Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2001 - IX ZR 46/00

published on 03/05/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Mai 2001 - IX ZR 46/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 46/00 Verkündet am:
3. Mai 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
------------------------------------
Der Grundsatz, daß die Beweislastregeln des Ausgangsrechtsstreits auch im Regreßprozeß
anzuwenden sind, kann sich auch zu Lasten des Mandanten eines
Steuerberaters auswirken, wenn die Frage, ob der Mandant den Steuerschaden
noch rechtzeitig durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können, vom Zeitpunkt
des Zugangs des Steuerbescheids abhängt.
BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - IX ZR 46/00 - OLG Celle
LG Hannover
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Januar 2000 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Sache wegen eines Betrages von 138.335,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1992 an das Landgericht zurückverwiesen hat.
Insoweit wird die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Oktober 1998 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Landgericht zu entscheiden.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Beklagte betreute als Steuerberater den Kläger und dessen während des Rechtsstreits verstorbene - von ihm allein beerbte - Ehefrau (im folgenden ist nur noch vom "Kläger" die Rede) in ihren steuerlichen Angelegenheiten. Der Kläger war als Gesellschafter an der W. Z. OHG und der K. und Z. GmbH & Co. KG beteiligt. Mit dieser zuletzt genannten Gesellschaft hatte er schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses zum Beklagten aus steuerlichen Gründen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, auf die er seinen OHG-Anteil im Innenverhältnis in Form einer Unterbeteiligung übertrug. Am 16. November 1987 erließ nach einer Außenprüfung das zuständige Betriebsfinanzamt für die Jahre 1981 bis 1983 geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung für die OHG und die BGB-Gesellschaft. In beiden Bescheiden wurde dem Kläger der Gewinn aus der OHG in vollem Umfang zugerechnet , was zur Folge hatte, daß er in den auf der Grundlage der Feststellungsbescheide vom Wohnsitzfinanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheiden vom 26. Januar 1988 bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb doppelt angesetzt wurde. Die hiergegen eingelegten Einsprüche, die der Beklagte nicht begründete, wies das Finanzamt zurück. Die Klage, die der nunmehr beauftragte Steuerberater J. beim Finanzamt erhob, nahmen der Kläger und seine Ehefrau aufgrund des Ergebnisses der dort am 6. Juni 1991 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der zu hoch festgesetzten Steuern auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat zunächst in erster Linie Zahlung von 198.308,37 DM verlangt. Darin war der reine Steuerschaden mit einem
Betrag von 138.335,43 DM (127.602 DM Einkommensteuer und 10.733,43 DM Kirchensteuer) enthalten. Der erkennende Senat hat im ersten Revisionsverfahren durch Urteil vom 20. Juni 1996 (IX ZR 100/95, WM 1996, 2066) jenen Klageantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger die Klage erhöht und Zahlung von insgesamt 293.596,74 DM nebst zum Teil als Hauptforderung geltend gemachter Zinsen verlangt; davon entfallen 152.054 DM auf den Steuerschaden (139.702 DM Einkommensteuer und 12.352 DM Kirchensteuer). Die 152.054 DM hat das Landgericht durch Teilurteil dem Kläger zugesprochen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt wegen eines Betrages von 138.335,43 DM zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hält das Teilurteil des Landgerichts für unzulässig, weil der Beklagte - zu Recht - den Einwand des Mitverschuldens erhoben habe. Dem Kläger sei es zuzurechnen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß sein jetziger Steuerberater keinen Antrag nach § 174 Abs. 1 AO auf Ä nderung der Einkommensteuerbescheide gestellt habe. Diesen Einwand der Ver-
letzung der Schadensminderungspflicht könne der Beklagte auch noch im Betragsverfahren erheben. Da der Einwand den gesamten Klageanspruch betreffe , bestehe bei Erlaß eines Teilurteils die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen.
1. Eine solche Gefahr besteht indessen nicht, soweit es um den schon im Verfahren über den Klagegrund erhobenen Anspruch geht. In diesem Umfang steht durch das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1996 bindend fest, daß der dem Kläger entstandene Schaden dem Grunde nach in vollem Umfang zu ersetzen ist. Die Entscheidung der Frage, inwieweit ein Schadensersatzanspruch durch ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten gemindert ist, kann zwar grundsätzlich - wenn es zweifellos den Anspruch nicht insgesamt entfallen läßt - dem Betragsverfahren vorbehalten werden (BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202). Das muß jedoch im Urteilstenor, zumindest aber in den Entscheidungsgründen kenntlich gemacht werden (BGHZ 141, 129, 136). Dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. Weder der Urteilstenor noch die Gründe befassen sich mit der Frage eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers. Den Entscheidungsgründen läßt sich eine Aussage hierzu auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen. Die Parteien hatten sich bis dahin mit der Frage, ob die doppelte Besteuerung des Gewinns aus der OHG später noch durch einen Antrag nach § 174 Abs. 1 AO hätte beseitigt werden können, nur im Zusammenhang mit der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Schaden befaßt. Das Berufungsgericht hat die Problematik in seinem ersten Urteil im Rahmen der Prüfung der Pflichtverletzung erörtert und dazu ausgeführt, eine Ä nderung der Bescheide nach § 174 AO sei nicht in Betracht gekommen. In der anschließenden Revisionsinstanz wurde dieses Problem nicht mehr ange-
sprochen. Bei dieser Sachlage kann in dem Schweigen des Senatsurteils zu dieser Frage kein Vorbehalt hinsichtlich eines etwaigen dem Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens gesehen werden. Der Klageanspruch ist dem Kläger somit dem Grunde nach ohne Einschränkung zuerkannt worden. Eine solche Entscheidung im Verfahren über den Anspruchsgrund ist gemäß § 318 ZPO für das Betragsverfahren bindend (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1965 - VI ZR 90/64, VersR 1965, 1173, 1174; v. 14. April 1987 - IX ZR 149/86, WM 1987, 940, 941). Die Bindungswirkung ist, soweit es um die Berücksichtigung eines Mitverschuldens geht, nicht auf den Fall des § 254 Abs. 1 BGB beschränkt, sondern erstreckt sich - bei unverändert gebliebenem Sachverhalt - auch auf die Hinweis- und die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB.
Somit kann es nach dem Senatsurteil vom 20. Juni 1996 im weiteren Verfahren grundsätzlich nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen der Mitverschuldensfrage kommen. Das Teilurteil des Landgerichts war deshalb - mit der sogleich darzulegenden Einschränkung - zulässig.
2. Das gilt jedoch nur im Rahmen des seinerzeit dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Streitgegenstands. Die Bindungswirkung eines Grundurteils erfaßt den Klageanspruch nur in dem Umfang, in dem er zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung im Grundverfahren anhängig war; bei einer späteren Klageerweiterung muß der Anspruch insoweit auch dem Grunde nach erneut geprüft werden (BGH, Urt. v. 2. Februar 1984 - III ZR 13/83, NJW 1985, 496 m.w.N.). Der Kläger hatte seinerzeit einen ihm durch Belastung mit Einkommen- und Kirchensteuer entstandenen Schaden nur in Höhe von 138.335,43 DM anhängig gemacht. Die Erweiterung der Klage auf den Steuerschadensbetrag von insgesamt 152.054 DM, die das Landgericht sodann dem
Kläger zugesprochen hat, geschah erst nach Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in einem Schriftsatz des Klägers vom 5. Januar 1998. Auf den zusätzlich eingeklagten Betrag erstreckt sich die Bindungswirkung des Grundurteils nicht.
In diesem Umfang muß sich das Landgericht mit dem Mitverschuldenseinwand befassen. Das gilt für die gesamte Klageerweiterung, die nicht nur den eigentlichen Steuerschaden, sondern auch die geltend gemachten Folgeschäden (Zinsen, Säumniszuschläge und Steuerberaterkosten) betrifft; auch insoweit hat der Kläger im Betragsverfahren die Klage erhöht. Im Rahmen der Erhöhungsbeträge begründet der Erlaß des Teilurteils die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. In einem solchen Fall darf ein Teilurteil nicht ergehen (BGHZ 107, 236, 242; 139, 116, 117; BGH, Urt. v. 27. Oktober 1989 - VIII ZR 184/98, WM 2000, 380, 382).

