Recht der KG: Auskunftsanspruch eines Treugebers in der Fondsgesellschaft
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Im Hinblick auf das Haftungsrisiko und das für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen festgesetzte Quorum steht dem Treugeber auch ein Anspruch auf die Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe der Treugeber/Mitgesellschafter zu.
Zur Auskunft verpflichtet sind die Fondsgesellschaft und ihre Komplementärin, nicht jedoch die Treuhandkommanditistin.
Gründe:
Der Kläger begehrt Auskunft über Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber, die sich - wie er - an der Beklagten zu 1) als Publikums-KG beteiligt haben.
Die Beklagte zu 1) ist eine Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung/Lizensierung des Filmprojekts „I a. S.“. Die Beklagte zu 2) ist die Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft. Der Kläger ist an der Beklagten zu 1) mittelbar als Treugeber über einen Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 2) beteiligt (vgl. Anlage K 3). Die Beteiligungshöhe beträgt 25.000,00 Euro.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) ( § 3 Nr. 5, 3. Absatz und Nr. 10 der Anlage K 1) enthält Gleichstellungsklauseln, welche die Treugeber als Gesellschafter der Fondsgesellschaft ansehen und ihnen sämtliche Gesellschafterrechte zubilligen. Im Gesellschaftsvertrag ist in § 9 Nr. 1 geregelt, dass jeder Gesellschafter in Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen und Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen kann. Schließlich sieht der Gesellschaftsvertrag in § 6 Nr. 3 ein Einberufungsrecht für eine Gesellschafterversammlung der Gesellschafter mit einem Quorum von 20% der Stimmen der Gesellschaft sowie weitere Voraussetzungen vor.
Der Treuhandvertrag enthält neben Regelungen über die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem einzelnen Treugeber und der Treuhandkommanditistin Bestimmungen über die Führung eines Zeichnerregisters durch die Beklagte zu 2) sowie in § 17 Nr. 3 des Vertrags Folgendes: „Der Zeichner hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Treuhänder/Verwalter Angaben über die übrigen Zeichner macht;“ (vgl. Anlage K 1 Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag).
Am 10.03.2010 hat eine außerordentliche Gesellschafterversammlung stattgefunden, deren Gegenstand auch die steuerliche Situation der Beklagten zu 1) war. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 10.03.2010 (Anlage B 8) wird Bezug genommen.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Herausgabe von Namen und Anschriften seiner Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber und außerdem Informationen zur jeweiligen Beteiligungshöhe, hilfsweise Einsicht in das Zeichner- und Treugeberregister, sowie weiterhin hilfsweise Versendung eines vorformulierten Schreibens des Klägers an alle Gesellschafter und Treugeber, dessen Inhalt in der Klageschrift wiedergegeben und im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zitiert ist.
Der Kläger beruft sich hierzu darauf, dass er - nachdem die steuerrechtliche Konstruktion von Medienfonds durch die Finanzbehörden beanstandet worden sei - sich mit anderen Anlegern des Fonds austauschen möchte, insbesondere die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung anstrebe und hierfür die Unterstützung des für das Quorum notwendigen Kapitals benötige. Der Anspruch auf Herausgabe der Kontaktdaten der Mitgesellschafter gehöre zur Wahrnehmung von mitgliedschaftlichen Kernrechten. Ein Grund zur Verweigerung der Datenherausgabe bestehe nicht, insbesondere bedürfte es auch keines wichtigen Grundes hierfür und auch keiner Einwilligung der Mitgesellschafter.
Die Beklagten tragen vor, dass ein Auskunfts- und Herausgabeanspruch weder aus § 166 HGB, noch aus § 666 BGB hergeleitet werden könne. Das begehrte Auskunftsrecht hinge von der Geltendmachung eines wichtigen Grundes ab, der vorliegende nicht gegeben sei. Der Kläger habe Möglichkeit gehabt, mit den Mitgesellschaftern/Mittreugebern in Kontakt zu treten und habe diese nicht genutzt. Außerdem gebe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Daten missbrauchen würde, es ihm letztlich darum gehe, die Anleger als Mandanten für eine benannte Anwaltskanzlei zu gewinnen.
