VW-Skandal: manipulierte Software als erheblicher Mangel

published on 04/07/2017 11:00
VW-Skandal: manipulierte Software als erheblicher Mangel
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Eine in einem Pkw installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.
So entschied das LG Braunschweig. Nach fruchtlosem Verstreichens einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist der Autohändler zur Rückabwicklung des Kaufvertrags verpflichtet. Die Rückzahlung des Kaufpreises, unter Abzug der Nutzungsentschädigung, erfolgt Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw.

Auch kann sich das beklagte Autohaus nicht darauf berufen, dass der Mangel wegen verhältnismäßig geringfügiger Nachbesserungskosten von etwa 100 Euro unerheblich sei. Insbesondere die noch bestehenden Unklarheiten über die Möglichkeit bzw. die Vorgehensweise bei der Mangelbeseitigung sprechen gegen die Unerheblichkeit.

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Fahrzeug wegen Vorliegens eines Sachmangels in Form installierter Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen
Das LG Braunschweig hat in seinem Urteil vom 12.10.2016 (4 O 202/16) folgendes entschieden:

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.647,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Skoda Fabia 1,6 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr.....

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des PKW Skoda Fabia 1,6 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr.... in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen PKW Skoda.

Der Kläger erwarb nach verbindlicher Bestellung vom 02.04.2015 in dem Autohaus des Beklagten einen fabrikneuen Skoda Fabia 1,6 TDI Klima zum Preis von 11.960 EUR. Er gab seinen bislang genutzten Audi A2 in Zahlung und beglich den Restkaufpreis in bar; der Audi A2 ist nicht mehr in Eigentum und Besitz des Beklagten.

Der Motor des erworbenen Pkw Skoda ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA198 ausgestattet, die mit einer sog. Abschaltsoftware ausgestattet wurde. Diese erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und reduziert sodann den Ausstoß von Stickoxiden. Im Straßenbetrieb hingegen ist der Ausstoß von Stickstoffoxiden höher als im Prüfstand und insbesondere höher als die vom Hersteller öffentlich angegebenen Stickstoffemissionen. Der Kläger ist mit dem PKW seither 20.000 km gefahren. Die Parteien vereinbarten im Rahmen eines anderen Rechtsstreits vor dem Landgericht Braunschweig die Abgeltung einer Nutzungsentschädigung für 250 km für das streitgegenständliche Fahrzeug.

Der Kläger setzte dem Beklagten unter dem 05.10.2015 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 27.10.2015. Dem kam der Beklagte bis zum heutigen Tag nicht nach. Der Kläger erklärte mit Einreichung der Klage den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen wegen 9.200 km Fahrleistung, insgesamt 11.424,79 EUR.

Der Kläger meint, die Abschaltsoftware stelle eine illegale Abschaltung dar, was einen Sachmangel darstelle. Es liege auch eine nicht unerhebliche, zum Rücktritt rechtfertigende Pflichtverletzung des Beklagten vor, da neben der erforderlichen Installation einer neuen Software auch die Installation eines Strömungsgleichrichters erforderlich sei. Zudem sei mit einer Mehrbelastung des Motors wie des Dieselfilters zu rechnen. Schließlich sei der Marktwert der betroffenen PKW erheblich eingebrochen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.424,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des PKW Skoda Fabia 1,6 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr....,

festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des PKW Skoda Fabia 1,6 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr...., in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, der PKW sei nicht mangelhaft, da das Fahrzeug in seiner Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei. Selbst wenn ein Mangel vorläge, wäre die dem Mangel zugrundeliegende Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, da er mit einem Kostenaufwand von ca. 100 EUR beseitigt werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2016 Bezug genommen.

Die Klage ist am 01.02.2016 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17.03.2016 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat im weit überwiegenden Umfang Erfolg.

Die Klage ist - auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens gemäß dem Klageantrag zu 2 - zulässig. Der Kläger hat ein gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches rechtliches Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges durch den Beklagten. Durch die im Urteil tenorierte Feststellung, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet, vermag der Kläger den gem. § 756 Abs. 1 ZPO erforderlichen Beweis zu führen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen PKW im Verzug der Annahme befindet, sodass der Kläger im Rahmen der Zwangsvollstreckung den PKW nicht erneut anbieten muss, obwohl es sich um eine Zug-um-Zug-Leistung handelt.

Die Klage ist auch weit überwiegend begründet. Dem Kläger steht die Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises, bzw. Wertersatzes abzüglich eines Nutzungsersatzes i.H.v. 1312,28 EUR für eine anrechenbare Laufleistung von 19.750 km Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen PKW zu.

