Insolvenzrecht: Zur Verheimlichung der Abtretung pfändbarer Bezüge
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Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt mit der Begründung, der Schuldner habe gegen seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, indem er dem Treuhänder weder zeitnah die Höhe seines Arbeitslohns mitgeteilt noch den pfändbaren Teil an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dies mit dem Treuhänder zur Vermeidung einer Offenlegung der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO vereinbart habe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Nunmehr beantragt der Schuldner Prozesskostenhilfe für das Verfahren der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht im Hinblick auf eine vermeintlich abweichende Entscheidung des Landgerichts Göttingen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat, ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2011 bereits geklärt. Danach obliegt es einem Schuldner, der mit dem Treuhänder vereinbart, die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge nicht gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen, den Treuhänder jeweils zeitnah zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge zu unterrichten und den pfändbaren Teil der Bezüge an den Treuhänder abzuführen. Teilt er die Höhe der Bezüge nicht rechtzeitig mit, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Den maßgeblichen Sachverhalt hat der Schuldner nicht in Abrede gestellt.
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BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt mit der Begründung, der Schuldner habe gegen seine Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen, indem er dem Treuhänder weder zeitnah die Höhe seines Arbeitslohns mitgeteilt noch den pfändbaren Teil an den Treuhänder abgeführt habe, obwohl er dies mit dem Treuhänder zur Vermeidung einer Offenlegung der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO vereinbart habe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Nunmehr beantragt der Schuldner Prozesskostenhilfe für das Verfahren der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 2
- Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
- 3
- Die Rechtsfrage, die das Beschwerdegericht im Hinblick auf eine vermeintlich abweichende Entscheidung des Landgerichts Göttingen (NZI 2010, 579) zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat, ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2011 (IX ZB 40/10, NZI 2011, 451) bereits geklärt. Danach obliegt es einem Schuldner, der mit dem Treuhänder vereinbart, die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge nicht gegenüber seinem Arbeitgeber anzuzeigen, den Treuhänder jeweils zeitnah zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge zu unterrichten und den pfändbaren Teil der Bezüge an den Treuhänder abzuführen. Teilt er die Höhe der Bezüge nicht rechtzeitig mit, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge nach § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden (BGH, aaO Rn. 8, 13; Weinland in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 295 Rn. 35).
- 4
- Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Den maßgeblichen Sachverhalt hat der Schuldner nicht in Abrede gestellt.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 03.05.2013 - 22 IN 57/07 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 09.12.2013 - 2 T 198/13 -
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
- 1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; - 2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen; - 3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; - 4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; - 5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
- 1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; - 2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen; - 3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; - 4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; - 5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
(1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekanntgeworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 glaubhaft gemacht werden.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag sind der Treuhänder, der Schuldner und die Insolvenzgläubiger zu hören. Der Schuldner hat über die Erfüllung seiner Obliegenheiten Auskunft zu erteilen und, wenn es der Gläubiger beantragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt zu versichern. Gibt er die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist ab oder erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu einem Termin, den das Gericht für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung anberaumt hat, so ist die Restschuldbefreiung zu versagen.
(3) Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist öffentlich bekanntzumachen.