Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. März 2011 - 9 S 2080/10

bei uns veröffentlicht am30.03.2011

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2010 - 1 K 1945/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Studierender nach endgültigem Nichtbestehen einer erforderlichen Prüfung im Diplom-Studiengang für den Bachelor-Studiengang desselben Faches zugelassen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Zulassung in einem höheren Fachsemester.
Der im Jahr 1971 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1992/93 bis zum Wintersemester 1994/95 bei der Beklagten im Diplom-Studiengang Maschinenbau/Automatisierungstechnik. Vom Sommersemester 1997 bis zum Sommersemester 1998 war er an der Hochschule Offenburg im Fach Wirtschaftsingenieurwesen immatrikuliert. Im Wintersemester 1998/99 nahm er das Studium im Diplom-Studiengang Medical Engineering bei der Beklagten auf, das er nach dem mit Absolvierung des Vordiploms abgeschlossenen Grundstudium nach Ablauf des Wintersemesters 1999/2000 unterbrach. Im Sommersemester 2005 setzte er dieses Studium bei der Beklagten fort. Nachdem er die Prüfungen im Fach Medizinische Werkstoffe sowie im Fach Elektronik II endgültig nicht bestanden hatte, exmatrikulierte ihn die Beklagte mit Bescheid vom 12.08.2009. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage blieb erfolglos (vgl. Senatsbeschluss vom 10.02.2011 - 9 S 2068/10 -).
Am 30.08.2009 beantragte der Kläger seine Zulassung im Bachelor-Studiengang Medical Engineering für ein höheres Fachsemester zum Wintersemester 2009/10. Diesen Antrag lehnte das Zulassungsamt der Beklagten mit Bescheid vom 29.09.2009 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nachweislich mindestens 20 Hochschulsemester an deutschen Hochschulen studiert. Nicht vom Kläger zu vertretende Gründe dafür, warum es in dieser langen Zeit nicht gelungen sei, einen erfolgreichen Abschluss zu erwerben, seien nicht erkennbar. Damit liege ein Exmatrikulationsgrund nach § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG und folglich auch ein Immatrikulationshindernis vor. Darüber hinaus habe der Kläger im Diplom-Studiengang Medical Engineering die nach der Studien- und Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen nicht erbringen können und deshalb zwangsweise exmatrikuliert werden müssen. Dieser Umstand wirke auch für den fachlich mit dem Diplom vergleichbaren Bachelor-Studiengang, weil ein Wechsel unter Nichtberücksichtigung der fachlich begründeten Exmatrikulation ein Aushebeln der Studien- und Prüfungsordnung des Diplom-Studiengangs zur Konsequenz habe.
Die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht Freiburg durch Urteil vom 21.07.2010 ab. Der Diplom-Studiengang Medical Engineering - den der Kläger erfolglos studiert habe - und der Bachelor-Studiengang Medical Engineering - für den er nunmehr eine Zulassung beantrage - seien als „gleicher Studiengang“ im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG zu bewerten, so dass eine Zulassung gesetzlich ausgeschlossen sei. Auch wenn davon auszugehen sei, dass die Beklagte anderen Studierenden gleichwohl die Umschreibung zum Bachelor-Studiengang gewährt habe, führe dies nicht zum Erfolg der vom Kläger erhobenen Verpflichtungsklage. Denn derartige Zulassungen seien rechtswidrig.
Der Kläger hat hiergegen die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, auf § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG könne die Versagung nicht gestützt werden, weil die Vorschrift nur einen Exmatrikulationsgrund normiere. Die Annahme eines Immatrikulationshindernisses sei von der ausgesprochenen Rechtsfolge dagegen nicht gedeckt, so dass einer entsprechenden Auslegung der Gesetzesvorbehalt entgegenstehe. Im Übrigen leide die Versagungsentscheidung auch an Ermessensfehlern und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Beklagte in vergleichbaren Fallkonstellationen trotz endgültigem Nichtbestehen der im Diplom-Studiengang vorgeschriebenen Prüfungen eine Zulassung im Bachelor-Studiengang gewährt habe. Schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei auf den Kommilitonen Z. hingewiesen worden, der trotz endgültigem Nichtbestehen der Klausur im Fach Mikroprozessortechnik anschließend in den Bachelor-Studiengang umgeschrieben worden sei. Entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung sei diese Umschreibung nicht rechtswidrig gewesen, jedenfalls aber praktiziere die Beklagte entsprechende Zulassungen. Im Falle des Klägers komme hinzu, dass bereits alle Veranstaltungen einschließlich der Diplomarbeit erfolgreich abgeschlossen worden seien. „Offen geblieben“ seien daher lediglich drei Klausuren, die im Rahmen des Bachelor-Studiengangs erfolgreich abgelegt werden könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2010 - 1 K 1945/09 - zu ändern und die Beklagte - unter Aufhebung des Versagungsbescheids vom 29. September 2009 - zu verpflichten, den Kläger zum Studium im Bachelor-Studiengang Medical Engineering im 6. Fachsemester zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, die Studiengänge seien nicht nur gleichwertig, sondern weitgehend identisch. Die Umstellung vom Diplom- auf den Bachelor-Abschluss gehe auf den sogenannten Bologna-Prozess zurück und habe keine inhaltliche Neugestaltung zur Folge. Zwar seien durch die insoweit eingeführte „Modularisierung“ geringfügige Änderungen eingetreten, diese seien jedoch von völlig untergeordneter Bedeutung. Ganz überwiegend seien die Veranstaltung in Inhalt und Dauer gleichgeblieben und würden auch vom selben Personal abgehalten. Der eigentliche Unterschied zwischen dem bisherigen achtsemestrigen Diplom-Studiengang und dem heutigen siebensemestrigen Bachelor-Studiengang bestehe in der Streichung des ersten Praxissemesters. Identisch seien insbesondere die Veranstaltungen - und Prüfungen - in den Fächern Medizinische Werkstoffe und Elektronik II, die der Kläger im Diplom-Studiengang endgültig nicht bestanden habe. Das Begehren des Klägers ziele daher tatsächlich nur darauf, einen weiteren Wiederholungsversuch zu erhalten, der im Diplom-Studiengang nicht bestehe. Schon aus diesem Grunde komme eine Zulassung im Bachelor-Studiengang nicht in Betracht. Tatsächlich gehe auch der Kläger von einer weitgehenden Übereinstimmung der Studiengänge aus, da er eine Zulassung im höheren Fachsemester beantragt habe und damit von einer Anerkennung der im Diplom-Studiengang absolvierten Veranstaltungen ausgehe. Welche Leistungen anerkannt werden könnten, sei aber unklar und könne erst nach einer entsprechenden Anerkennungsentscheidung des hierfür zuständigen Studiendekans festgestellt werden.
11 
Soweit der Kläger auf § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG verwiesen habe, verkenne er, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung hierauf gar nicht Bezug genommen habe. Unabhängig hiervon könne die Versagung aber eigenständig tragend auch auf § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG gestützt werden. Denn die Zulassung zu einem Studiengang mache keinen Sinn, wenn zeitgleich ein Exmatrikulationsgrund vorlege. Die hierfür erforderlichen Ermessenserwägungen seien im Bescheid vom 29.09.2009 auch angestellt worden.
12 
Schließlich stehe dem Kläger auch kein Zulassungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG zu. Soweit die Beklagte in Einzelfällen Studierende, die im Diplom-Studiengang die Zulassung bereits verloren hatten, zum Bachelor-Studiengang zugelassen habe, sei dies unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG erfolgt und würde heute nicht mehr praktiziert werden. Im Übrigen seien die Fallkonstellationen nicht mit dem Fall des Klägers vergleichbar. Insbesondere im Falle des Herrn Z. sei der Prüfungsanspruch bei Anwendung der Bachelor-Prüfungsordnung noch nicht erloschen gewesen.
13 
Dem Senat liegen die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten dieses und des Exmatrikulations-Verfahrens (9 S 2068/10) vor, auf die hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend erhobene Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die vom Kläger gemäß § 63 Abs. 1 LHG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässigerweise erhobene Klage ist unbegründet. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung im 6. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs - jedenfalls derzeit - nicht zu.