Der Kläger ist wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten.

Gem. §§ 433, 437, 440, 323, 434 BGB kann der Käufer von dem Kaufvertrag durch Erklärung zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist, er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die in dem PKW installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemissionen im Testbetrieb stellt jedenfalls einen Sachmangel i.S.d § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar. Der PKW weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Die Installation und Verwendung einer sogenannten Abschaltsoftware ist bei PKW anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse jedenfalls nicht bekanntermaßen üblich. Der Beklagte hat Entsprechendes auch nicht vorgetragen.

Der Kläger hat dem Beklagten auch eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Zwar ist die mit Schriftsatz vom 05.10.2015 gesetzte Frist zur Nacherfüllung von höchstens 3 Wochen zu kurz und daher nicht angemessen. Jedoch wurde durch die Fristsetzung eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Zwischen Fristsetzung und Rücktrittserklärung lagen mehr als 3 Monate, zwischen Fristsetzung und Zugang der Rücktrittserklärung über 5 Monate. Diese Frist ist zur Nacherfüllung angemessen; stellt man darüber hinaus in Rechnung, dass zwischen Fristsetzung und gerichtlicher Entscheidung über ein Jahr vergangen ist, ohne dass eine Nachbesserung angeboten oder durchgeführt worden, ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung in Gang gesetzt worden und fruchtlos verstrichen.

Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der Mangel nicht unerheblich ist.

Gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Schuldner eine Schlechtleistung erbracht hat, die Pflichtverletzung jedoch unerheblich ist. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast trägt der Beklagte als Rücktrittsgegner.

Dem Angebot des Beklagten, zum Beweis der Tatsache, dass die Kosten für die Behebung des Mangels durch Aufspielen einer neuen Software 100 EUR betrage, ein Sachverständigengutachten, bzw. eine Auskunft der Skoda Auto GmbH einzuholen, war nicht nachzukommen. Die Kosten der Mängelbeseitigung sind vorliegend ebenso wenig maßgeblich für die Interessenabwägung wie die Frage, ob zur Mängelbeseitigung weitere Maßnahmen an dem PKW durchgeführt werden müssen und der Marktwert des PKW infolge der Verwendung der streitgegenständlichen Software gesunken ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Entscheidung der Frage, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei ist zu differenzieren, ob ein behebbarer oder unbehebbarer Mangel vorliegt.

Ist der Mangel behebbar, ist in der Interessenabwägung insbesondere auf das Verhältnis der Beseitigungskosten zum Kaufpreis abzustellen; weshalb das Gewicht der Gebrauchsbeeinträchtigung zunächst ausgeblendet bleibt. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung jedenfalls nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zu den Mängelbeseitigungskosten auch die Kosten für die Entwicklung der neu aufzuspielenden Software zu rechnen sind, die die Abschalteinrichtung ihrerseits abschalten soll. Die Kammer schließt sich für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht der Auffassung des LG München I an. Die Entwicklungskosten fallen nicht bei dem Beklagten, sondern bei dem Hersteller an und sind deshalb außerhalb des rückabzuwickelnden Vertragsverhältnisses zu verorten, da der Beklagte jedenfalls kein Tochterunternehmen der Skoda Auto Deutschland GmbH darstellt. Wenn bei dem Beklagten keine Entwicklungskosten entstehen, kann sich der Kläger im Umkehrschluss nicht darauf berufen, dass die Pflichtverletzung des Beklagten nicht deshalb unerheblich ist, weil die Entwicklungskosten zu berücksichtigen seien.

Es würde jedoch zu kurz greifen, die Interessenabwägung lediglich auf das Verhältnis von Kaufpreis und Mängelbeseitigungskosten zu reduzieren; erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der die Kammer folgt, eine umfassende Interessenabwägung. Diese führt in dem konkret zu beurteilenden Fall dazu, dass die Interessen des Klägers die des Beklagten so deutlich überwiegen, dass von einer bloß unerheblichen Pflichtverletzung nicht ausgegangen werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine nicht nur unerhebliche Pflichtverletzung regelmäßig indiziert, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Nach unbestrittenem Klägervortrag übersteigt die tatsächlich ausgestoßene Stickstoffoxydmenge die von Skoda, bzw. dem Beklagten durch öffentliche Äußerungen angegebene Menge. Wenn öffentlich mit bestimmten Emissionswerten geworben wird, liegt die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 S. 1 BGB nahe. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung.

