Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen
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Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 6. Januar 2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2/6 O 556/09) wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Verfügungsklägerin entwickelt und vertreibt Computerprogramme.
Dazu gehört auch das Programmpaket „A. Creative Suite 4 Web Premium“, welches u. a. das Bildbearbeitungsprogramm „A. Photoshop“ und das Programm „A. Acrobat“ zum Erstellen von PDF-Dateien, umfasst
Die Verfügungsklägerin besitzt die Markenrechte an den Bezeichnungen „A.“, „Photoshop“, „Illustrator“, „InDesign“, „Flash“, „Fireworks“, „Dreamweaver“ und „Acrobat“.
Die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sind, handelt mit gebrauchter Software.
Sie verkaufte gemäß Rechnung vom 11.08.2009 (GA 87) an die Stadt D. zwei Lizenzen des Programms A. Creative Suite Web 4 Premium zu einem Netto-Einzelpreis in Höhe von 1.144,00 € sowie ein A. Creative Suite Web Media Kit zum Netto-Preis von 49,00 € und fügte eine selbst ausgestellte Lizenzurkunde (GA 89) sowie eine notarielle Bestätigung eines Schweizer Notars (GA 90) bei; Der Notar bestätigt darin, dass ihm der Lieferschein der ursprünglichen Lizenznehmerin über zwei Stück A. Creative Suite Web 4 Prem an die Unternehmen der usedSoft Gruppe vorgelegen habe; außerdem habe er eine Bestätigung der ursprünglichen Lizenznehmerin eingesehen, worin diese ihre rechtmäßige Inhaberschaft an der Software und die Tatsache versichert, dass sie die Software vollständig von ihren Rechnern entfernt habe. Schließlich habe die ursprüngliche Lizenznehmerin bestätigt, den- Kaufpreis von der usedSoft Gruppe erhalten zu haben.
Die von der Verfügungsbeklagten zu 1) gelieferte Software befand sich auf einem selbstgebrannten Datenträger, wegen dessen Gestaltung auf Anlage. 8 (GA 93) Bezug genommen wird.
Am 28.8.09 und 13.09.09 wandte sich die Stadt D. an die A.-Kundenhotline, weil ihr Bedenken an der Echtheit des gelieferten Programms gekommen waren. Die Verfügungsklägerin bemühte sich zunächst vergeblich, in den Besitz des von der Stadt D. erworbenen Datenträgers zu gelängen.
Sie hat sodann auf ihren am 13.11.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag am 25.11.09 eine einstweilige Verfügung mit folgendem Inhalt erwirkt:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
1. ohne Einwilligung der Antragstellerin hergestellte (= gefälschte) Vervielfältigungsstücke jeglicher Versionen des Computerprogrammpakets „A. Creative Suite Web Premium“ und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme „A. Photoshop Extended“, „A. Indesign“, „A. Illustrator“, „A. Flash Professional“, „A. Fireworks“, „A. Dreamweaver“ und/oder „A. Acrobat Professional“, nämlich in der Version „A. Creative Suite 4 Web Premium“ und/oder der darin enthaltenen Einzelprogramme „A. Photoshop CS4 Extended“, „A. InDesign-CS4“, „A. Illustrator CS4“, „A. Flash CS4 Professional“, „A. Fireworks CS4“, „A. Dreamweaver CS4“ und/oder „A. Acrobat S Professional“, anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen.
