Zusammenveranlagung: Trotz angekündigter Trennung möglich

bei uns veröffentlicht am22.12.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Wegfall des Veranlagungswahlrechts von Ehegatten - Rechtsanwalt für Steuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die bloße Ankündigung eines Ehegatten, sich trennen zu wollen, ist für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend. Sofern zwischen Bekanntmachung und tatsächlichem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung ein Jahreswechsel liegt, kann das Paar daher noch für beide Jahre die (oftmals günstigere) Zusammenveranlagung wählen.

Im Streitfall teilte die Ehefrau ihrem Ehemann im November 2000 mit, dass sie sich von ihm trennen wolle. Bis zum 3.12.2000 lebten beide Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung. Vom 4.12.2000 bis zum 24.01.2001 war der Kläger wegen einer Kur abwesend. Nach seiner Rückkehr holte er den wesentlichen Teil seiner persönlichen Gegenstände ab und zog in eine andere Wohnung. Der in der Steuererklärung 2001 beantragten Zusammenveranlagung stimmte das Finanzamt nicht zu.

Der Bundesfinanzhof hingegen gab der Zusammenveranlagung statt. Denn zu Beginn des Jahres 2001, als sich der Ehemann zur Kur aufhielt, war nicht erkennbar, dass die beiden Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen würden. Die bloße Ankündigung der Ehefrau, sich von ihrem Mann trennen zu wollen, war für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend (BFH, III R 71/07).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 28.4.2010, III R 71/07

Wegfall des Veranlagungswahlrechts von Ehegatten - Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft


Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war von Februar 1975 bis November 2003 mit der Beigeladenen verheiratet. Im November 2000 teilte diese dem Kläger mit, dass sie sich von ihm trennen wolle. Bis zum 3. Dezember 2000 lebten beide Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung. Vom 4. Dezember 2000 bis zum 24. Januar 2001 war der Kläger wegen einer Kur abwesend. Nach seiner Rückkehr holte er den wesentlichen Teil seiner persönlichen Gegenstände ab und zog in eine andere Wohnung.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 (Streitjahr) beantragte der Kläger die Zusammenveranlagung mit der Beigeladenen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) führte jedoch für ihn und die Beigeladene Einzelveranlagungen durch und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide. Gegen den an ihn gerichteten Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er lebe nicht bereits seit November 2000 von der Beigeladenen getrennt, vielmehr sei es erst im Januar 2001, nach seiner Rückkehr vom Kuraufenthalt, zu einer tatsächlichen Trennung gekommen.

Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Einkommensteuer herauf, da nach seiner Ansicht die an die Beigeladene geleisteten Unterhaltszahlungen nicht mit dem geltend gemachten Betrag als Sonderausgaben berücksichtigt werden durften.

Im anschließenden Klageverfahren beteiligte das Finanzgericht (FG) die Beigeladene am Verfahren, die nunmehr einer Zusammenveranlagung zustimmte. Das FG gab der Klage statt und setzte die Einkommensteuer auf den Betrag herab, der sich bei Anwendung des Splittingtarifs und ohne Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Beigeladene ergab. Nach Ansicht des FG lag ein dauerndes Getrenntleben erst ab dem 24. Januar 2001 vor, als der Wille, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr aufrecht zu erhalten, durch äußere Umstände erkennbar geworden sei.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) komme es auch auf die innere Einstellung zur Trennung an. Eine eheliche Lebensgemeinschaft müsse weiter angestrebt werden. Eine Zusammenveranlagung komme deshalb nicht mehr in Betracht, wenn einer der Ehepartner nicht mehr die Absicht habe, die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fortzusetzen, so wie dies die Beigeladene mehrfach eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Nachdem der Kläger in der Kur eine neue Partnerin kennengelernt habe, habe er keinen Versuch unternommen, die Lebensgemeinschaft wieder herzustellen.

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.


Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG im Streitjahr 2001 erfüllt waren.

Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S. des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG oder des § 1a EStG sind und die nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Sie leben dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht.

Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft umfasst die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten. Dazu gehört die gemeinsame Erledigung der sie gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens. Das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beruht zwar auch auf inneren Vorgängen und persönlichen Einstellungen der Eheleute. Diese sind aber in erster Linie aufgrund objektiver Umstände, nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale zu beurteilen, wobei dem räumlichen Zusammenleben oder einer räumlichen Trennung besondere Bedeutung zukommt.

Nach diesen Grundsätzen lebten der Kläger und die Beigeladene nicht an allen Tagen des Streitjahres 2001 dauernd getrennt. Zu Beginn dieses Jahres, als sich der Kläger außerhalb der gemeinsamen Wohnung zur Kur aufhielt, war nicht aufgrund äußerer Umstände erkennbar, dass die beiden Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen würden. Die bloße Ankündigung der Beigeladenen im November 2000, sich vom Kläger trennen zu wollen, war für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend. Diese endete vielmehr erst, als der Kläger nach der Kur, im Januar 2001, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung abholte und in eine andere Wohnung zog.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO. Für eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen i.S. von § 139 Abs. 4 FGO besteht kein Anlass. Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten und es ist auch nicht erkennbar, dass ihr besondere außergerichtliche Kosten entstanden sind.


