Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 72 Anrufung der Einigungsstelle

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 72 Anrufung der Einigungsstelle
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

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(1) Teile und Stellen des Bundesnachrichtendienstes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrichtendienstes gehören, gelten als Dienststellen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 6. In Zweifelsfällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bunde
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published on 02/03/2017 00:00

Tenor Der Widerspruch der beteiligten Dienststellenleiterin wird zurückgewiesen und die einstweilige Verfügung des Vorsitzenden der Fachkammer vom 14. Februar 2017 bleibt aufrechterhalten. Gründe Der statthafte
published on 26/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. November 2015 - AN 11 K 14.1468 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsve
published on 20/04/2016 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3.3.2015 - 8 BV 19/14 - wie folgt abgeändert: Der Antrag wird abgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückg
published on 27/01/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 34.939,80 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die (teils sinngemäß) geltend gemac
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