2. im geschäftlichen Verkehr Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Antragstellerin mit den Zeichen
• „Adobe“,
• „Photoshop“,
• „InDesign“,
• „Illustrator“,
• „Flash“,
• „Fireworks“,
• „Dreamweaver“ und/0der
• „Acrobat“
versehen wurden, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
3. ohne Einwilligung der Antragstellerin hergestellte (-gefälschte) „Lizenzurkunden“ für das Computerprogrammpaket „A. Creative Suite Web Premium“, nämlich in der Version „A. Creative Suite Web Premium 4“, als Lizenz für das, Computerprogrammpaket „A. Creative Suite Web Premium 4“ anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insbesondere wenn die Lizenzurkunden“, wie nachfolgend wieder gegeben, verfasst sind:
[es folgt eine Kopie von Blatt 89 der Gerichtsakte]
4. im geschäftlichen Verkehr die in Antrag Ziffer I. 3. beschriebenen „Lizenzurkunden“ für Computerprogramme der Antragstellerin, die ohne Einwilligung der Antragstellerin mit dem Zeichen „A.“ gekennzeichnet worden sind, anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst, wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen;
5. ihren Kunden im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs als angeblichen Beleg dafür, dass die Kunden rechtswirksam ein oder mehrere gebrauchte Softwarelizenzen für Software der Antragstellerin erwerben, notarielle Bestätigungen zum Softwarelizenzerwerb zu übergeben, in denen von dem beurkundenden Notar notariell bestätigt wird, dass ihm nachfolgend aufgeführte Dokumente im Original vorgelegt worden sind;
• Lieferschein des angeblich ursprünglichen Lizenznehmers an die Unternehmen der usedSoft Gruppe über eine bestimmte Anzahl von angeblichen Lizenzen zu ein oder mehreren durch Namen und Version bezeichneten Computerprogrammen der Antragstellerin,
• ein Schreiben, in dem sich der Verfasser als rechtmäßiger Inhaber der im Lieferschein bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte bezeichnet und zugleich erklärt, diese Softwarelizenzen nicht mehr zu verwenden und vollständig von seinen Rechnern entfernt zu haben,
• ein Schreiben, in dem der angebliche ursprüngliche Lizenznehmer erklärt, dass der Kaufpreis für die im Lieferschein genau bezeichneten Softwarelizenzen und/oder Produkte von den Unternehmen der used soft Gruppe vollständig entrichtet worden sei, insbesondere wenn die notariellen Bestätigungen wie nachfolgend Wieder gegeben verfasst sind:
[es folgen Kopien von Blatt 90 und 91 der Gerichtsakte]
6. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs damit zu werben, dass die in Antrag Ziffer I.5. beschriebenen notariellen Bestätigungen den rechtswirksamen Erwerb von Softwarelizenzen für Software der Antragstellerin durch die Kunden der Antragsgegner belegen.
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, der Antragstellerin innerhalb von einer Woche ab Zustellung der einstweiligen Verfügung Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der Handlungen gemäß dem Tenor zu Ziffer I, nämlich über
1. Menge der hergestellten, erhaltenen und ausgelieferten oder bestellten Gegenstände nach Ziffer I.1 bis 4 (Datenträger und Lizenzurkunden),
2. Namen und Adressen von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern sowie den gewerblichen Abnehmern oder Auftraggebern der in Tenor Ziffer I.1. bis 4. genannten Datenträger und Lizenzurkunden,
Den Antragsgegnern wird aufgegeben, alle Gegenstände gemäß Tenor zu Ziffer I. 1., 2. und 4. an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden und von der zuständigen Gerichtsvollzieherverteilerstelle zu benennenden Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben, bis über deren weitere Behandlung rechtskräftig entschieden oder eine außergerichtliche Einigung der Parteien erfolgt ist.“
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten vom 21.12.2009 (GA 288) durch Urteil vom 06.01.2010, auf dessen Inhalt wegen des erstinstanzlichen Vortrags und der Begründung verwiesen wird, bestätigt.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgen die Verfügungsbeklagten ihren Antrag, auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 25.11.2009 und auf Zurückweisung des Verfügungsantrags in zweiter Instanz weiter.
Aus dem Vortrag der Parteien in zweiter Instanz geht hervor, dass der streitgegenständliche Datenträger von dem Mitarbeiter S. (nachfolgend R. GmbH) einer 100%igen Tochter der ... Stiftung V. erzeugt worden ist. Die ... Stiftung V. ... hatte mit einer zum Konzern der Verfügungsklägerin gehörenden Gesellschaft einen Mitgliedsvertrag zum Vertragslizenzprogramm für Bildungseinrichtungen (GA 527-536) geschlossen.
„Die UsedSoft AG bestellte unter dem 2.6.2009 bei der R. GmbH Softwareprodukte der Verfügungsklägerin (Gesamtbetrag der Bestellung 372.278,00 €) u. a. unter Position 6 zum Einzelpreis von 291,00 € die Anzahl von 40 Stück der Software A. Creative Suite Web 4 Premium (GA 613/614 - GA 539/540 [B16]).
