Insolvenzrecht: Kein Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Umfang der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs

published on 15/01/2013 15:04
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wenn Anfechtungsschuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden ist-BGH, IX ZR 173/09
Der BGH hat mit dem Urteil vom 15.11.2012 (Az: IX ZR 173/09) folgendes entschieden:

Ist der Anfechtungsschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden, scheidet ein Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Umfang der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs aus.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. August 2009 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 150.248,05 € abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 1. August 2008 abgeändert. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 150.248,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2 und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 52 v.H. und die Beklagte zu 2 zu 48 v.H.

Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 76 v.H., die Beklagte zu 2 zu 23 v.H. und der Beklagte zu 3 zu 1 v.H. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten zu 2 zu 23 v.H. und dem Beklagten zu 3 zu 1 v.H. auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger 76 v.H. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt der Kläger 57 v.H.

Der Beklagten zu 2 wird die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass der am 4. Februar 2005 verstorbenen S. D. vorbehalten.


Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. D. (fortan: Schuldner). Er nimmt die Beklagte zu 2 (fortan: Beklagte) als Alleinerbin der am 4. Februar 2005 verstorbenen Ehefrau des Schuldners (fortan: Erblasserin) unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Ersatz des Wertes des an die Erblasserin übertragenen Grundbesitzes in Anspruch.

Der Schuldner lebte mit der Erblasserin im Güterstand der Gütergemeinschaft. Er war alleiniger Gesellschafter der I. GmbH und P.

GmbH und hatte sich für deren Verbindlichkeiten bei der Raiffeisenbank R. eG (fortan: Raiffeisenbank) verbürgt. Mit notariellem Vertrag vom 5. April 2001 hoben die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft auf und vereinbarten denjenigen der Zugewinngemeinschaft. Das Gesamtgut setzten sie dahingehend auseinander, dass die Erblasserin den gesamten Grundbesitz - insgesamt acht Grundstücke - zu alleinigem Eigentum erhielt, unter Anrechnung auf spätere Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche, unter Vereinbarung von Rück- und Weiterübertragungspflichten sowie unter Übernahme von Darlehensverpflichtungen. Am 8. Mai 2001 stellte die I. GmbH Insolvenzantrag.

In einem Vorprozess nahm die Raiffeisenbank den Schuldner aus der Bürgschaft auf Zahlung von 1.922.632,39 DM in Anspruch; von der Erblasserin verlangte sie in einem weiteren Vorprozess Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen Grundstücke. Mit gerichtlichem Vergleich vom 28. Februar 2002 wurde unter anderem vereinbart, dass der Schuldner 310.000 DM (158.500,48 €) an die Raiffeisenbank zahlte und bestimmte im Eigentum der I. GmbH stehende Grundstücke zugunsten der Raiffeisenbank verwertete; zur Sicherung dieser Verpflichtung bewilligte die Erblasserin die Eintragung einer Gesamtgrundschuld über 300.000 DM auf zwei der übertragenen Grundstücke. Diese Grundstücke, deren Verkehrswert 75.000 € und 90.000 € betrug, wurden am 10. August 2005 zugunsten der Raiffeisenbank verwertet. Die Erblasserin zahlte außerdem am 3. Mai 2002 den Betrag von 158.500,48 € auf die Vergleichsforderung.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 634.670 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 264.628,05 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung von 315.248,05 € nebst Zinsen weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision hat teilweise Erfolg.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Auseinandersetzungsvertrag vom 5. April 2001 erfülle die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 134 Abs. 1 InsO. Die Erblasserin habe die Grundstücke unentgeltlich erhalten. Die Gläubiger seien hierdurch unabhängig davon benachteiligt worden, dass sie in das Gesamtgut nicht hätten vollstrecken können; denn das in der Auseinandersetzungsvereinbarung zugeteilte Vermögen sei nicht unpfändbar. Zuvor hätte gemäß § 860 Abs. 2 ZPO das künftige Auseinandersetzungsguthaben gepfändet werden können. Der Rückgewähranspruch aus § 143 InsO sei nicht teilweise durch die Verwertung der beiden Grundstücke zugunsten der Raiffeisenbank durch Erfüllung erloschen, weil die Verwertung nur einer Gläubigerin, nicht der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zugute gekommen sei. Herauszugeben sei der Wert des Auseinandersetzungsanspruchs des Schuldners von 315.248,05 €.

Die Beklagte könne jedoch den Entreicherungseinwand (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO) erheben. Zum einen seien zwei der übertragenen Grundstücke im Wert von 75.000 € und 90.000 € aufgrund des Vergleichs vom 28. Februar 2002 zugunsten der Raiffeisenbank veräußert worden. Der Betrag von 165.000 € sei vollumfänglich abzuziehen. Zum anderen habe die Erblasserin zur Erfüllung des Vergleichs weitere 158.500,48 € auf die Bürgschaftsschuld des Schuldners bei der Raiffeisenbank gezahlt. Der Entreicherungseinwand sei nicht wegen der Bösgläubigkeit der Erblasserin ausgeschlossen. Diese habe zwar gewusst, dass die Übertragung der Grundstücke der Gläubigerbenachteiligung gedient habe. Sie habe das, was sie erlangt habe, jedoch vollumfänglich zur Befriedigung einer der Gläubiger, der Raiffeisenbank, eingesetzt. Im Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung sei die Erblasserin nicht bösgläubig im Hinblick darauf gewesen, dass noch andere Gläubiger benachteiligt worden seien. Neben der Raiffeisenbank gebe es nur zwei weitere Insolvenzgläubiger. Die Forderung des einen Gläubigers sei erst nach Aufhebung der Gütergemeinschaft entstanden; die andere Gläubigerin, die Kreissparkasse O. (fortan: Kreissparkasse), habe nicht auf Rückzahlung gedrängt und sei aus Sicht der Erblasserin hinreichend anderweitig gesichert gewesen. Gegenteiliges habe der Kläger nicht bewiesen. In einem solchen Fall verdiene der Anfechtungsgegner den Schutz des § 242 BGB, ähnlich dem Schuldner im Falle der §§ 406, 407 BGB.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Nach § 143 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgegeben werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist; das gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (§ 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).

Die Voraussetzungen, unter den sich der Anfechtungsgegner auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, sind nicht erfüllt.

Die Erblasserin war nicht im Sinne von § 143 Abs. 2 InsO gutgläubig. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das streitgegenständliche Vermögen übertragen worden ist, um es dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners zu entziehen, und dass dies der Erblasserin nicht verborgen geblieben ist. Die Erblasserin wusste also im Zeitpunkt des Erhalts der unentgeltlichen Leistung, dass diese die Gläubiger benachteiligte. Damit kann sich die Beklagte als die Rechtsnachfolgerin der Erblasserin gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung kommt es nur insofern an, als der gute Glaube des Leistungsempfängers bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden haben muss. Ist der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung des späteren Insolvenzschuldners gutgläubig im Hinblick auf die durch sie hervorgerufene Gläubigerbenachteiligung, erfährt er später, aber vor der Weggabe des Erhaltenen, jedoch davon, haftet er nach der allgemeinen Vorschrift des § 143 Abs. 1 InsO. Die Pflicht zum Wertersatz nach § 143 Abs. 1 InsO entfällt nur dann, wenn der Anfechtungsgegner vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war. Eine Unterausnahme dahingehend, dass derjenige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nicht für die Unmöglichkeit der Rückgewähr einzustehen hat, der im Zeitraum zwischen dem Erhalt der Leistung und dem Wegfall der Bereicherung die Überzeugung gewonnen hat, dass der Schuldner nunmehr seine Gläubiger befriedigen kann, sieht das Gesetz nicht vor. Die Haftung des Anfechtungsgegners wird allein durch die in § 134 Abs. 1 InsO vorgesehene Frist von vier Jahren beschränkt.

Wenn man im Wege der erweiternden Auslegung des § 143 Abs. 2 InsO den Einwand des nachträglichen Wegfalls der Bösgläubigkeit zuließe, handelte es sich überdies um einen Ausnahmetatbestand, der vom Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen wäre. Darlegungs- und beweispflichtig für die Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners ist zwar zunächst der Insolvenzverwalter; denn § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO ist als Ausnahme von der Regel des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO formuliert. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der klagende Insolvenzverwalter jedoch nicht zusätzlich darlegen und beweisen, dass der bei Empfang der unentgeltlichen Leistung bösgläubige Anfechtungsgegner bis zum Wegfall der Bereicherung bösgläubig geblieben ist.

§ 143 Abs. 2 InsO regelt außerdem, wie sein Wortlaut hinreichend deutlich ergibt, nur die Rechtsfolgen der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO). Andere Anfechtungstatbestände sind nicht erfasst. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/2443, S. 167) nimmt die Vorschrift des § 143 Abs. 2 InsO diejenige des § 37 Abs. 2 KO auf. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung soll im Gegensatz zu anderen Anfechtungsgegnern nicht für die schuldhafte Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstands oder die schuldhafte Verschlechterung desselben haften; auch eine Ersatzpflicht für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen soll entfallen. Lässt sich der Anfechtungsanspruch auch auf § 133 Abs. 1 InsO stützen, heißt das zugleich, dass der Anfechtungsgegner nicht im Sinne von § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO gutgläubig sein kann; der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO setzt nämlich voraus, dass jener den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des späteren Insolvenzschuldners kannte. § 143 Abs. 2 InsO ist deshalb nicht anwendbar, wenn neben den Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO auch diejenigen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt sind.

Das Urteil erweist sich teilweise jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

Soweit die Erblasserin wegen der unentgeltlichen Zuwendung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners von einem anderen Gläubiger erfolgreich nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden ist, kommt eine Insolvenzanfechtung nicht mehr in Betracht.

Die Erblasserin ist von einer anderen Gläubigerin, der Raiffeisenbank R. eG, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen worden. In einem gerichtlichen Vergleich hat sie die Eintragung einer Gesamtgrund- schuld über 300.000 DM auf zwei der übertragenen Grundstücke bewilligt, die später zugunsten der Gläubigerin zwangsversteigert wurden. Mit der Bewilligung der Grundschuld hat sie den gegen sie gerichteten Anspruch der Raiffeisenbank aus § 4 Abs. 1, § 11 AnfG im Umfang des Wertes dieser Grundschuld erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Erfüllung des Anfechtungsanspruchs wirkt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch gegenüber den übrigen gegenwärtigen und künftigen Gläubigern des Schuldners. Das gilt unabhängig davon, ob die Erfüllung der Rückgewährpflicht durch den Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen wurde, ob der Anfechtungsschuldner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand freiwillig herausgegeben o- der ob er Wertersatz geleistet hat; der Anfechtungsanspruch muss auch nicht rechtskräftig tituliert gewesen sein. Der Anfechtungsschuldner braucht nur einmal zu leisten; es gilt das Prioritätsprinzip des § 804 Abs. 3 ZPO.

Kann nach der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs durch den Anfechtungsgegner keiner der übrigen (gegenwärtigen und künftigen) Gläubiger des Schuldners Anfechtungsansprüche wegen der zugrunde liegenden Vermögensverschiebung geltend machen, gilt gleiches für den Insolvenzverwalter, welcher nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners allein zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen berechtigt ist (vgl. § 16 Abs. 1 AnfG). Die Erfüllung des auf eine Gläubigeranfechtung gestützten Anfechtungsanspruchs wirkt jedenfalls dann auch gegenüber dem Insolvenzverwalter, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.

