Zivilrecht: Die AGB-Kontrolle – Sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Vertrags wirksam?
In dem folgenden Beitrag erhalten Sie einen Überblick darüber, wie geprüft wird, ob eine AGB tatsächlich wirksam in den Vertrag einbezogen ist und ob diese im Streitfall Geltung erlangen kann.
Inhaltsübersicht:
- I. Anwendbarkeit des AGB-Kontroll-Rechts
- II. Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 I 1 BGB
- III. Wirksame Einbeziehung der AGB (§ 305 II bzw. § 310 I 1 BGB)
- IV. Die Inhaltskontrolle
- V. Folge der Unwirksamkeit der AGB
I. Anwendbarkeit des AGB-Kontroll-Rechts
Zunächst müsste das AGB-Kontroll-Recht – also die §§ 305 ff. BGB – überhaupt auf den infrage stehenden Sachverhalt anwendbar sein. Dafür ist Voraussetzung, dass ein Vertrag zwischen einem Verwender der AGB und einem Verbraucher (einer Person, die nicht überwiegend zu gewerblichen/ selbständig beruflichen Zwecken tätig wird, vgl. § 13 BGB) geschlossen wird. Wird eine AGB gegenüber einem Unternehmer (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet, so gelten die §§ 307 ff. BGB ggf. nur in abgewandelter Form. In die dann einschlägige AGB-Kontrolle sind jedoch die wesentlichen Wertungen der folgenden Ausführungen ggf. dennoch (in abgeschwächter Form) anwendbar.
II. Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 I 1 BGB
Zunächst muss geprüft werden, ob es sich bei den fraglichen Vertragsklauseln tatsächlich um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Gemäß § 305 I 1 BGB handelt es sich hierbei um vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt und die für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen sind.
Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. So können AGBs auch in mündlich geschlossenen Verträgen einbezogen werden, wenn sie bspw. im Geschäftsraum, in dem sich beide Vertragsparteien befinden, an der Wand hängen und hierauf vom Verwender aufmerksam gemacht wird (siehe hierzu auch unten).
Als „vorformuliert“ gelten die Klauseln, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind.
Durch den Verwender „gestellt“ sind sie, wenn die AGB im Vertragsangebot durch einen der Vertragspartner einseitig durchgesetzt wurden, ohne dass sich auf Verhandlungen mit dem anderen eingelassen wird.
Ausgeschlossen ist dies, wenn die AGB individuell vereinbart bzw. im Einzelnen ausgehandelt wurden (§ 305 I 3 BGB).
Die Voraussetzungen einer individuellen Vereinbarung in diesem Sinne sind:
- 1. Es erfolgt eine unzweideutige und ernsthafte Erklärung der Verhandlungsbereitschaft des Verwenders der AGB.
- 2. Der Verwender muss den Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen.
- 3. Dem anderen Teil wird eine gewisse Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt. Es muss also für diesen eine reale Möglichkeit bestehen, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.
Nicht ausreichend ist dafür, dass eine bloße Belehrung über die Bedeutung und Tragweite der vorformulierten Klausel durch den Verwender erfolgt.
III. Wirksame Einbeziehung der AGB (§ 305 II bzw. § 310 I 1 BGB)
Die AGB’s müssen außerdem wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Es muss zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
- 2. ein ausdrücklicher Hinweis durch den Verwender erfolgt sein,
- 3. eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden
- 4. und ein diesbezügliches Einverständnis des Vertragspartners vorgelegen haben.
Eine wirksame Einbeziehung ist jedoch in jedem Fall ausgeschlossen, wenn es sich gem. § 305c BGB umüberraschende oder mehrdeutige Klauseln handelt.
Dies ist der Fall, wenn die AGB nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht.
IV. Die Inhaltskontrolle
Als nächstes gilt es dann die inhaltliche Wirksamkeit der Klauseln zu prüfen. Hierbei wird wie folgt vorgegangen.
1. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit gem. § 308 BGB
Zunächst sind die AGB auf sogenannte Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit gem. § 308 BGB hin zu überprüfen.
Hiernach sind AGB mit folgendem Inhalt insbesondere unwirksam:
- 1. Regelungen zur Annahme- und Leistungsfrist
Eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält, ist unwirksam. Ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 I, II BGB zu leisten. - 2. Regelungen zur Zahlungsfrist
Unwirksam ist auch eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält. Ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist. - 3. Regelungen zur Überprüfungs- und Abnahmefrist
Enthalten die AGB eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, ist diese Regelung unwirksam. Ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist. - 4. Regelungen zur Nachfrist
Auch eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält, ist unwirksam. - 5. Regelung eines Rücktrittsvorbehalts
Die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, ist unwirksam. Dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse. - 6. Regelung eines Änderungsvorbehalts
Auch die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, ist unwirksam. - 7. Regelungen zu fingierten Erklärungen
Eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, kann unwirksam sein. Dies gilt nicht, wenn…
- a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
- b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
- a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
- 8. Regelungen zur Fiktion des Zugangs
Eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt, ist unwirksam. - 9. Regelung zur Abwicklung von Verträgen
Eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
- a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
- b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann, ist ebenfalls unwirksam.
- a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
- 10. Regelung zur Nichtverfügbarkeit der Leistung
Unwirksam ist auch die an sich zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen (s. Nr. 5), wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
- a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
- b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
- a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
2. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit gem. § 309 I BGB
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Regelungen unwirksam:
- 1. Kurzfristige Preiserhöhungen
Unwirksam ist eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden. - 2. Leistungsverweigerungsrechte
Eine Bestimmung, durch die
- a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
- b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird, ist ebenfalls unzulässig.
- a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
- 3. Aufrechnungsverbot
Hierbei handelt es sich um eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. - 4. Regelung zur Mahnung & Fristsetzung
Eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen, ist unwirksam. - 5. Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen
Die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung ist unwirksam, wenn
- a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
- b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
- a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
- 6. Vertragsstrafe
Eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird, ist als AGB immer unwirksam. - 7. Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden
- a) Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit: ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist nicht möglich.
- b) Grobes Verschulden: ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist ebenso unwirksam. Dies gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge.
- a) Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit: ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist nicht möglich.
- Die unter a) und b) aufgeführten Ausschlüsse gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen.
- 8. Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung
- a) Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen: eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt, ist unzulässig. Dies gilt nicht für die in der Nr. 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen.
- b) Mängel: eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen, ist unwirksam, wenn…
- aa) …die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
- bb) …die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten (Beschränkung auf Nacherfüllung)
- cc) …die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
- dd) …der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht (Vorenthalten der Nacherfüllung)
- ee) …der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
- ff) …die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird (Erleichterung der Verjährung)
- aa) …die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
- a) Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen: eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt, ist unzulässig. Dies gilt nicht für die in der Nr. 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen.
- 9. Regelung zur Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
Bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, sind Klauseln unwirksam, die…
- a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
- b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
- c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer vorsehen.
- a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
- Dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge.
- 10. Regelung zum Wechsel des Vertragspartners
Eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, ist unwirksam, es sei denn, in der Bestimmung wird
- a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
- b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
- 11. Haftung des Abschlussvertreters
Unwirksam ist eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
- a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
- b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt.
- a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
- 12. Beweislast
Eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
- a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
- b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, ist unwirksam.
- a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
- Buchstabe b) gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.
- 13. Form von Anzeigen und Erklärungen
Unwirksam ist auch eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind,…
- a) …an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
- b) …an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
- c) ...an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
- a) …an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
- 14. Regelung zum Klageverzicht
Unwirksam ist eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat. - 15. Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung
Auch eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag…
- a) für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
- b) die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss, ist unwirksam.