Unter dem 3.6.2009. bestellte der Mitarbeiter S. Bunter der Bestellnummer ... u. a. unter Position 00060 eine entsprechende Anzahl dieser Software bei C. Deutschland GmbH (nachfolgend C.), einem autorisierten Vertriebsunternehmen der Verfügungsklägerin (GA 616-619).
Das A. Licensing Center (ALC) C. erteilte unter, dem 5.6.2009; eine Auftragsbestätigung über diese Bestellung in der die 40 Stück der Software Adobe Creative Suite Web auf Seite 2. unter der Artikel-Nr. 2023542 aufgeführt sind (GA 621-624). Die Lizenzschlüssel wurden per E-Mail vom 9.6.2009 (GA 625-629), der auch ein Lieferschein vom selben Tag (GA 630-632) beigefügt war, mitgeteilt, für den. streitgegenständlichen Datenträger mit der Herstellerartikelnummer 65016979PU unter Ziffer 6 (GA 615/626). Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung von C. nennen als Lizenzadresse jeweils die ... Stiftung V. Die streitgegenständlichen Softwareprodukte sind jeweils wie folgt bezeichnet „CLP EDU 3 A. Creative Suite Web 4.0,.., Lizenzpunkte 550“.
Die Software wurde anschließend durch Herrn S. von dem A.-Online-Portal heruntergeladen und auf Media Kits gebrannt. Gemäß Lieferschein vom 2.6.2009 (GA 957/958) mit der Nummer ..., die auch in der notariellen Bestätigung wiedergegeben ist, erhielt die UsedSoft AG unter, anderem 40 Lizenzen für die Software A. CS 4 Web Premium. dt. (Position 00060). Diese Lieferung wurde der UsedSoft AG mit Rechnung vom 9.62009 (GA 610-612) unter (Position 00060) in Rechnung gestellt.
Die UsedSoft ÄG veräußerte auf die Bestellung vom 3.8.2009. (GA 953) gemäß Lieferschein vom 7.8.2009 (GA 955). und Rechnung vom selben Tag (GA 956) drei Lizenzen zum. Einzelpreis von je 786,55 € an die Verfügungsbeklagte zu 1).
Den streitgegenständlichen Datenträger A. CS 4 Web Prem Win Media Kit (GA 208) lieferte, die R. GmbH gemäß; Lieferschein vom 18.6.2009 (GA 941-943) an die UsedSoft AG. (Position 000070). Der Datenträger wurde der UsedSoft AG mit Rechnung vom 18.6.2009 (GA 610-612) unter Position 0070 mit 35,00 € in Rechnung gestellt. Die UsedSoft AG veräußerte den Datenträger zum Preis von 42,00 € (GA-944/955 - Position 7) an die Verfügungsbeklagte zu 1), die ihn der Stadt D. mit 49,00 € in Rechnung stellte (GA 87).
Die Verfügungsbeklagten behaupten, die Rechnung vom 9.6.2009 (GA 610-612) sei im Wege der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen ausgeglichen worden.
Sie stützen Ihre Berufung im Wesentlichen auf die folgenden Argumente:
Es fehle das Eilbedürfnis für den Verfügungsantrag, da die Verfügungsklägerin seit der erstmaligen Kenntnis des Sachverhalts 2,5 Monate mit der Antragstellung zugewartet habe.
Die Unterlassungsverpflichtung sei nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, ob es auf die Einwilligung der Verfügungsklägerin, einer Tochtergesellschaft oder eines ALC ankomme. Zudem sei unklar, ob mit „gefälscht“ Raubkopien oder Kopien, die unter Missachtung von Lizenzbestimmungen hergestellt worden sind, gemeint sind.
Es handele sich nicht um gefälschte Software, sondern um im Einverständnis der Verfügungsklägerin von der ursprünglichen Lizenznehmerin hergestellte Software. Deren Übertragung verstoße nicht gegen die Lizenzbestimmungen der Verfügungsklägerin. Jedenfalls fehle es an einer offensichtlichen Rechtsverletzung als Voraussetzung für die Drittauskunft.
