Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

Zeitreise: 29.03.2017

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden: 1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; 2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen; 3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

Passende Werkzeuge

  • Schulden & InsolvenzAnfG-Fristen- und Angriffspfad-Pruefer (Anfechtungsgesetz)Pruefen Sie, ob eine Vermoegensuebertragung des Schuldners nach dem Anfechtungsgesetz noch angreifbar ist: massgeblicher Vornahmezeitpunkt nach Paragraf 8 AnfG (nicht die Grundbucheintragung) und vier Tatbestaende parallel mit dem jeweils spaetesten fristwahrenden Klagedatum.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • Schulden & InsolvenzAusgenommene Schulden: Straftat-FallePrüfen Sie nach § 302 InsO, welche Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung, Geldstrafen oder Unterhalt von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes