Erhöhung der Selbstbehalte beim Unterhalt

published on 08/12/2014 16:11
Erhöhung der Selbstbehalte beim Unterhalt
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Authors

Rechtsanwältin

Silvia Reinhard
Fachanwältin für
Familienrecht

Author’s summary by Silvia Reinhard

Die Erhöhung der Selbstbehaltsätze, also des Betrages, den der unterhaltspflichtige „für sich“ behalten darf, sollen für alle unterhaltsrechtlichen Beziehungen steigen.

Ab 01.01.2015 sollen sich die Selbstbehalte beim Unterhalt erhöhen! Verbesserung für Unterhaltspflichtige!

Die Vertreter der Oberlandesgerichte und die Leitlinienkommission des Deutschen Familiengerichtstages und haben eine Erhöhung der Selbstbehaltssätze zum 01.01.2015 beschlossen. Die Erhöhung der Selbstbehaltsätze, also des Betrages, den der unterhaltspflichtige „für sich“ behalten darf, sollen für alle unterhaltsrechtlichen Beziehungen steigen. Die neuen Sätze sollen vor allem auch den Elternunterhalt, also die Verpflichtung eines (erwachsenen) Kindes zur Zahlung von Unterhalt an einen (in der Regel pflegebedürftigen) Elternteil betreffen. Nach den neuen Sätzen soll dem unterhaltspflichtigen volljährigen Kind ein Mindestselbstbehalt von 1.800,00 € (einschließlich eines Wohnkostenanteils von 480,00 €) verbleiben. Dies entspricht einer Steigerung von 200,00 €. Soweit das unterhaltspflichtige Kind verheiratet ist, erhöht sich der Selbstbehalt des Ehepaares auf 3.240,00 €, einschließlich eines Wohnanteils von 860,00 €. Für den (nicht seltenen Fall), dass das unterhaltspflichtige Kind bereits vom Sozialamt auf Elternunterhalt in Anspruch genommen wird, kann und sollte es verlangen, dass eine Neuberechnung der Zahlungspflicht ab dem 01.01.2015 erfolgt.

Nach den neuen Festlegungen ändern sich aber auch andere Selbstbehalte beim Unterhalt.

     
  • Bei minderjährigen Kindern soll der Selbstbehalt eines Elternteils bei Erwerbstätigen auf 1.080,00 € (statt bisher 1.000,00 €) und bei Nichterwerbstätigen auf 880,00 € (statt bisher 800,00 €) steigen.
  •  
  • Bei volljährigen Kindern soll der Selbstbehalt eines Elternteils von 1.200,00 € auf 1.300,00 € steigen. Dies betrifft also etwa die häufigen Fälle des Ausbildungsunterhalts.
  •  
  • Bei Ehegatten sollen die Sätze des Selbstbehaltes für Trennungs- oder Geschiedenenunterhalt beim unterhaltspflichtigen Ehegatten von derzeit 1.100,00 € auf 1.200,00 € steigen, wobei auch hier ein Wohnkostenanteil berücksichtigt ist.

Natürlich werden auch die neuen Sätze nur Anhaltspunkte für die Berechnung im Einzelfall sein. Oder wie es das OLG Dresden, dessen Unterhaltsleitlinien für Leipzig und Sachsen maßgeblich sind, formuliert:  „Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.“

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