Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2009 - 9 S 2890/08

published on 22/12/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Dez. 2009 - 9 S 2890/08
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 - 2 K 1914/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob eine Fahrschule nach Nichtbestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung und einer daran anschließenden weiteren Ausbildung nochmals einen (Teil-)Grundbetrag von ihrem Fahrschüler verlangen darf. Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten hiergegen verfügte Unterlassungsanordnung.
Die Klägerin ist Inhaberin einer Fahrschule in Pforzheim. Nachdem eine konkurrierende Fahrschule die Beklagte darauf aufmerksam gemacht hatte, dass die Klägerin von ihren Fahrschülern nach nichtbestandener praktischer Prüfung weitere Grundbeträge verlange, wies diese die Klägerin darauf hin, dass eine entsprechende Praxis mit den Vorgaben des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1336, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008, BGBl. I S. 418 - FahrlG -) nicht in Einklang stehe. Nachdem die Klägerin dieser Auffassung widersprochen hatte, erließ die Beklagte am 10.01.2007 die streitgegenständliche Verfügung, durch die der Klägerin ab Rechtskraft des Bescheids untersagt wurde, bei Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung und weiterer Ausbildung von den Fahrschülern weitere (Teil-)Grundbeträge zu fordern. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR angedroht.
Zur Begründung führte die Beklagte aus, das in Anlage 5 zu § 7 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2307, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2008, BGBl. I S. 1338 - DV-FahrlG -) vorgeschriebene Muster sei jedenfalls hinsichtlich der in der Bestimmung geregelten ordentlichen Unterrichtsentgelte abschließend. Eine zusätzliche Grundgebühr im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung könne daher auch nicht - wie von der Klägerin praktiziert - durch „Sternchen-Vermerk“ ausgewiesen und von den Fahrschülern verlangt werden. Dies ergebe sich bereits aus dem intendierten Verbraucherschutz, da andernfalls die zusätzliche Grundgebühr als indirektes Druckmittel gegenüber den Fahrschülern eingesetzt werden könnte, damit diese „vorsichtshalber“ noch ein paar weitere Fahrstunden absolvieren. Im Übrigen belege auch die Entstehungsgeschichte der derzeit bestehenden Fassung, dass ein weiterer Grundbetrag nach nichtbestandener praktischer Prüfung nicht verlangt werden dürfe.
Mit dem hiergegen am 18.01.2007 erhobenen Widerspruch trug die Klägerin insbesondere vor, das Preisaushangmuster in Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG enthalte keine abschließende Aufzählung der möglichen Leistungsentgelte. Unstreitig sei etwa das Entgelt im Falle von Wiederholerkursen für Mofafahrer, bei Seminarabbrechern, bei Umschreibung ausländischer Führerscheine und weiteren Sonderfällen nicht geregelt, sodass die insoweit entstehenden Leistungen durch „Sternchen-Vermerk“ im Preisaushang ausgewiesen werden könnten. Tatsächlich entstünden im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung jedoch weitere Aufwendungen der Fahrschule, für die der Klägerin ein Erstattungsanspruch zustehe. Insbesondere würden weitere Sach- und Personalkosten des Büros (z.B. Aufwendungen für Terminvereinbarungen) und Fahrzeug-Bereitstellungskosten anfallen; darüber hinaus handle es sich um Kosten für die Fehleranalyse der nichtbestandenen Prüfung, der Entwicklung und Abstimmung eines Konzeptes für eine erfolgreiche Wiederholungsprüfung, der Prüfung eines Lehrer- oder Fahrzeugwechsels, der psychologischen Motivierung des gescheiterten Fahrschülers und der Einbindung der nächsten Angehörigen und Freunde in die psychologische Betreuung. Insbesondere bei jugendlichen Durchfallern bedürfe es intensiver Gespräche mit Eltern und Großeltern. Diese Kosten seien weder in dem von Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG vorgesehenen Muster erfasst noch sei es sachgerecht, diese Kosten durch eine Erhöhung des Fahrstundenentgeltes in Ansatz zu bringen. Denn in diesem Falle müssten die entstandenen Kosten von allen getragen werden. Im Übrigen dürfe die Vorgabe des in der Rechtsverordnung angegebenen Preisaushang-Musters nicht weiter in die Rechte der betroffenen Fahrschullehrer eingreifen, als dies durch die Ermächtigungsnorm vorgegeben sei. § 19 Abs. 1 FahrlG enthalte die von der Beklagten behauptete Beschränkung jedoch nicht. Dem Schutzzweck der Aushangvorschriften trage die Praxis der Klägerin jedoch Rechnung, denn die im Falle der Wiederholung der praktischen Prüfung anfallenden weiteren (Teil-)Grundgebühren seien im Aushang durch „Sternchen-Vermerk“ kenntlich gemacht. Im Übrigen beginne, wenn die praktische Prüfung nicht bestanden werde, eine „neue Ausbildung“, die es auch rechtfertige, einen neuen (Teil-)Grundbetrag zu erheben.
Der Widerspruch blieb erfolglos und wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.05.2007 zurückgewiesen. Auch die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 15.09.2008 ab. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt habe, enthalte das in Anhang 5 zu § 7 DV-FahrlG vorgeschriebene Muster nur bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und einer sich daran anschließenden weiteren Ausbildung, nicht aber bei einem Versagen in der praktischen Prüfung die Möglichkeit, einen weiteren Grundbetrag vom Fahrschüler zu fordern. Da diese Regelung Ausdruck einer bewussten Entscheidung sei, könne sie nicht durch Ausweisung von „Sternchen-Vermerken“ umgangen werden. Die von der Klägerin erwähnten Vorhalte- und Dispositionskosten seien bei der Kalkulation der Fahrstundenpreise zu berücksichtigen. Im Übrigen fielen derartige Kosten nicht nur bei Prüfungswiederholern, sondern bei allen Fahrschülern gleichermaßen an. Spezifische Zusatzkosten seien in dem Preisaushangmuster als „Vorstellungsentgelte“ geregelt.
Gegen das ihr am 29.09.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.10.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese mit am 21.11.2008 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19.11.2008 begründet. Auf die Berichterstatter-Verfügung vom 20.01. 2009, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Begründungsfrist zwischenzeitlich verstrichen sein dürfte, beantragte die Klägerin am 05.02.2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies darauf, dass die Berufungsbegründung versehentlich beim Verwaltungsgericht eingereicht worden sei. Angesichts der Tatsache, dass diesem jedoch mindestens sechs Arbeitstage zur Verfügung gestanden hätten, um die Weiterleitung zu veranlassen, müsse ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. In der Sache wiederholte und vertiefte sie ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 - 2 K 1914/08 - zu ändern und die Verfügung der Stadt Pforzheim vom 10. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.05.