15 
1. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 01.01.1995 (GBl. S. 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2010, GBl. S. 555 - LHG -) sind Deutsche im Sinne des Art. 116 GG zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Der Kläger verfügt unstreitig über die deutsche Staatsangehörigkeit und die allgemeine Hochschulreife.
16 
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts steht der Immatrikulation des Klägers auch nicht ein zwingendes Immatrikulationshindernis aus § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG entgegen. Denn der Diplom-Studiengang, in dem der Kläger verschiedene Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist nicht der „gleiche Studiengang“, für den nunmehr die Zulassung beantragt wird.
17 
Nach der in § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG enthaltenen Legaldefinition ist ein „Studiengang“ nicht nur durch die inhaltliche Fachrichtung charakterisiert, sondern bestimmt sich auch durch den Hochschulabschluss, auf den das Studium ausgerichtet ist. Diplom- und Bachelor-Studiengänge sind daher nicht gleich (vgl. zur entsprechenden Annahme eines Fachrichtungswechsels im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2004 - 10 K 580/04 -, FamRZ 2006, 733).
18 
Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Diplomstudiengänge auslaufen (vgl. § 29 Abs. 3 LHG) und durch die Bachelor- und Masterstudiengänge abgelöst werden. Denn diese „Ersetzung“ hat nicht lediglich eine Fortführung unter neuem Namen zur Folge, vielmehr ist mit der Neukonzeption der Modularisierung und der Einpassung in den europäischen Hochschulraum auch eine „organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote“ verbunden (LT-Drs. 13/3640, S. 203). Die neu geschaffenen Studiengänge mit ihrer „eigenständigen“ (§ 29 Abs. 2 Satz 1 LHG) gestuften Studienstruktur sind daher nicht nur als Fortführung der bisherigen Studiengänge konzipiert, sondern bewusst als neuartiges „aliud“ gedacht und angelegt. In der Gesetzesbegründung ist folgerichtig ausgeführt, dass die neuen Ausbildungsabschnitte von der bisherigen Studienstruktur „deutlich abzugrenzen“ seien. Die Integration eines Bachelor- oder Masterstudiengangs in einen Diplomstudiengang sei daher ebenso ausgeschlossen, wie die Verleihung eines Mastergrades auf Grund bestandener Hochschulabschlussprüfungen in Diplom- oder Magisterstudiengängen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 204). Die Annahme eines „gleichen Studiengangs“ scheidet daher aus.
19 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der in § 29 Abs. 2 Satz 3 LHG getroffenen Anordnung, nach der Bachelorabschlüsse dieselben Berechtigungen verleihen, wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Denn damit soll nur das vergleichbare Abschlussniveau, etwa für die Zuordnung der neuen Abschlüsse zu den Laufbahnen des öffentlichen Dienstes, deutlich gemacht werden (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 204 f.).
20 
Schließlich folgt die Unterscheidung auch daraus, dass die Bachelor-Studiengänge regelmäßig auf eine kürzere Regelstudienzeit ausgelegt und als „erste Stufe“ der künftigen Studienstruktur auch noch nicht so ausdifferenziert sind, wie die bisherigen Diplomstudiengänge. Die Tatsache, dass ein Studierender die Anforderungen des Diplom-Studienganges nicht erfüllen konnte, lässt daher nicht grundsätzlich den Schluss zu, dass dies auch für den Bachelor-Studiengang gelten muss. Ein generelles Immatrikulationshindernis entspräche deshalb auch nicht dem Regelungszweck. Vielmehr sieht § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG die Möglichkeit vor, die im Einzelfall bestehende Übereinstimmung von Studiengängen „mit im Wesentlichen gleichem Inhalt“ durch eine Satzungsbestimmung als Immatrikulationshindernis auszugestalten. Hiervon hat die Beklagte indes nicht Gebrauch gemacht. Eine Satzung hierzu hat sie nach eigenem Bekunden nicht erlassen. Auch § 6 der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien für Bachelorstudiengänge vom 02.02.2005 (Studienordnung) kann eine entsprechende Regelung nicht entnommen werden, weil hierin keine (hinreichend bestimmte) Festlegung getroffen ist, welcher Studiengang als „vergleichbar“ einzustufen wäre.
21 
Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass eine Umschreibung des Klägers unter weitgehender Anrechnung seiner im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen zu einer „Umgehung“ der Diplom-Prüfungsordnung führen kann. Denn im Ergebnis erwirbt der Kläger damit einen erneuten Versuch für die Klausuren in den Fächern Medizinische Werkstoffe und Elektronik II, deren Prüfungen er im Diplomstudiengang endgültig nicht bestanden hatte. Ein rechtlich zu missbilligendes Vorgehen liegt hierin indes nicht. Denn der Kläger kann mit diesem Verfahren nicht den ursprünglich angestrebten Diplom-Abschluss erwerben, sodass eine Umgehung der Diplom-Prüfungsordnung im Rechtssinne auch nicht gegeben ist. Dass der Kläger trotz seines Misserfolges im Diplom-Studiengang in den Bachelor-Studiengang aufgenommen werden kann, ist aber Folge der fehlenden Gleichwertigkeits-Satzung nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG und geht daher auf das Unterlassen der Beklagten zurück. Diese normative Lücke kann nicht dadurch „ausgehebelt“ werden, dass dem Kläger seine negativen Leistungen aus einzelnen Fächern angerechnet werden (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2010 - 15 A 164/10 -). Einerseits fehlt es hierfür bereits an einer Rechtsgrundlage, andererseits würde ein entsprechendes Vorgehen auch dem Regelungsgefüge des Landeshochschulgesetzes widersprechen. Denn damit würde schon die Vergleichbarkeit einzelner Veranstaltungen zu einem umfassenden Immatrikulationshindernis. § 60 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satzteil LHG lässt zwar die Möglichkeit zu, hinsichtlich der Vergleichbarkeit auf die Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung abzustellen, eine Bezugnahme auf einzelne Veranstaltungen ist indes nicht vorgesehen. Im Übrigen bedarf es auch hierfür einer normativen Entscheidung durch Satzung der Hochschule.
22 
Schließlich hat auch die Beklagte in ihrer bisherigen Verwaltungspraxis andere Studierende, die eine Prüfung im Diplom Studiengang endgültig nicht bestanden hatten, in den Bachelor-Studiengang umgeschrieben.
23 
b) Dem Begehren des Klägers kann auch nicht die Anordnung aus § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG entgegen gehalten werden, wonach Studierende exmatrikuliert werden können, wenn eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist.
24 
Zwar kann die Vorschrift entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung auch bereits der Einschreibung entgegen stehen. Denn wenn in der Person des Immatrikulationsbewerbers bereits Gründe für die unmittelbar nachfolgende Exmatrikulation erfüllt sind, macht eine Einschreibung keinen Sinn und kann die Hochschule hierzu auch nicht verpflichtet werden.
25 
Die Voraussetzungen dieses Tatbestands liegen indes nicht vor. Denn ausweislich der vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist er seit dem Jahr 2001 wegen eines Nervenleidens in ständiger ärztlicher Behandlung (vgl. Attest Dr. E. vom 16.04.2008). Dieser Umstand war der Beklagten auch bekannt. Zum einen hat der Kläger hierauf in zahlreichen Eingaben hingewiesen, zum anderen hat sie bereits anlässlich des Erlasses der Studiengebühr wegen besonderer Härte im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 ausgeführt:
26 
„In vorliegendem Fall ist eine solche chronische Beeinträchtigung gegeben. Durch diese chronische Erkrankung ist es dem Widerspruchsführer nicht möglich, seinem Studium regelmäßig nachzugehen. Aufgrund des Krankheitsbildes und der medikamentösen Behandlung war und ist er in seinen studentischen Aktivitäten eingeschränkt, was sich studienzeitverlängernd auswirkte.“
27 
Damit kann nicht davon ausgegangen werden - und ist auch die Beklagte nicht davon ausgegangen -, dass die bisherige Studiendauer auf einen vom Kläger selbst zu vertretenden Grund zurückgeht. Jedenfalls trifft die im Ablehnungsbescheid vom 29.09.2009 getroffene Feststellung: „Gründe, warum es Ihnen nicht gelang, in dieser langen Zeit einen erfolgreichen Abschluss zu erwerben und warum dies nicht von Ihnen zu vertreten sein könnte, sind nicht erkennbar“, nicht zu.
