Vereinsrecht: Einladung zur Mitgliederversammlung ist per E-Mail möglich

07.01.2016

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Schreibt eine Vereinssatzung vor, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen hat, können die Mitglieder auch per E-Mail eingeladen werden.
Das hat das OLG Hamm entschieden. Im konkreten Fall hatte sich das Amtsgericht geweigert, eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung ins Vereinsregister einzutragen, weil die Mitgliederversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden war. Die Satzung sehe eine schriftliche Einladung vor, der Verein habe die Mitglieder aber nur per E-Mail zur Versammlung eingeladen.

Das OLG sah das anders und gab dem Verein recht. Das Schriftformerfordernis in der Satzung unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Dort strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, zum Beispiel der Kündigung eines Vertrags, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung seien diese Funktionen aber von untergeordneter Bedeutung. Die Schriftform solle lediglich gewährleisten, dass die Mitglieder von der Versammlung Kenntnis erlangen. Dem Formzweck werde deshalb genügt, wenn Einladung und Tagesordnung per E-Mail übermittelt würden. Auch einer Unterschrift des Vorstands bedürfe es nicht.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2015, (Az.: 27 W 104/15).

Zulässigkeit der Einladung der Mitglieder eines Vereins zur Mitgliederversammlung per E-Mail.


Gründe:

Der beteiligte Verein hat zur Eintragung in das Vereinsregister von der Mitgliederversammlung am 21.02.2015 beschlossene Satzungsänderungen angemeldet.

Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 08.05.2015 mitgeteilt, dass neben anderen Bedenken eine Einladung zu der Mitgliederversammlung mittels E-Mail dazu führe, dass die Einberufung nicht als ordnungsgemäß anzusehen sei, da die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe.

Gegen die der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen am 11.05.2015 zugestellte Zwischenverfügung wendete sich der Beteiligte mit elektronisch eingereichtem Schriftsatz vom 08.06.2015 unter Verweis darauf, dass auch die Einladung mittels E-Mail als ausreichend anzusehen sei.

Im Zuge des anschließenden Schriftverkehrs hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 19.06.2015 mitgeteilt, eine Einladung mittels E-Mail weiterhin nicht als ordnungsgemäß anzusehen. Zudem hat das Amtsgericht auf weitere Unstimmigkeit der Anmeldung verwiesen. Mit Verfügung vom 10.07.2015 hat das Amtsgericht sodann mitgeteilt, dass die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 aufrechterhalten bleibt.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2015 hat der Beteiligte gegen die Zwischenverfügungen vom 08.05.2015 und vom 10.07.2015 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde vom 08.06.2015/22.07.2015 gegen die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt, dass mangels satzungsgemäßer Einladung die Mitgliederversammlung vom 21.02.2015 nicht beschlussfähig gewesen sei.

Die nach § 382 Abs.4 S.2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 ist begründet.

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Beteiligte gegen die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 wendet.

Entgegen der Wertung des Beteiligten handelt es sich bei der Verfügung vom 10.07.2015 um keine Zwischenverfügung. Das Amtsgericht hat lediglich mitgeteilt, dass es an der Zwischenverfügung vom 08.05.2015 festhält.

Dies ist aber auch unerheblich, da das Amtsgericht zutreffend die Eingabe vom 08.06.2015 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 08.05.2015 behandelt. Der Beteiligte hat in diesem Schreiben, welches kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Amtsgericht eingegangen ist, ausreichend deutlich gemacht, dass er sich gegen die Zwischenverfügung wenden will, soweit die Einladung mittels E-Mail beanstandet wird.

Unerheblich ist, dass es nachfolgend hierzu noch zu einem Schriftwechsel unter Austausch der Rechtsansichten gekommen ist. Nachdem die wechselseitigen Rechtsansichten ausgetauscht worden sind, hat das Amtsgericht deutlich gemacht, dass es an der Zwischenverfügung festhält und anschließend konsequent hierzu der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Einladung von Mitgliedern mittels E-Mail begegnet vorliegend keinen Bedenken. Die Wirksamkeit der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse steht hierdurch nicht in Frage.

Der Senat nimmt inhaltlich vollständig auf die nachfolgend zitierten Ausführungen des OLG Hamburg im Beschluss vom 06.05.2013 - 2 W 35/13 Bezug. Hiernach eröffnet die in einer Satzung vorgesehene schriftliche Einladung zu einer Mitgliederversammlung weitgehend eine Einladung mittels E-Mail im Vereinsrecht. Dort ist ausgeführt:
...

Der betroffene Verein hat mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.4.2013 angegeben, am 7.11.2012 seien 445 Mitglieder per Email und die übrigen vier Mitglieder, die über keinen Email-Anschluss verfügten, per Telefax eingeladen worden.

Diese - fristgerechte - Einladung per Email bzw. Telefax genügt der in der Satzung bestimmten schriftlichen Einladung.

Im Gegensatz zum Recht der Aktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft enthält das Vereinsrecht keine Vorschrift, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Gemäß § 58 Nr. 4 BGB soll aber die Satzung unter anderem die Bestimmung über die Form der Einberufung zur Mitgliederversammlung enthalten. Dabei muss wegen des Teilnahmerechts jedes Mitgliedes eine Einladungsform so gewählt werden, dass jedes Mitglied auch Kenntnis von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung erlangt oder zumindest ohne wesentliche Erschwernisse erlangen kann.

§ 17 der Satzung sieht die Schriftform für die Einberufung zur Mitgliederversammlung vor.

Die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz - z. B. in § 51 GmbHG - vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 126 BGB zu behandeln.

Gemäß § 127 Abs. 1 BGB gelten die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form; gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung.

Diese Vorschriften gelten, da aus der Satzung des betroffenen Vereins kein abweichender Wille zu entnehmen ist, auch für die in § 17 seiner Satzung festgelegte schriftliche Einberufung zu der jährlichen Mitgliederversammlung.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13.7.2001, in Kraft seit dem 1.8.2001 wurde auch die bisherige Regelung des § 127 BGB nunmehr in Absatz 1 u. a. auf die elektronische Form erweitert und in Absatz 2 die telekommunikative - und nicht wie bis dahin lediglich die telegrafische - Übermittlung der Erklärung im Zweifel für ausreichend erklärt.

In der Begründung zum Gesetzentwurf ist dazu u. a. ausgeführt:

Die enge Bindung der Übermittlung an den Telegraphen entspricht nicht mehr dem modernen technischen Standard und der verbreiteten Praxis. Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass auch mittels Telefax wie auch Fernschreiben oder Teletext schriftliche Erklärungen formgerecht abgegeben werden können. Es gibt aber keinen Grund, andere Möglichkeiten der Telekommunikation, die inzwischen Telegramm oder Teletext ganz oder teilweise verdrängt haben, zur Übermittlung von Nachrichten und Erklärungen von dieser Formerleichterung des § 127 auszunehmen, insbesondere die E-Mail oder das sog. Computerfax. Es kommen alle Arten der Telekommunikation mittels Telekommunikationsanlagen in Betracht, soweit die Übermittlung nicht in der Form von Sprache erfolgt. Da sich die Formerleichterung des § 127 allein auf das Unterschriftserfordernis bezieht, reicht eine mündliche Übermittlung einer Erklärung in keinem Fall für die Formwahrung aus.

Gemäß § 127 Abs. 1 i. V. m. § 126 Abs. 3 BGB kann daher die in § 17 der Satzung festgelegte Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei gemäß § 127 Abs. 2 BGB eine Unterschrift nicht erforderlich ist.

Selbst wenn man einer restriktiveren Auslegung des § 127 Abs. 2 BGB folgen wollte, wonach das Unterschriftserfordernis bei Vertragsabschlüssen bei einer telekommunikativen Übermittlung nicht entfallen sol, wäre im vorliegenden Fall, bei dem es um die Auslegung der Schriftformklausel für die Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins geht, der Zweck zu berücksichtigen, um dessentwillen diese Form in der Satzung bestimmt worden ist. Der Formzweck liegt vorliegend darin, die Kenntnis der Mitglieder von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu gewährleisten. Diese Gewährleistung ist aber auch dann gegeben, wenn die einzelnen Mitglieder per Email von der Anberaumung der Mitgliederversammlung unterrichtet werden. Der Formzweck des § 17 der Satzung des betroffenen Vereins erfordert somit keine Unterschrift des Vorstandes unter eine per Email versandte Einladung zur Mitgliederversammlung.
...

Die vorstehend dargelegten Grundsätze treffen auch auf den vorliegend zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt zu.

Zwecke einer Form können nicht losgelöst von den zu schützenden Interessen betrachtet werden. Genau wie in dem vorstehenden Sachverhalt auch, ist der Formzweck der vorliegenden Satzung - wie regelmäßig in einem derartig gelagerten Sachverhalt - darauf gerichtet, die Kenntnis der Mitglieder von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu gewährleisten.

Nach Sinn und Zweck unterscheidet sich das vereinbarte Schriftformerfordernis damit bei einer Einladung der Vereinsmitglieder zu einer Mitgliederversammlung deutlich von einem vereinbarten Schriftformerfordernissen im Wirtschaftsleben. Im allgemeinen Wirtschaftsleben wird insbesondere wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, wie bei der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit angestrebt. Viele der Funktionen der Schriftform sind bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung von jedenfalls gänzlich untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich für die dort genannte Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- oder Warnfunktion.

