Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 13 Verwendungsbeschränkung

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(1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (geschützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Einwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung dieses Gesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung, die sich auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte nach 2002 beziehen, verwendet werden.

(2) Die nach Absatz 1 geschützten Daten dürfen zur Durchführung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens, das im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. Die Übermittlung darf nur auf Ersuchen erfolgen und nicht dazu dienen, ein Verfahren einzuleiten. Die Daten dürfen nicht zum Nachteil der Personen, die nach diesem Gesetz Straf- Straf- oder Bußgeldbefreiung erlangt haben, zu Beweiszwecken verwertet werden.

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published on 27/01/2011 00:00

Tenor Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 27. Juli 2010 - DL 10 K 1825/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Dauer der Gehaltskürzung auf drei Jahre festgesetzt wird.Der Beamte trägt die Kosten des
published on 12/04/2005 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts O. vom 01.09.2004, 3 Gs 78/04, am 02.09.2004 beim Beschwerdeführer durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig war. 2. Im übrigen wird die Beschwerde des Dr. F. gegen
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