Die Verfügungsbeklagten meinen, der streitgegenständliche „Fälschung“, sondern im Auftrag des autorisierten Vertriebsunternehmens der Verfügungsklägerin C., von der R. GmbH hergestellt worden, wodurch C. ihrer Lieferverpflichtung nachgekommen sei. Der Weitervertrieb der streitgegenständlichen Softwareprodukte der Verfügungsklägerin habe keinen vertraglichen Weiterveräußerungsbeschränkungen unterlegen, sondern sei aufgrund des Endnutzerlizenzvertrages (nachfolgend EULA) der Verfügungsklägerin ausdrücklich gestattet. Der A.-Open-Options-Mitgliedsvertrag zum Vertragslizenzprogramm für Bildungseinrichtungen sei kein Volumenlizenzvertrag, sondern ein Rahmenvertrag, der einem unbestimmten Kreis bezugsberechtigter Unternehmen und Einrichtungen gestatte, Softwareprodukte der Verfügungsklägerin im Wege der Einzellizenz zu besonderen Konditionen zu beziehen. Dieser Vertrag berechtige auch Unternehmen der Privatwirtschaft, die keine Bildungseinrichtungen sind, zum Bezug der Softwareprodukte der Verfügungsklägerin. Die streitgegenständlichen Softwareprodukte seien von der Verfügungsklägerin per Datenträger im Wege des Verkaufs in den Verkehr gebracht worden. Die Softwareprodukte ... seien wirksam von der ... an die UsedSoft AG, von dieser an die Verfügungsbeklagte zu 1) und von letzterer wiederum an die Stadt D. verkauft worden.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils, des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.01.2009 den Beschluss der 6. Zivilkammer vom 25.11.2009 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung zurückzuweisen;
hilfsweise
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main, der 6. Zivilkammer vom 25.11.2009, Az. 2/6 O 556/09, gemäß § 939 ZPO gegen Sicherheitsleistung, deren Höhe in das Ermessen des Senats gestellt wird, aufzuheben.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung zu Recht bestätigt.
Die unter I. 1.-4 geltend gemachten urheber- und markenrechtlichen Unterlassungsansprüche sind aus § 97 Abs. 1 i. V. m. § 69 c Nr. 3 UrhG und § 14 Abs. 5 MarkenG begründet. Die unter I.5. und 6. geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche sind begründet gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 UWG. Der auf Auskunftserteilung gerichtete Antrag zu II. ist gemäß den §§ 19 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 MarkenG, 101 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 UrhG begründet. Der auf Herausgabe zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs zielende Antrag zu III. ergibt sich aus den §§ 18 MarkenG, 69 f., 98 UrhG.
Die Verfügungsklägerin ist als Inhaberin der Markenrechte und der Urheberrechte an der streitgegenständlichen Software aktivlegitimiert. Dies und die Schutzfähigkeit der Streitgegenstand liehen Software ziehen die Verfügungsbeklagten in zweiter Instanz nicht mehr in Zweifel.
Die Verfügungsklägerin kann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG von den Verfügungsbeklagten verlangen, dass sie es unterlassen, ohne Einwilligung der Verfügungsklägerin hergestellte Vervielfältigungsstücke des Programmpakets A. Creative Suite Web Premium anzubieten, feilzuhalten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen. Gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG kann die Verfügungsklägerin von den Verfügungsbeklagten verlangen, dass sie es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme, die ohne Einwilligung der Verfügungsklägerin mit den Zeichen versehen wurden, an denen die Verfügungsklägerin die Markenrechte besitzt, anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
Die Verfügungsbeklagten sind zur Unterlassung verpflichtet, weil die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. als Störer haften, einen von der R.-GmbH ohne Einwilligung der Verfügungsklägerin hergestellten Datenträger, der ohne Einwilligung der Verfügungsklägerin Zeichen trägt, an denen die Verfügungsklägerin Markenrechte besitzt, an die Stadt D. veräußert hat.
