Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 19 Gemeinschaftsfahrschule
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Gesetz über das Fahrlehrerwesen Inhaltsverzeichnis
Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschä
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 21/08/2015 00:00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. August 2015 – 31 O 80/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
1G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger, ein klagebefugter Verb
published on 22/12/2009 00:00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2008 - 2 K 1914/08 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
published on 18/08/2006 00:00
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrschule in .... Die Räumlichk
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