II.

1. Das Berufungsurteil ist danach (nur) insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Sache wegen des ursprünglich geltend gemachten Steuerschadens in Höhe von 138.335,43 DM an das Landgericht zurückverwiesen hat. In diesem Umfang ist die Sache entscheidungsreif. Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß der Schaden in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang tatsächlich besteht und der Einwand des Beklagten, diese Steuerschulden seien dem Kläger erlassen worden, unbegründet ist. Die Berufung des Beklagten ist deshalb insoweit zurückzuweisen. Im übrigen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts richtig.
2. Für das weitere Verfahren vor dem Landgericht weist der Senat auf folgendes hin:

a) Soweit keine Bindung durch das Grundurteil vom 20. Juni 1996 besteht , ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob der Steuerberater J. seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, und, falls erforderlich, ob dem Kläger eine solche Pflichtverletzung gemäß §§ 278, 254 Abs. 2 BGB zuzurechnen ist. Dabei besteht keine Bindung an das, was das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil zur Mitverschuldensfrage geschrieben hat. Materiellrechtlichen Ausführungen in einem zurückverweisenden Prozeßurteil kommt nur insoweit Bindungswirkung zu, als mit ihnen dargelegt werden soll, daß die Frage, die nach Zurückverweisung geklärt werden soll, für die Entscheidung der Sache von Bedeutung ist; anderenfalls bedürfte es einer solchen Klärung nicht (BGHZ 31, 358, 363 f; 59, 82, 84). Im vorliegenden Fall war Grund für die Zurückverweisung durch das Berufungsgericht nicht das Fehlen von Feststellungen zur Mitverschuldensfrage , sondern die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen; eine solche Gefahr besteht unabhängig davon, wie die Frage des Mitverschuldens beurteilt wird.

