Unfallschadensregulierung: Kein Anspruch bei einem So-Nicht-Unfall in Bezug auf die Schadenshöhe

published on 04/06/2015 11:25
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Ein Geschädigter bekommt keinen Schadenersatz, wenn er nicht auch beweisen kann, dass der von ihm verlangte Schaden zumindest als abgrenzbarer Teil bei dem Unfall entstanden ist.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines 26-jährigen Autofahrers entschieden. Dieser verlangt von der beklagten Versicherung Schadenersatz aufgrund eines Unfallgeschehens, das sich auf schneeglatter Fahrbahn ereignet hatte. Der Mann hatte seinen Pkw Passat im Bereich einer Laterne geparkt. Der von dem weiteren Unfallbeteiligten gesteuerte und bei der Beklagten versicherte Mietwagen, ein Touran, geriet auf der glatten Fahrbahn ins Rutschen. Dabei stieß er mit dem Passat zusammen. Die Laterne blieb, wie bei der polizeilichen Unfallaufnahme festgestellt, unbeschädigt. Das Gericht hat den Autofahrer, den Fahrer des Mietfahrzeugs sowie seinen Begleiter und auch die den Unfall aufnehmende Polizeibeamtin vernommen. Danach stand fest, dass sich tatsächlich ein Unfall ereignet hatte.

Dennoch blieb die auf dieses Unfallgeschehen gestützte Schadenersatzklage des Autofahrers erfolglos. Das Gericht hatte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten eingeholt. Danach ließen sich die behaupteten Unfallschäden der feststellbaren Kollision mit dem Touran nicht zuordnen. Die technische Unfallanalyse komme zwar zu dem Ergebnis, dass der Passat – vom Touran angestoßen – verunfallt wäre, indem er über den Bordstein gerutscht und gegen die Laterne geprallt wäre. Demgegenüber habe die technische Analyse aber nicht mit der für den Kausalitätsnachweis notwendigen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigt, dass der Passat bei dem nachweisbaren Unfallgeschehen die vom Kläger vorgetragenen Schäden in ihrer Gesamtheit oder – abgrenzbar – zum Teil erlitten hätte.

• So sei die Laterne unbeschädigt geblieben, obwohl sie nach den am Passat vorhandenen Schäden ebenfalls hätte beschädigt sein müssen.

• Auch setze das tatsächlich vorhandene Schadensbild einen Höhenversatz bei den am Unfall beteiligten Fahrzeugen voraus, der sich beim feststellbaren Unfallgeschehen nicht habe ergeben können.

• Nach diesem hätten die Räder des Passat zudem mit der Bordsteinkante kollidieren müssen. Auch das dann zwangsläufig zu erwartende Schadensbild wiesen sie nicht auf.

Dieses Beweisergebnis gehe zulasten des Autofahrers. Er habe nicht nur das Unfallgeschehen, sondern auch die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und dem erlittenen Schaden zu beweisen. Die Frage einer Unfallmanipulation habe dabei nicht weiter geklärt werden müssen, da dem Autofahrer bereits der Kausalitätsnachweis nicht gelungen sei.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 10.3.2015, (Az.: 9 U 246/13).


Ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG der äußere Tatbestand der Rechtsgutverletzung (hier: Kollision zwischen 2 Pkw) nach dem für die haftungsbegründende Kausalität geforderten Maßstab des § 286 ZPO vom Geschädigten bewiesen, steht (lediglich) haftungsbegründend fest, dass ihm dadurch ein (kollisionsbedingter) Schaden entstanden ist.

Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss jedoch sodann vom Geschädigten dargelegt und bewiesen werden, dass die von ihm konkret ersetzt verlangten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i. S.d § 287 ZPO bei dem Unfall entstanden sind.


Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Urteil des Landgerichts beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstigere - Entscheidung (§ 513 ZPO).

Der Kläger ist zwar aktivlegitimiert, wie er durch Vorlage einer entsprechenden Ermächtigung der finanzierenden WX-Bank bezüglich des sicherungsübereigneten Fahrzeugs des Typs Passat vom 15.12.2014 im Senatstermin vom 17.02.2015 belegt hat.

Der vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Nach dem Ergebnis der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht zwar der hierfür erforderliche äußere Tatbestand der vom Kläger behaupteten Rechtsgutverletzung nach dem für die haftungsbegründende Kausalität anwendbaren Maßstab des § 286 ZPO zur Überzeugung des Senats fest.

Diesbezüglich ist der Senat davon überzeugt, dass sich an dem Unfalltag eine Kollision zwischen dem Passat und dem von dem Zeugen O geführten Mietwagen des Typs Touran ereignet hat. Dies folgt aus den übereinstimmenden Angaben des in erster und zweiter Instanz vernommenen Zeugen O sowie der in zweiter Instanz vernommenen Zeugen S2 und I, ergänzt durch die Angaben des in erster und zweiter Instanz persönlich angehörten Klägers.

Danach lässt sich als Kerngeschehen feststellen, dass der vom Zeugen O gesteuerte Touran auf glatter Fahrbahn bergab ins Rutschen geraten und in Geradeausfahrt mit dem vom Kläger im Bereich der Laterne abgestellten Passat kollidiert ist.

