Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 79 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 79 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Personalrat bestimmt mit in sozialen Angelegenheiten bei
- 1.
Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, - 2.
Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt, Ausübung von Belegungs- oder Vorschlagsrechten der Beschäftigungsdienststelle sowie der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen, - 3.
Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen, - 4.
Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, - 5.
Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die der oder dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen.
(2) Hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eine Leistung nach Absatz 1 Nummer 1 beantragt, wird der Personalrat nur auf ihren oder seinen Antrag beteiligt; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers bestimmt nur der Vorstand des Personalrats mit. Die Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluss jedes Kalendervierteljahres einen Überblick über die Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über die von den Antragstellerinnen und Antragstellern angeführten Gründe wird hierbei nicht erteilt.
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(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin ode
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 26/09/2017 00:00
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nach Probezeitkündigung um die Frage, ob der bei der Beklagte
published on 13/04/2016 00:00
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.10.2015, zugegangen am 01.10.2015, zum 31.10.2015 beendet ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
published on 01/10/2014 00:00
Tenor
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Bundespersonalvertretungs-recht - vom 12. Juni 2013 wird abgeändert. Die Beschwerde der Beteiligten gegen d
published on 08/08/2014 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 30.10.2013 – 4 Ca 664/12 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung der Beklagten vom 21.02.2012 rechtsunwirks
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