- a) für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
3. Allgemeine Inhaltskontrolle nach § 307 I 1 BGB
Liegt keines der oben aufgeführten Klauselverbote vor, so kann eine AGB dennoch als unwirksam verworfen werden, wenn diese den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt. Dieser sehr unbestimmt gehaltene Rechtsbegriff wird durch die Rechtsprechung genauer ausgeformt und soll Einzelfallgerechtigkeit herstellen bzw. dem gebotenen Schutzniveau gerecht werden.
Vom Gesetz wird vorgegeben, dass sich ein unangemessene Benachteiligung insbesondere daraus ergeben kann, dass die Klausel selbst nicht klar und verständlich ist, mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Im Einzelnen ist aber schwer vorhersehbar, wann die Schwelle der Unangemessenheit einer Benachteiligung tatsächlich überschritten ist. Dies hängt für gewöhnlich ganz entscheidend von der Vertragsart, dem Verhältnis der Vertragsparteien zueinander und den weiteren konkreten Umständen des Vertragsverhältnisses ab.
Klassische Konstellationen schutzwürdiger Vertragspartner und möglicherweise unangemessen benachteiligender Verwender von AGBs finden sich oftmals im (Wohnraum-)Mietrecht. Beispiele aus der Rechtsprechung sind:
- Beispiel 1: Die Unzulässigkeit des Haftungsausschlusses eines Vermieters für Mängel an der Mietsache
Jedenfalls bei Wohnraummietverträgen ist ein Haftungsausschluss des Vermieters für Mängel an der Mietsache nicht mit § 307 I 1 BGB vereinbar. Dies gilt auch, wenn der Ausschluss lediglich für den Fall gilt, in dem der Mieter die Mängel selbst fahrlässig verursacht hat.
Bei Gewerberaummietverträgen ist hingegen ein solcher Ausschluss wohl jedenfalls für anfängliche Mietmängel wirksam. - Beispiel 2: Die Unzulässigkeit eines Kündigungsausschlusses, wenn der Mietvertrag für mehr als 4 Jahre geschlossen wurde
Wird ein Wohnraummietvertrag für eine längere Zeit als 4 Jahre abgeschlossen, so müssen beide Parteien diesen in der Zwischenzeit (auch) ordentlich kündigen können. Ein Ausschluss diesbezüglich wäre nicht mit § 307 I, II BGB vereinbar – auch dann nicht, wenn der Kündigungsausschluss gleichermaßen für beide Parteien gölte. Begründet wird dies insbesondere mit dem heutigen Mobilitätserfordernis des Mieters, dem die Flexibilität in der Wohnsituation nicht ohne Weiteres genommen werden soll.
Beachten Sie jedoch, dass dies nur für den Kündigungsausschluss durch AGB gilt. Einzelvertraglich ausgehandelt ist ein solcher Ausschluss hingegen wirksam. In analoger Anwendung von § 544 BGB besteht dann jedoch jedenfalls ein außerordentlichen Kündigungsrecht nach 30 Jahren.
V. Folge der Unwirksamkeit der AGB
Wird eine AGB nach alledem tatsächlich als unwirksam verworfen, so kommt sie im Streitfall nicht zur Anwendung. Der übrige Vertrag bleibt jedoch ohne die unwirksame Klausel weiterhin wirksam bestehen (vgl. § 306 BGB). Soweit die hierin enthaltenen Regelungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
Auch ist eine sog. „geltungserhaltende Reduktion“ von AGBs ausgeschlossen. Ist die Klausel also aufgrund ihres Inhalts (s. Inhaltskontrolle) unwirksam, so kann sie nicht in anderer – z.B. leicht abgewandelter und dann zulässiger – Form aufrechterhalten werden. Sie ist vielmehr in ihrer Ganzheit unwirksam und als solche nicht anwendbar. Es ist nur noch ein Rückgriff auf die allgemeinen Regeln des Privatrechts möglich.
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.