28 
c) Dem Begehren steht aber entgegen, dass der Kläger das für die Zulassung in einem höheren Fachsemester erforderliche Verfahren nicht eingehalten hat (vgl. § 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG).
29 
Für den vom Kläger angestrebten Bachelor-Studiengang Medical Engineering bestehen auch in höheren Fachsemestern Zulassungsbeschränkungen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 HZG). Die begehrte Zulassung setzt daher voraus, dass ein entsprechender Platz frei ist und die tatsächliche Belegung die festgesetzte Auffüllgrenze von 55 Plätzen im Wintersemester bzw. 30 Plätzen im Sommersemester nicht überschreitet (vgl. § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Fachhochschulen im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 vom 23.06.2009, GBl. S. 293 - ZZVO-FH 2009/2010 -; identische Zahlen sind auch in der ZZVO-FH 2010/2011, GBl. S. 469, vorgesehen). Da diese Kapazitätsfrage semesterbezogenen beantwortet werden muss, bedarf es vorab der Feststellung, in welches Semester der Kläger angesichts der bereits erbrachten Prüfungsleistungen einzustufen ist. Hierfür ist gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 der Studienordnung zunächst ein Antrag und nach Abschluss des geregelten Prüfungsverfahren eine Anrechnungsentscheidung des Studiendekans erforderlich.
30 
Bereits einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Soweit er vorträgt, ein dahin gehendes Begehren sei jedenfalls konkludent im Schreiben vom 11.06.2008 enthalten, trifft dies nicht zu. Vielmehr enthält dieser Schriftsatz seinem Erklärungsgehalt nach nur informatorische Fragen, in Bezug auf einen denkbaren Studiengangwechsel. Der Wille, bereits jetzt ein Prüfungsverfahren durchführen zu lassen, ist aus objektiver Empfängersicht dagegen nicht erkennbar. Dementsprechend ist auch in der Antwort auf das für „Quereinsteiger“ geltende Anerkennungsverfahren verwiesen und § 14 der Satzung im Wortlaut beigefügt worden. Der Kläger hat nachfolgend jedoch nicht die Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen, sondern die Zweitkorrektur der im Diplom-Studiengang geschriebenen Klausuren betrieben.
31 
Damit liegen bereits die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Zulassung nicht vor. Wie das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren belegt, bedarf die Einordnung der vom Kläger in seinem bisherigen Studienverlauf erbrachten Leistungen für das nunmehr angestrebte Bachelor-Studium einer genaueren Betrachtung. Das für diese Prüfung in § 14 Abs. 6 der Studienordnung vorgesehene Verfahren ist indes bislang nicht eingeleitet, so dass gegenwärtig die für die Zulassung im höheren Fachsemester vorgängige Einstufungsfrage auch nicht entschieden werden kann. Auch inhaltlich ist im vorliegenden Gerichtsverfahren allein um allgemeine Immatrikulationshindernisse gestritten worden.
32 
Der Kläger hat zur Durchsetzung seines Begehrens daher zunächst das insoweit vorgesehene Verwaltungsverfahren zu beschreiten. Insoweit weist das Gericht jedoch darauf hin, dass dem Antrag entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung auch § 34 Abs. 2 LHG i.V.m. § 5 der Studienordnung nicht entgegen stehen dürfte. Denn die dort geregelten Fristen betreffen „Studiensemester“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung) und sind deshalb auf die nicht als Fachsemester anzuerkennenden Studienzeiten nicht anwendbar. Es ist auch nicht zu verkennen, dass die Beklagte hinsichtlich der Gleichwertigkeit der vom Kläger erbrachten Studienleistungen widersprüchlich vorgetragen hat. Denn zur Begründung der von ihr behaupteten Gleichartigkeit der Studiengänge ist ausgeführt worden, abgesehen von dem gestrichenen Praxissemester seien die Studienpläne in Inhalt und Dauer „im wesentlichen gleich geblieben“ und würden auch von denselben Lehrkräften abgehalten (vgl. Schriftsatz vom 29.12.2010, S. 3). Die hinsichtlich der Anrechenbarkeit geltend gemachten Einwände, mit denen Defizite in jedem einzelnen Lehrplansemester reklamiert wurden (vgl. Schriftsatz vom 28.03.2011, S. 2 ff.), sind hiermit nicht vereinbar. Die streitige Anrechenbarkeit ist aber eine Rechtsfrage (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 1 Prüfungsordnung), über die von den zuständigen Stellen in angemessener Zeit (vgl. § 75 VwGO) entschieden werden muss und die nötigenfalls gerichtlicher Kontrolle unterliegt.
33 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
35 
Beschluss vom 30. März 2011
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
14 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO entsprechend erhobene Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die vom Kläger gemäß § 63 Abs. 1 LHG ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässigerweise erhobene Klage ist unbegründet. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung im 6. Fachsemester des Bachelor-Studiengangs - jedenfalls derzeit - nicht zu.
15 
1. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 01.01.1995 (GBl. S. 1, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2010, GBl. S. 555 - LHG -) sind Deutsche im Sinne des Art. 116 GG zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen. Der Kläger verfügt unstreitig über die deutsche Staatsangehörigkeit und die allgemeine Hochschulreife.
16 
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts steht der Immatrikulation des Klägers auch nicht ein zwingendes Immatrikulationshindernis aus § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG entgegen. Denn der Diplom-Studiengang, in dem der Kläger verschiedene Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist nicht der „gleiche Studiengang“, für den nunmehr die Zulassung beantragt wird.
17 
Nach der in § 30 Abs. 1 Satz 1 LHG enthaltenen Legaldefinition ist ein „Studiengang“ nicht nur durch die inhaltliche Fachrichtung charakterisiert, sondern bestimmt sich auch durch den Hochschulabschluss, auf den das Studium ausgerichtet ist. Diplom- und Bachelor-Studiengänge sind daher nicht gleich (vgl. zur entsprechenden Annahme eines Fachrichtungswechsels im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2004 - 10 K 580/04 -, FamRZ 2006, 733).
18 
Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Diplomstudiengänge auslaufen (vgl. § 29 Abs. 3 LHG) und durch die Bachelor- und Masterstudiengänge abgelöst werden. Denn diese „Ersetzung“ hat nicht lediglich eine Fortführung unter neuem Namen zur Folge, vielmehr ist mit der Neukonzeption der Modularisierung und der Einpassung in den europäischen Hochschulraum auch eine „organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote“ verbunden (LT-Drs. 13/3640, S. 203). Die neu geschaffenen Studiengänge mit ihrer „eigenständigen“ (§ 29 Abs. 2 Satz 1 LHG) gestuften Studienstruktur sind daher nicht nur als Fortführung der bisherigen Studiengänge konzipiert, sondern bewusst als neuartiges „aliud“ gedacht und angelegt. In der Gesetzesbegründung ist folgerichtig ausgeführt, dass die neuen Ausbildungsabschnitte von der bisherigen Studienstruktur „deutlich abzugrenzen“ seien. Die Integration eines Bachelor- oder Masterstudiengangs in einen Diplomstudiengang sei daher ebenso ausgeschlossen, wie die Verleihung eines Mastergrades auf Grund bestandener Hochschulabschlussprüfungen in Diplom- oder Magisterstudiengängen (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 204). Die Annahme eines „gleichen Studiengangs“ scheidet daher aus.
19 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der in § 29 Abs. 2 Satz 3 LHG getroffenen Anordnung, nach der Bachelorabschlüsse dieselben Berechtigungen verleihen, wie die bisherigen Diplomabschlüsse der Fachhochschulen. Denn damit soll nur das vergleichbare Abschlussniveau, etwa für die Zuordnung der neuen Abschlüsse zu den Laufbahnen des öffentlichen Dienstes, deutlich gemacht werden (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 204 f.).