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist ergänzend auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze. Das in Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG vorgeschriebene Preisaushang-Muster enthalte hinsichtlich der hier betroffenen Unterrichtsentgelte eine abschließende Aufzählung, sodass es der Klägerin verwehrt sei, insoweit weitere Entgelte vom Fahrschüler zu fordern. Vorhalte-, Verwaltungs- und Dispositionskosten seien bei der Kalkulation der Fahrstundenpreise zu berücksichtigen. Das von der Klägerin gewählte Modell führe dazu, dass die Fahrstundenpreise niedriger kalkuliert werden könnten, was Fahrschulinteressenten sofort ins Auge springe. Die erhöhten Kosten der lediglich in einem „Sternchen-Vermerk“ dargestellten Kosten im Falle des Wiederholens dagegen blieben regelmäßig verborgen. Die Preisgestaltung widerspreche daher auch der vom Gesetzgeber beabsichtigten Gewährleistung von Preistransparenz. Im Übrigen widerspreche die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargestellte Praxis, nach der die weitere Grundgebühr „verhandelbar“ sei, auch dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Grundsatz der Preiswahrheit.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Stadt Pforzheim und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Parteien gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
I.
14 
Die Berufung ist zulässig, da der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist (§ 60 Abs. 1 VwGO).
15 
Zwar ist die Begründung der Berufung gegen das der Klägerin am 29.09.2008 zugestellte Urteil dem Verwaltungsgerichtshof erst am 05.02.2009 und damit nach Ablauf der in § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten zugegangen. Auch ein fehlendes Verschulden dafür, dass die Berufungsbegründung vom 19.11.2008 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe adressiert wurde, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen; insbesondere war auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2008 zutreffend.
16 
Ein Rechtssuchender darf aber nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts darauf vertrauen, dass ein mit der Sache befasst gewesenes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei deshalb nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (so BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99, sowie Kammerbeschluss vom 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00 -, NVwZ 2001, 1343; dazu auch BGH, Beschluss vom 18.04.2000 - XI ZB 1/00 -, NJW 2000, 2511).
17 
Die entschiedenen Fälle betrafen zwar durchgängig zivilrechtliche Streitigkeiten, die sich von der vorliegenden Konstellation durch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung unterscheiden. Angesichts der allgemein gehaltenen Begründung und der Bezugnahme auf die „nachwirkende Fürsorgepflicht“ des Instanzgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass die verfassungsgerichtliche Bewertung auch für den Verwaltungsprozess Anwendung findet. Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin trotz der von ihrem Bevollmächtigten verschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.
18 
Die Berufung ist aber nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht die von der Klägerin gegen die Unterlassungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung erhobene Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
19 
1. Die Beklagten war für die angefochtene Verfügung zuständig, ihr steht auch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Untersagungsanordnung zur Seite.
20 
Die Zuständigkeit der Beklagten als Erlaubnisbehörde folgt aus § 32 Abs. 1 FahrlG i.V.m. § 4 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten vom 13.02.2001 (GBl. S. 123, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2004, GBl. S. 594) und § 12 Abs. 2 LVG. Nach § 33 FahrlG hat die Erlaubnisbehörde die Fahrschulen zu überwachen (Absatz 1) und die Erfüllung der Pflichten aufgrund des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen zu prüfen (Absatz 2 Satz 1). Auch die Kontrolle der Ausgestaltung und Bekanntgabe der Unterrichtsentgelte nach § 19 FahrlG unterfällt daher der Überwachungskompetenz der Erlaubnisbehörde (vgl. Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 10. Aufl. 2008, § 33 FahrlG Rn. 5).
21 
Die Verfügung kann auch auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden, obwohl das Fahrlehrergesetz eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Unterlassungsanordnung nicht enthält. Dieses sieht für die im Rahmen der Überwachung aufgedeckten Pflichtverstöße ausdrücklich zwar nur die Verhängung einer Geldbuße - hier nach § 36 Abs. 1 Nr. 8 FahrlG - sowie die Möglichkeit vor, die Fahrschulerlaubnis zurückzunehmen, zu widerrufen oder zum Ruhen zu bringen. Diese Regelungstechnik enthält indes keine bewusst abschließende Ausformung und schließt einen Rückgriff auf allgemeinere Bestimmungen daher nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.2003 - 9 S 2037/03 -, VBlBW 2004, 306). Insbesondere kommt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Möglichkeit zu, auf Grundlage des § 21 Abs. 2 FahrlG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG eine nachträgliche Auflage zu erlassen, mit der die Einhaltung der für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen sichergestellt werden soll (ebenso Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 6. Aufl. 1999, § 21 FahrlG Rn. 3). Denn ließe man derartige Anordnungen nicht zu, wäre die Erlaubnisbehörde vor die Alternative gestellt, auf entsprechende Pflichtverstöße entweder gar keinen unmittelbaren Einfluss zu nehmen oder direkt einen Widerruf der Fahrschulerlaubnis verfügen zu müssen, der sich angesichts des in § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG aufgestellten Erfordernisses einer wiederholten und gröblichen Pflichtverletzung als möglicherweise unverhältnismäßig erweisen würde. Mit dem Instrumentarium der nachträglichen Auflage wird der Erlaubnisbehörde daher ein im Verhältnis zum Widerruf milderes Mittel an die Hand gegeben, um den vorschnellen Erlass einer Widerrufsverfügung vermeiden und dem Erlaubnisinhaber seine Verpflichtungen verbindlich vor Augen führen zu können, ohne bereits das scharfe Schwert der fehlenden Zuverlässigkeit ins Felde führen zu müssen (vgl. ausführlich zur Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG auch OVG NRW, Beschluss vom 27.08.1997 - 25 B 622/77 -, NWVBl 1998, 242).
22 
Bei der hier streitigen Untersagungsverfügung handelt es sich der Sache nach um eine derartige Auflage, auch wenn dies in den angefochtenen Bescheiden nicht explizit zum Ausdruck gebracht worden ist. Denn die Verfügung soll sicherstellen, dass die Klägerin ihren Pflichten aus § 19 FahrlG zur Gestaltung und Bekanntgabe der Unterrichtsentgelte nachkommt. Verstöße gegen diese gesetzlichen Vorgaben können - jedenfalls bei Wiederholung - gemäß § 21 Abs. 2 FahrlG zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis führen (vgl. Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 10. Aufl. 2008, § 19 FahrlG Rn. 7; Koch, Das neue Fahrlehrerrecht, 1999, Rn. 167). Mit der Unterlassungsanordnung soll daher die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis sichergestellt werden, sodass die Verfügung als nachträgliche Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zu qualifizieren ist.
23 
2. Die von der Klägerin praktizierte Preisgestaltung verstößt auch gegen die ihr als Fahrschulinhaberin auferlegten Pflichten zur Ausgestaltung der Unterrichtsentgelte und konnte daher untersagt werden.