Das Landgericht München I hat der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) nicht stattgegeben und einen Auskunftsanspruch verneint. Die begehrte Auskunft unterfalle nicht dem ordentlichen Informationsrecht nach § 166 Abs. 1 HGB. Für einen Anspruch aus § 166 Abs. 3 HGB oder aus einem eventuell daneben stehenden außerordentlichen Informationsrecht fehle es zumindest am Vorliegen eines wichtigen Grundes. Eine vorherige Kontaktaufnahme des Klägers zu den Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern sei zur Ausübung seines mitgliedschaftlichen Rechts auf Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht erforderlich und stelle deshalb keinen wichtigen Grund dar. Es habe zudem eine Gesellschafterversammlung stattgefunden, die ausreichend Möglichkeit zur Beratung und Diskussion geboten habe, zumal alle Gesellschafter/Treugeber vertreten gewesen seien. Zudem scheitere der Auskunftsanspruch auch an der fehlenden Einwilligung der Mitgesellschafter/Mittreugeber. Von einer konkludenten Einwilligung könne angesichts der Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag nicht ausgegangen werden. Außerdem sei die Auskunftspflicht des Treuhänders durch den Grundgedanken des § 242 BGB begrenzt. Vorliegend sei die Auskunftserteilung weder für den Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich, noch der Treuhänderin, der Beklagten zu 2), zumutbar. Der Kläger hätte sich die gewünschten Informationen bei der außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 10.03.2010 besorgen können. Ohne die Einwilligung der Mitgesellschafter/Mittreugeber sei die Auskunftserteilung der Treuhänderin aus datenschutzrechtlichen Gründen verwehrt und damit nicht zumutbar. Schließlich sei auch „ein Missbrauch der bekanntzugebenden Daten zur Anwerbung von Mandanten der an diesem Aktionsbund beteiligten Anwaltskanzlei nicht von der Hand zu weisen“.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein Auskunftsbegehren weiterverfolgt und seinen erstinstanzlichen Vortrag aufrecht erhält.
Der Kläger beantragt in zweiter Instanz:
Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.09.2010, Az: 29 O 20084/09 aufgehoben.
Den Beklagten zu 1) und 2) wird geboten:
Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner dem Kläger Auskunft über die Namen und Adressen sämtlicher an der Beklagten zu 1) beteiligten Gesellschafter, einschließlich der nur mittelbar über die Beklagte zu 2) beteiligten Gesellschafter, mit einer Information zu der jeweiligen Beteiligungshöhe zu erteilen.
Hilfsweise für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, wird beantragt:
Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner dem Kläger Auskunft über die Namen und Adressen sämtlicher an der Beklagten zu 1) beteiligten Gesellschafter, einschließlich der nur mittelbar über die Beklagte zu 2) beteiligten Gesellschafter, zu erteilen.
Hilfsweise für den Fall, dass weder dem Haupt- noch dem vorstehenden Hilfsantrag stattgegeben wird, wird beantragt:
Dem Kläger oder einem von ihm zu benennenden Vertreter wird Einsicht in das Zeichner- und das Treugeberregister gewährt und erlaubt, dort Kopien anzufertigen.
Hilfsweise für den Fall, dass weder dem Haupt- noch den beiden vorstehenden Hilfsanträgen stattgegeben wird, wird beantragt:
Die Beklagten zu 1) und 2) haben als Gesamtschuldner das folgende Schreiben des Klägers an alle Gesellschafter und Treugeber der Beklagten zu 1) zu versenden:
(Zum Wortlaut des Schreibens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen)
Die Beklagten beantragen in zweiter Instanz
die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagten sehen Auskunftsansprüche des Klägers nicht. Weder die Voraussetzungen des § 716 BGB (über §161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB) noch aus § 666 BGB noch nach § 166 Abs. 1 und Abs. 3 HGB lägen vor. Weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag lasse sich ein Auskunftsanspruch herleiten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (BGH II ZR 187/09, veröffentlicht in NZG 2011, 276), auf die der Senat hingewiesen hat, sei auf die vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht übertragbar. Hierzu fehle es an einer eigenständigen BGB- Innengesellschaft zwischen den Treugebern. Die Beklagten führten weiter im Detail aus, dass und weshalb die der Entscheidung des BGH zugrunde liegende Vertragsgestaltung im Treuhandvertrag mit der vorliegenden nicht vergleichbar sei. Im Übrigen halten die Beklagten auch an ihrer Auffassung fest, wonach wegen Missbrauchs der Daten durch den Kläger ein Anspruch auf Auskunft nicht bestehe.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.09.2010 sowie hinsichtlich des weiteren Vorbringens auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2011 Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) begehrte Auskunft erfolgreich. Bezüglich der Beklagten zu 2) hat das Landgericht zu Recht einen Auskunftsanspruch verneint. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Mitteilung der Namen und Anschriften der jeweiligen Kommanditisten und Treugeber der Beklagten zu 1) aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 716 Abs. 1 BGB bzw. der gesellschaftsvertraglichen Verbindung sowie auf Auskunft über deren jeweiligen Beteiligungshöhe.
Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1):
Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, bislang einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter bzw. Treugeber von Publikumsgesellschaften in zwei Sachverhaltsgestaltungen angenommen. Im Beschluss vom 21.09.2009, Az. II ZR 264/08 (veröffentlicht in: NZG 2010, 61), der eine Publikumsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betraf, wurde der Auskunftsanspruch auf § 716 Abs. 1 BGB gestützt. Namen und Anschriften der Gesellschafter seien Angelegenheiten der Gesellschaft. Auch in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei das Recht eines Gesellschafters, seinen Vertragspartner zu kennen, derart selbstverständlich, dass es selbst durch eine Geheimhaltungsklausel nicht wirksam ausgeschlossen werden könne. In Fortführung dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09 (veröffentlicht in: NZG 2011, 276), einen Auskunftsanspruch der Treugeber einer in Form einer GmbH & Co. KG organisierten Publikumsgesellschaft gegen die Treuhandkommanditistin ebenfalls aus § 716 Abs. 1 BGB bejaht, weil die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarung im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet haben. Nach dem dortigen Treuhand- und Verwaltungsvertrag wurde das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung geregelt, deren handelndes Organ im Verhältnis zur Fondsgesellschaft die Treuhandkommanditistin war. Die Treugeber verfolgten ihre Interessen über eine gesonderte und neben der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft bestehenden Anlegerversammlung, der im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eigene über die Rechte des jeweiligen Anlegers hinausgehende Rechte eingeräumt waren.
Insoweit weicht der hiesige Sachverhalt von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (a. a. O.) ab. Die Treugeber werden wirtschaftlich so behandelt, als seien sie unmittelbar Kommanditisten der Fondsgesellschaft (vgl. § 3 Nr. 1 des Treuhandvertrags, alle Anlage K 1). Sie stimmen bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft in der Gesellschafterversammlung selbst ab (vgl. § 3 Nr. 10 des Gesellschaftsvertrags, Anlage K 1). Dementsprechend sehen auch die Regelungen des streitgegenständlichen Treuhandvertrags vor, dass die Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft entsprechend ihrer treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden (vgl. § 3 Nr. 2 des Treuhandvertrags der Beklagten zu 2) [Anlage K 1]). Jeder Treugeber kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine außerordentliche Beschlussfassung der Fondsgesellschaft in einer Gesellschafterversammlung, verlangen (vgl. § 3 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1) [Anlage K 1]). Anders als im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (a. a. O.) bilden die Treugeber ihren Willen nicht in einer gesonderten Anlegerversammlung, sondern sind den unmittelbar beteiligten Kommanditisten, soweit sie nicht mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragt sind, gleichgestellt. Daher besteht neben dem Innenverhältnis der Fondsgesellschaft auch keine gesonderte (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts allein der Treugeber.
Die Frage nach dem Bestehen eines Auskunftsanspruchs auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber in einer in Form der GmbH & Co. KG organisierten Publikumsgesellschaft mit Gleichstellungsklausel ist in Rechtsprechung und Literatur bislang unterschiedlich beantwortet worden.
Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat mit Urteil vom 12.02.2010, Az. 5 U 3140/09 (auch veröffentlicht in juris), einen Auskunftsanspruch aus § 666 BGB, der allgemeinen Auskunftspflicht des Auftragsrechts, in Verbindung mit einer Bestimmung des dortigen Treuhandvertrags, nach der die Treuhänderin den Weisungen des Treugebers unterliegt, angenommen. Da der streitgegenständliche Treuhandvertrag vergleichbare Regelungen enthält (vgl. § 4 des Treuhandvertrags der Beklagten zu 2) [Anlage K 1]), wäre, folgte man dieser Auffassung, die Klage und Berufung begründet, zumal der 5. Zivilsenat auch darauf hingewiesen hat, dass das Recht, die Mittreugeber zu kennen, auch in der Kommanditgesellschaft nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Auf die Bestimmung des § 666 BGB in der Publikumsgesellschaft abgestellt hat, soweit ersichtlich, inzwischen auch das Landgericht Aachen (Urteil vom 11.06.2010 [Anlage K 14]).
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in Entscheidungen vom 01.02.2011, 03.03.2011 bzw. 17.03.2011 (Anlage K 15) den Auskunftsanspruch aus dem allgemeinen Informationsrecht eines Gesellschafters hergeleitet. Dieses Informationsrecht gehe über § 166 HGB hinaus und könne nicht abbedungen werden. Auch nach dieser Meinung wären Klage und Berufung begründet.
Demgegenüber hat der erkennende Senat in einem früheren Verfahren, das einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, die Auffassung vertreten, dass ein Auskunftsanspruch nur im Rahmen des § 166 Abs. 3 HGB bestehe und die Angabe eines wichtigen Grundes erfordere. Der Beratungsbedarf im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung reiche hierfür nicht aus, zudem fehle es an einer Einwilligung der Mittreugeber an der Herausgabe der Daten. Die entgegenstehenden Regelungen des Gesellschafts- und Treuhandvertrages seien nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis ähnlich wollte das Oberlandesgericht Hamburg, Vorinstanz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011 (a. a. O.), unter Hinweis auf § 242 BGB einen Einsichts- und Auskunftsanspruch nur innerhalb des Erforderlichen und Zumutbaren annehmen. Dabei müsse bei einer zweck- bzw. anlassgebundenen Auskunft im Einzelfall zwischen den Interessen der auskunftsfordernden und den an einer Geheimhaltung interessierten Anlegern abgewogen werden. Der Wunsch, mit den Mittreugebern in Kontakt zu treten und sich abzusprechen, reiche aber nicht aus.
Abgelehnt wird ein Anspruch auf Mitteilung der Namen der Mittreugeber und deren Anschriften auch von Altmeppen. Anleger einer Publikumsgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG seien mit der Treuhandkommanditistin nicht durch eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden, denn es fehle im Verhältnis untereinander bereits an einem Gesellschaftsvertrag. Insoweit müsse zwischen der gesellschaftsrechtlichen Bindung und dem Treuhandverhältnis unterschieden werden. Daher gebe es auch keine Treuepflichten der Anleger untereinander, so dass die Treugeber einer Weitergabe ihrer Daten jederzeit widersprechen könnten. Im Ergebnis sehen dies auch Sester und Voigt so, die den im Vertrag vereinbarten und dem Treuhandverhältnis immanenten Vertraulichkeitsschutz stärker gewichten als das mitgliedschaftliche Informationsrecht. Anonymitätsklauseln seien folglich bei Treuhandverhältnissen generell wirksam. Holler erklärt die Anonymität des Kapitalanlegers zum Wesensmerkmal der Publikumsgesellschaft und begründet dies im Wesentlichen mit der Nähe zur Aktiengesellschaft.