Denn der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Mangel für weniger als 5% des Kaufpreises beseitigt werden kann, wenn die Beseitigung des Mangels tatsächlich nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Frage des fruchtlosen Fristablaufs hinsichtlich der Nacherfüllung eine gesonderte gesetzliche Voraussetzung für die Entstehung und Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts darstellt. Im konkreten Fall kommt diesem Kriterium jedoch Relevanz auch hinsichtlich der Frage zu, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Es begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, dass sich der Beklagte einerseits darauf beruft, dass die Pflichtverletzung unerheblich ist, andererseits die Entwicklungsprozesse für die Beseitigung des Mangels bereits mehr als 1 Jahr in Anspruch nehmen, ohne dass für das streitgegenständliche Fahrzeug ein Zeitpunkt in Aussicht steht, zu dem die neue Software aufgespielt und der Mangel - laut Behauptung der Beklagten - vollständig beseitigt werden kann. Bereits der erhebliche zeitliche Aufwand für die Beseitigung des Mangels spricht eindeutig dagegen, dass die Pflichtverletzung des Beklagten unerheblich ist, ohne dass einseitig und die Interessenlage der Parteien verkürzend auf die behaupteten Mängelbeseitigungskosten abgestellt wird.

Der Beklagte kann sich darüber hinaus nicht darauf berufen, dass die Mängelbeseitigungskosten im Vergleich zu dem Kaufpreis unerheblich sind, wenn die Mängelbeseitigung tatsächlich nicht durchgeführt werden kann. Es liegt ein Fall der zumindest vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Nacherfüllung i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB vor, was in die Interessenabwägung einzustellen ist und für den hier zu beurteilenden Fall dazu führt, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist, da sie zumindest nicht in absehbarer Zeit erfolgreich durch Nacherfüllung behoben werden kann. Aus dem Gedanken der jedenfalls vorübergehenden Unmöglichkeit der Nacherfüllung folgt auch, dass der Mangel jedenfalls derzeit nicht behebbar ist. Dies rechtfertigt es auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wertung, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist, da der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die Pflichtverletzung bei einem nicht behebbaren Mangel nicht unerheblich ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Bundesgerichtshof von einem dauerhaft verbleibenden Mangel ausgeht, der die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausschließt. Die Unsicherheiten, ob und wann eine vollständige Nacherfüllung durch die Beklagte gewährleistet werden kann, müssen jedoch der Beklagtenseite zur Last fallen.

Aus den genannten Gründen vermag sich die Kammer den Entscheidungen des Landgerichts Bochum sowie des Landgerichts Münster hinsichtlich der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht anzuschließen.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedoch nicht im vollen Umfang zu. Der Kläger hat aufgrund der von dem Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsentschädigung i.H.v. 1312,28 EUR lediglich Anspruch auf Zahlung von 10.647,72 EUR. Gem. §§ 346 Abs. 1, 2, 323 Abs. 1 BGB hat der Kläger im Fall des Rücktritts empfangene Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, bzw. Wertersatz zu leisten. Zu den gezogenen Nutzungen gehören gem. § 100 BGB auch die Vorteile, die dem Kläger aus dem Gebrauch der Sache erwachsen sind.

Unstreitig hat der PKW seit Gefahrübergang eine Laufleistung von 20.000 km. Der Kläger hat in seine Berechnung lediglich eine Fahrleistung von 9.500 km abzüglich 250 km von dem Kaufpreis in Abzug gebracht.

In Anbetracht der tatsächlichen Laufleistung und unter Berücksichtigung der entsprechender unter den Parteien vereinbarten bereits abgegoltenen und insoweit im hiesigen Rechtsstreit nicht berücksichtigungsfähigen Teillaufleistung von 250 km ist nach den Grundsätzen der kilometeranteiligen linearen Wertminderung wegen der anzurechnenden Laufleistung von 19.750 km ein Nutzungsersatz i.H.v. 1312,28 EUR von dem Kaufpreis in Abzug zu bringen. Dabei ist das Gericht von der unstreitigen zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 200.000 km ausgegangen.

Dem Kläger stehen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu.

Der Klageantrag zu 2) ist begründet, da sich der Beklagte gem. § 293 BGB im Verzug der Annahme befindet, nachdem der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und dem Beklagten die Übergabe und Übereignung angeboten hat. In dem Klageantrag zu 1) ist das Angebot des Klägers an den Beklagten zu erblicken, den PKW an ihn zu übergeben und zu übereignen.

Die prozessualen Entscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist i.S.d. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als verhältnismäßig gering anzusehen und hat keine, bzw. verhältnismäßig geringfügig höhere Kosten verursacht.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.