20 
Schließlich folgt die Unterscheidung auch daraus, dass die Bachelor-Studiengänge regelmäßig auf eine kürzere Regelstudienzeit ausgelegt und als „erste Stufe“ der künftigen Studienstruktur auch noch nicht so ausdifferenziert sind, wie die bisherigen Diplomstudiengänge. Die Tatsache, dass ein Studierender die Anforderungen des Diplom-Studienganges nicht erfüllen konnte, lässt daher nicht grundsätzlich den Schluss zu, dass dies auch für den Bachelor-Studiengang gelten muss. Ein generelles Immatrikulationshindernis entspräche deshalb auch nicht dem Regelungszweck. Vielmehr sieht § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG die Möglichkeit vor, die im Einzelfall bestehende Übereinstimmung von Studiengängen „mit im Wesentlichen gleichem Inhalt“ durch eine Satzungsbestimmung als Immatrikulationshindernis auszugestalten. Hiervon hat die Beklagte indes nicht Gebrauch gemacht. Eine Satzung hierzu hat sie nach eigenem Bekunden nicht erlassen. Auch § 6 der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien für Bachelorstudiengänge vom 02.02.2005 (Studienordnung) kann eine entsprechende Regelung nicht entnommen werden, weil hierin keine (hinreichend bestimmte) Festlegung getroffen ist, welcher Studiengang als „vergleichbar“ einzustufen wäre.
21 
Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass eine Umschreibung des Klägers unter weitgehender Anrechnung seiner im Diplomstudiengang erbrachten Leistungen zu einer „Umgehung“ der Diplom-Prüfungsordnung führen kann. Denn im Ergebnis erwirbt der Kläger damit einen erneuten Versuch für die Klausuren in den Fächern Medizinische Werkstoffe und Elektronik II, deren Prüfungen er im Diplomstudiengang endgültig nicht bestanden hatte. Ein rechtlich zu missbilligendes Vorgehen liegt hierin indes nicht. Denn der Kläger kann mit diesem Verfahren nicht den ursprünglich angestrebten Diplom-Abschluss erwerben, sodass eine Umgehung der Diplom-Prüfungsordnung im Rechtssinne auch nicht gegeben ist. Dass der Kläger trotz seines Misserfolges im Diplom-Studiengang in den Bachelor-Studiengang aufgenommen werden kann, ist aber Folge der fehlenden Gleichwertigkeits-Satzung nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 LHG und geht daher auf das Unterlassen der Beklagten zurück. Diese normative Lücke kann nicht dadurch „ausgehebelt“ werden, dass dem Kläger seine negativen Leistungen aus einzelnen Fächern angerechnet werden (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2010 - 15 A 164/10 -). Einerseits fehlt es hierfür bereits an einer Rechtsgrundlage, andererseits würde ein entsprechendes Vorgehen auch dem Regelungsgefüge des Landeshochschulgesetzes widersprechen. Denn damit würde schon die Vergleichbarkeit einzelner Veranstaltungen zu einem umfassenden Immatrikulationshindernis. § 60 Abs. 2 Nr. 2 letzter Satzteil LHG lässt zwar die Möglichkeit zu, hinsichtlich der Vergleichbarkeit auf die Studienabschnitte vor der Vor- oder Zwischenprüfung abzustellen, eine Bezugnahme auf einzelne Veranstaltungen ist indes nicht vorgesehen. Im Übrigen bedarf es auch hierfür einer normativen Entscheidung durch Satzung der Hochschule.
22 
Schließlich hat auch die Beklagte in ihrer bisherigen Verwaltungspraxis andere Studierende, die eine Prüfung im Diplom Studiengang endgültig nicht bestanden hatten, in den Bachelor-Studiengang umgeschrieben.
23 
b) Dem Begehren des Klägers kann auch nicht die Anordnung aus § 62 Abs. 3 Nr. 2 LHG entgegen gehalten werden, wonach Studierende exmatrikuliert werden können, wenn eine Abschlussprüfung bis zum Ablauf von 20 Semestern aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht abgelegt worden ist.
24 
Zwar kann die Vorschrift entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung auch bereits der Einschreibung entgegen stehen. Denn wenn in der Person des Immatrikulationsbewerbers bereits Gründe für die unmittelbar nachfolgende Exmatrikulation erfüllt sind, macht eine Einschreibung keinen Sinn und kann die Hochschule hierzu auch nicht verpflichtet werden.
25 
Die Voraussetzungen dieses Tatbestands liegen indes nicht vor. Denn ausweislich der vom Kläger bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist er seit dem Jahr 2001 wegen eines Nervenleidens in ständiger ärztlicher Behandlung (vgl. Attest Dr. E. vom 16.04.2008). Dieser Umstand war der Beklagten auch bekannt. Zum einen hat der Kläger hierauf in zahlreichen Eingaben hingewiesen, zum anderen hat sie bereits anlässlich des Erlasses der Studiengebühr wegen besonderer Härte im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 ausgeführt:
26 
„In vorliegendem Fall ist eine solche chronische Beeinträchtigung gegeben. Durch diese chronische Erkrankung ist es dem Widerspruchsführer nicht möglich, seinem Studium regelmäßig nachzugehen. Aufgrund des Krankheitsbildes und der medikamentösen Behandlung war und ist er in seinen studentischen Aktivitäten eingeschränkt, was sich studienzeitverlängernd auswirkte.“
27 
Damit kann nicht davon ausgegangen werden - und ist auch die Beklagte nicht davon ausgegangen -, dass die bisherige Studiendauer auf einen vom Kläger selbst zu vertretenden Grund zurückgeht. Jedenfalls trifft die im Ablehnungsbescheid vom 29.09.2009 getroffene Feststellung: „Gründe, warum es Ihnen nicht gelang, in dieser langen Zeit einen erfolgreichen Abschluss zu erwerben und warum dies nicht von Ihnen zu vertreten sein könnte, sind nicht erkennbar“, nicht zu.
28 
c) Dem Begehren steht aber entgegen, dass der Kläger das für die Zulassung in einem höheren Fachsemester erforderliche Verfahren nicht eingehalten hat (vgl. § 60 Abs. 3 Nr. 2 LHG).
29 
Für den vom Kläger angestrebten Bachelor-Studiengang Medical Engineering bestehen auch in höheren Fachsemestern Zulassungsbeschränkungen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 HZG). Die begehrte Zulassung setzt daher voraus, dass ein entsprechender Platz frei ist und die tatsächliche Belegung die festgesetzte Auffüllgrenze von 55 Plätzen im Wintersemester bzw. 30 Plätzen im Sommersemester nicht überschreitet (vgl. § 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 und 2 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Fachhochschulen im Wintersemester 2009/2010 und im Sommersemester 2010 vom 23.06.2009, GBl. S. 293 - ZZVO-FH 2009/2010 -; identische Zahlen sind auch in der ZZVO-FH 2010/2011, GBl. S. 469, vorgesehen). Da diese Kapazitätsfrage semesterbezogenen beantwortet werden muss, bedarf es vorab der Feststellung, in welches Semester der Kläger angesichts der bereits erbrachten Prüfungsleistungen einzustufen ist. Hierfür ist gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 der Studienordnung zunächst ein Antrag und nach Abschluss des geregelten Prüfungsverfahren eine Anrechnungsentscheidung des Studiendekans erforderlich.
30 
Bereits einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Soweit er vorträgt, ein dahin gehendes Begehren sei jedenfalls konkludent im Schreiben vom 11.06.2008 enthalten, trifft dies nicht zu. Vielmehr enthält dieser Schriftsatz seinem Erklärungsgehalt nach nur informatorische Fragen, in Bezug auf einen denkbaren Studiengangwechsel. Der Wille, bereits jetzt ein Prüfungsverfahren durchführen zu lassen, ist aus objektiver Empfängersicht dagegen nicht erkennbar. Dementsprechend ist auch in der Antwort auf das für „Quereinsteiger“ geltende Anerkennungsverfahren verwiesen und § 14 der Satzung im Wortlaut beigefügt worden. Der Kläger hat nachfolgend jedoch nicht die Anerkennung bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen, sondern die Zweitkorrektur der im Diplom-Studiengang geschriebenen Klausuren betrieben.