Damit korrespondieren die Angaben in der Verkehrsunfallanzeige vom 02.12.2010. Wie die Zeugin I im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Senat bekundet hat, hat sie an der Unfallstelle beide Fahrzeuge mit Beschädigungen, beim Passat rechts- und linksseitig, vorgefunden. Eine Beschädigung der Laterne habe sie nicht festgestellt. Wegen der vorherrschenden Fahrbahnglätte habe sie von der Erhebung eines Verwarngeldes abgesehen.

Vor diesem Hintergrund steht für den Senat nach dem Maßstab des § 286 ZPO fest, dass es haftungsbegründend zu einer Kollision beider Fahrzeuge gekommen ist, die als solche auch geeignet war, einen Schaden am Passat herbeizuführen.

Für letzteres spricht nicht zuletzt auch, dass es sich bei dem von dem Zeugen O gesteuerten Touran um ein Mietfahrzeug handelte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass es bei Übergabe an den Zeugen O unbeschädigt war.

Allerdings kann der Senat auf der Grundlage der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i. S. v. § 287 ZPO feststellen, dass die von dem Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei diesem Unfall entstanden sind.

Hiergegen spricht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. T vom 30.09.2014 sowie dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen im Senatstermin am 17.02.2015.

Danach kommt die technische Unfallanalyse zwar zu dem Ergebnis, dass der Passat, er im Bereich des Hinterrades mit 15 km/h vom Touran angestoßen worden wäre, rechts über den Bordstein gerutscht und dann mit 10 km/h gegen die Laterne geprallt wäre. der Passat auf diese Weise die vom Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder einen abgrenzbaren Teil davon erlitten hat, hat die technische Analyse aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ergeben.

Im Einzelnen:

Zunächst wäre, wenn der Passat durch die Wucht des Aufpralls gegen die Laterne geprallt wäre, angesichts der am Passat vorhandenen massiven rechtsseitigen Schäden eine Beschädigung auch der Laterne zwingend zu erwarten gewesen, die aber den glaubhaften Bekundungen der Zeugin I zufolge gerade nicht vorlag.

Wie der Sachverständige bei seiner Anhörung im Senatstermin ausgeführt hat, handelt es sich bei dem beschädigten Kniestück des Passat, der damit zur Verursachung des Schadens an seiner rechten Seite an die Laterne angestoßen sein müsste, um die härteste Stelle am ganzen Fahrzeug. Deshalb hätten Schäden an der aus weichem Blech bestehenden Laterne bei einer Kollision mit dem Passat deutlich erkennbar gewesen sein müssen. Diese hätten dann aber der Zeugin I, die die Laterne eigens auf Schäden untersucht hat, nicht verborgen bleiben können.

Außerdem ergeben sich nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten dann, wenn der Motorhaubenschaden am Touran der Einbeulung des Passat kompatibel zugeordnet wird, Schwierigkeiten, den weiteren Schaden am Passat hinter dem linken Hinterrad bis zum Rücklicht dem Touran zuzuordnen, da die Rammleiste am Passat eindeutig verlaufende leichte Spuren zeigte. Auch an der rechten Seite des Passat waren längs verlaufende Spuren vorhanden, die sich dementsprechend auch nicht auf einen seitlichen Anstoß an die Laterne zurückführen lassen.

Vor allem aber hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten einen Höhenversatz auch der als grundsätzlich kompatibel in Betracht kommenden Schäden an den Fahrzeugen konstatiert, was wiederum der Annahme, diese (abgrenzbaren) Schäden seien durch die Kollision mit dem Touran entstanden, entgegensteht.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist zur Erzeugung einer Schadenskompatibilität zwischen der Einbeulung in der Motorhaube des Touran einerseits und den Kratzspuren und der Einbeulung auf dem Radhaus des Passat andererseits eine Absenkung der Touran-Front im Kollisionszeitpunkt erforderlich.

Diese Absenkung müsste, wie vom Sachverständigen auf Basis einer Gegenüberstellung von Vergleichsfahrzeugen festgestellt, bei deren Positionierung auf einer Ebene bereits 6 cm betragen.

Angesichts des an der Unfallstelle herrschenden Gefälles müsste weitergehend sogar eine Gesamthöhe von 7 cm überwunden werden. Denn wie eine auf den schriftsätzlichen Einwand des Klägers hin durchgeführte Vermessung der Unfallstelle ergeben hat, gelangt die Front des Touran bei Positionierung an der betreffenden Stelle im Verhältnis zum Passat noch um 1 cm höher als bei Positionierung beider Fahrzeuge auf einer Ebene.