So hat auch der beteiligte Verein in § 9 der Satzung hinsichtlich der Kündigung der Mitgliedschaft ausdrücklich vorgesehen, dass diese schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen hat. Hierdurch wird deutlich, dass der beteiligte Verein gerade auch in dem relevanten Bereich einer Beendigung der Mitgliedschaft auf eine erhöhte Rechtssicherheit, z. B. bezüglich der Rechtzeitigkeit der Kündigung, Wert gelegt hat.

Hierbei stellt sich nicht einmal die Frage, ob das Erstellen einer formgültigen Urkunde oder nur der Zugang einer ansonsten formgültig erstellten Urkunde entbehrlich ist.

Aus den vom beteiligten Verein vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die Einladung nebst Satzung mit dem bisherigen Inhalt und den vorgesehenen Änderungen tatsächlich in Schriftform mit Unterschrift erstellt worden ist. Die Übermittlung ist an die E-Mail-Empfänger im Zuge der Einladung zur der Mitgliederversammlung erfolgt.

Abweichende Ansichten werden - soweit ersichtlich - im Vereinsrecht zu dieser Frage in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht vertreten.

Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss - 3 W 149/12 - vom 04.03.2013 ausgeführt, dass in aller Regel die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mittels E-Mail auch ohne elektronische Signatur ausreichend ist, wenn die Satzung eine schriftliche Einladung vorsieht.

Aus dem Beschluss des OLG Frankfurt - 20 W 326/09 - vom 17.11.2009 ergibt sich keine gegenteilige Auffassung für den vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt. Gegenstand der dortigen Entscheidung war die Frage, ob eine Satzung zulässigerweise die Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform vorschreiben kann. Dass eine Einladung mittels E-Mail für den Fall der Vereinbarung einer Ladung mittels Textform als rechtlich zulässig angesehen wird, stellt keine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Problematik dar. Zu dem vorliegend maßgeblichen Sachverhalt hat das OLG Frankfurt insoweit in anderem Zusammenhang lediglich auf die zu dieser Frage verbreitet vertretenden Literaturansichten verwiesen.

Das teilweise in diesem Zusammenhang zitierte Urteil des BGH - II ZR 200/04 - vom 13.02.2006 ist für den vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig. Dort war gerade die gesetzlich vorgeschriebene Form des § 51 GmbHG zu beachten. Damit weicht dieser Sachverhalt von der vorliegend zur Entscheidung stehenden Beurteilung einer vereinbarten Formvorschrift im Vereinsrecht entscheidend ab.

Der gewählte Ablauf im Zuge der Einladung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Vereinsmitglieder vor einer Erschwerung der Kenntniserlangung hinsichtlich der Einberufung der Mitgliederversammlung bedenklich.

Aus der vorgelegten Adressenliste des beteiligten Vereins und den ergänzenden Angaben ergibt sich, dass rund ¾ der Vereinsmitglieder ihre E-Mail-Adresse dem beteiligten Verein zur Verfügung gestellt haben. Nur diese Vereinsmitglieder sind auch mittels E-Mail eingeladen worden. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder ist es bei einer postalischen Einladung geblieben.

Dieses Vorgehen ist unbedenklich, da es kein Mitglied hinsichtlich seiner Rechte beeinträchtigt. Insbesondere ist keinem Vereinsmitglied eine Übermittlung der Ladung nur auf dem Weg mittels E-Mail aufgezwungen worden.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, steht der vom Amtsgericht angeführte Einwand der Eintragung somit nicht entgegen. Die Sache wird dem Registergericht zur weiteren Entscheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats nach § 69 Abs.1 S.2 FamFG zurückverwiesen.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren der Beschwerde erfolgt gemäß § 36 Abs.3 GNotKG.

Zulässigkeit der Einladung der Mitglieder eines Vereins zur Mitgliederversammlung per E-Mail

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Essen vom 08.05.2015 aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
 
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 08.05.2015 aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.


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(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3.
über die Bildung des Vorstands,
4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.


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Tenor

I. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Eintragung der in der Mitgliederversammlung des Beschwerdeführers vom 22. April 2012 gewählten Vorstandsmitglieder D…. S…., C…. S…. und J….. B…. richtet, wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht – Montabaur vom 13. September 2012 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 3.000,00 € zur Hälfte zu tragen.

Gründe

I.