Das Berufungsgericht hat demgegenüber angenommen, die Erfüllung des Anspruchs der Raiffeisenbank aus § 4 Abs. 1, § 11 AnfG könne keinen Einfluss auf den Anspruch der Masse aus § 134 Abs. 1, § 143 InsO haben, weil die von der Erblasserin erbrachten Leistungen nur der Raiffeisenbank, nicht aber der Gläubigergesamtheit zugute gekommen sei. Letzteres ist richtig, führt aber nicht dazu, dass der Empfänger einer anfechtbar erlangten unentgeltlichen Leistung diese in der Insolvenz des Schuldners nochmals zurückgewähren muss. Wird nach einer erfolgreichen Einzelanfechtung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, stehen sich drei widerstreitende Interessen gegenüber. Der Anfechtungsschuldner, welcher den Einzelanfechtungsanspruch erfüllt und damit das anfechtbar Erlangte wieder verloren hat, will nicht erneut in Anspruch genommen werden; der Anfechtungsgläubiger will den Ertrag der Anfechtung behalten; der Insolvenzverwalter will im Interesse der Masse und zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger den anfechtbar aus der (späteren) Masse ausgeschiedenen Vermögensbestandteil wieder zur Masse ziehen. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 AnfG löst den beschriebenen Konflikt unmittelbar nur teilweise, indem sie bestimmt, dass der Insolvenzverwalter den Anfechtungsgläubiger unter den Voraussetzungen des § 130 InsO auf Rückgewähr des aus der Einzelanfechtung Erlangten zur Masse in Anspruch nehmen kann. Daraus folgt zugleich, dass ein auf das Anfechtungsgesetz gestützter Erwerb des Anfechtungsgläubigers außerhalb der Anfechtungsfristen des § 130 InsO Bestand hat. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger tritt hinter dem Interesse des Anfechtungsgläubigers an der Rechtsbeständigkeit seines Erwerbs zurück. In den Materialien zu § 12 AnfG aF (§ 16 Abs. 2 AnfG) heißt es hierzu: "Hatte die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs bereits zu einer freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung geleisteten Befriedigung oder in Folge einer Pfändung zu einem Pfandrecht des anfechtenden Gläubigers an dem Zurückzugewährenden geführt, so hat es hierbei sein Bewenden, es sei denn, dass dem Gläubiger zur betreffenden Zeit die Zahlungseinstellung des Schuldners oder der Konkursantrag bekannt war. In diesem Falle erscheint in gleicher Weise wie in den Fällen des § 23 Nr. 1 der Konkursordnung (jetzt: § 130 InsO) der Konkursanspruch der übrigen Gläubiger verletzt, da es sich um Sicherung oder Befriedigung aus Vermögensstücken handelt, welche rechtlich als zum Vermögen des Schuldners gehörig anzusehen sind. Entsprechend den erwähnten Vorschriften der Konkursordnung muss daher auch hier die Anfechtung stattfinden. Eine ausdrückliche Bestimmung dessen empfiehlt sich, weil die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschriften aus dem Grunde bezweifelt werden könnte, dass die Handlung nicht von dem Schuldner oder gegen den Schuldner selbst erfolgt ist."

Hierdurch wird ein Insolvenzanfechtungsanspruch gegen den Anfechtungsschuldner zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die zitierte Begründung, die sich allein mit dem Anfechtungsgläubiger befasst, lässt jedoch erkennen, dass der Anfechtungsschuldner, welcher den anfechtbar erlangten Vorteil an einen Gläubiger des Schuldners ausgekehrt hat, nicht erneut in Anspruch genommen werden kann. Der Anfechtungsgläubiger kann dann, wenn die Voraussetzungen der besonderen Insolvenzanfechtung gemäß § 130 InsO nicht vor- liegen, den aus dem Vermögen des Schuldners stammenden Vermögenswert end- gültig behalten. Warum dann statt seiner der Anfechtungsschuldner in Anspruch genommen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Einen sachlichen Grund hierfür gibt es nicht.

Auch die Insolvenzordnung enthält keine Vorschrift, welche die erneute Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners nach einer erfolgreichen Gläubigeranfechtung gestattet. Insbesondere kann sich der klagende Insolvenzverwalter nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu berufen, dass der Anspruch auf Wertersatz gegen einen (Insolvenz-) Anfechtungsschuldner nach Weitergabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes neben den Anfechtungsanspruch gegen den Rechtsnachfolger aus § 145 Abs. 2 InsO40 Abs. 2 KO) tritt oder jedenfalls treten kann. Eine Gesamtschuld setzte voraus, dass die Haftung des Anfechtungsschuldners trotz der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs fortbesteht; das ist, wie gezeigt, nicht der Fall. Sie setzte weiterhin voraus, dass der Anfechtungsgläubiger nach einem der Tatbestände des § 145 Abs. 2 InsO in Anspruch genommen werden könnte, was im Hinblick auf die speziellere Vorschrift des § 16 Abs. 2 AnfG nicht in Betracht kommt. Das Anfechtungsgesetz begreift die Durchsetzung eines Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht als Fall der Einzelrechtsnachfolge. Die Gläubigeranfechtung gegen Einzelrechtsnachfolger ist in § 15 Abs. 2 AnfG geregelt. Diese Vorschrift entspricht weitgehend § 145 Abs. 2 InsO und könnte ihrem Wortlaut nach den Fall der erfolgreichen Gläubigeranfechtung erfassen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der erfolgreiche Anfechtungsgläubiger innerhalb der für den jeweiligen Anfechtungstatbestand geltenden, durch eine Anzeige nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 AnfG verlängerbaren Frist von jedem anderen Gläubiger auf Rückgewähr oder Wertersatz in Anspruch genommen werden könnte; die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 AnfG wären ohne weiteres erfüllt. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein, weil dem zwei- ten Gläubiger kein besseres Recht auf Befriedigung aus dem anfechtbar übertragenen Gegenstand zusteht als dem ersten Gläubiger; nach dem für die Zwangsvollstre- ckung außerhalb eines Insolvenzverfahrens geltenden Prioritätsgrundsatz hat dieser vielmehr das bessere Recht. Erfasst § 15 Abs. 2 AnfG nicht den Rechtserwerb im Wege einer Gläubigeranfechtung, gilt gleiches für diejenige des § 145 Abs. 2 InsO; denn § 15 Abs. 2 AnfG11 Abs. 2 AnfG aF) ist § 145 Abs. 2 InsO40 Abs. 2 KO) nachgebildet worden, und die Insolvenzanfechtung gegen den erfolgreichen Anfechtungsgläubiger hat in § 16 Abs. 2 AnfG eine gesonderte Regelung erfahren. Nach § 16 Abs. 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter - wenn auch nur unter den Voraussetzungen des § 130 InsO - den Anfechtungsgläubiger unmittelbar in Anspruch nehmen. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften über die Anfechtung gegen einen Rechtsnachfolger bedarf es nicht.

Der Ausschluss der Insolvenzanfechtung im Umfang der Erfüllung eines auf der nämlichen Vermögensverschiebung beruhenden Einzelanfechtungsanspruchs widerspricht nicht der Senatsrechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Zahlungen, welche ein Schuldner des späteren Insolvenzschuldners auf dessen Weisung hin an dessen Gläubiger geleistet hat, gegen den Angewiesenen. Die genannten Entscheidungen betreffen einen anderen Sachverhalt. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Anfechtungsschuldner nicht auf Weisung des späteren Insolvenzschuldners dessen Verbindlichkeit bei einem späteren Insolvenzgläubiger erfüllt, sondern seine eigene, auf dem Anfechtungsgesetz beruhende Bereitstellungspflicht.