Die Herstellung des Datenträgers mit den für die; Verfügungsklägerin geschützten Zeichen durch die R. GmbH im Anschluss an den download der Software ist ohne die Einwilligung der Verfügungsklägerin erfolgt, weil der Datenträger nicht zur Verwendung einer mit dem Programm-Mitglied verbundenen Einrichtung als Endbenutzer diente, sondern an einen Wiederverkäufer weiterveräußert werden sollte. Nach dem Inhalt des Mitgliedsvertrages mit der Verfügungsklägerin durften im Rahmen des Mitgliedsvertrages bezogenen Vervielfältigungsstücke der Software nicht an die UsedSoft AG weiterveräußert werden, sondern nur an verbundene Einrichtungen des Programm-Mitglieds als Endnutzer weitergegeben werden. Ziffer 2.2 lit. d) dieses Vertrages bestimmt ausdrücklich: „Das Programm-Mitglied sichert hiermit gegenüber A. zu, dass es selbst und seine teilnehmenden verbundenen Einrichtungen Bildungseinrichtungen und Endbenutzer sind.“ Nach Ziffer 1.6 des Vertrages ist ein Endbenutzer ein Lizenznehmer von Computerprodukten, der solche Produkte für die Benutzung und nicht für den Vertrieb erwirbt. Nach Ziffer 2.3 lit. b) des Vertrages haben die verbundenen Einrichtungen einen Anspruch auf Teilnahme an dem Programm, sofern sie die Bestimmungen des Mitgliedsvertrages erfüllen. Danach durfte die R. GmbH keine Vervielfältigungsstücke der Software zum Zweck der Weiterveräußerung an Wiederverkäufer herstellen.
Die unter dem 3.6.2009 bestellten Softwareprodukte wurden im Rahmen des Mitgliedsvertrages bezogen. Dass die R. GmbH die Software nicht auf der Grundlage von allgemein geltenden Konditionen beziehen wollte, ergibt sich bereits aus den in der Bestellung genannten Bezugspreisen. Die Auftragsbestätigung von. C. nennt dementsprechend als Lizenzadresse jeweils die ... Stiftung V. und bezeichnet die Softwareprodukte zudem jeweils wie folgt „CLP EDU 3 A. Creative Suite Web 4.0 Lizenzpunkte 550“.
Aus der Gesamtzahl der von der R. GmbH bestellten und von der C. gelieferten Lizenzen und Datenträger kann entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht geschlossen werden, dass die Verfugungsklägerin vertreten durch C., mit einer Herstellung von Datenträgern zum Zwecke der Weiterveräußerung einverstanden gewesen sein muss. Zu den verbundenen Einrichtungen des Programm-Mitglieds zählen nämlich gemäß Anlage A Nr. 5. des Mitgliedsvertrages alle Einrichtungen der ... und damit ein großer Kreis von in Betracht kommenden Endnutzern.
Ob dieser weite Kreis der verbundenen Einrichtungen, die zum Bezug der Software im Rahmen des Mitgliedvertrages berechtigt sein sollen, Veranlassung zur der Annahme gibt, er erfasse auch Einrichtungen, die keine Bildungseinrichtungen sind, mag dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ergeben sich aus dem Vertrag keine Anhaltspunkte dafür, dass die verbundenen Einrichtungen nicht wenigstens Endnutzer sein müssen.
Dass es sich bei Ziffer 2.2 lit. d) des Mitglied Vertrages um eine schuldrechtliche Verpflichtung des Programm-Mitglieds gegenüber der Verfügungsklägerin handelt, ändert nichts daran, dass die Herstellung des Datenträgers durch die R. GmbH als verbundene Einrichtung des Programm-Mitglieds zum Zwecke der Weiterveräußerung an einen Wiederverkäufer ohne die Zustimmung der Verfügungsklägerin erfolgte. Denn auch die R. GmbH, eine im Vertrag ausdrücklich genannte verbundene Einrichtung, ist zum Bezug von Software im Rahmen des Mitgliedsvertrages nur gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages berechtigt.