1

Der beteiligte Verein begehrt die Eintragung seiner mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 geänderten Satzung sowie des durch die Mitgliederversammlung gewählten neuen Vorstandes in das Vereinsregister mit Anmeldung vom 18. August 2012. Nach den Regelungen in § 6 der ursprünglichen Satzung, die durch die Änderungen insoweit auch nicht betroffen sind, besteht der Vorstand des Vereins aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer und wird der Verein nach außen vertreten durch den ersten Vereinsvorsitzenden jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. In der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 wurde laut Protokoll der bisherige erste Vorsitzende D…. S…. zum „Vorstandsvorsitzenden“ gewählt, zur „zweiten Vorstandsvorsitzenden“ C…. S…. und zum Geschäftsführer J….. B….., jeweils nach Ausscheiden der entsprechenden früheren Vorstandsmitglieder (Ziffer X. a), b) und c) des Protokolls der Mitgliederversammlung). Gemäß der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der ursprünglichen Satzung, die insoweit ebenfalls unverändert geblieben ist, erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung von einer Frist von 2 Wochen und sind der Einladung eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgte, wie sich aus den durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt, am 3. April 2012 durch E-Mail, wobei unter Tagesordnungspunkt Nr. 8 lediglich die „Abstimmung von Anträgen zur Änderung der Satzung (Vorschläge folgen)“ genannt war, während konkrete Vorschläge der Satzung mit eingearbeiteten und farblich hervorgehobenen Änderungswortlauten erst als Anlage zu einer E-Mail vom 19. April 2012 versandt wurden. Aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 ergibt sich, dass unter Tagesordnungspunkt VIII. die vorgeschlagenen Satzungsänderungen „einstimmig“ angenommen worden seien, wobei später ausgeführt wird, dass 8 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung abgegeben worden sind. Im Protokoll ist zu den beschlossenen Satzungsänderungen Folgendes vermerkt:

2

„Änderung § 6 der Satzung (Anhang 2)

Änderung § 10 der Satzung (Anhang 3)

Änderung § 11 der Satzung (Anhang 4)“.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die angemeldeten Eintragungen abgelehnt mit der Begründung, die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß einberufen wurden, so dass keine wirksamen Beschlüsse hätten gefasst werden können. Auch gebe das eingereichte Protokoll nicht den Wortlaut der beschlossenen Änderungen wieder. Gegen den ausweislich der Akten am 14. September 2012 zur Post gegebenen Beschluss vom 13. September 2012 legte der Verein durch den ersten Vorsitzenden D…. S….. mit Schreiben vom 24. September 2012 Beschwerde ein. Auf Hinweis des Amtsgerichts zur fehlenden Alleinvertretungsbefugnis des Vorsitzenden hat der Beschwerdeführer die Beschwerde durch ein gleichlautendes Schreiben vom 11. Oktober 2012, bei Gericht eingegangen am 15. Oktober 2012, unterschrieben durch die Vorstandsmitglieder D…. S…., C….. S…. und J….. B….., wiederholt. Den Nichtabhilfebeschluss vom 22. Oktober 2012 hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlusses vom 13. September 2012 im übrigen weiterhin damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch die Vorstandsmitglieder C….. S…. und J…. B….. nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei.

II.

4

Die Beschwerde ist gemäß §§ 382 Abs. 3, 58, 59, 63, 64 FamFG statthaft. Insbesondere ist die Beschwerde nicht verfristet. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG ist durch den Eingang des erneuerten Beschwerdeschriftsatzes vom 11. Oktober 2012 am 15. Oktober 2012 gewahrt. Der Fristenlauf hat erst 3 Tage nach der dokumentierten Aufgabe des angegriffenen Beschlusses vom 14. September 2012 zur Post, mithin am 17. September 2012 begonnen (§ 15 Abs. 2 S. 2 FamFG). Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unstatthaft, weil sie neben dem Vorstandsmitglied D… S…. von den weiteren Vorstandsmitgliedern C….. S….. und J….. B... namens des Beschwerdeführers erhoben worden ist. Nach den Regelungen in § 6 der Satzung, die durch die hier streitgegenständlichen Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 nicht berührt worden sind, wird der Verein nach außen durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, also entweder den zweiten Vorsitzenden oder den Geschäftsführer, vertreten (§ 6 der Satzung). Insoweit waren auch sowohl die Anmeldung zur Eintragung als auch die Einlegung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss gemäß §§ 58, 59 FamFG durch den ersten Vorsitzenden D…. S…. gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied ausreichend (vgl. BayObLGZ 1991, 52; BayObLG, NJW – RR 1988, 873; KG, DNotz 2006, 550; jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Hierzu war auch der in der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 neu gewählte Vorstand berufen. Die früheren Vorstandsmitglieder waren aus dem Vorstand, wie sich aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung ergibt, ausgeschieden. Zwar bleiben nach der Regelung in § 6 der Satzung Vorstandsmitglieder bis zur Wahl des nächstens Vorstandes im Amt. Diese Wahl hat jedoch in der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 stattgefunden. Insbesondere die Beschwerde diente gerade der Klärung der Frage, ob diese Wahl des neuen Vorstandes ordnungsgemäß gewesen ist. Wollte man die Zulässigkeit des Antrags und des Rechtsmittels bereits mangels ordnungsgemäßer Vertretung durch den neu gewählten Vorstand verneinen, würde dem Beschwerdeführer der grundgesetzlich garantierte Rechtsschutz betreffend diese Frage versagt.

