Insolvenzrecht: Insolvenzgeld: Berufung wird zurückgewiesen

bei uns veröffentlicht am23.09.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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denn Arbeitsvertrag enthält keine näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung der Tätigkeit - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 19.07.2010 (Az: L 19 AL 64/10)

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Insolvenzgeld.

Der Kläger, der gelernter Einzelhandelskaufmann ist, schloss, nachdem er als selbstständiger Unternehmer wiederholt Insolvenz hatte anmelden müssen, am 30.10.2006 einen Arbeitsvertrag als kaufmännischer Leiter und Geschäftsführer mit der D M Niederlassung Deutschland (im Folgenden M), deren Unternehmensgegenstand baugewerbliche Tätigkeiten waren. Alleingesellschafterin der M wie auch der englischen Muttergesellschaft war die Ehefrau des Klägers, die gelernte Damenschneiderin ist und die mit dem Kläger in Zugewinngemeinschaft lebt. Dem Kläger wurde eine bis zum 31.11.2007 befristete Generalvollmacht für die englische Muttergesellschaft erteilt.

Am 08.12.2008 wurde die Eröffnung des Insolvensverfahrens über das Vermögen der M mangels Masse abgelehnt. Den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Insolvenzgeld für das ausgefallene Arbeitsentgelt in den Monaten Februar und März 2008 lehnte die Beklagte ab, weil der Kläger aufgrund der Generalbevollmächtigung und des daraus folgenden Wegfalls des Direktionsrechts der M im arbeitsrechtlichen Sinne nicht deren Arbeitnehmer gewesen sei (Bescheid vom 30.12.2008, Widerspruchsbescheid vom 16.02.2009).

Der Kläger hat am 26.02.2009 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben und geltend gemacht, in einem Dienstvertragsverhältnis zu der von ihm geführten M gestanden zu haben. Als Geschäftsführer mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.500,00 EUR ohne Anteile an der Gesellschaft habe ein abhängiges Arbeitsverhältnis vorgelegen. Die Generalvollmacht sei nur erteilt worden, damit er die notwendigen Schritte zur Eintragung der M in das Handelsregister habe vornehmen können.

Das SG hat den Kläger angehört und seine Ehefrau, C T, als Zeugin vernommen. Wegen deren Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.01.2010 verwiesen.

Mit Urteil vom 21.01.2010 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der M gestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 01.02.2010 zugestellte Urteil am 23.02.2010 Berufung eingelegt. Er macht geltend, seine Ehefrau sei im Laufe ihres Arbeitslebens überwiegend im kaufmännischen Bereich tätig und Gesellschafterin von mehreren anderen Firmen gewesen. Mit der Gründung der M habe sie ihm eine Beschäftigungsmöglichkeit und Einkommensquelle geboten. Sie habe jedoch auch eigene unternehmerische Interessen mit der Gründung des Unternehmens verfolgt. Die Zeugin habe auch bekundet, dass sie konkrete Arbeitsanweisungen erteilt habe. Aufgrund ihrer Gesellschafterstellung habe sie die rechtlichen Möglichkeiten gehabt, diese durchzusetzen. Die flexiblere Regelung der Arbeitszeiten lasse keine Rückschlüsse auf die Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit als abhängige Beschäftigung oder weisungsfreie Tätigkeit zu. Schließlich sprächen auch seine größeren Fachkenntnisse für das Betreiben eines Baugewerbes nicht gegen seine Arbeitnehmereigenschaft, denn die Zeugin habe unternehmerische Erfahrungen und Kenntnisse gehabt. Grundlegende unternehmerische Entscheidungen hätten nur mit ihrem Einverständnis getroffen werden dürfen und seien auch nur entsprechend gefasst worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Köln vom 21.01.2010 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 30.12.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2009 zu verurteilen, ihm für die Monate Februar und März 2008 Insolvenzgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten der Beklagten, des Amtsgerichts X über das Insolvenzverfahren der M. (Az.: 145 IN 262/08) sowie die Akte des SG Köln betreffend das Insolvenzgeldverfahren der Zeugin T (Az.: S 15 AL 22/09) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld nicht erfüllt.

Anspruch auf Insolvenzgeld haben nach § 181 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderungsrecht - (SGB III) Arbeitnehmer, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Der arbeitsförderungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff, der auch im Insolvenzgeldrecht Anwendung findet, bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III i. V. m. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Arbeitnehmer ist danach, wer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies erfordert eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Familiäre Beziehungen zwischen Betriebsinhaberin und dem in ihrem Betrieb tätigen Ehegatten stehen der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen, solange die persönliche Abhängigkeit von der Betriebsinhaberin besteht. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Nach dem Gesamtergebnis der von der Beklagten und dem SG durchgeführten Ermittlungen steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur M gestanden hat.

Der zwischen beiden geschlossene Arbeitsvertrag enthält keine näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers mit Ausnahme der Arbeitszeitregelung. Diese betrug nach dem Arbeitsvertrag 20 Stunden, wobei sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen nach den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu richten hatte. Maßgeblich sind daher die tatsächlichen Verhältnisse, auf die ohnehin abzustellen ist, soweit sie von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen. Diese waren aber derart, dass der Kläger das Unternehmen wie ein Selbstständiger geführt hat und keinen Weisungen seiner Ehefrau als Alleingesellschafterin der M unterlegen war, sondern mit dieser allenfalls in partnerschaftlicher Weise zusammen gearbeitet hat. Der Kläger hat dies selbst bestätigt, indem er erklärt hat, „ich habe im Wesentlichen bestimmt was geschehen sollte, meine Ehefrau hat mir im Wesentlichen nicht rein geredet“. Zwar hat die Ehefrau gegenüber dem SG bekundet, sie habe den Kläger auch angewiesen, dies ist aber in Ansehung der Entstehungsgeschichte der M sowie der Erklärungen der Klägerin in ihrem eigenen Insolvenzgeldverfahren und den übrigen Umständen nicht glaubhaft.

Der Kläger hatte vor dem mit seiner Ehefrau gefassten Beschluss zur Gründung der M bereits mit eigenen Unternehmen Insolvenz anmelden müssen. Nach seinen glaubhaften Angaben fußte der Beschluss, dass nicht er, sondern seine Ehefrau Gesellschafterin der M werden sollte, allein auf der Überlegung, dass die Gläubiger seiner insolventen Unternehmen keinen Zugriff auf die Vermögenswerte der M haben und er deshalb nicht im Rampenlicht stehen und einer Pfändung ausgesetzt sein sollte. Aus diesem Grunde war der Rat erteilt worden, das Unternehmen in England zu gründen und den Kläger über die Treuhandgesellschaft zum Generalbevollmächtigten zu bestimmen. Dies spricht aber eindeutig dafür, dass die Gesellschafterstellung der Ehefrau nicht dazu dienen sollte, ihrem Ehemann wie einem abhängig beschäftigten Geschäftsführer Weisungen zu erteilen. Aufgrund ihrer mangelnden Erfahrungen im Baugeschäft erscheint dies auch ohnehin fernliegend. Die Zeugin hat in ihrem eigenen Insolvenzgeldverfahren angegeben, sie sei den Weisungen des Klägers unterlegen gewesen, da sie im Konfliktfall nur durch eine Abberufung des Klägers als Geschäftsführer im Nachhinein auf seine Entscheidungen hätte Einfluss nehmen können, sodass seine Weisungen zunächst verbindlich geblieben wären. Dies belegt aber, dass sie sich den Weisungen des Klägers unterworfen hat und nicht umgekehrt Weisungen erteilt hat. Denn anderenfalls hätte sie ihm durch Gesellschafterbeschluss die Weisung erteilen können, im Konfliktfall sein Weisungsrecht als Geschäftsführer nicht gegen sie auszuüben.

Des Weiteren waren auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft nicht so, dass sie es der Zeugin erlaubt hätten auf die Tätigkeit des Klägers entsprechenden Einfluss zu nehmen. Kläger wie Zeugin haben nämlich vor dem SG erklärt, dass die Lohnzahlungen an den Kläger in Fällen der Geldknappheit hätten zurückgestellt werden müssen und zunächst die Ansprüche der übrigen Arbeitnehmer befriedigt worden seien. Nimmt man hinzu, dass der Kläger nach den Bekundungen der Zeugin mehr als die von ihm geschuldeten 20 Stunden wöchentlich gearbeitet hat, folgt daraus, dass der Fortbestand des Unternehmens von dem überobligatorischen Einsatz des Klägers abhängig war, wie er für einen Fremdgeschäftsführer aber unter solchen Umständen unüblich ist und was dessen Einstellung anstelle des Klägers auch ausgeschlossen hätte. Schließlich hat die Zeugin ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger selbst entschieden habe, wann er seine Arbeit verrichte, weil dies der Entscheidungsfreiheit „in einer Selbstständigkeit“ entspreche. Daraus folgt aber, dass auch die Zeugin den Kläger als selbstständigen und nicht als abhängigen Geschäftsführer gesehen hat.

Da der Kläger über die zwischen ihm und der Zeugin bestehende Zugewinngemeinschaft auch an dem wirtschaftlichen Erfolg der Firma beteiligt gewesen ist, überwiegen eindeutig die Merkmale, die für eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit sprechen.

Die Berufung ist daher mit der auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.


Gesetze

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7 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 181 Zulassungsverfahren


(1) Die Zulassung ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei einer fachkundigen Stelle zu beantragen. Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise enthalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen. (2)

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(1) Die Zulassung ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei einer fachkundigen Stelle zu beantragen. Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise enthalten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen.

(2) Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen fachkundigen Stelle beantragt worden ist, ist dies und die Entscheidung dieser fachkundigen Stelle mitzuteilen. Beantragt der Träger die Zulassung von Maßnahmen nicht bei der fachkundigen Stelle, bei der er seine Zulassung als Träger beantragt hat, so hat er der fachkundigen Stelle, bei der er die Zulassung von Maßnahmen beantragt, alle Unterlagen für seine Zulassung und eine gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Träger kann beantragen, dass die fachkundige Stelle eine durch sie bestimmte Referenzauswahl von Maßnahmen prüft, die in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen, für die er die Zulassung beantragt. Die Zulassung aller Maßnahmen setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die geprüften Maßnahmen erfüllt sind. Für nach der Zulassung angebotene weitere Maßnahmen des Trägers ist das Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 wieder zu eröffnen.

(4) Die fachkundige Stelle entscheidet über den Antrag auf Zulassung des Trägers einschließlich seiner Zweigstellen sowie der Maßnahmen nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen und örtlichen Prüfungen. Sie soll dabei Zertifikate oder Anerkennungen unabhängiger Stellen, die in einem dem Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren erteilt worden sind, ganz oder teilweise berücksichtigen. Sie kann das Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung nicht erfüllter Kriterien für längstens drei Monate aussetzen oder die Zulassung endgültig ablehnen. Die Entscheidung bedarf der Schriftform. An der Entscheidung dürfen Personen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, nicht beteiligt sein.

(5) Die fachkundige Stelle kann die Zulassung maßnahmebezogen und örtlich einschränken, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände sowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes gerechtfertigt ist oder dies beantragt wird. § 177 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. Die Zertifikate für die Zulassung des Trägers und für die Zulassung von Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81 und 82 werden wie folgt bezeichnet:

1.
„Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstelle“,
2.
„Zugelassene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstelle“ oder
3.
„Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zugelassen durch (Name der fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkreditierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstelle“.

(7) Die fachkundige Stelle ist verpflichtet, die Zulassung zu entziehen, wenn der Träger die rechtlichen Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt.

(8) Die fachkundige Stelle hat die Kostensätze der zugelassenen Maßnahmen zu erfassen und der Bundesagentur vorzulegen.

(9) Die fachkundige Stelle hat der Akkreditierungsstelle jährlich in einer von der Akkreditierungsstelle vorgegebenen Form jeweils bis 31. März die Zahl

1.
der im vorangegangenen Kalenderjahr neu erteilten Zulassungen von Trägern und Maßnahmen und
2.
der am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gültigen Zulassungen von Trägern und Maßnahmen
für die jeweiligen Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zu übermitteln. Die Akkreditierungsstelle hat die ihr übermittelten Zahlen der Zulassungen von Trägern und Maßnahmen nach der in Satz 1 genannten Untergliederung zu veröffentlichen.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.