Die Verfügungsklägerin kann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG von den Verfügungsbeklagten verlangen, dass sie es unterlassen, ohne Einwilligung der Verfügungsklägerin hergestellte Lizenzurkunden, insbesondere solche wie im Antrag näher beschrieben, für das Programmpaket A. Creative Suite Web Premium als Lizenz anzubieten, feilzuhalten, oder sonst wie in den Verkehr zu bringen. Gemäß § 14. Abs. 5 MarkenG kann die Verfügungsklägerin von den Verfügungsbeklagten verlangen, dass sie es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die in Antrag Ziffer I.3 beschriebenen „Lizenzurkunden“ für Computerprogramme der Verfügungsklägerin, die ohne Einwilligung der Antragstellerin mit dem Zeichen „A.“ gekennzeichnet worden sind, anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
Die Verfügungsbeklagten sind zur Unterlassung verpflichtet, denn die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Verfügungsbeklagten zu 2. und 3. als Störer haften, hat die ohne die Einwilligung der Verfügungsklägerin hergestellte Lizenzurkunde als Lizenz angeboten. Ihr fehlte jedoch die Befugnis zur originären Einräumung einer Lizenz zur Nutzung der Software und sie war auch nicht in der Lage zur wirksamen Übertragung der Lizenzen zur Nutzung. Aufgrund des fehlenden Publizitäts- und Rechtsscheintatbestandes ist ein gutgläubiger Erwerb von Nutzungsrechten nicht möglich.
Es ist davon auszugehen, dass schon die R. GmbH keine wirksame Lizenz erworben hat, denn die Verwendung der Software sollte abweichend, von den Bestimmungen des Mitgliedsvertrages nicht von einem Programm-Mitglied oder einer verbundenen Einrichtung erfolgen.
Zudem bedarf gemäß § 34 UrhG die Übertragung von Nutzungsrechten der Zustimmung des Urhebers. Da der Stadt D. zwei Lizenzen und nur ein Datenträger verkauft wurden, sollte ihr durch die Verfügungsbeklagte zu 1) ein Vervielfältigungsrecht eingeräumt werden. Das Vervielfältigungsrecht gemäß der Anlage B Ziffer 3 des Mitgliedsvertrages, das dem Programm-Mitglied und seinen verbundenen Einrichtungen eingeräumt ist, ist aber ausdrücklich nicht übertragbar.
Eine wirksame Übertragung von Softwarelizenzen durch die R. GmbH auf die UsedSoft AG ergibt sich entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten auch nicht aus den Bestimmungen des EULA. Ziffer 2.4 lit. a des Mitgliedsvertrages verweist zwar auf die Bestimmungen des EULA. Gemäß Ziffer 4.6 EULA ist auch unter bestimmten Voraussetzungen eine Übertragung des Verwendungsrechts möglich. Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht erfüllt. Denn gemäß Ziffer 4.6 lit. a EULA ist es erforderlich, dass der Empfänger nicht nur die Bestimmungen des EULA selbst, sondern auch die sonstigen Bestimmungen akzeptiert, nach denen der Vorerwerber, eine wirksame Softwarelizenz erworben hatte. Eine der R. GmbH erteilte Lizenz erfolgte aber nur im Rahmen einer Verwendung nach den Bestimmungen des Mitgliedsvertrages. Einer solchen Verwendung hatte die UsedSoft AG jedoch nicht zugestimmt, denn sie beabsichtigte ihrerseits die Software nicht als Endnutzer zu verwenden, sondern wollte sie weiterveräußern.
Die Bestimmungen des EULA, wonach ein Zweiterwerber der Software die vertraglichen Bedingungen übernehmen muss, zu denen der Ersterwerber die Nutzungsrechte erworben hat, hält auch einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB statt. Das Interesse des Rechtsinhabers, auch einen neuen Anwender an die vertraglichen Bedingungen zu binden, ist jedenfalls bei Produkten gerechtfertigt, die - wie hier - einen hohen Preis haben.
Auch die wettbewerblichen Unterlassungsansprüche (Ziffer 5 und 6 der einstweiligen Verfügung) sind begründet. Die Werbung mit den Lizenzurkunden ist irreführend, weil mit den Urkunden keine Lizenzen übertragen werden. Weil überhaupt kein Lizenzerwerb stattfindet, dienen auch die notariellen Bestätigungen nicht „zum Softwarelizenzerwerb“. Gleichwohl erwecken sie bei dem Erwerber den Eindruck, legal Software zu erwerben, und erweisen sich ebenfalls als irreführend.