Der Senat bejaht, unter ausdrücklicher Aufgabe seiner Auffassung im Beschluss vom 29.12.2008 (Anlage B 2), den klageweise geltend gemachten Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Kommanditisten und Treugeber der Beklagten zu 1), und leitet diesen aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, 716 BGB bzw. den Regelungen im Gesellschaftsvertrag und dem sich daraus unmittelbar ergebenden Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ab. Insoweit ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2009, Az. II ZR 264/08 (veröffentlicht in: NZG 2010, 61), auf den streitgegenständlichen Vertrag übertragbar (wohl auch Ehmann GWR 2010, 7). Auch wenn sich der Kläger an der Beklagten zu 1) lediglich über ein Treuhandverhältnis beteiligt hat, wird er nach den Bestimmungen der Gesellschafts- und Treuhandverträge den unmittelbar beteiligten Kommanditisten gleichgestellt. Dies gilt für die Ausübung des Stimmrechts, seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und Verlust sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte (Nachweise unter 1.). Ausweislich der Regelung in § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertragsführt die Gesellschaft für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto I, bei dem es sich um ein Festkonto für die Kommanditeinlage der Gesellschafter handelt und das maßgeblich für alle Gesellschafterrechte ist.
Die Bindung des Klägers an die Fondsgesellschaft beruht zwar formal allein auf dem Treuhandverhältnis mit der Treuhandkommanditistin, geht aber weit darüber hinaus und hat durch die Gleichstellungsklauseln den Charakter einer gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit erlangt. Nur so lassen sich die entsprechenden Bestimmungen in dem streitgegenständlichen Treuhand- und Gesellschaftsvertrag verstehen. Gerade einem vertraglich begründeten Schuldverhältnis wie dem der Personengesellschaft, in dem nicht der Austausch von Leistungen im Mittelpunkt steht, sondern das zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks eingegangen wurde und in dem sich die Gesellschafter gegenseitig zur Förderung dieses Zwecks verpflichtet haben, ist das Recht jedes Beteiligten, seinen jeweiligen Vertragspartner zu kennen, selbstverständlich und gehört, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.01.2011 (NZG 2011, 276, 279) ausführt, „zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte“. Dem schließt sich der erkennende Senat vollumfänglich an. Insoweit unterscheidet sich die Fondgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft von der Aktiengesellschaft, in welcher der Kapitalanlagezweck bereits gesellschaftstypisch im Vordergrund steht.
Für die Annahme eines Rechts des Klägers, seine jeweiligen Vertragspartner zu kennen, spricht auch Folgendes: Nach dem streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag haben die Treugeber gem. § 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 1) nur das Recht zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, wenn es von einem oder mehreren Gesellschaftern verlangt wird, der bzw. die mindestens 20 vom Hundert der Stimmen der Gesellschaft auf sich vereinigen. Damit hat der einzelne Treugeber keine Möglichkeit, Kontakt zu anderen Gesellschaftern im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung aufzunehmen und sich mit diesen zu beraten. Hinzu kommt, dass eine Gesellschafterversammlung nur einzuberufen ist, wenn es im Interesse der Gesellschafter erforderlich ist. Es muss den Treugebern jedoch möglich sein, Mittreugeber bereits im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung anzugehen, um sich zu beraten, gegebenenfalls gemeinsame Anträge einzubringen und nach Organisation des erforderlichen Quorums die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen.
Die Beklagte zu 1) kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe im März 2010 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) stattgefunden, bei der es auch um die steuerliche Behandlung von Filmfonds gegangen sei, bei der alle Gesellschafter vertreten gewesen seien und damit ausreichend Möglichkeit und Gelegenheit zum Austausch zwischen den Gesellschaftern bestanden habe. Der dem Treugeber grundsätzlich zustehende Anspruch auf Bekanntgabe seiner Mittreugeber/Mitgesellschafter ist durch diese außerordentliche Gesellschafterversammlung nicht entfallen. Insbesondere kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, sich während der Gesellschafterversammlung die Namen und Anschriften der (anwesenden) Mitgesellschafter/Mittreugeber selbst zu besorgen. Hierfür besteht während der Versammlung und auch in ihrem zeitlichen Umfeld weder ausreichende Gelegenheit zur ggf. angestrebten Willensbildung unter den Treugebern/Mitgesellschaftern, noch zur Rekrutierung des erforderlichen Quorums oder zur Vorbereitung von ggf. gemeinsamen Anträgen.