Eine Erfüllung des Anfechtungsanspruchs der Gläubigerin ist allerdings nur durch die Bestellung der Grundschuld im Wert von 165.000 € eingetreten.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasserin die Gesamtgrundschuld auf zwei der übertragenen Grundstücke zur Erfüllung des Anspruchs der Gläubigerin aus § 4 Abs. 1, § 11 AnfG bewilligt. Der Vergleich vom 28. Februar 2002, in welchem sich die Erblasserin zur Bestellung der Grundschuld verpflichtete, wurde zwar im Rechtsstreit der Gläubigerin gegen den Schuldner geschlossen. Er diente jedoch auch der Erledigung des Anfechtungsstreits und damit der Erfüllung des in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anfechtungsanspruchs. Die Erblasserin trat dem Vergleich bei und verpflichtete sich neben dem Schuldner zur Bestellung der Grundschuld. Im Gegenzug verpflichtete sich die Gläubigerin zur Rücknahme der Anfechtungsklage gegen die Erblasserin. Der Vorgang der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs war vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners abgeschlossen. Zwar sind die Grundstücke erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsversteigert worden. Die Erfüllung des Duldungsanspruchs aus § 11 AnfG war jedoch bereits durch die Bewilligung der Gesamtgrundschuld eingetreten.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Gesamtgrundschuld, welche zu einer wertausschöpfenden Belastung beider Grundstücke führte, mit dem vollen Grundstückswert auf den vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsanspruch anzurechnen, nicht nur mit dem hälftigen Anteil. Die Erblasserin hat Grundstücke im Wert von insgesamt 630.496,09 € erhalten. Anfechtbar war die Übertragung in Höhe von 315.248,05 €, weil die Erblasserin hälftig am Gesamtgut beteiligt war. An die Gläubigerin zurückgewährt hat sie davon zwei Grundstücke im Wert von 75.000 € und 90.000 €. Diese 165.000 € hat die Erblasserin - und damit auch die Beklagte als deren Gesamtrechtsnachfolgerin - verloren und hat die Gläubigerin erhalten.

Die Zahlung von 158.500,48 € und die weiteren Zins- und Tilgungsleistungen, welche die Erblasserin nach Darstellung der Beklagten erbrachte, dienten demgegenüber nicht dem Zwecke der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs der Gläubigerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasserin diesen Betrag zur Erfüllung des Vergleichs vom 28. Februar 2002 gezahlt. In diesem Vergleich hatte sie sich aber nicht zu Geldzahlungen an die Gläubigerin verpflichtet, sondern nur zur Bestellung der Gesamtgrundschuld. Zahlungspflichten hatte allein der Schuldner übernommen. Die Abgeltungsklausel, welche der Vergleich enthält, ändert hieran nichts. Entgegen der Ansicht der Beklagten hing die Vergleichswirkung nicht von der vollständigen Erfüllung sämtlicher von der Erblasserin und dem Schuldner übernommener Pflichten ab. Indem die Erblasserin auf die (Vergleichs-) Forderung der Gläubigerin gegen den Schuldner gezahlt hat, hat sie folglich deren Hauptforderung in der Form, welche diese durch den Vergleich erhalten hatte, (teilweise) erfüllt. Die Erfüllung der Hauptforderung des Gläubigers gegen den Schuldner führt dazu, dass der Gläubiger insoweit seinen Anfechtungsanspruch gegen den Empfänger der anfechtbaren Leistung verliert; denn Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist das Vorhandensein einer (titulierten und fälligen) Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner (vgl. § 2 AnfG). Auf die Anfechtungsansprüche anderer gegenwärtiger und künftiger Gläubiger, die durch die Vermögensverschiebung benachteiligt worden sind, hat die Ablösung des Hauptanspruchs hingegen keinen Einfluss. Sie führt deshalb auch nicht zu einem Ausschluss der Insolvenzanfechtung wegen der ihr zugrunde liegenden Vermögensverschiebung.

