(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

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Höhe der Arbeitsvergütung, Mindestlohn und Überstunden

von Rechtsanwalt Henry Bach, Rechtsanwälte Henry Bach
24.01.2022

Hinsichtlich der Höhe der Arbeitsvergütung bestehen im Arbeitsrecht außerhalb gesetzlicher Mindestlöhne oder tariflicher Mindestentgelte nur allgemeine gesetzliche Rahmenbedingungen. Der Arbeitgeber ist nach dem AGG verpflichtet, beim Vorliegen vergleichbarer Sachlagen die Arbeitnehmer gleich zu behandeln (Gleichbehandlungsgrundsatz). Wenn und soweit also der Arbeitgeber sämtlichen Beschäftigten nach den von ihm aufgestellten Regeln das Gehalt nach einem gleichen Prinzip gewährt, muss er sich bei jedem einzelnen Arbeitnehmer daran halten. Hierzu müsste er beispielsweise bestimmte Zwecke der Gehaltszahlung festgelegt oder bestimmte allgemeine Vergütungssysteme eingeführt haben (sog. Gesamtzusage). „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ gilt also insoweit auch im rechtlichen Sinne. Eine Ungleichbehandlung wäre insoweit als Form von Diskriminierung nicht zu rechtfertigen.

Arbeitsrecht: keine Überwachung von Taxifahrern im 3-Minuten-Takt

16.10.2017

Ein Taxiunternehmen kann von einem Taxifahrer nicht verlangen, alle 3 Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Wirksamkeit einer Ausschlussfrist, die Mindestlohnansprüche nicht ausschließt

10.08.2017

Schließt eine Ausschlussklausel Mindestlohnansprüche nicht von der Regelung aus, führt dies nicht zur gesamten Unwirksamkeit der Ausschlussklausel.

Mindestlohn: Leistungsbonus wird in die Berechnung des Mindestlohns einbezogen

02.07.2015

In die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) kann ein bisher gezahlter Leistungsbonus eingerechnet werden.

Arbeitsrecht: Zum gesetzlichen Mindestlohn

26.02.2015

Mit dem Mindestlohngesetz haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts von mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde. - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze | § 202 StGB

§ 202 StGB zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 202 StGB wird zitiert von 2 anderen §§ im Strafgesetzbuch.

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 17 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten


(1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpfl

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 20 Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns


Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 g
§ 202 StGB zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 614 Fälligkeit der Vergütung


Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
§ 202 StGB zitiert 1 andere §§ aus dem Strafgesetzbuch.

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 1 Mindestlohn


(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Di

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 14. Nov. 2017 - L 7 R 5146/17 B ER

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 29. September 2017 wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller und Beschwerdeführer trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streit

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 09. Mai 2017 - 7 Sa 560/16

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 und gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird

Landesarbeitsgericht München Urteil, 13. Juni 2016 - 3 Sa 23/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.12.2015 - 36 Ca 4986/15 - wird (Fussnote:(berichtigt gemäß Beschluss vom 04.07.2016))auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Beklagte

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2018 - 5 AZR 69/17

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2016 - 1 Sa 234/16 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - 5 AZR 441/16

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2016 - 3 Sa 680/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 20. Juni 2017 - 5 TaBV 17/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde des beteiligten Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund (Kammern Neubrandenburg) vom 01.06.2016 - 11 BV 7/16 - abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht z

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2016 - 2 Sa 109/16

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts H. vom 24. 02. 2016 - 3 Ca 1815/15 NMB - bzgl. seiner Ziffern 2. und 4. abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 66,80

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Aug. 2016 - 2 Sa 91/16

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1108/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2) des Tenors des vorgenannten Urteils wie folgt gefasst wird:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Juni 2016 - 3 Sa 71/16

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.01.2016 - 3 Ca 1266/15 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte darüber hinaus verurteilt, 22.064,60 €

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 25. Mai 2016 - 4 Sa 1620/15

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 11.09.2015 – 2 Ca 678/15 L – teilweise abgeändert. Die  Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.557,53 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über de

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Mai 2016 - 5 AZR 135/16

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2016 - 19 Sa 1851/15 - wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 10. März 2016 - 11 Ca 6834/15

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.3. Der Streitwert wird auf Euro 753,76 festgesetzt.4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten

Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 02. März 2016 - 27 Ca 443/15

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 796,43 festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien strei

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 01. Feb. 2016 - 7 K 2404/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.10.2015 wird hinsichtlich der in Ziffer 3 des Bescheids verfügten Abschiebungsandrohung angeordnet.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt

Arbeitsgericht Herford Urteil, 11. Sept. 2015 - 1 Ca 551/15

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Vergütung für den Monat Januar 2015 485,10 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2015 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläge

Arbeitsgericht Herford Urteil, 11. Sept. 2015 - 1 Ca 677/15

bei uns veröffentlicht am 11.09.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Januar 2015 Arbeitslohn in Höhe von 2.049,52 € brutto abzüglich gezahlter 1.101,44 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2015 zu zahle

Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 20. Apr. 2015 - 5 Ca 1675/15

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert beträgt 2.854,74 1 T a t b e s t a n d : 2Die Parteien streiten über die Frage, auf welche Gehaltsbestandteile der gesetzliche Mindestlohn nac

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Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des...