1 K 1959/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: Bescheidänderung im Einspruchsverfahren In der Streitsache ... Klägerin prozessb
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(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Für das Verfahren über den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den Fällen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten und Beiständen (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.