5

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet, nämlich soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Eintragung der in der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 neu gewählten Vorstandsmitglieder D…. S…., C….. S….. und J….. B….. wendet.

6

Im Einzelnen gilt Folgendes:

7

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 sind nicht bereits deshalb gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, weil die Einberufung der Mitgliederversammlung in elektronischer Form durch E-Mail Schreiben des Ersten Vorsitzenden versandt worden ist. Zwar sind fehlerhafte Vereinsbeschlüsse nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam (vgl. etwa BGHZ 59, 369; BGHZ 99, 119). Zur Ungültigkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann insoweit auch eine unzureichende Einladung führen (vgl. etwa BGH, NJW 2008, 69 m.w.N.). Im vorliegenden Fall entspricht die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail-Schreiben des ersten Vorsitzenden D….. S….. vom 3. April 2012 grundsätzlich den gemäß § 58 Ziffer 4 BGB satzungsmäßig bestimmten Anforderungen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 der Vereinssatzung erfolgt die Einberufung der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Dabei ist unschädlich, dass das Einladungs-E-Mail-Schreiben aufgrund der Absendeadresse und der Grußformel lediglich auf den ersten Vorsitzenden D….. S….. als Absender hindeutet. Aus der Formulierung des Einladungsschreibens („wir“) ergibt sich konkludent, dass er hier im Namen des gesamten Vorstandes tätig wird. Weiterhin ist durch die Versendung der Einladung per E-Mail auch das satzungsmäßige Erfordernis der Schriftform gewahrt. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um ein gesetzliches Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB, für dessen Ersetzung durch elektronische Form gemäß § 126 a BGB der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen müsste. Vielmehr ist die in Vereinssatzungen vorgeschriebene Schriftform nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich als gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB und nicht wie eine durch das Gesetz vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 BGB zu behandeln, da es sich insoweit um privatautonome Rechtssetzungen handelt (BGH, NJW – RR 1996, 866 m.w.N.). Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. Erfasst ist davon neben dem Telefax auch die E-Mail, da auch insoweit der geschriebene Text dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann (vgl. BT-Drucks. 14/4987, 20; BAG, NZH 2010, 401 m.w.N.; Grziwotz, Vereinsversammlung – Einberufung durch E-Mail trotz satzungsmäßiger Anordnung der Schriftform, MDR 2012, 741; Scheffer, Vereinsrecht: Fallstricke bei der Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, DStR 2011, 2053, jew. m. ausführlichen weiteren Nachweisen aus Literatur und. Rechtsprechung). Ein entgegenstehender Wille betreffend die Wahrung der Schriftform, der sich in der Vereinssatzung manifestiert hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles, dass sowohl von den Gründungsmitgliedern als auch den nunmehr zur Einladung zur Mitgliedsversammlung anstehenden Vereinsmitgliedern für die Wahrung der satzungsmäßigen Schriftform die Einladung durch Versendung von E-Mail-Schreiben sogar gewollt bzw. eine Selbstverständlichkeit gewesen ist. Bei den Vereinsmitgliedern handelt es sich offensichtlich, wie sich auch aus der Beschwerdebegründung ergibt, vornehmlich um Studenten, die sich ohne weiteres im Rahmen ihres allgemeinen Lebensumfeldes zur Kommunikation elektronischer Kommunikationsmittel bedienen. So sind auch Teile der Kommunikation mit dem Amtsgericht Montabaur im Zuge der Anmeldung des Vereins zur Eintragung durch E-Mail-Verkehr erfolgt. Unter diesen Umständen ist die Regelung der Vereinssatzung über die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts dahin auszulegen, dass die Versendung der Einladung durch einfache E-Mail hiervon mit umfasst ist (Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 127 Rdnr. 2 und 4).