Hinzu kommt, dass auch nach § 9 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 1) jeder Gesellschafter in Angelegenheiten der Gesellschaft Auskunft verlangen und Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen kann. Es sprechen im Hinblick auf die den Gesellschaftern durch den Gesellschaftsvertrag zugestandenen Rechte (Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung § 6, Verteilung der Gewinne und Verluste vgl. § 11 des Gesellschaftsvertrags, Anlage K 1) und der Gleichstellung der Treugeber mit unmittelbar beteiligten Kommanditisten gewichtige Gründe dafür, die Regelung dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Mitgesellschafter/Mittreugeber um Angelegenheiten der Gesellschaft im Sinne der Klausel handelt. Da die Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschaft wie unmittelbare Gesellschafter behandelt werden, kann sich die Beklagten zu 1) auch nicht mit Erfolg auf die Klausel in § 17 Nr. 3 des Treuhandvertrags berufen, wonach ein Anspruch des Treugebers auf Bekanntgabe der Mitzeichner nicht bestehe. Die Regelung im Treuhandvertrag kann allenfalls zwischen den Vertragspartnern dieses Vertrags, mithin dem Kläger und der Beklagten zu 2), Wirkung entfalten. Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist maßgeblich der Gesellschaftsvertrag, worauf zudem § 3 Nr. 2 des Treuhandvertrags verweist.
Untermauert wird dies auch durch den Haftungstatbestand des § 172 Abs. 4 HGB. Wird die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt oder wird sein Kapitalanteil durch Gewinnentnahmen unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert, gilt die Einlage insoweit als nicht geleistet, so dass er bis zu dem angegebenen Betrag haftet. Tritt dieser Fall ein und haften alle oder mehrere Gesellschafter der Fondsgesellschaft bzw. sind sie zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet, hängt der Umfang des jeweiligen Haftungsrisikos unter anderem von der Bonität der anderer ebenfalls zur Haftung verpflichteten Mitgesellschafter ab. Auch aus diesem Grund muss jedem Gesellschafter das Recht zustehen, seine Mitgesellschafter zu kennen.
Der Senat setzt sich damit, anders als die Beklagten meinen, nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.01.2011, Az. II ZR 187/09. Zwar hat der 2. Zivilsenat in den Gründen ausgeführt, dass ein Auskunftsanspruch Anlegern auch zusteht, die sich über einen Treugeber an einer Publikumsgesellschaft beteiligt haben, „wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden“. Dem Urteil lag jedoch ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Treugeber gerade nicht in einer gesellschaftsvertraglichen oder einer solchen vergleichbaren Beziehung zur Fondsgesellschaft - wie hier - standen, sondern ausschließlich über einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Treuhandkommanditistin verbunden waren. Wenn also bereits in einem solchen Fall bei Vorliegen einer Innengesellschaft der Treugeber untereinander ein Auskunftsanspruch besteht, muss dies erst Recht gelten, wenn die Treugeber gesellschaftsvertraglich den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt und im Innenverhältnis der Fondsgesellschaften wie Gesellschafter behandelt werden. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn den Gesellschaftern oder ihnen gleichgestellten Treugebern einer Publikumsgesellschaft ein Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verwehrt würde, während Treugebern, die unmittelbar nur mit der Treuhandkommanditistin verbunden sind und denen keine gesellschaftsrechtlichen Rechte in der Fondsgesellschaft vorbehalten sind, ein entsprechender Anspruch zugesprochen wird, sofern die Treugeber ihren Beteiligungszweck und ihre Anlegerinteressen über eine eigene Anlegerversammlung, die nur mittelbar auf Gesellschafterbeschlüsse Einfluss haben, verfolgen.
Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht § 166 Abs. 2 HGB entgegen. Danach haben der Kommanditist und insoweit der diesem gleichgestellte Treugeber zwar nicht die Kontrollrechte aus § 118 HGB, worunter fällt, dass sie sich persönlich von den Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluss anfertigen lassen können. Streitgegenständlich geht es aber nicht um die Ausübung von Kontrollrechten, sondern um das aus der gesellschaftsvertraglichen Bindung abgeleitete Recht auf Kenntnis seines Vertragspartner. Dieses allgemeine Informationsrecht wird durch § 166 HGB nicht ausgeschlossen und ist elementarer Bestandteil des aufgrund des Gesellschaftsvertrags bestehenden Mitgliedschaftsrechts.
Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 (a. a. O.) festgestellt hat, besteht ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen. Auch einer ausdrücklichen Einwilligung der Mitgesellschafter/Mittreugeber bedarf es ebenso wenig wie eines wichtigen Grundes. Die Auskunftspflicht ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen.
Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht. Hinzu kommt, dass in § 9 Nr. 3 2. Absatz des Gesellschaftsvertrags eine Verschwiegenheitsklausel Dritten gegenüber gilt. Zwar wird im vorliegenden Fall von Beklagtenseite ein drohender Missbrauch der Daten durch den Kläger behauptet und in diesem Zusammenhang auf das gem. Hilfsantrag zu versendende Schreiben, das für die Abwicklung der Rückmeldungen der Mittreugeber den Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V. benennt, verwiesen. Die Beklagten meinen hierdurch sei ersichtlich, dass die Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht gesellschaftsrechtlichen Zwecken dienen soll, sondern der Akquise von Mandanten für eine mit dem Anlegerschutzverein verbundene Anwaltskanzlei. Die Klägerseite ist dem entgegen getreten und hat eine missbräuchliche Verwendung der Daten verneint und die Behauptung der Beklagten als reine Mutmaßung angesehen.
Der Senat vermag aus dem Vortrag der Beklagten hinreichende konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Rechtsausübung durch Missbrauch der Daten gem. § 242 BGB nicht zu erkennen. Aus dem im Hilfsantrag wiedergegebenen an die Mittreugeber gerichteten Schreiben ist ersichtlich, dass es dem Kläger um die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung geht und er hierzu um die Ermächtigung zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung nachsucht. Allein die Tatsache, dass die Abwicklung durch den Aktionsbund Aktiver Anlegerschutz e. V. durchgeführt werden soll, begründet die Annahme des Missbrauchs der Daten nicht. Anhaltspunkte für ein dem Schikaneverbot unterfallendes Verhalten des Klägers liegen ebenfalls nicht vor.
Der Kläger hat auch Anspruch auf Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe der Treugeber/Mitgesellschafter. Soweit ersichtlich ist hierüber höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass sich im Hinblick auf das Haftungsrisiko (vgl. oben 3.) und das für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen festgesetzte Quorum (vgl. 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags) der Anspruch auch auf die Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe der Treugeber/Mitgesellschafter erstreckt.
Zur Auskunftserteilung verpflichtet ist die Fondsgesellschaft, die Beklagte zu 1). Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) als Fondsgesellschaft ergibt sich - wie oben ausgeführt - unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. aus § 716 BGB. Die Fondsgesellschaft kann die Auskunft auch erteilen. Zwar wird nach § 17 Nr. 1 des Treuhandvertrags ( Anlage K 1) das Zeichnerregister von der Treuhandkommanditistin geführt, die Daten sind aber unstreitig bei der Gesellschaft vorhanden. Für jeden der beigetretenen Treugeber wird nach dem streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag (Nachweise unter 3.) bei der Fondsgesellschaft ein Kapitalkonto geführt, die Einladung zur Gesellschaftsversammlung erfolgt durch die geschäftsführende Gesellschafterin, so dass die Fondsgesellschaft die begehrten Daten kennt.
Ein Anspruch auf Auskunft besteht jedoch nicht gegenüber der Beklagten zu 2) als Treuhandkommanditistin, insoweit erweist sich die Berufung des Klägers als nicht erfolgreich.
Das vorliegende, zwischen den Treugebern und der Treuhandkommanditistin sowie unter den Treugebern bestehende Rechtsverhältnis ist mit dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar. Wie oben ausgeführt hat der BGH in dieser Entscheidung einen Auskunftsanspruch des Treugebers gegen die Treuhänderin deshalb bejaht, weil die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet hatten und sich hieraus das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, herleiten ließ. Im dort entschiedenen Fall haben einzelne Regelungen des Treuhandvertrags („Versammlung der Anleger“, „Beschlussfassung der Anlegerversammlung“, „Neuwahl eines Treuhänder“) der Gemeinschaft der Anleger eigenen Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestanden und das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander als gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft regelten, verliehen. Unter diesem Aspekt hat der BGH eine Innengesellschaft der Treuhänder bejaht und hieraus den Auskunftsanspruch maßgeblich begründet. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer derartig engen, vertraglich geregelten rechtlichen Verbindung der Anleger untereinander und mit der Treuhänderin. Der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag regelt allein das Rechtsverhältnis des jeweiligen Anlegers mit der Treuhänderin, eine darüber hinausgehende Regelung über die Rechtsbeziehung der Anleger untereinander findet sich im Vertrag nicht. Damit kann auch von einer zwischen den Anlegern bestehenden Innengesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht gesprochen werden und scheidet ein hierauf gegründeter Auskunftsanspruch aus.