24 
Insoweit kommt es zwar nicht auf einen Verstoß gegen das in Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG vorgeschriebene Preisaushangmuster an, denn ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Ausgestaltung des Aushangs rechtfertigt nicht das von der Beklagten verfügte Forderungsverbot (a). Für eine derartige Unterlassungsverfügung bedarf es vielmehr einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, die in § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG indes vorliegt (b). Auch die von der Beklagten verfügte Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung ist daher nicht zu beanstanden (c).
25 
a) Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin verwendete Preisaushang nicht den Vorgaben aus § 7 DV-FahrlG i.V.m. Anlage 5 entspricht. Jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage, ob im Falle des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung und weiterer Ausbildung von den Fahrschülern weitere (Teil-)Grundbeträge gefordert werden können, ist das vom Verordnungsgeber vorgesehene Preisaushangmuster abschließend und lässt eine Zusatzforderung durch „Sternchen-Vermerk“ nicht zu.
26 
Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Wortlaut des Preisaushangmusters. Grundbeträge werden demnach nur „für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts“ sowie „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung“ erhoben. Die Nichterwähnung von Grundbeträgen im Falle des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung lässt angesichts der Tatsache, dass diese Konstellation nicht untypisch und für die Frage der Grundbetragserhebung von wesentlicher Bedeutung ist, nur den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber die Erhebung von Grundbeträgen in dieser Fallgruppe nicht vorgesehen hat.
27 
Die Richtigkeit dieser Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Denn während die fragliche Rubrik im Preisaushangmuster nach Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG i.d.F. vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2307) den Grundbetrag „bei Nichtbestehen der Prüfung und weiterer Ausbildung“ vorsah, ist mit der Neufassung vom 07.08.2002 (BGBl. I S. 3267) klargestellt worden, dass diese Rubrik nur für das „Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung“ gilt. Angesichts der Tatsache, dass die sprachliche Fassung zuvor auch den Fall des Nichtbestehens der praktischen Prüfung umfasste, die Neufassung aber nunmehr ausdrücklich nur vom Nichtbestehen der theoretischen Prüfung spricht, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Verordnungsgeber die Fallgruppen im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung nicht zur Anwendung gebracht sehen wollte.
28 
Eine andere Interpretation könnte schließlich auch nicht mit dem Gesetzeszweck der Verordnungsermächtigung in § 19 Abs. 2 FahrlG in Einklang gebracht werden. Denn die Vorschriften über die Unterrichtsentgelte und ihre Bekanntmachung dienen dem Verbraucherschutz und sollen es dem Fahrschüler ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die einzelnen Kostenbestandteile für seine Ausbildung überblicken und vergleichen zu können. Ein „Verstecken“ weiterer (Teil-)Grundbeträge im Kleingedruckten verschleierte aber die im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung tatsächlich entstehenden Kosten und wäre mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Es widerspräche dem in § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG ausdrücklich vorgeschriebenen Grundsatz der Preisklarheit, wenn ein derartig wesentlicher Entgeltbestandteil nicht unter der Rubrik „Grundbetrag“, wo auch zusätzliche Beträge im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ausgewiesen sind, dargestellt würde, sondern lediglich durch kleingedruckte „Sternchen-Vermerke“ an systematisch versteckter Stelle (vgl. dazu auch Koch, Das neue Fahrlehrerrecht, 1999, Rn. 164). Die Nichtaufnahme eines (Teil-)Grundbetrags im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung im Preisaushangmuster nach Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG lässt daher nur den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass in dieser Fallkonstellation ein weiterer Grundbetrag nicht erhoben werden kann.
29 
Zu Recht hat der Bund-Länder-Fachausschuss Fahrerlaubniswesen/Fahrlehrerrecht auf seiner Sitzung vom 09./10.11.2005 auch darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Grundgebühr im Falle des Nichtbestehens der Prüfung als indirektes Druckmittel gegenüber den - meist jungen und im Geschäftsverkehr noch unerfahrenen - Fahrschülern eingesetzt werden könnte, damit diese „vorsichtshalber“ noch weitere Fahrstunden absolvieren.
30 
Unbeschadet der Frage, ob das Preisaushangmuster in Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG die Ausweisung weiterer Entgelte durch „Sternchen-Vermerk“ zulässt, wenn die entsprechenden Leistungen im amtlichen Vordruck nicht erfasst sind (wie etwa im Falle der „Überprüfung“ der Kenntnisse und Fähigkeiten der Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die zum Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis eine Prüfung ablegen müssen), gilt dies jedenfalls für den ausdrücklich und abschließend im Preisaushangmuster nach Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG geregelten Fall des (Nicht-)Erhebens weiterer (Teil-)Grundbeträge im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung nicht.
31 
Dieser Befund rechtfertigt indes die von der Beklagten verfügte und vom Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte Unterlassungsanordnung nicht. Denn die Unterlassungsverfügung, bei Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung und weiterer Ausbildung von den Fahrschüler weitere (Teil-)Grundbeträge zu fordern, knüpft nicht an die (bloße) Ausgestaltung des Preisaushangs an, sondern bezieht sich - unabhängig von dieser Ausgestaltung - auf die inhaltliche Regelung. Wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, bedarf es für ein entsprechendes Forderungsverbot daher der eigenständigen gesetzlichen Rechtsgrundlage.
32 
b) Die ausgesprochene Untersagung findet in § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG jedoch eine hinreichende materielle Rechtsgrundlage.
33 
Nach dieser Vorschrift ist das Unterrichtsentgelt aufzuspalten in pauschalierte Beträge für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare einerseits sowie in leistungsbezogene Entgelte andererseits, die stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten anzugeben sind. Der Gesetzgeber selbst hat daher ein zweigliedriges Kostenschema mit ausdifferenzierten Kostenkategorien vorgegeben.
34 