31 
Damit liegen bereits die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Zulassung nicht vor. Wie das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren belegt, bedarf die Einordnung der vom Kläger in seinem bisherigen Studienverlauf erbrachten Leistungen für das nunmehr angestrebte Bachelor-Studium einer genaueren Betrachtung. Das für diese Prüfung in § 14 Abs. 6 der Studienordnung vorgesehene Verfahren ist indes bislang nicht eingeleitet, so dass gegenwärtig die für die Zulassung im höheren Fachsemester vorgängige Einstufungsfrage auch nicht entschieden werden kann. Auch inhaltlich ist im vorliegenden Gerichtsverfahren allein um allgemeine Immatrikulationshindernisse gestritten worden.
32 
Der Kläger hat zur Durchsetzung seines Begehrens daher zunächst das insoweit vorgesehene Verwaltungsverfahren zu beschreiten. Insoweit weist das Gericht jedoch darauf hin, dass dem Antrag entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung auch § 34 Abs. 2 LHG i.V.m. § 5 der Studienordnung nicht entgegen stehen dürfte. Denn die dort geregelten Fristen betreffen „Studiensemester“ (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung) und sind deshalb auf die nicht als Fachsemester anzuerkennenden Studienzeiten nicht anwendbar. Es ist auch nicht zu verkennen, dass die Beklagte hinsichtlich der Gleichwertigkeit der vom Kläger erbrachten Studienleistungen widersprüchlich vorgetragen hat. Denn zur Begründung der von ihr behaupteten Gleichartigkeit der Studiengänge ist ausgeführt worden, abgesehen von dem gestrichenen Praxissemester seien die Studienpläne in Inhalt und Dauer „im wesentlichen gleich geblieben“ und würden auch von denselben Lehrkräften abgehalten (vgl. Schriftsatz vom 29.12.2010, S. 3). Die hinsichtlich der Anrechenbarkeit geltend gemachten Einwände, mit denen Defizite in jedem einzelnen Lehrplansemester reklamiert wurden (vgl. Schriftsatz vom 28.03.2011, S. 2 ff.), sind hiermit nicht vereinbar. Die streitige Anrechenbarkeit ist aber eine Rechtsfrage (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 1 Prüfungsordnung), über die von den zuständigen Stellen in angemessener Zeit (vgl. § 75 VwGO) entschieden werden muss und die nötigenfalls gerichtlicher Kontrolle unterliegt.
33 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erforderlicher Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
35 
Beschluss vom 30. März 2011
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327).
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

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(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmlin

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Nov. 2004 - 10 K 580/04

bei uns veröffentlicht am 17.11.2004

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbi
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. März 2011 - 9 S 2080/10.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Dez. 2015 - 9 S 1611/15

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.04.2015 - 1 K 87/14 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger w

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ an der Universität Heidelberg.
Der Kläger hat ab Wintersemester 2000/01 bis einschließlich des Sommersemesters 2003 das Studium der Biochemie/Diplom an der Universität Potsdam betrieben. Zum Wintersemester 2003/2004 nahm er an der Universität Heidelberg das derzeitige Studium im Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ auf.
In der Zulassungsordnung für den Internationalen Master Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ vom 27.06.2000 wird in § 1 Abs. 1 bestimmt:
„Zum Internationalen Master Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ kann zugelassen werden, wer eine erste akademische Abschlussprüfung (Bachelor) in Biologie, Biochemie, Biotechnologie, Chemie oder Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erworben hat. Ebenfalls zugelassen werden kann, wer eine erste akademische Prüfung (Vordiplom oder Physikum) und mindestens 2 Semester im Hauptstudium in Biologie, Biochemie, Biotechnologie, Chemie oder Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland nachweist.“
In § 5 Abs. 1 wird hiervon folgende Ausnahme geregelt:
„Auf Antrag kann der Zulassungsausschuss bei besonderer Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers von der Voraussetzung des einjährigen Hauptstudiums nach § 1 Abs. 1 Satz 2 abweichen.“
Mit Antrag vom 08.10.2003 beantragte der Kläger für sein derzeitiges Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Mit Schreiben vom 12.11.2003 bestätigte die Universität Heidelberg, „MCB Office“, dem Kläger, dass seine bisherigen sechs Fachsemester im Studiengang Biochemie an der Universität Potsdam im vollen Umfang anerkannt würden. Seine bisherigen Studienleistungen seien Voraussetzung und Pflicht, um in das MCB Masterprogramm aufgenommen zu werden und den Master-Abschluss absolvieren zu können.
Mit Bescheid vom 17.11.2003 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung Heidelberg den Antrag auf Förderung des Masterstudiums ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es seien keine unabweisbaren Gründe i. S. des § 7 Abs. 3 BAföG für den Fachrichtungswechsel nach dem 4. Semester gegeben. Eine Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG sei ebenfalls nicht möglich, da Voraussetzung hierfür sei, dass der Auszubildende vor Aufnahme des Master-Studiums einen Bachelor-Abschluss erzielt habe. Schließlich sei auch nicht von einer bloßen Schwerpunktverlagerung auszugehen, da der Master-Studiengang einen 3-semestrigen Aufbaustudiengang darstelle, für den die bisherigen Studienleistungen des vorangegangenen 6-semestrigen Diplomstudiums Voraussetzung sein mögen. Eine Anrechnung dieser Leistungen auf das lediglich 3-semestrige Studium sei dagegen nicht denkbar.
10 
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.12.2003 Widerspruch und legte ein Schreiben des Studiendekans der Fakultät für Biowissenschaften der Universität Heidelberg vom 15.12.2003 vor, in dem dieser die Ansicht vertritt, dass es sich beim Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ nicht um ein Aufbaustudium handele. Da der Bachelor-Studiengang erst zum Wintersemester 2004/2005 eingeführt werde, gelte derzeit eine provisorische Regelung, wonach sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Studierende aus dem Diplomstudium um die Aufnahme in den Master-Studiengang bewerben könnten. Seinen Widerspruch begründete der Kläger weiterhin im wesentlichen damit, dass er keinen Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung vorgenommen habe, die zudem noch zu einer kürzeren Studiendauer führen werde. Es handele sich bei dem Master-Studiengang nicht um ein Aufbaustudium, sondern um einen konsekutiven Studiengang, der als solcher nicht selbständig sei. In diesem Sinne sei auch die vollständige Anrechnung seiner bisherigen Studienleistungen zu verstehen, die aufgrund einer entsprechenden Prüfung als gleichwertig mit einem Bachelor-Abschluss angesehen worden seien. Weiterhin habe sich auch sein Studienziel nicht verändert, da er von Anfang an eine Promotion oder eine gleichwertige Graduierung (z.B. Ph.D.) angestrebt habe, was ihm nach dem Master-Abschluss ebenso wie nach dem Diplomabschluss möglich sei. Er habe seine Entscheidung für den Master-Studiengang unverzüglich getroffen, nachdem dieser angeboten worden sei. Es gebe schließlich auch derzeit immer noch keine Möglichkeit für deutsche Studenten, das entsprechende Studium mit dem 1. Semester aufzunehmen. Aus der Regelung des § 7 Abs. 1 a BAföG ergebe sich zudem nicht, dass das Master-Studium nur unter den dortigen Voraussetzungen gefördert werden könne.
11 
Mit Bescheid vom 02.02.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, dass ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel nicht gegeben sei. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a BAföG seien mangels Bachelor-Abschluss nicht gegeben. Der Bescheid wurde als Übergabe-Einschreiben am 05.02.2004 zur Post gegeben.