Ein Anspruch auf Auskunft ergibt sich auch nicht gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis, da dieser wirksam abbedungen wurde. Da im vorliegenden Fall aufgrund der Rechtsbeziehung zwischen den Anlegern und der Fondsgesellschaft ein unmittelbarer Auskunftsanspruch gegen die Fondsgesellschaft, hier die Beklagten zu 1), besteht, sieht der Senat keinen Anlass, den Ausschluss des Auskunftsrechts in § 17 Nr. 3 des Treuhandvertrags nach § 242 BGB als unwirksam anzusehen. Der 5. Senat des Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung vom 12.02.2010 (Az: 5 U 3140/09), der ein Auskunftsverlangen allein gegenüber der Treuhänderin zugrunde lag, festgestellt, dass ein im Treuhandvertrag ebenfalls enthaltener Auskunftsrechtsausschluss gem. § 242 BGB unwirksam ist, weil er ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigen würde. Da im vorliegenden Fall der Kläger sein Recht, Name, Anschrift und Beteiligungshöhe der Mittreugeber/Mitgesellschafter zu erfahren, bereits aufgrund des Rechtsverhältnisses mit der Fondsgesellschaft, der Beklagten zu 1), durchsetzen kann, entfällt für einen weiteren Auskunftsanspruch gegenüber der Treuhänderin die Notwendigkeit und Erforderlichkeit. Der Kläger kann durch die Auskunft der Gesellschaft seine zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte gehörenden Rechte ausüben. Eine unangemessene Benachteiligung und Beschneidung der Gesellschafterrechte des Klägers i. S. d. § 242 BGB erfolgt durch die Klausel im Treuhandvertrag mithin nicht. Ein Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte zu 2) scheidet damit aus.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist immer dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt mit vergleichbarem Sachverhalt vor. Entsprechende Auskunftsklagen wurden auch bei anderen Gerichten anhängig gemacht, wie die von den Parteien vorgelegten Entscheidungen (im Einzelnen unter II. 2.) zeigen. Die Rechtsfrage des Bestehens eines Anspruchs auf Mitteilung von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter von Fondsgesellschaften ist Gegenstand von Erörterungen in einschlägigen Fachbüchern und -zeitschriften (siehe unter II. 2.), in der vorliegenden Sachverhaltsgestaltung der Gleichstellung der Treugeber mit den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern durch die obergerichtliche Rechtsprechung aber noch nicht abschließend geklärt. Das Interesse an einer einheitlichen Handhabung ist enorm. In der Investmentstatistik des Bundesverbands Investment und Asset Managemet e. V. zum 28.02.2011 wurden 6.634 Publikumsfonds mit einem Vermögensbestand von rund 709,2 Milliarden € gezählt. Zudem soll sich in 3.899 Spezialfonds ein Vermögen von rund 829,5 Milliarden € befinden. Das Auskunftsrecht betrifft also eine unbestimmte Vielzahl von Fällen.
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(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 2
- 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
- 3
- a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
- 4
- b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
- 5
- c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
- 6
- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 7
- Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
- 9
- b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
- 10
- c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
- 11
- Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
- 12
- Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
- 13
- d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
- 2
- Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
- 3
- Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
- 4
- Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
- 5
- Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 8
- Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
- 9
- II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
- 10
- 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
- 11
- a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
- 12
- aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
- 13
- Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
- 14
- Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
- 15
- Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
- 16
- bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
- 17
- cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
- 18
- dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
- 19
- b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
- 20
- c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
- 21
- Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
- 22
- d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
- 23
- 2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.