Der verbraucherschützende Charakter der Norm, der dem preisvergleichenden Fahrschüler Transparenz über die in seinem Fahrschulunterricht möglicherweise anfallenden Kostenbestandteile verschaffen soll (vgl. Bouska/May/ Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 10. Aufl. 2008, § 19 FahrlG Rn. 1 und 5), spräche zwar bereits dafür, die im Gesetz vorgegebenen Kostenkategorien als abschließend zu bewerten. Diesem Ansatz folgt indes die Durchführungsverordnung selbst nicht. Denn in dem Preisaushangmuster aus Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG sind eigenständige Grundbeträge bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung vorgesehen, die in § 19 Abs. 1 FahrlG unmittelbar nicht enthalten sind. Dort ist vielmehr von pauschalierten Entgelten „einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts“ die Rede, ohne dass die Sonderkonstellation des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung angesprochen wäre. Der Verordnungsgeber selbst und die Systematik des Preisaushangmusters nach Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG gehen daher nicht von einer abschließenden Kategorienbildung durch § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG aus.
35 
Die Abweichung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung findet ihre Berechtigung jedoch darin, dass für die insoweit erforderliche Nachschulung stundenbezogene Leistungsentgelte nicht entstehen. Denn diese beziehen sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG nur auf die Fahrstunde im praktischen Unterricht sowie auf die Unterweisung am Fahrzeug. Die im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung erforderliche weitere Ausbildung muss daher nach dem System des § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG durch ein weiteres Pauschalentgelt in Ansatz gebracht werden. Abweichend hiervon entsteht in der Konstellation des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung und weiteren Unterrichts in jedem Falle ein zusätzliches stundenbezogenes Leistungsentgelt für weitere Fahrstunden. Entsprechender Anlass, die Mehrkosten durch einen eigenständigen Zusatzbetrag in Ansatz zu bringen, besteht mithin nicht.
36 
Dies gilt auch in Anbetracht der von der Klägerin vorgetragenen Zusatzkosten im Falle des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung. Soweit auf Vorhalte-, Sach-, Personal- und Bürokosten verwiesen worden ist, ergibt sich dies bereits daraus, dass diese Kosten zwar von der individuellen Dauer der Ausbildung und der Zahl der erforderlichen Unterrichtsstunden abhängig sind, nicht aber von der Frage des Nichtbestehens der praktischen Prüfung. Spezifische Zusatzkosten, die nicht einerseits in den „allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs“ oder andererseits in den stundenbezogenen Leistungsentgelten für eine Fahrstunde enthalten wären, bestehen insoweit damit nicht. Gleiches gilt im Ergebnis jedoch auch für die geltend gemachten Kosten der Fehleranalyse einer nicht bestandenen Prüfung, der Entwicklung und Abstimmung eines Konzepts für eine erfolgreiche Wiederholungsprüfung und der Prüfung eines Lehrer- oder Fahrzeugwechsels. Denn die Erfolgskontrolle sowie die kritische pädagogische Begleitung der Lernschritte gehört zu den generell einer Fahrschule übertragenen Aufgaben, unabhängig von der Frage, ob es bereits zu einem erfolglosen Prüfungsversuch gekommen ist oder nicht. Entsprechende Aufwendungen gehören daher (eine Aussonderbarkeit unterstellt) zu den allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs und sind damit mit dem Grundbetrag bzw. dem Fahrstundenentgelt abgegolten.
37 
Soweit die Klägerin schließlich auf die Erforderlichkeit einer psychologischen Betreuung des gescheiterten Fahrschülers mit Einbindung der nächsten Angehörigen und Freunde hingewiesen hat, kann offen bleiben, ob und wie die Klägerin derartige Leistungen tatsächlich anbieten kann. Entsprechende Dienstleistungen unterfallen jedenfalls nicht den einer Fahrschule übertragenen Aufgaben (vgl. § 1 Abs. 1 der Fahrschülerausbildungsanordnung vom 18.08.1998, BGBl. I S. 2335, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2008, BGBl. I S. 1338). Sie sind damit nicht Bestandteil des Ausbildungsvertrages und werden von den Unterrichtsentgelten nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG auch nicht erfasst (vgl. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 6. Aufl. 1999, § 19 FahrlG Rn. 1 und 10). Falls tatsächlich im Einzelfall entsprechende psychologische Betreuung auf Wunsch durch geeignetes Personal erbracht wird, steht weder § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG noch § 19 Abs. 2 FahrlG i.V.m. § 7 DV-FahrlG und Anlage 5 einer Erstattungsforderung entgegen. Denn insoweit handelt es sich nicht um „Unterrichtsentgelte“ im Sinne der genannten Vorschriften. Eine entsprechende Ausweisung im Preisaushangmuster als „Sternchen-Vermerk“ dürfte auch zur Einhaltung des aus § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG zu fordernden Grundsatzes der Preisklarheit genügen. Aufwendungen „des Fahrschulbetriebs“, die zur Geltendmachung eines pauschalierten Grundbetrags berechtigen würden, liegen indes nicht vor.
38 
Der Einwand des Klägerin, der Fahrschulvertrag sei mit der Vorstellung des Fahrschülers zur praktischen Prüfung beendet, ergibt schon deshalb nichts anderes, weil die konkrete Ausgestaltung des Preisaushangs dieser Konzeption nicht entspricht. Danach ist die „weitere“ Ausbildung nach Nichtbestehen der praktischen Prüfung vielmehr als fortgesetzter Teil der Ausbildung ausgewiesen. Die Auffassung trifft im Übrigen aber auch unabhängig hiervon nicht zu, weil der Fahrlehrer die Ausbildung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Fahrschülerausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2335, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2008, BGBl. I S. 1338) erst abschließen darf, wenn er überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Hierzu gehört indes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung; überdies soll die Ausbildung die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer bewirken, wovon im Falle des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung nicht ausgegangen werden kann. Die Aufspaltung der Fahrschulausbildung in zwei Verträge würde daher im Ergebnis eine Umgehung der in § 19 Abs. 1 FahrlG ausgesprochenen Bindungen bewirken.
39 
Materiell-rechtlich ist es der Klägerin als Verantwortlicher der von ihr betriebenen Fahrschule daher nicht gestattet, aufgrund des Ausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung und weiterer Ausbildung von den Fahrschülern weitere (Teil-)Grundbeträge zu fordern.
40 
c) Auch die in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung der Beklagten enthaltene Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Verfügung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides abstellt, liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 Nr. 1 LVwVG vor; auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen sind gegeben (vgl. §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Satz 1, 23 LVwVfG).
41 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist zuzulassen, weil die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Frage, ob eine Fahrschule nach Nichtbestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung und einer daran anschließenden weiteren Ausbildung nochmals einen (Teil-)Grundbetrag von ihrem Fahrschüler verlangen darf, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
43 
Beschluss vom 22. Dezember 2009
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG).
45 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Gründe