8

Gleichwohl sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 betreffend die zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderungen nichtig und die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Eintragung mit Beschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 13. September 2012 insoweit unbegründet. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung bezeichnet wird. Die Vereinssatzung konkretisiert dieses Erfordernis in § 11 Abs. 2 Satz 4 dahingehend im Sinne von § 58 Nr. 4 BGB, dass der Einladung eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen sind. Betreffend die hier verfahrensgegenständlichen Satzungsänderungen ist dies, wie sich aus den zur Akte gereichten Einladungsunterlagen ergibt, nicht mit dem Einladungsschreiben vom 3. April 2012 erfolgt, sondern erst nachträglich unter dem Datum des 19. April 2012. Erst zu diesem Zeitpunkt, also 3 Tage vor der Mitgliederversammlung, sind den Mitgliedern die zur Änderung vorgesehenen Bestimmungen der Satzung und der vorgeschlagene Änderungswortlaut übermittelt worden. Damit ist die in der Satzung unter § 11 Abs. 2 Satz 3 festgeschriebene 2 Wochen-Frist nicht eingehalten worden. Die bloße Ankündigung mit der der Einladung vom 3. April 2012 beigefügten, insoweit rudimentären Tagesordnung war zur Wahrung dieser Informationserfordernisse nicht ausreichend. Hier war als Tagesordnungspunkt Nr. 8 lediglich „Abstimmung von Anträgen zur Änderung der Satzung (Vorschläge folgen)“ angegeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dies nicht ausreichend. Danach sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung nicht oder so ungenau bestimmt ist, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist (BGH NJW 2008, 69 mit ausführlichen weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Literatur; BayObLG Rpfleger 1979, 196). So liegt der Fall hier. Die konkreten zur Abstimmung gestellten Änderungsvorschläge betreffend die Satzung wurden den Mitgliedern mit der Einladung nicht im Wortlaut oder auch nur sinngemäß inhaltlich mitgeteilt. Dies reicht nicht aus, um die Mitglieder im Vorfeld der Mitgliederversammlung ausreichend zu informieren (BayObLG Rpfleger 1979, 196). Gleiches gilt, wenn die erforderliche Information später, jedoch nicht unter Wahrung der satzungsgemäßen Einladungsfrist den Mitgliedern noch vor der Mitgliederversammlung zugeht (BGH, NJW 2008, 69).

9

Dagegen war die Wahl des neuen Vorstandes in der Mitgliederversammlung vom 22. April 2012 wirksam, der angefochtene Beschluss, soweit hiermit auch die Eintragung der neuen Vorstandsmitglieder abgelehnt worden ist, wovon der Senat aufgrund der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. Oktober 2012 ausgeht – aufzuheben. In Bezug auf die Vorstandswahlen war eine ordnungsgemäße Einladung mit ausreichender Bezeichnung des entsprechenden Tagesordnungspunktes erfolgt. Gegen die Wirksamkeit der Wahl unter Tagesordnungspunkt X. des Protokolls spricht nicht, dass ausweislich des Protokolls der nach § 6 Abs. 1 der Vereinssatzung so bezeichnete „erste Vorsitzende“ nach dem Wortlaut des Protokolls zum „Vorstandsvorsitzenden“, die „zweite Vorsitzende“ zur „zweiten Vorstandsvorsitzenden“ gewählt worden sind. Hier handelt es sich offensichtlich um eine unschädliche „falsa demonstratio“. Gleiches gilt für die Angabe im Protokoll, wonach die Wahlen betreffend die Vorstandsmitglieder D…. S…., C…. S….. und J…. B….. „einstimmig erfolgt“ sind, im Nachtrag jedoch in Klammer vermerkt ist, dass es insoweit 8 Ja-Stimmen und eine Enthaltung gegeben habe. Die Wahlen des ersten Vorsitzenden, der zweiten Vorsitzenden und des Geschäftsführers werden auch nicht dadurch unwirksam, dass daneben ausweislich des Protokolls auch weitere Wahlen betreffend „Beisitzer des Vorstandes (erweiterter Vorstand)“ stattgefunden haben. Diese Wahlen sind zwar deshalb ungültig, weil sie offenbar auf der Basis der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen durchgeführt worden sind, welche nach dem oben Dargelegten nichtig sind. Dies wirkt sich jedoch auf die Gültigkeit der Wahlen betreffend die Vorstandspositionen, die bereits in der ursprünglichen Satzung vorgesehen waren und auch in der - unwirksam – geänderten Satzung beibehalten worden sind, nicht aus.