12 
Der Kläger hat am 26.02.2004 Klage erhoben. Er macht geltend, der Master-Studiengang baue nicht auf einem 6-semestrigen Diplom-Studium, sondern auf einem Bachelor-Studiengang auf, der ab dem Wintersemester 2004/2005 beginne. Er habe nicht vor Beginn des Master-Studiengangs einen Bachelor-Studiengang absolvieren können, da es einen solchen noch nicht gegeben habe. Die erste Möglichkeit des Wechsels in einen Masterstudiengang habe sich für ihn nach dem sechsten Fachsemester im Diplomstudiengang geboten. Diese habe er genutzt. Es liege kein Fachrichtungswechsel vor, da der Diplom- und der Masterabschluss gleichwertig seien. Eine andere Auslegung halte er mit Sinn und Zweck des Ausbildungsförderungsgesetzes nicht vereinbar. Der Wechsel des Abschlusses müsse hier außer Betracht bleiben, da er sein Studium mit dem Masterstudiengang fortsetze als habe er von Anfang an den konsekutiven Studiengang absolviert. Seine vorangegangenen Semester seien insgesamt angerechnet worden. Die Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16a BAföG sei auch mit § 7 Abs. 3 BAföG vereinbar, so dass er jedenfalls auf dieser Grundlage einen Förderungsanspruch habe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid des beklagten Studentenwerks vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 aufzuheben und das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium im Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ an der Universität Heidelberg in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
15 
Das beklagte Studentenwerk beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Das Studentenwerk vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Entscheidung rechtmäßig sei, wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, § 7 Abs. 2 BAföG sei nicht einschlägig, weil diese Vorschrift eine bereits abgeschlossene Ausbildung voraussetze. Die Förderung nach einem Wechsel nach dem sechsten Semester eines Diplomstudiums in einen Master-Studiengang sei schon deshalb nicht vorgesehen und nicht möglich, weil die Aufnahme eines Master-Studiengangs ohne einen vorangegangenen berufsqualifizierendem Abschluss sowohl mit § 19 HRG als auch mit §§ 48 Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 3 UG nicht in Einklang stehe. Schließlich hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, bis zu Beginn des 4. Semester in einen bereits eingerichteten Bachelor-Studiengang zu wechseln, um nach dessen Abschluss das Master-Studium aufzunehmen.
18 
Dem Gericht liegen die den Kläger betreffenden Förderungsakten und die Widerspruchsakte des Studentenwerks vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Ausbildungsförderung; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1.
20 
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt sich für den Studiengang des Klägers nicht aus § 7 Abs. 1 a BAföG.
21 
§ 7 Abs. 1 a BAföG regelt eine privilegierte Förderung von Master-Studiengängen unter den dort genannten Voraussetzungen. Danach wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleistet, wenn
22 
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
23 
2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.
24 
§ 19 HRG in der seit dem 15.08.2002 geltenden Fassung enthält in den Absätzen 1 bis 4 folgende Regelungen:
25 
(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
26 
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
27 
(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
28 
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
29 
Seit dem 25.08.1998 galt die entsprechende Regelung bereits für die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen zur Erprobung.
30 
Die Voraussetzungen der Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG liegen danach im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil der vorliegende Master-Studiengang nicht auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG), sondern auf einem 6-semestrigen nicht abgeschlossenen Diplom-Studium. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger den Masterstudiengang nicht auf der Grundlage eines vorangegangenen Bachelor-Abschlusses aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Sonderregelung für die Förderung von Master-Studiengängen zu schaffen, die auf einem Bachelor-Abschluss aufbauen, der bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt, so dass die Förderung eines unmittelbar oder mittelbar anschließenden Master-Studiums aufgrund der allgemeinen Bestimmungen nur unter engen Voraussetzungen möglich wäre (vgl. BT-Drucks. 13/10241, S. 8). Nach der jetzigen Regelungen des § 7 Abs. 1a BAföG wird deshalb der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zugunsten derjenigen, die ein Master-Studium nach einem erzielten Bachelor-Abschluss aufnehmen, erweitert.
31 
Eine Förderung des vom Kläger aufgenommenen Master-Studiums nach dieser Vorschrift kommt damit ebenso wenig in Betracht wie die Förderung derjenigen Studierenden, die über andere berufsqualifizierende Abschlüsse (vgl. § 19 Abs. 3 HRG) als den Bachelor den Zugang zum Master-Studiengang erworben haben. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt angesichts dieses eindeutigen Wortlauts, Sinn und Zweck und im Hinblick auf ihren die dort genannten Tatbestände privilegierenden Ausnahmecharakter nicht in Betracht. Selbst wenn eine förderungsrechtliche Regelungslücke in Bezug auf den vorliegenden Fall bestehen sollte, wäre ihre Schließung aus den gleichen Gründen auch nicht im Wege der Analogie möglich, sondern Sache des Gesetzgebers. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht allerdings, dass einerseits der hier eröffnete Zugang zum Master-Studium hochschulrechtlich nicht geregelt ist und andererseits die Förderung des Master-Studiums aufgrund des § 7 Abs. 1 a BAföG auch dann nicht erfolgen soll, wenn der Zugang zu diesem Studium in hochschulrechtlich vorgesehener Weise über einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss als den Bachelor-Abschluss eröffnet wurde.
32 
Ob es sich bei einem Master-Studium, das ohne vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschluss aufgenommen wird, überhaupt um einen Master- oder Magisterstudiengang i.S.d. § 19 HRG handelt, kann damit ebenso offen bleiben, wie die gleichfalls vom beklagten Studentenwerk angesprochene Frage, ob die vorliegende Zugangsgestaltung hochschulrechtlich zulässig ist.
2.
33 
Das Studium des Klägers kann auch nicht als weitere Ausbildung gefördert werden.
34 
§ 7 Abs. 2 BAföG regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG setzt insoweit voraus, dass die weitere Ausbildung eine „erforderliche“ Ergänzung (des Erststudiums) darstellt; diese Bestimmung begünstigt Zusatzstudien (s. Rothe/Blanke, BAföG, Rn. 26 u. Rn. 22 zu § 7). § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG ist anzuwenden, wenn die Zugangsberechtigung zu der weiteren selbständigen Ausbildung in Zusammenhang mit der unmittelbar vorhergehenden früheren Ausbildung erworben worden ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt (vgl. hierzu Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 27.1 zu § 7). Grundsätzlich ist jedoch Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach dieser Bestimmung, dass ihr eine Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG vorausgegangen ist, mit der der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft wurde. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Kläger sein Diplomstudium nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
3.
35 
Auch die Voraussetzungen für die Förderung eines Studiums nach einem Fachrichtungswechsel liegen nicht vor.
36 
§ 7 Abs. 3 BAföG regelt die Frage, welche förderungsrechtlichen Folgen es hat, wenn eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung vor ihrem Abschluss abgebrochen bzw. zugunsten einer anderen Ausbildung aufgegeben wird. Ein Fachrichtungswechsel i.S. dieser Vorschrift liegt hier vor. Der Kläger hat innerhalb der Ausbildungsstättenart ”Hochschule” das Studium gewechselt (a). Ein „unabweisbarer Grund“ hierfür liegt nicht vor (b).
37 
a) Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird somit durch den Gegenstand der Ausbildung und das angestrebte Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 40.1). Ein solcher Wechsel liegt hier deswegen vor, weil der Kläger sein Ausbildungsziel Diplom geändert hat und nunmehr einen Master-Abschluss anstrebt. Dass er, wie er vorträgt, von Anfang an und immer noch eine Promotion oder eine dieser entsprechende Graduierung anstrebt, lässt eine andere Beurteilung nicht zu, da es für die Beurteilung des Vorliegens eines Fachrichtungswechsels ausschließlich auf den ersten angestrebten berufsqualifizierenden Studienabschluss ankommt und dieser beim Kläger zunächst das Diplom war und jetzt der Magister-Abschluss ist.