 
13 
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Parteien gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
I.
14 
Die Berufung ist zulässig, da der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist (§ 60 Abs. 1 VwGO).
15 
Zwar ist die Begründung der Berufung gegen das der Klägerin am 29.09.2008 zugestellte Urteil dem Verwaltungsgerichtshof erst am 05.02.2009 und damit nach Ablauf der in § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten zugegangen. Auch ein fehlendes Verschulden dafür, dass die Berufungsbegründung vom 19.11.2008 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe adressiert wurde, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen; insbesondere war auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.09.2008 zutreffend.
16 
Ein Rechtssuchender darf aber nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts darauf vertrauen, dass ein mit der Sache befasst gewesenes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird. Geht der Schriftsatz so rechtzeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei deshalb nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (so BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99, sowie Kammerbeschluss vom 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00 -, NVwZ 2001, 1343; dazu auch BGH, Beschluss vom 18.04.2000 - XI ZB 1/00 -, NJW 2000, 2511).
17 
Die entschiedenen Fälle betrafen zwar durchgängig zivilrechtliche Streitigkeiten, die sich von der vorliegenden Konstellation durch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung unterscheiden. Angesichts der allgemein gehaltenen Begründung und der Bezugnahme auf die „nachwirkende Fürsorgepflicht“ des Instanzgerichts ist jedoch davon auszugehen, dass die verfassungsgerichtliche Bewertung auch für den Verwaltungsprozess Anwendung findet. Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin trotz der von ihrem Bevollmächtigten verschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II.
18 
Die Berufung ist aber nicht begründet, weil das Verwaltungsgericht die von der Klägerin gegen die Unterlassungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung erhobene Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
19 
1. Die Beklagten war für die angefochtene Verfügung zuständig, ihr steht auch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Untersagungsanordnung zur Seite.
20 
Die Zuständigkeit der Beklagten als Erlaubnisbehörde folgt aus § 32 Abs. 1 FahrlG i.V.m. § 4 Nr. 1 der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten vom 13.02.2001 (GBl. S. 123, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2004, GBl. S. 594) und § 12 Abs. 2 LVG. Nach § 33 FahrlG hat die Erlaubnisbehörde die Fahrschulen zu überwachen (Absatz 1) und die Erfüllung der Pflichten aufgrund des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen zu prüfen (Absatz 2 Satz 1). Auch die Kontrolle der Ausgestaltung und Bekanntgabe der Unterrichtsentgelte nach § 19 FahrlG unterfällt daher der Überwachungskompetenz der Erlaubnisbehörde (vgl. Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 10. Aufl. 2008, § 33 FahrlG Rn. 5).
21 
Die Verfügung kann auch auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden, obwohl das Fahrlehrergesetz eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verfügte Unterlassungsanordnung nicht enthält. Dieses sieht für die im Rahmen der Überwachung aufgedeckten Pflichtverstöße ausdrücklich zwar nur die Verhängung einer Geldbuße - hier nach § 36 Abs. 1 Nr. 8 FahrlG - sowie die Möglichkeit vor, die Fahrschulerlaubnis zurückzunehmen, zu widerrufen oder zum Ruhen zu bringen. Diese Regelungstechnik enthält indes keine bewusst abschließende Ausformung und schließt einen Rückgriff auf allgemeinere Bestimmungen daher nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 21.10.2003 - 9 S 2037/03 -, VBlBW 2004, 306). Insbesondere kommt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Möglichkeit zu, auf Grundlage des § 21 Abs. 2 FahrlG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG eine nachträgliche Auflage zu erlassen, mit der die Einhaltung der für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis erforderlichen Voraussetzungen sichergestellt werden soll (ebenso Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 6. Aufl. 1999, § 21 FahrlG Rn. 3). Denn ließe man derartige Anordnungen nicht zu, wäre die Erlaubnisbehörde vor die Alternative gestellt, auf entsprechende Pflichtverstöße entweder gar keinen unmittelbaren Einfluss zu nehmen oder direkt einen Widerruf der Fahrschulerlaubnis verfügen zu müssen, der sich angesichts des in § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG aufgestellten Erfordernisses einer wiederholten und gröblichen Pflichtverletzung als möglicherweise unverhältnismäßig erweisen würde. Mit dem Instrumentarium der nachträglichen Auflage wird der Erlaubnisbehörde daher ein im Verhältnis zum Widerruf milderes Mittel an die Hand gegeben, um den vorschnellen Erlass einer Widerrufsverfügung vermeiden und dem Erlaubnisinhaber seine Verpflichtungen verbindlich vor Augen führen zu können, ohne bereits das scharfe Schwert der fehlenden Zuverlässigkeit ins Felde führen zu müssen (vgl. ausführlich zur Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG auch OVG NRW, Beschluss vom 27.08.1997 - 25 B 622/77 -, NWVBl 1998, 242).
22 
Bei der hier streitigen Untersagungsverfügung handelt es sich der Sache nach um eine derartige Auflage, auch wenn dies in den angefochtenen Bescheiden nicht explizit zum Ausdruck gebracht worden ist. Denn die Verfügung soll sicherstellen, dass die Klägerin ihren Pflichten aus § 19 FahrlG zur Gestaltung und Bekanntgabe der Unterrichtsentgelte nachkommt. Verstöße gegen diese gesetzlichen Vorgaben können - jedenfalls bei Wiederholung - gemäß § 21 Abs. 2 FahrlG zum Widerruf der Fahrschulerlaubnis führen (vgl. Bouska/May/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 10. Aufl. 2008, § 19 FahrlG Rn. 7; Koch, Das neue Fahrlehrerrecht, 1999, Rn. 167). Mit der Unterlassungsanordnung soll daher die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis sichergestellt werden, sodass die Verfügung als nachträgliche Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG zu qualifizieren ist.
23 
2. Die von der Klägerin praktizierte Preisgestaltung verstößt auch gegen die ihr als Fahrschulinhaberin auferlegten Pflichten zur Ausgestaltung der Unterrichtsentgelte und konnte daher untersagt werden.
24 
Insoweit kommt es zwar nicht auf einen Verstoß gegen das in Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG vorgeschriebene Preisaushangmuster an, denn ein Verstoß gegen die vorgeschriebene Ausgestaltung des Aushangs rechtfertigt nicht das von der Beklagten verfügte Forderungsverbot (a). Für eine derartige Unterlassungsverfügung bedarf es vielmehr einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, die in § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG indes vorliegt (b). Auch die von der Beklagten verfügte Zwangsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung ist daher nicht zu beanstanden (c).