Soweit das Berufungsgericht die Klage wegen des den Wert der Grundschuld übersteigenden Betrages von 150.248,05 € nebst Zinsen abgewiesen hat, kann das angefochtene Urteil folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Das landgerichtliche Urteil hat Bestand, soweit es die Beklagte zur Zahlung von 150.248,05 € nebst Zinsen verurteilt hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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published on 15/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/09 Verkündet am: 15. November 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 143; AnfG
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IM NAMEN DES VOLKES
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IX ZR 173/09
Verkündet am:
15. November 2012
Kluckow
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in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
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von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden, scheidet
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aus.
BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 173/09 - OLG München in Augsburg
LG Memmingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter
Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 27. August 2009 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Betrages von 150.248,05 € abgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 1. August 2008 abgeändert. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 150.248,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2 und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 52 v.H. und die Beklagte zu 2 zu 48 v.H.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 76 v.H., die Beklagte zu 2 zu 23 v.H. und der Beklagte zu 3 zu 1 v.H. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten zu 2 zu 23 v.H. und dem Beklagten zu 3 zu 1 v.H. auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger 76 v.H. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt der Kläger 57 v.H.
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Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. Mai 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. D. (fortan: Schuldner). Er nimmt die Beklagte zu 2 (fortan: Beklagte) als Alleinerbin der am 4. Februar 2005 verstorbenen Ehefrau des Schuldners (fortan: Erblasserin) unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Ersatz des Wertes des an die Erblasserin übertragenen Grundbesitzes in Anspruch.
2
Der Schuldner lebte mit der Erblasserin im Güterstand der Gütergemeinschaft. Er war alleiniger Gesellschafter der I. GmbH und P. GmbH und hatte sich für deren Verbindlichkeiten bei der Raiffeisenbank R. eG (fortan: Raiffeisenbank) verbürgt. Mit notariellem Vertrag vom 5. April 2001 hoben die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft auf und vereinbarten denjenigen der Zugewinngemeinschaft. Das Gesamtgut setzten sie dahingehend auseinander, dass die Erblasserin den gesamten Grundbesitz - insgesamt acht Grundstücke - zu alleinigem Eigentum erhielt, unter Anrechnung auf spätere Zugewinnausgleichs - und Pflichtteilsansprüche, unter Vereinbarung von Rück- und Weiterübertragungspflichten sowie unter Übernahme von Darlehensverpflichtungen. Am 8. Mai 2001 stellte die I. GmbH Insolvenzantrag.
3
In einem Vorprozess nahm die Raiffeisenbank den Schuldner aus der Bürgschaft auf Zahlung von 1.922.632,39 DM in Anspruch; von der Erblasserin verlangte sie in einem weiteren Vorprozess Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen Grundstücke. Mit gerichtlichem Vergleich vom 28. Februar 2002 wurde unter anderem vereinbart, dass der Schuldner 310.000 DM (158.500,48 €) an die Raiffeisenbank zahlte und bestimmte im Eigentum der I. GmbH stehende Grundstücke zugunsten der Raiffeisenbank verwertete; zur Sicherung dieser Verpflichtung bewilligte die Erblasserin die Eintragung einer Gesamtgrundschuld über 300.000 DM auf zwei der übertragenen Grundstücke. Diese Grundstücke, deren Verkehrswert 75.000 € und 90.000 € betrug, wurden am 10. August 2005 zugunsten der Raiffeisenbank verwertet. Die Erblasserin zahlte außerdem am 3. Mai 2002 den Betrag von 158.500,48 € auf die Vergleichsforderung.
4
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 634.670 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 264.628,05 € nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung von 315.248,05 € nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Auseinandersetzungsvertrag vom 5. April 2001 erfülle die Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes des § 134 Abs. 1 InsO. Die Erblasserin habe die Grundstücke unentgeltlich erhalten. Die Gläubiger seien hierdurch unabhängig davon benachteiligt worden, dass sie in das Gesamtgut nicht hätten vollstrecken können; denn das in der Auseinandersetzungsvereinbarung zugeteilte Vermögen sei nicht unpfändbar. Zuvor hätte gemäß § 860 Abs. 2 ZPO das künftige Auseinandersetzungsguthaben gepfändet werden können. Der Rückgewähranspruch aus § 143 InsO sei nicht teilweise durch die Verwertung der beiden Grundstücke zugunsten der Raiffeisenbank durch Erfüllung erloschen, weil die Verwertung nur einer Gläubigerin, nicht der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zugute gekommen sei. Herauszugeben sei der Wert des Auseinandersetzungsanspruchs des Schuldners von 315.248,05 €.
7
Die Beklagte könne jedoch den Entreicherungseinwand (§ 143 Abs. 2 Satz 1 InsO) erheben. Zum einen seien zwei der übertragenen Grundstücke im Wert von 75.000 € und 90.000 € aufgrund des Vergleichs vom 28. Februar 2002 zugunsten der Raiffeisenbank veräußert worden. Der Betrag von 165.000 € sei vollumfänglich abzuziehen. Zum anderen habe die Erblasserin zur Erfüllung des Vergleichs weitere 158.500,48 € auf die Bürgschaftsschuld des Schuldners bei der Raiffeisenbank gezahlt. Der Entreicherungseinwand sei nicht wegen der Bösgläubigkeit der Erblasserin ausgeschlossen. Diese habe zwar gewusst, dass die Übertragung der Grundstücke der Gläubigerbenachteiligung gedient habe. Sie habe das, was sie erlangt habe, jedoch vollumfänglich zur Befriedigung einer der Gläubiger, der Raiffeisenbank, eingesetzt. Im Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung sei die Erblasserin nicht bösgläubig im Hinblick darauf gewesen, dass noch andere Gläubiger benachteiligt worden seien. Neben der Raiffeisenbank gebe es nur zwei weitere Insolvenzgläubiger. Die Forderung des einen Gläubigers sei erst nach Aufhebung der Gütergemeinschaft entstanden; die andere Gläubigerin, die Kreissparkasse O. (fortan: Kreissparkasse), habe nicht auf Rückzahlung gedrängt und sei aus Sicht der Erblasserin hinreichend anderweitig gesichert gewesen. Gegenteiliges habe der Kläger nicht bewiesen. In einem solchen Fall verdiene der Anfechtungsgegner den Schutz des § 242 BGB, ähnlich dem Schuldner im Falle der §§ 406, 407 BGB.

II.


8
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
9
1. Nach § 143 InsO muss zur Insolvenzmasse zurückgegeben werden, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist; das gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt (§ 143 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO).
10
2. Die Voraussetzungen, unter den sich der Anfechtungsgegner auf einen Wegfall der Bereicherung berufen kann, sind nicht erfüllt.
11
a) Die Erblasserin war nicht im Sinne von § 143 Abs. 2 InsO gutgläubig. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass das streitgegenständliche Vermögen übertragen worden ist, um es dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners zu entziehen, und dass dies der Erblasserin nicht verborgen geblieben ist. Die Erblasserin wusste also im Zeitpunkt des Erhalts der unentgeltlichen Leistung, dass diese die Gläubiger benachteiligte. Damit kann sich die Beklagte als die Rechtsnachfolgerin der Erblasserin gemäß § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung kommt es nur insofern an, als der gute Glaube des Leistungsempfängers bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden haben muss. Ist der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung des späteren Insolvenzschuldners gutgläubig im Hinblick auf die durch sie hervorgerufene Gläubigerbenachteiligung , erfährt er später, aber vor der Weggabe des Erhaltenen, jedoch davon, haftet er nach der allgemeinen Vorschrift des § 143 Abs. 1 InsO. Die Pflicht zum Wertersatz nach § 143 Abs. 1 InsO entfällt nur dann, wenn der Anfechtungsgegner vom Zeitpunkt der Leistungsvornahme bis zum Wegfall der Bereicherung gutgläubig war (allg. Meinung; vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 266/55, WM 1956, 703, 706; OLG Hamburg KTS 1985, 556, 558; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 37 Rn. 129; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 157; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 32; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 108; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 3. Aufl., § 143 Rn. 25). Eine Unterausnahme dahingehend, dass derjenige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nicht für die Unmöglichkeit der Rückgewähr einzustehen hat, der im Zeitraum zwischen dem Erhalt der Leistung und dem Wegfall der Bereicherung die Überzeugung gewonnen hat, dass der Schuldner nunmehr seine Gläubiger befriedigen kann, sieht das Gesetz nicht vor. Die Haftung des Anfechtungsgegners wird allein durch die in § 134 Abs. 1 InsO vorgesehene Frist von vier Jahren beschränkt.
12
Wenn man im Wege der erweiternden Auslegung des § 143 Abs. 2 InsO den Einwand des nachträglichen Wegfalls der Bösgläubigkeit zuließe, handelte es sich überdies um einen Ausnahmetatbestand, der vom Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen wäre. Darlegungs- und beweispflichtig für die Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners ist zwar zunächst der Insolvenzverwalter; denn § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO ist als Ausnahme von der Regel des § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO formuliert (OLG Rostock NZI 2008, 438, 439; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 112; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 33; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 153; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443, S. 168 zu § 164 RegE). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der klagende Insolvenzverwalter jedoch nicht zusätzlich darlegen und beweisen, dass der bei Empfang der unentgeltlichen Leistung bösgläubige Anfechtungsgegner bis zum Wegfall der Bereicherung bösgläubig geblieben ist.
13
b) § 143 Abs. 2 InsO regelt außerdem, wie sein Wortlaut hinreichend deutlich ergibt, nur die Rechtsfolgen der Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO). Andere Anfechtungstatbestände sind nicht erfasst. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/2443, S. 167) nimmt die Vorschrift des § 143 Abs. 2 InsO diejenige des § 37 Abs. 2 KO auf. Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung soll im Gegensatz zu anderen Anfechtungsgegnern nicht für die schuldhafte Unmöglichkeit der Rückgewähr des empfangenen Gegenstands oder die schuldhafte Verschlechterung desselben haften; auch eine Ersatzpflicht für schuldhaft nicht gezogene Nutzungen soll entfallen. Lässt sich der Anfechtungsanspruch auch auf § 133 Abs. 1 InsO stützen, heißt das zugleich, dass der Anfechtungsgegner nicht im Sinne von § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO gutgläubig sein kann; der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO setzt nämlich voraus, dass jener den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des späteren Insolvenzschuldners kannte. § 143 Abs. 2 InsO ist deshalb nicht anwendbar, wenn neben den Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO auch diejenigen des § 133 Abs. 1 InsO erfüllt sind (allg. Meinung ; vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 154; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 143 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 101; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 143 Rn. 28; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 3. Aufl., § 143 Rn. 24).

III.


14
Das Urteil erweist sich teilweise jedoch aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
15
1. Soweit die Erblasserin wegen der unentgeltlichen Zuwendung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners von einem anderen Gläubiger erfolgreich nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden ist, kommt eine Insolvenzanfechtung nicht mehr in Betracht.
16
a) Die Erblasserin ist von einer anderen Gläubigerin, der Raiffeisenbank R. eG, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen worden. In einem gerichtlichen Vergleich hat sie die Eintragung einer Gesamtgrundschuld über 300.000 DM auf zwei der übertragenen Grundstücke bewilligt, die später zugunsten der Gläubigerin zwangsversteigert wurden. Mit der Bewilligung der Grundschuld hat sie den gegen sie gerichteten Anspruch der Raiffeisenbank aus § 4 Abs. 1, § 11 AnfG im Umfang des Wertes dieser Grundschuld erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Erfüllung des Anfechtungsanspruchs wirkt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch gegenüber den übrigen gegenwärtigen und künftigen Gläubigern des Schuldners (RGZ 24, 92, 98; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1990 - IX ZR 4/90, NJW-RR 1991, 178, 179; vom 14. Juni 2007 - IX ZR 219/05, BGHZ 172, 360 Rn. 11; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 37 Anm. 36; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 28; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 56). Das gilt unabhängig davon, ob die Erfüllung der Rückgewährpflicht durch den Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erzwungen wurde, ob der Anfechtungsschuldner den anfechtbar erhaltenen Gegenstand freiwillig herausgegeben oder ob er Wertersatz geleistet hat (RGZ 24, 92, 98; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 11 Rn. 56); der Anfechtungsanspruch muss auch nicht rechtskräftig tituliert gewesen sein (RGZ 24, 92, 98; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 28). Der Anfechtungsschuldner braucht nur einmal zu leisten; es gilt das Prioritätsprinzip des § 804 Abs. 3 ZPO (Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 11 AnfG Rn. 4).
17
Kann nach der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs durch den Anfechtungsgegner keiner der übrigen (gegenwärtigen und künftigen) Gläubiger des Schuldners Anfechtungsansprüche wegen der zugrunde liegenden Vermögensverschiebung geltend machen, gilt gleiches für den Insolvenzverwalter, welcher nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners allein zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen berechtigt ist (vgl. § 16 Abs. 1 AnfG). Die Erfül- lung des auf eine Gläubigeranfechtung gestützten Anfechtungsanspruchs wirkt jedenfalls dann auch gegenüber dem Insolvenzverwalter, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat (Huber, AnfG, 10. Aufl., § 16 Rn. 12; Jaeger , Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 13 Rn. 23; Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 4, Neudruck 1983, S. 750; vgl. auch MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 16 Rn. 16; Paulus in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 1998, § 16 AnfG Rn. 5).
18
b) Das Berufungsgericht hat demgegenüber angenommen, die Erfüllung des Anspruchs der Raiffeisenbank aus § 4 Abs. 1, § 11 AnfG könne keinen Einfluss auf den Anspruch der Masse aus § 134 Abs. 1, § 143 InsO haben, weil die von der Erblasserin erbrachten Leistungen nur der Raiffeisenbank, nicht aber der Gläubigergesamtheit zugute gekommen sei. Letzteres ist richtig, führt aber nicht dazu, dass der Empfänger einer anfechtbar erlangten unentgeltlichen Leistung diese in der Insolvenz des Schuldners nochmals zurückgewähren muss. Wird nach einer erfolgreichen Einzelanfechtung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, stehen sich drei widerstreitende Interessen gegenüber. Der Anfechtungsschuldner , welcher den Einzelanfechtungsanspruch erfüllt und damit das anfechtbar Erlangte wieder verloren hat, will nicht erneut in Anspruch genommen werden; der Anfechtungsgläubiger will den Ertrag der Anfechtung behalten; der Insolvenzverwalter will im Interesse der Masse und zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger den anfechtbar aus der (späteren) Masse ausgeschiedenen Vermögensbestandteil wieder zur Masse ziehen. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 AnfG löst den beschriebenen Konflikt unmittelbar nur teilweise, indem sie bestimmt, dass der Insolvenzverwalter den Anfechtungsgläubiger unter den Voraussetzungen des § 130 InsO auf Rückgewähr des aus der Einzelanfechtung Erlangten zur Masse in Anspruch nehmen kann. Daraus folgt zugleich, dass ein auf das Anfechtungsgesetz gestützter Erwerb des Anfechtungsgläubigers außerhalb der Anfechtungsfristen des § 130 InsO Bestand hat. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger tritt hinter dem Interesse des Anfechtungsgläubigers an der Rechtsbeständigkeit seines Erwerbs zurück. In den Materialien zu § 12 AnfG aF (§ 16 Abs. 2 AnfG) heißt es hierzu (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 4, Neudruck 1983, S. 750): "Hatte die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs bereits zu einer freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung geleisteten Befriedigung oder in Folge einer Pfändung zu einem Pfandrecht des anfechtenden Gläubigers an dem Zurückzugewährenden geführt, so hat es hierbei sein Bewenden, es sei denn, dass dem Gläubiger zur betreffenden Zeit die Zahlungseinstellung des Schuldners oder der Konkursantrag bekannt war. In diesem Falle erscheint in gleicher Weise wie in den Fällen des § 23 Nr. 1 der Konkursordnung (jetzt: § 130 InsO) der Konkursanspruch der übrigen Gläubiger verletzt, da es sich um Sicherung oder Befriedigung aus Vermögensstücken handelt, welche rechtlich als zum Vermögen des Schuldners gehörig anzusehen sind. Entsprechend den erwähnten Vorschriften der Konkursordnung muss daher auch hier die Anfechtung stattfinden. Eine ausdrückliche Bestimmung dessen empfiehlt sich, weil die unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschriften aus dem Grunde bezweifelt werden könnte, dass die Handlung nicht von dem Schuldner oder gegen den Schuldner selbst erfolgt ist."
19
Hierdurch wird ein Insolvenzanfechtungsanspruch gegen den Anfechtungsschuldner zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die zitierte Begründung, die sich allein mit dem Anfechtungsgläubiger befasst, lässt jedoch erkennen, dass der Anfechtungsschuldner , welcher den anfechtbar erlangten Vorteil an einen Gläubiger des Schuldners ausgekehrt hat, nicht erneut in Anspruch genommen werden kann. Der Anfechtungsgläubiger kann dann, wenn die Voraussetzungen der besonderen Insolvenzanfechtung gemäß § 130 InsO nicht vorliegen , den aus dem Vermögen des Schuldners stammenden Vermögenswert endgültig behalten. Warum dann statt seiner der Anfechtungsschuldner in Anspruch genommen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Einen sachlichen Grund hierfür gibt es nicht.
20
Auch die Insolvenzordnung enthält keine Vorschrift, welche die erneute Inanspruchnahme des Anfechtungsschuldners nach einer erfolgreichen Gläubigeranfechtung gestattet. Insbesondere kann sich der klagende Insolvenzverwalter nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu berufen, dass der Anspruch auf Wertersatz gegen einen (Insolvenz-) Anfechtungsschuldner nach Weitergabe des anfechtbar erlangten Gegenstandes neben den Anfechtungsanspruch gegen den Rechtsnachfolger aus § 145 Abs. 2 InsO40 Abs. 2 KO) tritt oder jedenfalls treten kann (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 791; Beschluss vom 23. November 1995 - IX ZR 48/95, ZIP 1996, 184, 185; vgl. auch HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 145 Rn. 8). Eine Gesamtschuld setzte voraus, dass die Haftung des Anfechtungsschuldners trotz der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs fortbesteht; das ist, wie gezeigt, nicht der Fall. Sie setzte weiterhin voraus, dass der Anfechtungsgläubiger nach einem der Tatbestände des § 145 Abs. 2 InsO in Anspruch genommen werden könnte, was im Hinblick auf die speziellere Vorschrift des § 16 Abs. 2 AnfG nicht in Betracht kommt. Das Anfechtungsgesetz begreift die Durchsetzung eines Anspruchs auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht als Fall der Einzelrechtsnachfolge. Die Gläubigeranfechtung gegen Einzelrechtsnachfolger ist in § 15 Abs. 2 AnfG geregelt. Diese Vorschrift entspricht weitgehend § 145 Abs. 2 InsO und könnte ihrem Wortlaut nach den Fall der erfolgreichen