b) Der Beklagte behauptet, die Feststellungsbescheide für die BGB-Gesellschaft nicht erhalten zu haben. Trifft das zu, dann sind sie dem Kläger und dessen Ehefrau erst zugegangen, als sie ihnen während des Finanzgerichtsrechtsstreits bekannt gegeben wurden. Damals hätte noch die Möglichkeit bestanden , gegen sie Einspruch einzulegen. Bei dessen Erfolg wären die Einkommensteuerbescheide gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern gewesen. Ein Rechtsmittel ist jedoch offenbar deswegen nicht eingelegt worden, weil der Berichterstatter des zuständigen Senats des Finanzgerichts dem
Steuerberater J. mit Schreiben vom 6. März 1991 mitgeteilt hatte, die am 19. November 1987 erlassenen Feststellungsbescheide seien ausweislich der Steuerakten dem Beklagten bekannt gegeben worden. In diesem Fall hätte keine Möglichkeit mehr bestanden, eine Ä nderung der Bescheide zu erreichen. Die nach § 174 Abs. 1 AO bei mehrfacher Berücksichtigung eines Steuersachverhalts in mehreren Bescheiden gegebene Möglichkeit, einen Ä nderungsantrag zu stellen, besteht innerhalb der Feststellungsfrist, mindestens aber binnen eines Jahres, nachdem der letzte der betroffenen Bescheide unanfechtbar geworden ist. Die Feststellungsfrist wäre, wenn die Bescheide dem Beklagten zugegangen wären, für das letzte betroffene Jahr (1983) Ende 1990 abgelaufen gewesen (§ 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO). Unanfechtbar geworden wären die Bescheide, da gegen sie kein Einspruch eingelegt worden war, spätestens Ende 1987, so daß die besondere Jahresfrist des § 174 Abs. 1 Satz 2 AO jedenfalls Ende 1988 abgelaufen gewesen wäre.
Lief die einmonatige Rechtsbehelfsfrist erst nach Bekanntgabe der Bescheide während des Finanzgerichtsrechtsstreits ab, dann hätte noch binnen eines Jahres ein Ä nderungsantrag nach § 174 Abs. 1 AO gestellt werden können. Ein solcher Antrag dürfte in dem Schreiben des Steuerberaters J. vom 13. März 1992 an das Finanzamt enthalten gewesen sein. Ob das noch rechtzeitig war, hängt davon ab, zu welchem genauen, bisher nicht festgestellten Zeitpunkt der Kläger und seine Ehefrau die Feststellungsbescheide in den ersten Monaten des Jahres 1991 erhalten haben. Der Feststellung des Berufungsgerichts , die Bescheide seien dem Kläger und dessen Ehefrau im Verhandlungstermin beim Finanzgericht am 16. Januar 1991 "bekannt gegeben"
worden, läßt sich nicht entnehmen, daß ihnen die Bescheide bei dieser Gelegenheit ausgehändigt worden sind.
Der Kläger bestreitet den Vortrag des Beklagten, er habe die Bescheide nicht erhalten. Obwohl es um die Frage des Mitverschuldens geht, trägt insoweit der Kläger die Beweislast. Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß im Besteuerungsverfahren das Finanzamt hätte beweisen müssen , daß dem Beklagten die Feststellungsbescheide für die BGB-Gesellschaft zugegangen sind. Diese Beweislastregel gilt auch für den Regreßprozeß (BGHZ 133, 110, 115 f). Das ist bisher zwar nur zugunsten des geschädigten Mandanten entschieden worden, wenn dieser das hypothetische Obsiegen in einem vom Rechtsberater für ihn geführten früheren Prozeß als Voraussetzung für die Bejahung eines Schadens zu beweisen hatte (BGHZ 133, 110, 115 f m.w.N.). Das gleiche gilt aber auch umgekehrt, wenn es um die Frage geht, ob der Mandant den Schaden durch einen Rechtsbehelf hätte abwenden können. Hing die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs davon ab, wann der ungünstige Bescheid dem Kläger oder seinem Bevollmächtigten zugegangen war, dann kann im Regreßprozeß bei der Beurteilung der Mitverschuldensfrage die insoweit im Ausgangsverfahren geltende Beweislastverteilung nicht außer Betracht bleiben. Wenn im vorliegenden Fall seinerzeit die schadensmindernde Maßnahme Erfolg gehabt hätte, weil das Finanzamt den Zugang des Bescheids nicht hätte beweisen können, darf der Kläger im jetzigen Regreßprozeß nicht davon profitieren, daß der verklagte Steuerberater nicht beweisen kann, daß ihm der Bescheid nicht zugegangen war.
Für die Beweisführung gelten dagegen die verfahrensrechtlichen Grundsätze des Regreßprozesses, insbesondere § 287 ZPO (BGHZ 133, 110, 113 f).


c) Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters J. ist im weiteren Verfahren jedoch nur von Bedeutung, wenn sie dem Kläger im Verhältnis zum Beklagten nach den §§ 278, 254 Abs. 2 Satz 2 BGB zuzurechnen wäre. Diese vorrangige Frage ist danach zu beantworten, ob das dem neuen Steuerberater erteilte Mandat (auch) dem Zweck diente, die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten nach Möglichkeit zu beseitigen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378 f; v. 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, WM 1994, 948, 949 f; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2165; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395).
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(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß. In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Erklärung zur gesonderten Feststellung abzugeben; als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung, für deren Besteuerungszeitraum der Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet.

(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere

1.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist;
2.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Unternehmer;
3.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder sonstigen Abzügen zuzurechnen ist;
4.
in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.
Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.

(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert oder der Grundsteuerwert erstmals steuerlich anzuwenden ist.

(5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.