Handelsgesetzbuch - HGB | § 478 Schiffsbesatzung

Handelsgesetzbuch - HGB | § 478 Schiffsbesatzung
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän, den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie allen sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tätigen Personen, die vom Reeder oder Ausrüster des Schiffes angestellt sind oder dem Reeder oder Ausrüster von einem Dritten zur Arbeitsleistung im Rahmen des Schiffsbetriebs überlassen werden und die den Anordnungen des Kapitäns unterstellt sind.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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24/09/2015 14:28

Beim Handelskauf trifft den Käufer die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB auch dann, wenn der Verkäufer die Kaufsache auf Anweisung des Käufers an einen Dritten geliefert hat.
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published on 13/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.11.2014 (18 O 12/14) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne
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