10

Soweit die Beschwerde des Beschwerdeführers erfolglos geblieben ist, hat er die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostenO zu tragen. Für den Gesamt-Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens geht der Senat nach den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostenO von 3.000,00 € aus, wovon der Wert des zurückgewiesenen Teils bei angenommener Gleichwertigkeit der beiden mit der Beschwerde angegriffenen Punkte des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 11. Oktober 2012 davon die Hälfte ausmacht. Demgemäß ist hier die Gerichtsgebühr des § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostenO vom Beschwerdeführer, nachdem die Beschwerde im vorliegenden Fall nur teilweise zurückgewiesen wurde, lediglich hälftig zu zahlen. Dies entspricht dem allgemeinen Kostenteilungsprinzip des Verfahrensrechts, das seinen Ausdruck etwa in § 92 ZPO oder § 81 FamFG gefunden hat. Die mitunter vertretene Ansicht, die diesem Prinzip über eine entsprechende Gestaltung des Geschäftswertes des Beschwerdeverfahrens Rechnung zu tragen versucht (vgl. OLG Jena, NJW RR 2011, 1236; OLG Naumburg, OLGR 97, 138;BayObLG, FamRZ 90, 907, JurBüro 1987, 382; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 131 Kostenordnung, Rdnr. 8; Waldner in: Rohs/Wedewer, Kostenordnung, Stand Sept. 2010, § 131, Rdnr. 6: Lappe in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Aufl. 2010, § 131, Rdnr. 33), übersieht, dass dem Beschwerdeführer so ohne sachlichen Grund der Vorteil der kostenrechtlichen Degression entzogen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 200/04 Verkündet am:
13. Februar 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Weist die Ladung zu einer Gesellschafterversammlung derart schwerwiegende
Form- und Fristmängel auf, dass dem Gesellschafter eine Teilnahme faktisch
unmöglich gemacht wird (hier: Ladung per E-Mail in den Abendstunden des
Vortages auf den frühen Vormittag des nächsten Tages), steht dies einer Nichtladung
des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung
gefassten Beschlüsse.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 13. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 21. Juli 2004 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. August 2002 teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst: 1. Der Gesellschafterbeschluss der C. Gesellschaft mbH vom 26. November 2001 wird für nichtig erklärt.
2. Die Gesellschafterbeschlüsse der C. Gesellschaft mbH vom 27. November, 29. November und 3. Dezember 2001 sind nichtig.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die C. Gesellschaft mbH (künftig: Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt wurde, ist eine zweigliedrige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter und jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren der Kläger und Herr J. D.. Beide hielten Geschäftsanteile von je 50 %.
2
Der Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin enthält in § 7 Nr. 2 hinsichtlich der Durchführung der Gesellschafterversammlung folgende Regelung: "Die Gesellschaft ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung oder Verzicht hierauf mehr als 3/4 der Stimmen repräsentiert sind."
3
Ende des Jahres 2001 beabsichtigte der Kläger, seinen Geschäftsanteil zu veräußern. Bei einer Besprechung am 26. November 2001 zwischen dem Kläger, Herrn D. und dem potentiellen Erwerber wurde keine Einigkeit erzielt. Im Anschluss an die Besprechung wollte Herr D. eine Gesellschafterversammlung durchführen. Der Kläger verweigerte seine Teilnahme. Herr D. führte gleichwohl in Abwesenheit des Klägers eine Gesellschafterversammlung durch und beschloss die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer.
4
Am Abend des 26. November 2001 um 20.37 Uhr übersandte Herr D. dem Kläger eine E-Mail, mit der er diesen auf den 27. November 2001 10.00 Uhr, zu einer Gesellschafterversammlung einlud mit dem Tagesordnungspunkt "Abberufung des Geschäftsführers … (Kläger)". Der Kläger behauptet , von dieser E-Mail erst am 29. November 2001 Kenntnis erlangt zu haben. Er nahm dementsprechend an der Versammlung, auf der Herr D. die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund beschloss, nicht teil.
5
Am 29. November und 3. Dezember 2001 führte Herr D. weitere Gesellschafterversammlungen durch, bei denen er beschloss, den Geschäftsanteil des Klägers einzuziehen.
6
Das Landgericht hat den Beschluss der Gemeinschuldnerin vom 26. November 2001 für nichtig erklärt und die Nichtigkeit der Beschlüsse vom 29. November und 3. Dezember 2001 festgestellt. Den Beschluss vom 27. November 2001 über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer aus wichtigem Grund hat es für wirksam erachtet. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet er sich mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision des Klägers ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur teilweisen Abänderung des landgerichtlichen Urteils und zur Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 27. November 2001.
8