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Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtige

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(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünft

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(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Abs

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Bundesfinanzhof Urteil, 28. Apr. 2010 - III R 71/07

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Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war von Februar 1975 bis November 2003 mit der Beigeladenen verheiratet. Im November 2000 teilte diese dem Kläger mit, dass sie sich von ihm trennen wolle. Bis zum 3. Dezember 2000 lebten beide Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung. Vom 4. Dezember 2000 bis zum 24. Januar 2001 war der Kläger wegen einer Kur abwesend. Nach seiner Rückkehr holte er den wesentlichen Teil seiner persönlichen Gegenstände ab und zog in eine andere Wohnung.

2

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 (Streitjahr) beantragte der Kläger die Zusammenveranlagung mit der Beigeladenen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) führte jedoch für ihn und die Beigeladene Einzelveranlagungen durch und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide. Gegen den an ihn gerichteten Bescheid legte der Kläger Einspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er lebe nicht bereits seit November 2000 von der Beigeladenen getrennt, vielmehr sei es erst im Januar 2001, nach seiner Rückkehr vom Kuraufenthalt, zu einer tatsächlichen Trennung gekommen.

3

Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung setzte das FA die Einkommensteuer herauf, da nach seiner Ansicht die an die Beigeladene geleisteten Unterhaltszahlungen nicht mit dem geltend gemachten Betrag als Sonderausgaben berücksichtigt werden durften.

4

Im anschließenden Klageverfahren beteiligte das Finanzgericht (FG) die Beigeladene am Verfahren, die nunmehr einer Zusammenveranlagung zustimmte. Das FG gab der Klage statt und setzte die Einkommensteuer auf den Betrag herab, der sich bei Anwendung des Splittingtarifs und ohne Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Beigeladene ergab (Urteil vom 25. Oktober 2006  2 K 2570/04, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 212). Nach Ansicht des FG lag ein dauerndes Getrenntleben erst ab dem 24. Januar 2001 vor, als der Wille, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr aufrecht zu erhalten, durch äußere Umstände erkennbar geworden sei.

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) komme es auch auf die innere Einstellung zur Trennung an. Eine eheliche Lebensgemeinschaft müsse weiter angestrebt werden. Eine Zusammenveranlagung komme deshalb nicht mehr in Betracht, wenn einer der Ehepartner nicht mehr die Absicht habe, die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fortzusetzen, so wie dies die Beigeladene mehrfach eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe. Nachdem der Kläger in der Kur eine neue Partnerin kennengelernt habe, habe er keinen Versuch unternommen, die Lebensgemeinschaft wieder herzustellen.

6

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG im Streitjahr 2001 erfüllt waren.

10

1. Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i.S. des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG oder des § 1a EStG sind und die nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) wählen. Sie leben dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 15. Juni 1973 VI R 150/69, BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640; vom 13. Dezember 1985 VI R 190/82, BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486; Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2001 III B 129/01, BFH/NV 2002, 483, m.w.N.).

11

2. Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft umfasst die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten. Dazu gehört die gemeinsame Erledigung der sie gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens (BFH-Urteil in BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640, m.w.N.). Das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beruht zwar auch auf inneren Vorgängen und persönlichen Einstellungen der Eheleute. Diese sind aber in erster Linie aufgrund objektiver Umstände, nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale zu beurteilen, wobei dem räumlichen Zusammenleben oder einer räumlichen Trennung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640, m.w.N.; in BFHE 145, 549, BStBl II 1986, 486; in BFH/NV 2002, 483).

12

3. Nach diesen Grundsätzen lebten der Kläger und die Beigeladene nicht an allen Tagen des Streitjahres 2001 dauernd getrennt. Zu Beginn dieses Jahres, als sich der Kläger außerhalb der gemeinsamen Wohnung zur Kur aufhielt, war nicht aufgrund äußerer Umstände erkennbar, dass die beiden Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen würden. Die bloße Ankündigung der Beigeladenen im November 2000, sich vom Kläger trennen zu wollen, war für eine Beendigung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausreichend. Diese endete vielmehr erst, als der Kläger nach der Kur, im Januar 2001, seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung abholte und in eine andere Wohnung zog.

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO. Für eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen i.S. von § 139 Abs. 4 FGO besteht kein Anlass. Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten und es ist auch nicht erkennbar, dass ihr besondere außergerichtliche Kosten entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2009 III R 38/07, BFH/NV 2009, 1107, m.w.N.).

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof

1.
in der Sache selbst entscheiden oder
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Der Bundesfinanzhof verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der in dem Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Bundesfinanzhofs zugrunde zu legen.

(6) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit der Bundesfinanzhof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Das gilt nicht für Rügen nach § 119 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:

1.
Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Voraussetzung ist, dass
a)
der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und
b)
die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a zu berücksichtigenden Leistung oder Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Absatz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.2Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend.3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln.

(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 2, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 3, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

(1)1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen.2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2)1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen.3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend.4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.