Handelsrecht: Zur handelsrechtlichen Rügeobliegenheit bei Werklieferungsvertrag

bei uns veröffentlicht am24.09.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Beim Handelskauf trifft den Käufer die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB auch dann, wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers an einen Dritten geliefert hat.
Das OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 13.04.2015 (Az.: 11 U 183/14) folgendes entschieden:


Gründe:

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 6.2.2015 verwiesen. Dort hat der Senat ausgeführt:

„Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ansprüche wegen der geltend gemachten Mängel der von der Beklagten gelieferten Türen stehen dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil die Beklagte sich zu Recht auf § 377 HGB beruft. Da der Kläger die Mängel nicht unverzüglich gerügt hat, gilt die Ware als genehmigt. Die Voraussetzungen des § 377 HGB hat das Landgericht zutreffend angenommen. Die hiergegen gerichteten Rügen der Berufung greifen nicht durch:

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag, auf den gemäß § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf und nach § 381 Abs. 2 HGB auch die Vorschrift zur kaufmännischen Rügepflicht aus § 377 HGB Anwendung finden. Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Wird zudem der Einbau oder die Montage der Sache geschuldet, so kommt es für die Einordnung des Vertrages als Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag einerseits oder aber als Werkvertrag andererseits darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages geboten. Vorliegend war der Einbau der Türen von untergeordneter Bedeutung und lediglich eine Nebenleistung. Die Montage- und Einbaukosten machten ausweislich der Rechnungen lediglich Beträge von deutlich unter 5% der Gesamtrechnungssumme aus. Besondere Gründe, nach denen die Montage die vertraglich geschuldete Leistung dennoch im Sinne eines Werkvertrages geprägt hätte, sind nicht ersichtlich. Ob es sich bei den hergestellten und gelieferten Türen um vertretbare oder aber unvertretbare Sachen gehandelt hat, ist für die Anwendung der §§ 377, 381 Abs. 2 HGB unerheblich, da beim Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB n. F. hinsichtlich der Rügepflicht nicht mehr danach unterschieden wird, ob er die Herstellung oder Lieferung vertretbarer oder nicht vertretbarer Sachen betrifft.

Auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Werklieferungsvertrag sind die Vorschriften über den Handelskauf anzuwenden, da beide Parteien Kaufleute im Sinne des § 1 HGB sind. Davon ist auch in Bezug auf den Kläger auszugehen. Dafür, dass sein Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb Betrieb nicht erfordere , ist der Beklagte - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - darlegungs- und beweispflichtig. Erstinstanzlich hat der Kläger hierzu keinen Beweis angetreten, Auch die Berufungsbegründung enthält keinen ordnungsgemäßen Beweisantrag. Im Übrigen wäre ein Beweisangebot nach § 531 Abs. 2 ZPO nunmehr verspätet; im Hinblick darauf, dass der Beklagte sich bereits in der Klageerwiderung auf die Verletzung der Rügepflicht nach § 377 HGB berufen hatte, war ein Beweisantritt schon erstinstanzlich veranlasst.

Beim Handelskauf trifft den Käufer nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB auch dann, wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers an einen Dritten geliefert hat. Zwar kann er die Untersuchung des Kaufobjektes seinem Abnehmer überlassen. Er hat dann aber auch dafür zu sorgen, dass der Abnehmer ihn soweit wie möglich von Mängeln unterrichtet; bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige muss er sich den aus § 377 Abs. 2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen. Das gilt auch im Falle der Durchlieferung an einen nicht kaufmännischen Abnehmer , was durch die Regelung des § 478 Abs. 6 BGB, wonach § 377 HGB im Rahmen des Regresses beim Verbrauchsgüterkauf unberührt bleibt, bestätigt wird.

Die behaupteten Mängel sind der Beklagten nicht unverzüglich angezeigt worden. Nach dem Schreiben des Kunden des Klägers vom 17.10.2009 waren diesem die Mängel bereits im „letzten Winter“, mithin im Winter 2008/2009, aufgetreten. Aus der vom Kläger angeführten Antragsschrift des Kunden in dem Verfahren LG Köln - 29 OH 5/10 - und seiner dort eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 24.10.2010 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach hat der Kunde die Mängel „erstmals im Winter des Jahres 2009“ festgestellt. Da er die Mängel dem Kläger aber schon mit Schreiben vom 17.10.2009 angezeigt hatte , kann damit - entsprechend der Angabe in dieser Anzeige - nur der Winter 2008/2009 gemeint gewesen sein. Dies geht zulasten des Klägers, da dieser die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Mängel unverzüglich untersucht und anzeigt worden sind.

Ein rechtsgeschäftlich bindendes Anerkenntnis einer Pflicht zur Mängelbeseitigung hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, ausgeschlossen. Dem von der Klägerin vorgelegten Aktenvermerk des Rechtsanwaltes H vom 9.2.2011 lässt sich ebenso wie dem sonstigen Klagevortrag allenfalls ein tatsächliches Anerkenntnis entnehmen, das die Beklagte aber nicht rechtlich binden würde.“

Die Stellungnahme des Klägers vom 26.3.2015 enthält keine erheblichen, noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkte. Zu einer von dem Hinweisbeschluss abweichenden Beurteilung gibt die Stellungnahme keinen Anlass. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:

Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag. Der Umstand, dass es sich nach dem Vortrag des Klägers um eigens für die Gebäude des Endabnehmers angefertigte Türen handelte, begründet die Anwendung des Werkvertragsrechts nicht. Ein nach dem 31.12.2001 geschlossener Vertrag über die Herstellung und Lieferung von Türen für ein Bauvorhaben ist kein Werkvertrag, sondern auch dann ein Werklieferungsvertrag i. S. des § 651 BGB, wenn die Türen nach speziellem Aufmaß gefertigt wurden. Dies folgt daraus, dass § 651 BGB nach der Neufassung durch Art. 1I Nr. 42 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - SMG - die Lieferung beweglicher Sachen unabhängig davon, ob es sich um vertretbare oder unvertretbare Sachen handelt, dem Kaufrecht unterstellt. Der Gesichtspunkt der Sonderanfertigung - der Lieferung einer unvertretbaren Sache - führt also gerade nicht zur Anwendung des Werkvertragsrechts, sie führt nur zur ergänzenden Anwendung einzelner, hier nicht eingreifender Bestimmungen des Werkvertragsrechts. Diese Änderung relativiert den Aussagegehalt der vom Kläger herangezogenen und „als maßgeblich“ bezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.03.2004 , denn diese Entscheidung ist zum „alten Recht“ - § 651 a. F. BGB - ergangen. Erst wenn zur Herstellung und Lieferung weitere Leistungen hinzutreten, wird die Abgrenzung zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht komplexer. Allerdings ändert die Verpflichtung zur Montage an der Anwendung des Kaufrechts nichts, wie sich bereits aus § 434 Abs. 2 BGB ableiten lässt. Zu einem Werkvertrag wird der Vertrag , wenn die weitere Leistung so sehr in den Vordergrund tritt, dass der Erfolg und nicht die Lieferung des Materials den Vertrag prägt. Soweit in der Rechtsprechung Werkvertragsrecht angewendet wurde, waren umfangreiche Montageleistungen zu erbringen gewesen, die den Schwerpunkt der Vertragsleistungen darstellten. Das ist aus den im Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen vorliegend nicht der Fall. Die ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss führen zu keinem anderen Ergebnis.

In Bezug auf die Rügepflicht nach § 377 HGB meint der Kläger, anders als in dem in BGHZ 110, 130 entschiedenen Fall gehe es um einen Mangel, der erst beim Endkunden nachträglich aufgetreten sei. Insoweit habe der Käufer keine Möglichkeit mehr, die Ware selbst zu untersuchen und zu agieren. Legte man ihm für einen erst im Laufe der Zeit aufgetretene Mängel eine Obliegenheit zur sofortigen Rüge auf, ohne dass er von den Mängeln Kenntnis erlangt habe, würde das zu einer nicht zu vertretbaren Benachteiligung führen. Der Käufer, der vom Endkunden nicht unverzüglich nach Auftreten des Mangels hierüber unterrichtet werde, hätte keine Möglichkeit gegenüber seinem Lieferanten einen Rechtsverlust zu vermeiden. Sei der Endkunde Verbraucher, so könne er diesem aber nicht seinerseits im Wege der AGB eine Rügepflicht aufbürden.

Diese Einwände greifen nicht durch. Der - auf der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes beruhende - tragende Satz in der Entscheidung des BGH , der weiterverkaufende Zwischenhändler dürfe die Untersuchung des Kaufobjekts zwar seinem Abnehmer überlassen, habe dann aber dafür zu sorgen, dass der Abnehmer ihn so bald wie möglich von Mängeln unterrichte, bei einer vermeidbaren Verzögerung der Mängelanzeige müsse sich der Zwischenhändler den aus § 377 Abs.2 HGB folgenden Rechtsnachteil von seinem Verkäufer entgegenhalten lassen, gilt auch für den vorliegenden Fall: Die gesetzliche Regelung zur Rügepflicht bildet hinsichtlich der ursprünglich vorhandenen und der nachträglich aufgetretenen Mängel eine Einheit. Beim Streckengeschäft ist jedenfalls hinsichtlich der Rügepflicht kein Unterschied zwischen beiden Arten der Mängel zu machen. Der Käufer hat in jedem Falle dafür zu sorgen, dass er so früh wie möglich von einem etwaigen Mangel erfährt, um diesen rügen zu können. Ob den Käufer in diesen Fällen auch eine Untersuchungspflicht trifft , bedarf keiner Entscheidung, weil es vorliegend nur darum geht, dass der von dem Endkunden erkannte Mangel nicht unverzüglich gerügt worden ist. Unerheblich ist es dabei, ob der Endkunde ein Verbraucher ist oder nicht. Hieran hat die Einführung der Regeln zum Verbrauchsgüterkauf - wie § 478 Abs. 6 HGB belegt - nichts geändert. Die Ansicht, es genüge, dass der Käufer nicht erkennbare Mängel unverzüglich rüge, sobald er durch seinen Abnehmer von ihnen erfahre , vermag nicht zu überzeugen und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung sowie der im handelsrechtlichen Schrifttum herrschenden Auffassung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Parteien die Rügeobliegenheit abbedungen hätten. Dafür hätte es konkreter Anhaltspunkte bedurft. Der bloße Umstand, dass die Beklagte die Türen in Absprache mit dem Kläger „durchgeliefert“ hat, genügt hierfür nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.2014 (18 O 12/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne

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Tenor

  • 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.2014 (18 O 12/14) wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

  • 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


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(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.

(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.

(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

(2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän, den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie allen sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tätigen Personen, die vom Reeder oder Ausrüster des Schiffes angestellt sind oder dem Reeder oder Ausrüster von einem Dritten zur Arbeitsleistung im Rahmen des Schiffsbetriebs überlassen werden und die den Anordnungen des Kapitäns unterstellt sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.