Dass es an der streitgegenständlichen Unfallörtlichkeit auf bewiesen glatter Fahrbahn im Kollisionszeitpunkt zu einer Absenkung der Touran-Front im erforderlichen Ausmaße gekommen ist, hat die zweitinstanzliche Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit ergeben:

Eine vorkollisionäre Bremsung des Touran konnte lediglich eine Absenkung um 0,7 cm erreichen. Wie der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt hat, findet bei einem Bremsen auf schneebedeckter Fahrbahn ein maximales Eintauchen des Fahrzeugs von 0,7 cm statt. Eine weitergehende Absenkung des Touran durch Bremsung im Verhältnis zum stehenden Passat um insgesamt 6 cm wäre nach den Angaben des Sachverständigen nur durch eine Vollbremsung auf trockener Fahrbahn zu erreichen. Die Straße war an der betreffenden Stelle zur betreffenden Zeit aber schneebedeckt und glatt.

Auf den Einwand des Klägers hin, es könne sich die Beladung der Fahrzeuge auf deren Höhen ausgewirkt haben, hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, bei unterschiedlicher Beladung einschließlich Personen könne sich ein Höhenunterschied von bis zu 1 cm ergeben.

Da die Besetzung des Touran mit mindestens 2 Personen - den Zeugen O und S2 - feststeht und für die Beladung des insassenlosen Passat nichts ersichtlich ist, lässt sich eine weitere Absenkung des Touran um allenfalls 1 cm annehmen.

Soweit sich im Senatstermin durch die Angaben des Zeugen S2 die denkbare Möglichkeit ergeben hat, dass der - nach den Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat zunächst mit allen vier Reifen auf der Straße geparkte - Passat durch den Anstoß des Touran mit den beiden rechten Rädern über den Bordstein seitlich in Richtung Laterne gedrückt worden und dadurch „hochgehüpft“ sein könnte, hat der Sachverständige ausgeführt, dass dies - unbeschadet der noch zu erörternden gegen einen solchen Vorgang sprechenden Spurenlage - nicht zu einer Höhenverlagerung der Schäden führen könne. Denn zum einen sei eine denkbare vertikale Bewegung des Passat erst Resultat der Kollision und könne deshalb die Höhen der Fahrzeuge nicht schon im Moment der Kollision verändern. Außerdem betreffe die etwaige Bewegung in die Höhe nur denjenigen Teil des Passat, der über den Bordstein gedrückt würde, also die rechte Seite und damit nicht diejenige, die mit dem Touran kollidiert wäre und an der der Höhenversatz erklärt werden müsse.

Auf den Einwand des Klägers, im schriftlichen Gutachten sei der Reifendruck der Fahrzeuge nicht berücksichtigt worden, hat der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, eine Veränderung des Reifendrucks des Touran könne zwar die Fahrzeughöhe um bis zu 6 cm absenken. Bei einer Absenkung um 6 cm sei der Reifen aber nahezu völlig entlüftet und das Fahrzeug fahre fast auf den Felgen. Für einen solchen Zustand des Mietfahrzeuges wiederum spricht nichts.

Hinzu kommt, dass an den rechten Rädern des Passat gar keine Spuren oder Schäden erkennbar waren, die eine Kollision mit dem Bordstein nach den Ausführungen des Sachverständigen aber zwangsläufig zur Folge gehabt haben müsste.

Somit lassen sich zunächst jedenfalls die vom Kläger behaupteten Schäden am Passat in ihrer Gesamtheit nicht einer Kollision mit dem Touran zuordnen, da längs verlaufende Schäden weder bei einer Kollision der Touran-Front mit der hinteren linken Fahrzeugseite des Passat noch bei einer rechtsseitigen Kollision des Passat mit der Laterne entstanden sein können.

Dass rechts- oder linksseitig am Passat vorhandene Beschädigungen überwiegend wahrscheinlich abgrenzbar dem Kollisionsgeschehen zuordbar sind, lässt sich ebenfalls nicht feststellen:

In Bezug auf die rechtsseitigen Schäden steht einer solchen Feststellung das Fehlen korrespondierender Schäden an Laterne und rechten Felgen des Passat entgegen.

In Bezug auf die linksseitigen Schäden lässt sich - soweit eine Schadenskompatibilität überhaupt anzunehmen ist - eine Verursachung durch die streitgegenständliche Kollision deshalb nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit annehmen, weil sich die Schäden höhenmäßig nicht kompatibel zuordnen lassen. Infolgedessen lässt sich nicht ausschließen, dass der Passat linksseitig in diesem Bereich - möglicherweise durch eine vorausgegangene Kollision mit einem anderen Fahrzeug an der bekanntermaßen unfallträchtigen Stelle - vorgeschädigt war.

Ein ergänzendes Sachverständigengutachten war vor diesem Hintergrund nicht einzuholen.

Der Zeuge S war nicht zu vernehmen, da dieser unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat, er wisse nicht, ob der Zeuge S das Fahrzeug zusammen mit ihm abgestellt habe, nichts zum Zustand und zur Position des Passat beim Abstellen durch den Kläger bekunden kann.

Damit liegt ein So-Nicht-Unfall in Bezug auf die Schadenshöhe (vgl. hierzu Senat, NZV 2014, 225 f.) vor.

Auf die Frage einer Unfallmanipulation, geschweige denn auf deren möglichen Ablauf im Einzelnen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

Der Streitwert für die 2. Instanz ist auf 7.120,60 € festzusetzen.

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (4  O 407/12) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1Gründe 2
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.11.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (4  O 407/12) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.