25 
a) Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin verwendete Preisaushang nicht den Vorgaben aus § 7 DV-FahrlG i.V.m. Anlage 5 entspricht. Jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage, ob im Falle des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung und weiterer Ausbildung von den Fahrschülern weitere (Teil-)Grundbeträge gefordert werden können, ist das vom Verordnungsgeber vorgesehene Preisaushangmuster abschließend und lässt eine Zusatzforderung durch „Sternchen-Vermerk“ nicht zu.
26 
Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Wortlaut des Preisaushangmusters. Grundbeträge werden demnach nur „für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts“ sowie „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung“ erhoben. Die Nichterwähnung von Grundbeträgen im Falle des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung lässt angesichts der Tatsache, dass diese Konstellation nicht untypisch und für die Frage der Grundbetragserhebung von wesentlicher Bedeutung ist, nur den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber die Erhebung von Grundbeträgen in dieser Fallgruppe nicht vorgesehen hat.
27 
Die Richtigkeit dieser Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Denn während die fragliche Rubrik im Preisaushangmuster nach Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG i.d.F. vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2307) den Grundbetrag „bei Nichtbestehen der Prüfung und weiterer Ausbildung“ vorsah, ist mit der Neufassung vom 07.08.2002 (BGBl. I S. 3267) klargestellt worden, dass diese Rubrik nur für das „Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung“ gilt. Angesichts der Tatsache, dass die sprachliche Fassung zuvor auch den Fall des Nichtbestehens der praktischen Prüfung umfasste, die Neufassung aber nunmehr ausdrücklich nur vom Nichtbestehen der theoretischen Prüfung spricht, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Verordnungsgeber die Fallgruppen im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung nicht zur Anwendung gebracht sehen wollte.
28 
Eine andere Interpretation könnte schließlich auch nicht mit dem Gesetzeszweck der Verordnungsermächtigung in § 19 Abs. 2 FahrlG in Einklang gebracht werden. Denn die Vorschriften über die Unterrichtsentgelte und ihre Bekanntmachung dienen dem Verbraucherschutz und sollen es dem Fahrschüler ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die einzelnen Kostenbestandteile für seine Ausbildung überblicken und vergleichen zu können. Ein „Verstecken“ weiterer (Teil-)Grundbeträge im Kleingedruckten verschleierte aber die im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung tatsächlich entstehenden Kosten und wäre mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Es widerspräche dem in § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG ausdrücklich vorgeschriebenen Grundsatz der Preisklarheit, wenn ein derartig wesentlicher Entgeltbestandteil nicht unter der Rubrik „Grundbetrag“, wo auch zusätzliche Beträge im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ausgewiesen sind, dargestellt würde, sondern lediglich durch kleingedruckte „Sternchen-Vermerke“ an systematisch versteckter Stelle (vgl. dazu auch Koch, Das neue Fahrlehrerrecht, 1999, Rn. 164). Die Nichtaufnahme eines (Teil-)Grundbetrags im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung im Preisaushangmuster nach Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG lässt daher nur den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass in dieser Fallkonstellation ein weiterer Grundbetrag nicht erhoben werden kann.
29 
Zu Recht hat der Bund-Länder-Fachausschuss Fahrerlaubniswesen/Fahrlehrerrecht auf seiner Sitzung vom 09./10.11.2005 auch darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Grundgebühr im Falle des Nichtbestehens der Prüfung als indirektes Druckmittel gegenüber den - meist jungen und im Geschäftsverkehr noch unerfahrenen - Fahrschülern eingesetzt werden könnte, damit diese „vorsichtshalber“ noch weitere Fahrstunden absolvieren.
30 
Unbeschadet der Frage, ob das Preisaushangmuster in Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG die Ausweisung weiterer Entgelte durch „Sternchen-Vermerk“ zulässt, wenn die entsprechenden Leistungen im amtlichen Vordruck nicht erfasst sind (wie etwa im Falle der „Überprüfung“ der Kenntnisse und Fähigkeiten der Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die zum Erwerb einer deutschen Fahrerlaubnis eine Prüfung ablegen müssen), gilt dies jedenfalls für den ausdrücklich und abschließend im Preisaushangmuster nach Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG geregelten Fall des (Nicht-)Erhebens weiterer (Teil-)Grundbeträge im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung nicht.
31 
Dieser Befund rechtfertigt indes die von der Beklagten verfügte und vom Regierungspräsidium Karlsruhe bestätigte Unterlassungsanordnung nicht. Denn die Unterlassungsverfügung, bei Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung und weiterer Ausbildung von den Fahrschüler weitere (Teil-)Grundbeträge zu fordern, knüpft nicht an die (bloße) Ausgestaltung des Preisaushangs an, sondern bezieht sich - unabhängig von dieser Ausgestaltung - auf die inhaltliche Regelung. Wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, bedarf es für ein entsprechendes Forderungsverbot daher der eigenständigen gesetzlichen Rechtsgrundlage.
32 
b) Die ausgesprochene Untersagung findet in § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG jedoch eine hinreichende materielle Rechtsgrundlage.
33 
Nach dieser Vorschrift ist das Unterrichtsentgelt aufzuspalten in pauschalierte Beträge für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare einerseits sowie in leistungsbezogene Entgelte andererseits, die stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten anzugeben sind. Der Gesetzgeber selbst hat daher ein zweigliedriges Kostenschema mit ausdifferenzierten Kostenkategorien vorgegeben.
34 
Der verbraucherschützende Charakter der Norm, der dem preisvergleichenden Fahrschüler Transparenz über die in seinem Fahrschulunterricht möglicherweise anfallenden Kostenbestandteile verschaffen soll (vgl. Bouska/May/ Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 10. Aufl. 2008, § 19 FahrlG Rn. 1 und 5), spräche zwar bereits dafür, die im Gesetz vorgegebenen Kostenkategorien als abschließend zu bewerten. Diesem Ansatz folgt indes die Durchführungsverordnung selbst nicht. Denn in dem Preisaushangmuster aus Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG sind eigenständige Grundbeträge bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung vorgesehen, die in § 19 Abs. 1 FahrlG unmittelbar nicht enthalten sind. Dort ist vielmehr von pauschalierten Entgelten „einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts“ die Rede, ohne dass die Sonderkonstellation des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung angesprochen wäre. Der Verordnungsgeber selbst und die Systematik des Preisaushangmusters nach Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG gehen daher nicht von einer abschließenden Kategorienbildung durch § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG aus.