38 
Es handelt sich auch nicht um eine bloße „Schwerpunktverlagerung“, wie der Kläger meint. Die Regelung in Tz. 7.3.4 BAföGVwV geht zwar davon aus, dass in bestimmten Fällen kein zur Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG führender Fachrichtungswechsel, sondern nur eine „Schwerpunktverlagerung“ der bisherigen Ausbildung anzunehmen sei. Kern dieser Vorschrift ist, dass eine Schwerpunktverlagerung dann angenommen wird, wenn "die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind" (Tz. 7.3.4 Buchst. a). Dem wird der Fall gleichgestellt, in dem die Semester, die im zunächst durchgeführten Studiengang erbracht worden sind, aufgrund der geltenden Ausbildungsbestimmungen oder im Einzelfall durch besondere Regelung "auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden" (Tz. 7.3.4 Buchst. a) und b). Ein Fachrichtungswechsel kann auf dieser Grundlage nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 -).
39 
Die Annahme einer bloßen „Schwerpunktverlagerung“ scheidet hier damit schon deswegen aus, weil der Master-Studiengang kein grundständiges Studium ist, mit dem der Kläger sein Diplom-Studium so fortsetzen könnte, als hätte er von Anfang an ein Master-Studium betrieben. Der Master-Studiengang baut - auch bei konsekutiver Gestaltung - grundsätzlich auf den in einem vorangegangenen Studium erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss auf. Er kann auch in der hier angebotenen Variante nicht als erstes Studium aufgenommen werden. Dementsprechend konnten die bisher vom Kläger im Diplom-Studiengang verbrachten Semester auch nicht auf den Master-Studiengang voll angerechnet werden, sondern waren Voraussetzung dafür, dass der Kläger das Studium in diesem Master-Studiengang überhaupt aufnehmen konnte (vgl. dazu unten zu Tz 7.3.16 a BAföGVwV).
40 
b) § 7 Abs. 3 BAföG schließt bei einem Fachrichtungswechsel ohne "wichtigen Grund" bzw. nach Beginn des 4. Semesters ohne „unabweisbaren Grund“ jede weitere Ausbildungsförderung aus. Damit ist auch keine nach Dauer oder Höhe verkürzte Ausbildungsförderung, etwa unter Anrechnung schon für das Erststudium erhaltener Leistungen, möglich. Ein Grund ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.1981 - 5 C 36/79-, BVerwGE 62, 174 [179]) nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Unabweisbar in diesem Sinne ist damit ein Grund, der eine Wahl zwischen zwei Handlungsalternativen für den Auszubildenden objektiv oder subjektiv nicht zulässt. Für die Frage des Fachrichtungswechsels bedeutet dies, dass für den Auszubildenden die Möglichkeit, die Fachrichtung nicht zu wechseln, aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen letztlich nicht bestanden haben darf (Rothe/Blanke, a.a.O.).
41 
Das BVerwG (Urt. v. 30.04.1981 a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
42 
"Zutreffend umschreibt auch Tz 17.3.4. BaföGVwV 1976 diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben...".
43 
Ein unabweisbarer Grund in diesem Sinne ist für den hier vorliegenden Fachrichtungswechsel nicht ersichtlich. Der Kläger hatte ohne weiteres die Möglichkeit, sein Diplomstudium fortzusetzen und abzuschließen.
44 
Allerdings wird in Tz 7.3.16 a BAföGVwV ein unabweisbarer Grund auch dann angenommen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Eine Gleichstellung der hier vorliegenden Konstellation (Vordiplom und zwei Semester im Hauptstudium als Zugangsvoraussetzung) mit dieser Fallgestaltung und die Annahme eines auch hier vorliegenden unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG scheidet jedoch schon deshalb aus, weil diese Verwaltungsvorschrift der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG widerspricht und auch die dort genannte Fallgestaltung eine Förderung nach dieser Vorschrift deshalb nicht eröffnen kann.
45 
Im Rahmen von Verwaltungsvorschriften können die Behörden die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen lediglich auslegen und konkretisieren. Dagegen dürfen sie von den gesetzlichen Vorgaben weder zu Lasten noch zugunsten der Auszubildenden abweichen. Die genannte Regelung der Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16 a hält sich nicht mehr in diesem Rahmen der Konkretisierung und Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die dort geregelte Konstellation war bereits in früheren Fassungen des § 17 BAföG enthalten, stellte aber dort keinen Fall eines „unabweisbaren Grundes“ dar, sondern eine eigenständige Alternative hierzu. Der Begriff des „unabweisbaren Grundes“ sollte mit seiner Wiedereinführung durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht verändert werden. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 26.09.2002 - 11 K 4777/01 -, FamRZ 2003, 1605) demgegenüber die Annahme eines unabweisbaren Grundes in einem derartigen Fall als gerechtfertigt ansieht, weil ein solcher Sachverhalt im Zeitraum 1975 bis 1983 dem unabweisbaren Grund gleichgestellt gewesen sei und der Reformgesetzgeber des 18. BAföGÄndG einen historischen Bezug ausdrücklich hergestellt habe (vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 32), überzeugt die Begründung nicht. In den zitierten Gründen zum 18. Änderungsgesetz vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Neufassung der Förderungsvoraussetzungen nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung wegen des beschränkten Umfangs der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geboten sei. Für Auszubildende, die aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zu einem Abbruch oder Wechsel nach Beginn des dritten Fachsemesters veranlasst würden, bestehe künftig eine Förderungsmöglichkeit, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden hätten. Dass die Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unabweisbarer Grund“ zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründen solle, vermöge angesichts der Erfahrungen der Förderungsverwaltung und der Konkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der Verwaltungsvorschrift nicht zu überzeugen. Der Begriff „unabweisbarer Grund“ sei dem Förderungsrecht nicht fremd und habe nie zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Diese Begründung macht deutlich, dass auf den bereits in der Zeit von 1974 bis 1983 in § 17 Abs. 3 BAföG geregelten Begriff zurückgegriffen werden sollte. Dafür, dass damit auch die mit dem 3. Änderungsgesetz vom 31.07.1975 (BGBl. I S. 2081) neben dem „unabweisbaren Grund“ in den damaligen § 17 Abs. 3 Nr. 2 unter Buchst. b eingefügte Alternative, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist, wiederum gelten sollte, lässt sich dieser Begründung nichts entnehmen. Vielmehr spricht es gegen diese Annahme, dass die Neuregelung durch das 18. Änderungsgesetz hierauf nicht ausdrücklich zurückgegriffen hat.
46 
Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die Frage, ob die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung eröffnet haben, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung der Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ zu berücksichtigt werden kann, für das Vorliegen eines „unabweisbaren Grundes“ jedoch keine Bedeutung hat.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO).
48 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Frage vorliegen, ob ein unabweisbarer Grund auch dann gegeben sein kann, wenn die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung erst eröffnet haben.

Gründe

 
19 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Ausbildungsförderung; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1.
20 
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt sich für den Studiengang des Klägers nicht aus § 7 Abs. 1 a BAföG.
21 
§ 7 Abs. 1 a BAföG regelt eine privilegierte Förderung von Master-Studiengängen unter den dort genannten Voraussetzungen. Danach wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleistet, wenn
22 
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
23 
2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.
24 
§ 19 HRG in der seit dem 15.08.2002 geltenden Fassung enthält in den Absätzen 1 bis 4 folgende Regelungen:
25 
(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
26 
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
27 
(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
28 
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
29 
Seit dem 25.08.1998 galt die entsprechende Regelung bereits für die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen zur Erprobung.
30 
Die Voraussetzungen der Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG liegen danach im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil der vorliegende Master-Studiengang nicht auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG), sondern auf einem 6-semestrigen nicht abgeschlossenen Diplom-Studium. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger den Masterstudiengang nicht auf der Grundlage eines vorangegangenen Bachelor-Abschlusses aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Sonderregelung für die Förderung von Master-Studiengängen zu schaffen, die auf einem Bachelor-Abschluss aufbauen, der bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt, so dass die Förderung eines unmittelbar oder mittelbar anschließenden Master-Studiums aufgrund der allgemeinen Bestimmungen nur unter engen Voraussetzungen möglich wäre (vgl. BT-Drucks. 13/10241, S. 8). Nach der jetzigen Regelungen des § 7 Abs. 1a BAföG wird deshalb der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zugunsten derjenigen, die ein Master-Studium nach einem erzielten Bachelor-Abschluss aufnehmen, erweitert.
