Widerrufs- und Rückgaberecht: Die Waschmaschine des Physiotherapeuten

published on 05/06/2014 11:16
Widerrufs- und Rückgaberecht: Die Waschmaschine des Physiotherapeuten
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Nur wer erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, hat ein Widerrufs- und Rückgaberecht.
Das musste sich ein Physiotherapeut vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Er hatte über das Internet einen Waschautomaten bestellt. In der Eingabemaske hatte er als Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ und darunter seinen Namen mit der Adresse der Praxis im Zentrum von München angegeben. Als Lieferadresse gab er seine Privatadresse an. Im Rahmen der Bestellung verwendete er die Emailadresse der Physiotherapiepraxis. Die Rechnung bezahlte er per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto. Nachdem die Waschmaschine an die Privatadresse ausgeliefert war, erklärte der Physiotherapeut den Widerruf des Geschäfts. Er habe als Privatperson und Verbraucher die Waschmaschine online bestellt und daher ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Die Firma wollte die Maschine nicht zurücknehmen. Sie meint, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht. Er habe nicht als Verbraucher und Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Physiotherapiepraxis die Maschine bestellt.

Die Richterin gab dem Waschmaschinenlieferanten recht. Der Kläger habe als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapiepraxis sowie darunter seinen Namen angegeben. Dies sei im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapiepraxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger sei. Hierfür spreche auch, dass die Emailadresse der Praxis für die Bestellung verwendet wurde. Da der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte, sei für die Firma nicht erkennbar gewesen, dass es sich nicht um eine weitere Praxisadresse, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte. Auch durch die Bezahlung vom Privatkonto hätten keine Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers aufkommen können. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft komme es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, sodass Vorgänge nach dem Vertragsschluss, hier also die Zahlung kurze Zeit darauf, ohne Belang seien (Amtsgericht München, 222 C 16325/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

AG München, Schlussurteil vom 10.10.2013 - 222 C 16325/13


Tatbestand

Die Klagepartei begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Waschautomaten.

Der Kläger, der eine Physiotherapie-Praxis betreibt, bestellte bei dem Beklagten über dessen Internetauftritt einen Waschautomaten der Marke... zum Preis von € 599,- zuzüglich einer Garantieverlängerung in Höhe von € 89,- sowie zuzüglich Versandkosten in Höhe von € 39,90.

Hierbei gab er in der Eingabemaske als Kundeninformation unter anderem folgende Daten an: „Physiotherapie...“

Ergänzend wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Der Kläger gab außerdem eine abweichende Lieferadresse in der... an. Hierbei wurden hinsichtlich des Namens von der Eingabemaske des Beklagten die Angaben „Physiotherapie...“ übernommen und von dem Beklagten nicht geändert. Bei der abweichenden Lieferanschrift handelt es sich um die Privatadresse des Klägers.

Der Kläger verwendete im Rahmen der Bestellung die Email-Adresse.

Die Rechnungssumme wurde durch den Kläger per Sofortüberweisung von seinem privaten Konto überwiesen.

Der Waschautomat wurde schließlich am 13.03.2013 an die von dem Kläger angegebene Lieferadresse geliefert. Mit Email vom gleichen Tag erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache. Nachdom der Beklagte entsprechende Ansprüche zurück gewiesen hatte, forderte der Kläger den Beklagten auf, den Waschautomaten bis spätestens 08.04.2013 auf Kosten des Beklagten abzuholen und den Kaufpreis zu erstatten.

Der Kläger bringt vor, die Bestellung sei für seinen privaten Gebrauch an seiner Privatadresse bestimmt gewesen.

Der Kläger meint, ihm stünde ein Widerrufsrecht zu, da er vor oder bei Kaufvertragsabschluss nicht als Unternehmer aufgetreten sei. Vielmehr ergäben sich Zweifel an seiner Unternehmereigenschaft schon daraus, dass der Beklagte bei Annahme das klägerischen Angebots von einer von der Physiotherapiepraxis verschiedenen Versandadressen des Klägers Kenntnis gehabt habe. Hierbei sei auch zu beachten, dass die Zahlung vom Privatkonto des Klägers erfolgt sei und die Lieferung an die Privatanschrift des Klägers erfolgte.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 727,90 Euro zu bezahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Waschautomaten.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten In Höhe von 120,67 Euro freizustellen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Rücknahme des Waschautomaten in Verzug ist.

Die Beklagte beantragt: kostenpflichtige Klageabweisung.

Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2013 sowie die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich zuständig, §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hünchen ergibt sich aus § 29 Abs. 1 ZPO, da hinsichtlich der Rückabwicklung des Kaufvertrags ein einheitlicher Erfüllungsort dort anzunehmen ist, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Widerrufs befindet.

Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Waschautomaten aus §§ 312 d Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB zusteht.

Der vorliegende Vertrag wurde zwar unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen. Allerdings handelte der Kläger hierbei nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. In diesem Zusammenhang ist es ohne Belang, ob der Waschautomat für private Zwecke des Klägers bestimmt war. Vielmehr ist eine Zuordnung entgegen dem vom Kläger verfolgten Zweck möglich, wenn die den Vertragspartner erkennbaren Umständen eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass in Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt wird , Vorliegend gab der Kläger als Kundennamen nicht seinen Namen, sondern die Physiotherapie-Praxis sowie darunter seinen Namen an. Dies ist im Rechtsverkehr so zu verstehen, dass der Vertrag mit der Physiotherapie-Praxis abgeschlossen werden soll, deren Inhaber der Kläger ist Eigentlicher Vertragspartner sollte daher die Physiotherapie-Praxis sein. Hierfür spricht auch, dass seitens des Klägers die Emailadresse der Praxis verwendet wurde. Der Kläger handelte daher vorliegend schon nicht als Privatperson, sondern als Vertreter/Inhaber seiner Praxis. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der vom BGH mit Urteil vom 30.09.2009 entschiedenen Konstellation, da dort ausweislich der Gründe stets klar war, dass die Klägerin persönlich Vertragspartnerin der Beklagten war. Schon aus diesem Grund kann nicht von einer Verbrauchereigenschaft ausgegangen werden.

Die Angabe einer abweichenden Lieferadresse führt nicht zu Zweifeln, die eine Anwendung von § 13 BGB rechtfertigen könnten. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangaben nicht änderte und den Passus „Physiotherapie...“ nicht entfernte. Nach dem objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt sollte daher an die Physiotherapie-Praxis unter der abweichenden Lieferadresse geliefert werden. Für den Beklagten war in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, dass es sich hierbei nicht um eine weitere Adresse bzw. einen Lagerraum der Praxis, sondern um die Privatwohnung des Klägers handelte.

Zweifel an dem unternehmerischen Handeln des Klägers konnten auch nicht durch die Bezahlung des Kaufbetrags von dem Privatkonto des Klägers begründet werden. Für die Beurteilung der Unternehmer-/Verbrauchereigenschaft kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an, so dass Vorgänge nach Abgabe der entscheidenden Willenserklärungen ohne Belang sind. Die Kaufpreiszahlung erfolgte vorliegend nach Vertragsabschluss und ist daher irrelevant.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.

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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
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Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
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Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.