35 
Die Abweichung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung findet ihre Berechtigung jedoch darin, dass für die insoweit erforderliche Nachschulung stundenbezogene Leistungsentgelte nicht entstehen. Denn diese beziehen sich gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG nur auf die Fahrstunde im praktischen Unterricht sowie auf die Unterweisung am Fahrzeug. Die im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung erforderliche weitere Ausbildung muss daher nach dem System des § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG durch ein weiteres Pauschalentgelt in Ansatz gebracht werden. Abweichend hiervon entsteht in der Konstellation des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung und weiteren Unterrichts in jedem Falle ein zusätzliches stundenbezogenes Leistungsentgelt für weitere Fahrstunden. Entsprechender Anlass, die Mehrkosten durch einen eigenständigen Zusatzbetrag in Ansatz zu bringen, besteht mithin nicht.
36 
Dies gilt auch in Anbetracht der von der Klägerin vorgetragenen Zusatzkosten im Falle des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung. Soweit auf Vorhalte-, Sach-, Personal- und Bürokosten verwiesen worden ist, ergibt sich dies bereits daraus, dass diese Kosten zwar von der individuellen Dauer der Ausbildung und der Zahl der erforderlichen Unterrichtsstunden abhängig sind, nicht aber von der Frage des Nichtbestehens der praktischen Prüfung. Spezifische Zusatzkosten, die nicht einerseits in den „allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs“ oder andererseits in den stundenbezogenen Leistungsentgelten für eine Fahrstunde enthalten wären, bestehen insoweit damit nicht. Gleiches gilt im Ergebnis jedoch auch für die geltend gemachten Kosten der Fehleranalyse einer nicht bestandenen Prüfung, der Entwicklung und Abstimmung eines Konzepts für eine erfolgreiche Wiederholungsprüfung und der Prüfung eines Lehrer- oder Fahrzeugwechsels. Denn die Erfolgskontrolle sowie die kritische pädagogische Begleitung der Lernschritte gehört zu den generell einer Fahrschule übertragenen Aufgaben, unabhängig von der Frage, ob es bereits zu einem erfolglosen Prüfungsversuch gekommen ist oder nicht. Entsprechende Aufwendungen gehören daher (eine Aussonderbarkeit unterstellt) zu den allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs und sind damit mit dem Grundbetrag bzw. dem Fahrstundenentgelt abgegolten.
37 
Soweit die Klägerin schließlich auf die Erforderlichkeit einer psychologischen Betreuung des gescheiterten Fahrschülers mit Einbindung der nächsten Angehörigen und Freunde hingewiesen hat, kann offen bleiben, ob und wie die Klägerin derartige Leistungen tatsächlich anbieten kann. Entsprechende Dienstleistungen unterfallen jedenfalls nicht den einer Fahrschule übertragenen Aufgaben (vgl. § 1 Abs. 1 der Fahrschülerausbildungsanordnung vom 18.08.1998, BGBl. I S. 2335, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2008, BGBl. I S. 1338). Sie sind damit nicht Bestandteil des Ausbildungsvertrages und werden von den Unterrichtsentgelten nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG auch nicht erfasst (vgl. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 6. Aufl. 1999, § 19 FahrlG Rn. 1 und 10). Falls tatsächlich im Einzelfall entsprechende psychologische Betreuung auf Wunsch durch geeignetes Personal erbracht wird, steht weder § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG noch § 19 Abs. 2 FahrlG i.V.m. § 7 DV-FahrlG und Anlage 5 einer Erstattungsforderung entgegen. Denn insoweit handelt es sich nicht um „Unterrichtsentgelte“ im Sinne der genannten Vorschriften. Eine entsprechende Ausweisung im Preisaushangmuster als „Sternchen-Vermerk“ dürfte auch zur Einhaltung des aus § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG zu fordernden Grundsatzes der Preisklarheit genügen. Aufwendungen „des Fahrschulbetriebs“, die zur Geltendmachung eines pauschalierten Grundbetrags berechtigen würden, liegen indes nicht vor.
38 
Der Einwand des Klägerin, der Fahrschulvertrag sei mit der Vorstellung des Fahrschülers zur praktischen Prüfung beendet, ergibt schon deshalb nichts anderes, weil die konkrete Ausgestaltung des Preisaushangs dieser Konzeption nicht entspricht. Danach ist die „weitere“ Ausbildung nach Nichtbestehen der praktischen Prüfung vielmehr als fortgesetzter Teil der Ausbildung ausgewiesen. Die Auffassung trifft im Übrigen aber auch unabhängig hiervon nicht zu, weil der Fahrlehrer die Ausbildung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Fahrschülerausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2335, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2008, BGBl. I S. 1338) erst abschließen darf, wenn er überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Hierzu gehört indes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung; überdies soll die Ausbildung die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer bewirken, wovon im Falle des Nichtbestehens der praktischen Fahrprüfung nicht ausgegangen werden kann. Die Aufspaltung der Fahrschulausbildung in zwei Verträge würde daher im Ergebnis eine Umgehung der in § 19 Abs. 1 FahrlG ausgesprochenen Bindungen bewirken.
39 
Materiell-rechtlich ist es der Klägerin als Verantwortlicher der von ihr betriebenen Fahrschule daher nicht gestattet, aufgrund des Ausbildungsverhältnisses bei Nichtbestehen der praktischen Fahrprüfung und weiterer Ausbildung von den Fahrschülern weitere (Teil-)Grundbeträge zu fordern.
40 
c) Auch die in Nr. 2 der angefochtenen Verfügung der Beklagten enthaltene Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Nachdem die Verfügung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides abstellt, liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 Nr. 1 LVwVG vor; auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen sind gegeben (vgl. §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 Satz 1, 23 LVwVfG).
41 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42 
Die Revision ist zuzulassen, weil die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Frage, ob eine Fahrschule nach Nichtbestehen der praktischen Fahrerlaubnisprüfung und einer daran anschließenden weiteren Ausbildung nochmals einen (Teil-)Grundbetrag von ihrem Fahrschüler verlangen darf, grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
43 
Beschluss vom 22. Dezember 2009
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG).
45 
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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published on 21/08/2015 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. August 2015 – 31 O 80/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. 1G r ü n d e : 2I. 3Der Kläger, ein klagebefugter Verb
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Annotations

Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.

(2) Das Entgelt ist

1.
pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Ausbildung für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie
2.
für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten (Fahrstunde)
anzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben:
1.
der Grundbetrag
a)
für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts,
b)
bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weitere Ausbildung,
2.
die Vorstellungsentgelte für die
a)
theoretische Prüfung,
b)
vollständige praktische Prüfung,
3.
das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für
a)
nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben,
b)
nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten,
c)
nur Verbinden und Trennen,
4.
das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten
a)
auf Bundes- oder Landesstraßen,
b)
auf Autobahnen,
c)
bei Dämmerung und Dunkelheit und
5.
das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.

(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.

(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.

(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn

1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder
2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.

(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.

Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.

(2) Das Entgelt ist

1.
pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Ausbildung für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie
2.
für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten (Fahrstunde)
anzugeben. Im Preisaushang sind insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben:
1.
der Grundbetrag
a)
für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts,
b)
bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weitere Ausbildung,
2.
die Vorstellungsentgelte für die
a)
theoretische Prüfung,
b)
vollständige praktische Prüfung,
3.
das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für
a)
nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben,
b)
nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten,
c)
nur Verbinden und Trennen,
4.
das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten
a)
auf Bundes- oder Landesstraßen,
b)
auf Autobahnen,
c)
bei Dämmerung und Dunkelheit und
5.
das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

(1) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person ruht, solange für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist. Während des Ruhens der Fahrschulerlaubnis darf der Inhaber unbeschadet des Satzes 3 von ihr keinen Gebrauch machen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Weiterführung des Ausbildungsbetriebs gestatten, wenn eine andere Person als verantwortliche für die Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 und § 21.

(2) Die Fahrschulerlaubnis einer natürlichen Person erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt. Werden diese Maßnahmen wegen geistiger oder körperlicher Mängel des Inhabers der Erlaubnis getroffen, gilt § 34 Absatz 4. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn bei dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis die Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE erlischt.

(3) Die Fahrschulerlaubnis erlischt durch Verzicht.

(4) Wird ein Ausbildungsbetrieb nach den Vorschriften dieses Gesetzes von einer für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person geführt, so ruht die Fahrschulerlaubnis, wenn

1.
für diese Person ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, ihr Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt worden ist oder
2.
dieser Person die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen, die Fahrlehrerlaubnis unanfechtbar zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.

(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person erlischt die Fahrschulerlaubnis, wenn nicht binnen drei Monaten eine andere Person nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt wird.

Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

Ein Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend von § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 4 und 6 sowie § 18 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen des § 3 Absatz 2 und 3 bestimmen sich die für die Aufnahme der selbstständigen Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die hierfür geforderte Ausbildung nach § 18 Absatz 1 Nummer 3 bis 5. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.