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Anwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das FG München hat mit dem Urteil vom 02.04.2009 (Az: 6 K 232/08) folgendes entschieden: Nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern.

Eine fristgerechte Rücknahme des Einspruchs liegt nicht vor, wenn ein entsprechendes Rücknahmeschreiben in den Finanzamtsakten nicht enthalten ist und der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass er vor Ergehen der Einspruchsentscheidung den Einspruch tatsächlich zurückgenommen hat.


Tatbestand

Nachdem die Kläger zunächst für das Streitjahr keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen mit dem Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 20. April 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 109.902 EUR wurde die Einkommensteuer auf 33.560 EUR festgesetzt.

Im Juli 2005 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung für 2002 ein. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 verlangte das FA die Vorlage verschiedener Unterlagen bzw. Angaben. Eine Antwort der Kläger erfolgte nicht, auch nicht nach einer Erinnerung vom 14. Dezember 2005.

Unter dem 13. Dezember 2006 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid für 2002, der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben, Abweichungen von der Einkommensteuererklärung wurden im Änderungsbescheid erläutert. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 68.987 EUR wurde die Einkommensteuer auf 19.756 EUR festgesetzt.

Der Einspruch vom 15. Dezember 2006 blieb trotz mehrmaliger Aufforderung unbegründet.

Mit Schreiben vom 10. August 2007 machte das FA die Kläger darauf aufmerksam, dass eine im Jahr 2000 gebildete § 7 g-Rücklage im Jahr 2002 gewinnerhöhend aufzulösen sei (3.212 EUR zuzüglich Verzinsung in Höhe von 385 EUR) und hinsichtlich der Erstattung von Kirchensteuer in 2003 in Höhe von 597 EUR ein Rücktrag in das Jahr 2002 durchzuführen sei (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Auf die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme zur Vermeidung der Verböserung wurde hingewiesen.

Eine Stellungnahme hierzu ist in den Finanzamtsakten nicht enthalten.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2007 erhöhte das FA die Einkommensteuer 2002 bei einem zu versteuernden Einkommen von 73.180 EUR auf 21.330 EUR.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vom 9. Januar 2008:

Infolge eines schweren Verkehrsunfalls (mit Totalschaden an den beteiligten Autos) sei der Bevollmächtigte laut ärztlichem Attest vom 23. Oktober bis 2. Dezember 2007 arbeitsunfähig gewesen. Nachdem ihn die Kläger schon kurz vor dem Unfall gebeten hätten, die Angelegenheit mit dem FA zu bereinigen, wäre die Rücknahme des Rechtsbehelfs seine erste Tätigkeit nach dem unerfreulichen Vorfall gewesen. Auf die beigefügte Kopie des Rücknahmeschreibens vom 3. Dezember 2007 wird Bezug genommen.

Die Hinweise und Begründungen laut Schreiben vom 10. August 2007 lägen weder den Klägern noch dessen Vertreter vor. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verböserung seien somit nicht gegeben.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Einspruchsentscheidung konnte mit der Verböserung ergehen.

Nach § 367 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) kann der Verwaltungsakt auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern.

Mit Schreiben vom 10. August 2007 hat das FA die Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, den Einkommensteuerbescheid für 2002 zu verbösern. Als Gründe waren die gewinnerhöhend aufzulösende § 7 g-Rücklage zuzüglich Verzinsung genannt.

Das FA gab den Klägern Gelegenheit sich dazu zu äußern und verwies auch darauf, eine Verböserung durch die Einspruchsrücknahme vermeiden zu können. Die Frist zur Stellungnahme bis zum 3. September 2007 war ausreichend bemessen. Auch hat das FA noch ein weiteres viertel Jahr zugewartet, um über den Einspruch abschließend zu entscheiden.

Das Schreiben vom 10. August 2007 wurde den Klägern auch übermittelt. Wie den Akten zu entnehmen ist, erhielt der steuerliche Berater der Kläger - der jetzige Prozessbevollmächtigte - dieses Schreiben im Original mit einem Abdruck. Den Klägern wurde mit gesondertem Schreiben vom selben Tag direkt ein weiterer Abdruck dieses Schreibens übermittelt. In den Akten sind die jeweiligen Entwürfe enthalten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass weder der jetzige Prozessbevollmächtigte noch die Kläger selbst das Schreiben des FA vom 10. August 2007 nicht erhalten haben sollen.

Eine fristgerechte Einspruchsrücknahme liegt nicht vor.

Nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO kann der Einspruch bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden. Dies wäre vorliegend bis zum 10. Dezember 2007 möglich gewesen. Ein entsprechendes Rücknahmeschreiben ist in den Finanzamtsakten jedoch nicht enthalten. Eine fristgerechte Rücknahme ist dem FA nicht zugegangen.

Die vom Klägervertreter übermittelte Kopie eines Rücknahmeschreibens vom 3. Dezember 2007 kann nicht nachweisen, dass der Einspruch rechtzeitig zurückgenommen wurde. Weder sind auf dieser Kopie ein Absendevermerk angebracht, noch wurden genauere Einzelheiten zur Übermittlung dieses Schriftstücks vorgetragen. Insbesondere hat der Klägervertreter weder einen Auszug aus seinem Postausgangsbuch vorgelegt, aus dem sich ergeben könnte, ob dieses Schreiben per Post oder durch Briefeinwurf an das FA geleitet worden sein soll, noch hat er in sonstiger Weise dargelegt, wie und wann sein Rücknahmeschreiben übermittelt worden sein soll. Dem Klägervertreter ist diese Nachweisproblematik bekannt, auf die gerichtlichen Schreiben vom 24. April 2008 und vom 19. Januar 2009, sowie auf die gerichtlicher Anordnung vom 3. März 2008 mit Fristsetzung nach § 79 b Abs. 1 FGO, wird Bezug genommen.

Im Übrigen wurden mit der Klage keine weiteren Punkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung sprechen würden vorgetragen; auch sind solche aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich.

Gesetze

Gesetze

5 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Abgabenordnung - AO 1977 | § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen


(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2

Abgabenordnung - AO 1977 | § 362 Rücknahme des Einspruchs


(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. § 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Si

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Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, sind Einwendungen des Geschäftsführers der GmbH auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Haftung gem. § 166 AO gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin

Referenzen

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch zurückgenommen werden. § 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 354 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemäß.