Vorsorgevollmacht: Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen

published on 23/09/2013 15:39
Vorsorgevollmacht: Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen
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Zur Gebotenheit der Bestellung nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 07.08.2013 (Az.: XII ZB 223/13) folgendes entschieden:

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte Entscheidung dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.



Gründe:

Der 1941 geborene Betroffene lebt seit 2004 in einem Pflegeheim für schwerstköperbehinderte Menschen. Am 3. November 2004 erteilte er der Beteiligten zu 1, seiner Ehefrau, eine notariell beurkundete General- und Vorsorgevollmacht, mit der er sie zur Vertretung in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten sowie in allen persönlichen Angelegenheiten, auch soweit sie die Gesundheit betreffen, bevollmächtigte.

Im August 2012 regte der Träger des Pflegeheims die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen an, weil die Heimkosten nur zögerlich ausgeglichen würden und hohe Außenstände z.B. bei Ärzten und Therapeuten bestünden, die ihre Behandlung deshalb abgebrochen hätten. Auch finde ein persönlicher Kontakt zwischen dem Betroffenen und seiner Ehefrau kaum statt. Das zuständige Notariat bestellte den Beteiligten zu 2 zum Berufsbetreuer mit den Aufgabenkreisen der vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über Unterbringung oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Abschluss eines Heimvertrages und Vertretung gegenüber Heimen, Gesundheitsfürsorge einschließlich Einwilligung in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe, Widerruf von bestehenden Vollmachten und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten von Post. Dieser widerrief die General-und Vorsorgevollmacht mit Schreiben vom 17. Oktober 2011.

Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Landgericht die Betreuerbestellung wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Notariat zurückverwiesen. Nach Einholung eines Gutachtens und erneuter Anhörung des Betroffenen hat das Notariat den Beteiligten zu 2 erneut zum Betreuer bestellt. Dagegen hat die Ehefrau wiederum Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Ehefrau im eigenen Namen eingelegte Beschwerde sei einerseits gemäß § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG, andererseits wegen Eingriffs in ihre eigene Rechtsstellung als Vorsorgebevollmächtigte zulässig.

Der an fortgeschrittener Multipler Sklerose erkrankte Betroffene, der sich nur noch durch Gesten (z.B. Kopfnicken und -schütteln) verständlich machen könne, sei aufgrund von Depressionen nicht mehr in der Lage, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Er habe in den Anhörungen sein Einverständnis mit der Betreuung kundgetan. Der Einrichtung der Betreuung stehe auch nicht die Vorsorgevollmacht entgegen. Das persönliche Verhältnis des Betroffenen zu seiner bevollmächtigten Ehefrau sei offensichtlich gestört. Der Betroffene fühle sich nicht ausreichend betreut und wünsche, dass die Vorsorgevollmacht beendet werde, sei dazu jedoch nicht selbst in der Lage. Die Ehefrau reagiere nicht auf Post und habe den Betroffenen seit längerer Zeit nicht besucht. Es sei daher davon auszugehen, dass durch die Bestellung eines Berufsbetreuers sowohl die pflegerische Versorgung als auch die Vermögensinteressen des Betroffenen besser als bisher sichergestellt werden könnten.

Eine erneute Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz sei entbehrlich gewesen, weil zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten gewesen seien. Er habe seinen Willen bereits vor dem Amtsgericht klar und deutlich kundgetan. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers habe es nicht bedurft, da die Entscheidung dem Willen des Betroffenen entspreche.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.

Nach § 276 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn der Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfassen und damit in die Zuständigkeit des Betreuers fallen. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bereiche zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse den Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum belassen.

Danach ist im vorliegenden Fall das Regelbeispiel des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG erfüllt. Die angeordnete Betreuung umfasst die Aufgabenkreise der vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über Unterbringung oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Abschluss eines Heimvertrages und Vertretung gegenüber Heimen, Gesundheitsfürsorge einschließlich Einwilligung in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe, Widerruf von bestehenden Vollmachten und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten von Post. Dies hat zur Folge, dass der Betreuer in allen wesentlichen Bereichen - Wohnungsangelegenheiten haben für den Betroffenen keine eigenständige Bedeutung mehr - maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat, so dass der Verfahrensgegenstand alle Angelegenheiten im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG betrifft.

Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wurden (vgl. § 276 Abs. 4 FamFG), konnte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden. Eine Verfahrenspflegschaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen Ausnahmefall im Sinne dieser Umschreibung handelt, ist aufgrund der nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen.

Der angefochtene Beschluss begründet das Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers damit, dass ein Interesse des Betroffenen daran nicht bestehe, nachdem die Beschwerdeentscheidung seinem geäußerten Willen entspreche. Diese Erwägung wird der Bedeutung der Vorschriften jedoch nicht gerecht und ist ermessensfehlerhaft. Denn nach den vom Landgericht referierten gutachterlichen Feststellungen ist der Betroffene zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage. Kann er demnach seine Interessen selbst nicht mehr angemessen wahrnehmen, entspricht es gerade der Funktion des Verfahrenspflegers, aus objektiver Sicht eines Dritten dafür Sorge zu tragen, dass die Vorstellungen und Interessen des Betroffenen in dem Verfahren zur Geltung gebracht werden. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Beschluss entspreche dem natürlichen Willen des Betroffenen, beschreibt lediglich eine vermeintliche Übereinstimmung mit dessen Interessen, die der Verfahrenspfleger zur Geltung zu bringen hat.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf dem Verfahrensfehler. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht nach Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellungnahme zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird einen Verfahrenspfleger zu bestellen und nach dessen Stellungnahme erneut zu entscheiden haben.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes (hier: "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen"), ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Verfügt der Sachverständige über keine ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie, die ihn zur Beantwortung der im vorliegenden Verfahren relevanten Fragen qualifizieren, ist sein Gutachten regelmäßig nicht verwertbar.

Gemäß § 280 Abs. 3 FamFG hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, den Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden.

Diesen Anforderungen wird das vom Landgericht eingeholte Gutachten vom 14. Januar 2013 nicht gerecht. Das nur vierseitige, überwiegend aus angekreuzten Mehrfachauswahlen bestehende Gutachten mangelt sowohl an der Darstellung der von dem Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Zudem sind die Angaben zu dem vom Gutachter festgestellten Krankheitsbild unzureichend, indem eine beginnende Demenz als "wahrscheinlich" und als "durch einen depressiven Zustand überlagert" bezeichnet wird. Der Sachverständige beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der in der Dokumentation des Pflegeheims enthaltenen Angaben. Auch seine - vierzeilige - Beurteilung ist zum Teil in indirekter Rede gehalten. Dadurch fehlt es dem Gutachten an der inneren Überzeugungskraft, dass sämtliche getroffenen Feststellungen auf einer eigenen fachlichen Beurteilung des Sachverständigen beruhen. Aufgrund dieser inhaltlichen Mängel durfte das Gutachten der landgerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

Ferner wird das Landgericht den Betroffenen erneut persönlich anhören müssen, schon um seinen aktuellen Betreuungswunsch zu ermitteln.

Schließlich wird die zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung mit einem Hinweis auf den beim Bundesgerichtshof bestehenden Anwaltszwang zu versehen sein.

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(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2.
einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

(1) Das Gericht hat dem Betroffenen einen geeigneten Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 abgesehen werden soll oder
2.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegen den erklärten Willen des Betroffenen erfolgen soll.

(2) Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung seiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

(4) Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person zu bestellen. Wer Verfahrenspflegschaften im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Verfahrenspfleger bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit ist.

(5) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

(7) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(8) Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.