Die Wiederholungsgefahr wird durch die bereits vorliegenden Verstöße gegen das Urheber- und Markenrecht indiziert.
Die Anordnungen sind entgegen der Meinung der Verfügungsklägerin auch ausreichend bestimmt. Maßgeblich ist die Einwilligung der Verfügungsklägerin. Diese kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch durch einen wirksam bevollmächtigten Vertreter erfolgen, ohne dass dies im Verfügungstenor näher auszuführen wäre.
Begründet ist auch der Auskunftsanspruch, der gemäß § 101 Abs. T UrhG im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet werden. kann. Denn die Rechtsverletzungen der Verfügungsbeklagten sind nach den vorstehenden Ausführungen offensichtlich. Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung dann, wenn ein Sachverhalt glaubhaft gemacht ist der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinen Zweifel am Vorliegen einer Rechtsverletzung aufkommen lässt, und auch keine Anhaltspunkte am Vorliegen tatsächlicher Umstände erkennbar sind, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen; könnten. Dies ist hier der Fall, denn es liegt hier nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien gerade kein Fall des Vertriebs von gebrauchter Software vor, dessen Zulässigkeit in einzelnen Fallkonstellationen noch umstritten ist, sondern ein offensichtlicher Fall des Vertriebs neuer Softwarepakete auf ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin hergestellten Datenträgern und durch Übertragung von Nutzungsrechten ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin.
Die Anordnung der Verwahrung folgt aus §§ 98 UrhG, 18 MarkenG zur Sicherung eines eventuell bestehenden Vernichtungsanspruchs.
Das Landgericht hat zu Recht auch das erforderliche Eilbedürfnis für den Verfügungsantrag bejaht.
Der Verfügungsklägerin, die Urheber- und markenrechtliche Ansprüche geltend macht, kommt zwar nicht die Vermutung der Dringlichkeit des§ 12 Abs. 2 UWG zugute. Die Dringlichkeit (Verfügungsgrund) beurteilt sich vorliegend nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 935, 940 ZPO.
Die Dringlichkeit, die von der Verfügungsklägerin darzulegen und glaubhaft zu machen ist (§ 936 i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), folgt hier aus der Gefahr, dass ohne einstweilige Verfügung weitere Urheber- und Markenrechtsverletzungen erfolgen.
Allerdings ist allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt. Ein solcher Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit liegt hier jedoch nicht vor.
Zwar sind seit der erstmaligen Kenntnis eines Mitarbeiters der Verfügungsklägerin von den Zweifeln der Stadt D. an der Echtheit des Datenträgers (28.08.2008) bis zur Einreichung des Eilantrages (13.11.2009) ca. 2,5 Monate verstrichen. Dieser verhältnismäßig lange Zeitraum steht hier aber aufgrund der Gesamtumstande dem Eilbedürfnis nicht entgegen.
Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht (GA 232-238 [Ast 19], Original GA. 250-256), dass aufgrund eines nicht den Anweisungen entsprechenden Verhaltens des externen Kundendienstes die Anfrage der Stadt D. von der Verfügungsklägerin nicht verwertet werden konnte. Dies konnte erst aufgrund der zweiten Anfrage vom 13.9.2009 geschehen.
Die Verfügungsklägerin hat zudem glaubhaft gemacht (Anlage Ast 19), dass die erforderliche interne Willensbildung und die Aufklärung der Sachverhalts, insbesondere das erforderliche Bemühen, den beanstandeten Datenträger zu erhalten, ohne schuldhafte Verzögerungen erfolgt sind. Dabei war der Verfügungsklägerin vor Stellung des Eilantrages eine gründliche Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen des komplexen Sachverhalts zuzugestehen. Für die zuverlässige Durchführung einer solchen Prüfung, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag, war es insbesondere erforderlich, dass die Verfügungsklägerin den Datenträger selbst untersuchen konnte. Dies galt insbesondere deshalb, weil die Nachforschungen der Verfügungsklägerin ergeben hatten, dass es sich bei der für den Datenträger verwendeten Seriennummer nicht um eine „gecrackte“ handelte.