Gläubigeranfechtung erfassen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der erfolgreiche Anfechtungsgläubiger innerhalb der für den jeweiligen Anfechtungstatbestand geltenden, durch eine Anzeige nach § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 2 AnfG verlängerbaren Frist von jedem anderen Gläubiger auf Rückgewähr oder Wertersatz in Anspruch genommen werden könnte; die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 AnfG wären ohne weiteres erfüllt. Dieses Ergebnis kann nicht richtig sein, weil dem zweiten Gläubiger kein besseres Recht auf Befriedigung aus dem anfechtbar übertragenen Gegenstand zusteht als dem ersten Gläubiger; nach dem für die Zwangsvollstreckung außerhalb eines Insolvenzverfahrens geltenden Prioritätsgrundsatz hat dieser vielmehr das bessere Recht. Erfasst § 15 Abs. 2 AnfG nicht den Rechtserwerb im Wege einer Gläubigeranfechtung (allg. Meinung; vgl. etwa MünchKommAnfG /Kirchhof, § 15 Rn. 19; Huber, AnfG, 10. Aufl., § 15 Rn. 13; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 13 Anm. 10), gilt gleiches für diejenige des § 145 Abs. 2 InsO; denn § 15 Abs. 2 AnfG11 Abs. 2 AnfG aF) ist § 145 Abs. 2 InsO40 Abs. 2 KO) nachgebildet worden (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 4, Neudruck 1983, S. 748), und die Insolvenzanfechtung gegen den erfolgreichen Anfechtungsgläubiger hat in § 16 Abs. 2 AnfG eine gesonderte Regelung erfahren (RGZ 39, 79, 83 f; BGH, Urteil vom 26. Januar 1959 - II ZR 235/57, BGHZ 29, 230, 234; Jaeger/Henckel, § 145 Rn. 31; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 145 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 145 Rn. 13). Nach § 16 Abs. 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter - wenn auch nur unter den Voraussetzungen des § 130 InsO - den Anfechtungsgläubiger unmittelbar in Anspruch nehmen. Eines Rückgriffs auf die Vorschriften über die Anfechtung gegen einen Rechtsnachfolger bedarf es nicht.
21
c) Der Ausschluss der Insolvenzanfechtung im Umfang der Erfüllung eines auf der nämlichen Vermögensverschiebung beruhenden Einzelanfechtungsanspruchs widerspricht nicht der Senatsrechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Zahlungen, welche ein Schuldner des späteren Insolvenzschuldners auf dessen Weisung hin an dessen Gläubiger geleistet hat, gegen den Angewiesenen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 15 ff zur Vorsatzanfechtung in einem Anweisungsfall gegenüber dem Angewiesenen; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, NZI 2012, 453 Rn. 11 ff). Die genannten Entscheidungen betreffen einen anderen Sachverhalt. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Anfechtungsschuldner nicht auf Weisung des späteren Insolvenzschuldners dessen Verbindlichkeit bei einem späteren Insolvenzgläubiger erfüllt, sondern seine eigene, auf dem Anfechtungsgesetz beruhende Bereitstellungspflicht.
22
2. Eine Erfüllung des Anfechtungsanspruchs der Gläubigerin ist allerdings nur durch die Bestellung der Grundschuld im Wert von 165.000 € eingetreten.
23
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasserin die Gesamtgrundschuld auf zwei der übertragenen Grundstücke zur Erfüllung des Anspruchs der Gläubigerin aus § 4 Abs. 1, § 11 AnfG bewilligt. Der Vergleich vom 28. Februar 2002, in welchem sich die Erblasserin zur Bestellung der Grundschuld verpflichtete , wurde zwar im Rechtsstreit der Gläubigerin gegen den Schuldner geschlossen. Er diente jedoch auch der Erledigung des Anfechtungsstreits und damit der Erfüllung des in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anfechtungsanspruchs. Die Erblasserin trat dem Vergleich bei und verpflichtete sich neben dem Schuldner zur Bestellung der Grundschuld. Im Gegenzug verpflichtete sich die Gläubigerin zur Rücknahme der Anfechtungsklage gegen die Erblasserin. Der Vorgang der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs war vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners abgeschlossen. Zwar sind die Grundstücke erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsversteigert worden. Die Erfüllung des Duldungsanspruchs aus § 11 AnfG war jedoch bereits durch die Bewilligung der Gesamtgrundschuld eingetreten.
24
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Gesamtgrundschuld, welche zu einer wertausschöpfenden Belastung beider Grundstücke führte, mit dem vollen Grundstückswert auf den vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsanspruch anzurechnen , nicht nur mit dem hälftigen Anteil. Die Erblasserin hat Grundstücke im Wert von insgesamt 630.496,09 € erhalten. Anfechtbar war die Übertragung in Höhe von 315.248,05 €, weil die Erblasserin hälftig am Gesamtgut beteiligt war. An die Gläubigerin zurückgewährt hat sie davon zwei Grundstücke im Wert von 75.000 € und 90.000 €. Diese 165.000 € hat die Erblasserin - und damit auch die Beklagte als deren Gesamtrechtsnachfolgerin - verloren und hat die Gläubigerin erhalten.
25
b) Die Zahlung von 158.500,48 € und die weiteren Zins- und Tilgungsleistungen , welche die Erblasserin nach Darstellung der Beklagten erbrachte, dienten demgegenüber nicht dem Zwecke der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs der Gläubigerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Erblasserin diesen Betrag zur Erfüllung des Vergleichs vom 28. Februar 2002 gezahlt. In diesem Vergleich hatte sie sich aber nicht zu Geldzahlungen an die Gläubigerin verpflichtet, sondern nur zur Bestellung der Gesamtgrundschuld. Zahlungspflichten hatte allein der Schuldner übernommen. Die Abgeltungsklausel, welche der Vergleich enthält, ändert hieran nichts. Entgegen der Ansicht der Beklagten hing die Vergleichswirkung nicht von der vollständigen Erfüllung sämtlicher von der Erblasserin und dem Schuldner übernommener Pflichten ab. Indem die Erblasserin auf die (Vergleichs-) Forderung der Gläubigerin gegen den Schuldner gezahlt hat, hat sie folglich deren Hauptforderung in der Form, welche diese durch den Vergleich erhalten hatte, (teilweise) erfüllt. Die Erfüllung der Hauptforderung des Gläubigers gegen den Schuldner führt dazu, dass der Gläubiger insoweit seinen Anfechtungsanspruch gegen den Empfänger der anfechtbaren Leistung verliert; denn Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist das Vorhandensein einer (titulierten und fälligen) Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner (vgl. § 2 AnfG). Auf die Anfechtungsansprüche anderer gegenwärtiger und künftiger Gläubiger, die durch die Vermögensverschiebung benachteiligt worden sind, hat die Ablösung des Hauptanspruchs hingegen keinen Einfluss (vgl. MünchKomm -AnfG/Kirchhof, § 11 Rn. 28). Sie führt deshalb auch nicht zu einem Aus- schluss der Insolvenzanfechtung wegen der ihr zugrunde liegenden Vermögensverschiebung.

IV.


26
Soweit das Berufungsgericht die Klage wegen des den Wert der Grundschuld übersteigenden Betrages von 150.248,05 € nebst Zinsen abgewiesen hat, kann das angefochtene Urteil folglich keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 2 ZPO). Das landgerichtliche Urteil hat Bestand, soweit es die Beklagte zur Zahlung von 150.248,05 € nebst Zinsen verurteilt hat. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 01.08.2008 - 2 O 410/05 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 24 U 545/08 -

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Bei dem Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anteil eines Ehegatten oder Lebenspartners an dem Gesamtgut und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen der Pfändung nicht unterworfen. Das Gleiche gilt bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft von den Anteilen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners und der Abkömmlinge.

(2) Nach der Beendigung der Gemeinschaft ist der Anteil an dem Gesamtgut zugunsten der Gläubiger des Anteilsberechtigten der Pfändung unterworfen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande.

(2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Wegen der Erstattung einer Gegenleistung oder wegen eines Anspruchs, der infolge der Anfechtung wiederauflebt, kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

1.
wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
2.
wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
3.
wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Schuldner können im Insolvenzverfahren für die Zeit nach der Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Schuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. § 100 bleibt unberührt.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.