I. Das Berufungsgericht hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt: Die Ladung vom 26. November 2001 weise keinen zur Nichtigkeit führenden Ladungsmangel auf. Bei der Ladung sei lediglich die Einhaltung der Ladungsfrist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG missachtet worden, was den Kläger nur zur Anfechtung des Beschlusses berechtige. Der Beschluss beruhe jedoch nicht auf dem formalen Einberufungsmangel. Es komme bei vernünftiger Beurteilung unter keinen Umständen in Betracht, dass der Kläger als der von dem Mangel betroffene Gesellschafter das Ergebnis des Beschlusses hätte beeinflussen können. Mangels Kausalität des Mangels für die Beschlussfassung sei die Anfechtungsklage unbegründet.
9
II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Der in der Gesellschafterversammlung vom 27. November 2001 von Herrn D. gefasste Abberufungsbeschluss ist analog § 241 Nr. 1 AktG, der im GmbH-Gesetz entsprechend anwendbar ist (BGHZ 36, 207, 210 f.; BGHZ 100, 264, 265), nicht nur anfechtbar, sondern mit Rücksicht auf die Vielzahl und das Gewicht der Einberufungsmängel, die einer Nichtladung des Klägers gleichkommen, nichtig. Die Nichtladung eines Gesellschafters ist ein Einberufungsmangel, der nach der vom Schrifttum geteilten gefestigten Rechtsprechung des Senats zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt (BGHZ 36, 207, 211; Sen.Urt. v. 24. Juni 1996 - II ZR 56/95, GmbHR 1997, 165 f.; v. 20. September 2004 - II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189; Roth in Roth/ Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 47 Rdn. 102; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 51 Rdn. 28; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 37; Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 47 Rdn. 96; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 51 Rdn. 15; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 Rdn. 28).
10
1. Die Ladung des Klägers am Vorabend des 27. November 2001 um 20.37 Uhr per E-Mail ohne Unterschrift erfüllt nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen , die an die ordnungsgemäße Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu stellen sind.
11
Mangels abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Gemeinschuldnerin , der in § 7 Nr. 2 nur die "ordnungsgemäße" Ladung voraussetzt und damit auf die gesetzlichen Vorschriften (§ 51 GmbHG) verweist, hatte die Ladung des Klägers durch eingeschriebenen, unterschriebenen Brief (Sen.Urt. v. 17. Oktober 1988 - II ZR 18/88, ZIP 1989, 634, 636) zu erfolgen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), war mit einer Frist von einer Woche zu bewirken (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GmbHG; BGHZ 100, 264, 265 ff.) und die Tagesordnung musste dem Kläger gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG - ebenfalls durch eingeschriebenen Brief - mindestens drei Tage vor der Gesellschafterversammlung mitgeteilt werden.
12
2. Das Berufungsgericht verkennt die Bedeutung des Partizipationsinteresses des Klägers, wenn es diesen Einberufungsmangel als einen nur zur Anfechtung berechtigenden Ladungsmangel wertet, dem es zudem fehlerhaft die Kausalität für die Beschlussfassung vom 27. November 2001 abspricht.
13
Die Ladung des Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung dient der Sicherung eines für jeden Gesellschafter unverzichtbaren Gesellschafterrechts , seines Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung und der damit verbundenen Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft (Sen.Urt. v. 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150, 1151). Das Teilnahmerecht geht über das Recht, an der Abstimmung der Gesellschaft mitzuwirken , hinaus und ist auch dann unentziehbar und deshalb zu gewährleisten, wenn - wie hier - der Gesellschafter in der Versammlung nicht stimmberechtigt ist (Sen.Urt. v. 12. Juli 1971 - II ZR 127/69, WM 1971, 1150, 1151; v. 28. Januar 1985 - II ZR 79/84, WM 1985, 567, 568). Erschwert eine Ladung dem Gesellschafter seine Teilnahme in einer Weise, die der Verhinderung seiner Teilnahme gleichkommt, wird ihm die Ausübung dieses unverzichtbaren Gesellschafterrechts ebenso entzogen wie im Fall der Nichtladung.
14
So liegt der Fall hier. Selbst wenn der Kläger, was er bestreitet, die E-Mail noch am Abend des 26. November 2001 zur Kenntnis genommen hätte, war ihm eine sachgerechte Ausübung seines Teilnahmerechts in einer seiner Nichtladung gleichkommenden Weise unmöglich.
15
3. Gleichgültig ist, ob der Beschluss auch ohne den nichtigkeitsbegründenden Einberufungsmangel zustande gekommen wäre (RGZ 92, 409, 411 f.; BGHZ 11, 231, 239), so dass es selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts, der Beschluss sei lediglich anfechtbar, auf die der Sache nach verfehlten Kausalitätserwägungen (s. hierzu BGHZ 160, 385, 391 f.) nicht ankommt.
16
III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden und auf die Revision des Klägers die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom 27. November 2001 feststellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 10 O 128/01 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.07.2004 - 6 U 174/02 -

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.