Selbst wenn der Verfügungsklägerin an Hand der Seriennummer eine Zuordnung. der Softwarelizenzen zu dem ursprünglichen Lizenznehmer möglich gewesen sein sollte, so ergibt sich aus der Kenntnis des ursprünglichen Lizenznehmers nicht, ob der Selbstgebrannte Datenträger, den die Stadt D. erworben hatte, rechtmäßig von dem. ursprünglichen Lizenznehmer oder unrechtmäßig von den Verfügungsbeklagten hergestellt worden war.
Nach dem Inhalt des Schreibens der Rechtsanwälte der R. GmbH vom 31.3.2010 (GA 659 ff.) an die Verfügungsklägerin soll im Jahr 2009 ein Gespräch zwischen Herrn S., Mitarbeitern der C., und einem Mitarbeiter der Verfügungsklägerin stattgefunden haben; in dem über die Weiterveräußerung von Software an die UsedSoft AG gesprochen wurde. Auch wenn man annimmt, dass dies zutrifft, war der selbstgebrannte Datenträger, den die Stadt D. erworben hatte, ohne dessen Untersuchung einer Weiterveräußerung durch die R. GmbH nicht zuzuordnen. Auch aus dem Umstand, dass die R. GmbH in dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft München Vom 15.05.2007,(GA,291), der die Einstellungsbeschwerde der Microsoft Corp., vertreten durch eine Rechtsanwältin aus der Partnerschaftsgesellschaft der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin, erwähnt wird, folgt dies nicht. Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht (GA 102-107 [Anlage Ast 11]), dass sie, nachdem sie am 11.11.2009 den Datenträger in ihrem Besitz hatte, aufgrund der Verpackung und weil es sich nicht um einen Originaldatenträger handelte, zu dem Schluss gelangt ist, dass es sich um einen von den Verfügungsbeklagten hergestellten Datenträger handelte.
Zu einem Verlust der Dringlichkeit führt auch nicht, dass die Verfügungsklägerin die ihr am 26.11.2009 zugestellte einstweilige Verfügung erst, am 18.12.2010 an die Antragsgegnerin hat zustellen lassen. Das Gesetz räumt dem Antragsteller eine Vollziehungsfrist von einem Monat ein (§ 929 Abs. 2 ZPO). Zwar kann sich im Einzelfall auch aus einer verzögerten Zustellung der einstweiligen Verfügung ergeben, dass es dem Antragsteller mit der Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht eilig sei. Dafür fehlen hier aber ausreichende Anhaltspunkte. Die Verfügungsklägerin hat mit Blick auf die Sicherstellungsverfügung nachvollziehbar einen Vorbereitungsaufwand geltend gemacht. Dagegen fehlen. tatsächliche Hinweise für die Richtigkeit der Annahme der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin habe den Zeitpunkt der Zustellung bewusst erst kurz vor den Weihnachtsfeiertagen vorgenommen, um den Verfügungsbeklagten die Rechtsverteidigung zu erschweren. Der Entscheidung des OLG Düsseldorf, auf die sich die Verfügungsbeklagten berufen, lag eine, andere Fallgestaltung zugrunde. Dort hatte die Antragstellerin eine ihr am 27.8. zugestellte einstweilige Verfügung bewusst erst deutlich nach dem 30.8., an dem die in der angegriffenen Werbung angekündigte Rabattaktion erfolgt war, an die Antragsgegnerin zustellen lassen.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der einstweilige Sicherheitsleistung gemäß § 939 ZPO liegen nicht vor. Eine Aufhebung, gegen Sicherheitsleistung kommt nur ausnahmsweise bei Ansprüchen in Betracht, bei denen das Vermögensinteresse und nicht das Interesse an der individuellen Leistung im Vordergrund steht. Dies ist hier nicht der Fäll, denn im Vordergrund steht hier das Interesse der Verfügungsklägerin an der Wahrung ihrer Urheber- und Markenrechte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ihre Fassung berichtigt zugleich von Amts wegen gemäß § 319 ZPO die im verkündeten Tenor enthaltene offensichtliche Unrichtigkeit: „Die Verfügungsbeklagte hat“.
Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil kraft Gesetzes (§ 542 Abs. 2 ZPO) nicht revisibel ist.
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Annotations
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.
(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.
(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.
(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.
(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.
(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.