31 
Eine Förderung des vom Kläger aufgenommenen Master-Studiums nach dieser Vorschrift kommt damit ebenso wenig in Betracht wie die Förderung derjenigen Studierenden, die über andere berufsqualifizierende Abschlüsse (vgl. § 19 Abs. 3 HRG) als den Bachelor den Zugang zum Master-Studiengang erworben haben. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt angesichts dieses eindeutigen Wortlauts, Sinn und Zweck und im Hinblick auf ihren die dort genannten Tatbestände privilegierenden Ausnahmecharakter nicht in Betracht. Selbst wenn eine förderungsrechtliche Regelungslücke in Bezug auf den vorliegenden Fall bestehen sollte, wäre ihre Schließung aus den gleichen Gründen auch nicht im Wege der Analogie möglich, sondern Sache des Gesetzgebers. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht allerdings, dass einerseits der hier eröffnete Zugang zum Master-Studium hochschulrechtlich nicht geregelt ist und andererseits die Förderung des Master-Studiums aufgrund des § 7 Abs. 1 a BAföG auch dann nicht erfolgen soll, wenn der Zugang zu diesem Studium in hochschulrechtlich vorgesehener Weise über einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss als den Bachelor-Abschluss eröffnet wurde.
32 
Ob es sich bei einem Master-Studium, das ohne vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschluss aufgenommen wird, überhaupt um einen Master- oder Magisterstudiengang i.S.d. § 19 HRG handelt, kann damit ebenso offen bleiben, wie die gleichfalls vom beklagten Studentenwerk angesprochene Frage, ob die vorliegende Zugangsgestaltung hochschulrechtlich zulässig ist.
2.
33 
Das Studium des Klägers kann auch nicht als weitere Ausbildung gefördert werden.
34 
§ 7 Abs. 2 BAföG regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG setzt insoweit voraus, dass die weitere Ausbildung eine „erforderliche“ Ergänzung (des Erststudiums) darstellt; diese Bestimmung begünstigt Zusatzstudien (s. Rothe/Blanke, BAföG, Rn. 26 u. Rn. 22 zu § 7). § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG ist anzuwenden, wenn die Zugangsberechtigung zu der weiteren selbständigen Ausbildung in Zusammenhang mit der unmittelbar vorhergehenden früheren Ausbildung erworben worden ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt (vgl. hierzu Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 27.1 zu § 7). Grundsätzlich ist jedoch Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach dieser Bestimmung, dass ihr eine Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG vorausgegangen ist, mit der der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft wurde. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Kläger sein Diplomstudium nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
3.
35 
Auch die Voraussetzungen für die Förderung eines Studiums nach einem Fachrichtungswechsel liegen nicht vor.
36 
§ 7 Abs. 3 BAföG regelt die Frage, welche förderungsrechtlichen Folgen es hat, wenn eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung vor ihrem Abschluss abgebrochen bzw. zugunsten einer anderen Ausbildung aufgegeben wird. Ein Fachrichtungswechsel i.S. dieser Vorschrift liegt hier vor. Der Kläger hat innerhalb der Ausbildungsstättenart ”Hochschule” das Studium gewechselt (a). Ein „unabweisbarer Grund“ hierfür liegt nicht vor (b).
37 
a) Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird somit durch den Gegenstand der Ausbildung und das angestrebte Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 40.1). Ein solcher Wechsel liegt hier deswegen vor, weil der Kläger sein Ausbildungsziel Diplom geändert hat und nunmehr einen Master-Abschluss anstrebt. Dass er, wie er vorträgt, von Anfang an und immer noch eine Promotion oder eine dieser entsprechende Graduierung anstrebt, lässt eine andere Beurteilung nicht zu, da es für die Beurteilung des Vorliegens eines Fachrichtungswechsels ausschließlich auf den ersten angestrebten berufsqualifizierenden Studienabschluss ankommt und dieser beim Kläger zunächst das Diplom war und jetzt der Magister-Abschluss ist.
38 
Es handelt sich auch nicht um eine bloße „Schwerpunktverlagerung“, wie der Kläger meint. Die Regelung in Tz. 7.3.4 BAföGVwV geht zwar davon aus, dass in bestimmten Fällen kein zur Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG führender Fachrichtungswechsel, sondern nur eine „Schwerpunktverlagerung“ der bisherigen Ausbildung anzunehmen sei. Kern dieser Vorschrift ist, dass eine Schwerpunktverlagerung dann angenommen wird, wenn "die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind" (Tz. 7.3.4 Buchst. a). Dem wird der Fall gleichgestellt, in dem die Semester, die im zunächst durchgeführten Studiengang erbracht worden sind, aufgrund der geltenden Ausbildungsbestimmungen oder im Einzelfall durch besondere Regelung "auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden" (Tz. 7.3.4 Buchst. a) und b). Ein Fachrichtungswechsel kann auf dieser Grundlage nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 -).
39 
Die Annahme einer bloßen „Schwerpunktverlagerung“ scheidet hier damit schon deswegen aus, weil der Master-Studiengang kein grundständiges Studium ist, mit dem der Kläger sein Diplom-Studium so fortsetzen könnte, als hätte er von Anfang an ein Master-Studium betrieben. Der Master-Studiengang baut - auch bei konsekutiver Gestaltung - grundsätzlich auf den in einem vorangegangenen Studium erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss auf. Er kann auch in der hier angebotenen Variante nicht als erstes Studium aufgenommen werden. Dementsprechend konnten die bisher vom Kläger im Diplom-Studiengang verbrachten Semester auch nicht auf den Master-Studiengang voll angerechnet werden, sondern waren Voraussetzung dafür, dass der Kläger das Studium in diesem Master-Studiengang überhaupt aufnehmen konnte (vgl. dazu unten zu Tz 7.3.16 a BAföGVwV).
40 
b) § 7 Abs. 3 BAföG schließt bei einem Fachrichtungswechsel ohne "wichtigen Grund" bzw. nach Beginn des 4. Semesters ohne „unabweisbaren Grund“ jede weitere Ausbildungsförderung aus. Damit ist auch keine nach Dauer oder Höhe verkürzte Ausbildungsförderung, etwa unter Anrechnung schon für das Erststudium erhaltener Leistungen, möglich. Ein Grund ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.1981 - 5 C 36/79-, BVerwGE 62, 174 [179]) nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Unabweisbar in diesem Sinne ist damit ein Grund, der eine Wahl zwischen zwei Handlungsalternativen für den Auszubildenden objektiv oder subjektiv nicht zulässt. Für die Frage des Fachrichtungswechsels bedeutet dies, dass für den Auszubildenden die Möglichkeit, die Fachrichtung nicht zu wechseln, aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen letztlich nicht bestanden haben darf (Rothe/Blanke, a.a.O.).
41 
Das BVerwG (Urt. v. 30.04.1981 a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
42 
"Zutreffend umschreibt auch Tz 17.3.4. BaföGVwV 1976 diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben...".
43 
Ein unabweisbarer Grund in diesem Sinne ist für den hier vorliegenden Fachrichtungswechsel nicht ersichtlich. Der Kläger hatte ohne weiteres die Möglichkeit, sein Diplomstudium fortzusetzen und abzuschließen.
44 
Allerdings wird in Tz 7.3.16 a BAföGVwV ein unabweisbarer Grund auch dann angenommen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Eine Gleichstellung der hier vorliegenden Konstellation (Vordiplom und zwei Semester im Hauptstudium als Zugangsvoraussetzung) mit dieser Fallgestaltung und die Annahme eines auch hier vorliegenden unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG scheidet jedoch schon deshalb aus, weil diese Verwaltungsvorschrift der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG widerspricht und auch die dort genannte Fallgestaltung eine Förderung nach dieser Vorschrift deshalb nicht eröffnen kann.
45 
Im Rahmen von Verwaltungsvorschriften können die Behörden die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen lediglich auslegen und konkretisieren. Dagegen dürfen sie von den gesetzlichen Vorgaben weder zu Lasten noch zugunsten der Auszubildenden abweichen. Die genannte Regelung der Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16 a hält sich nicht mehr in diesem Rahmen der Konkretisierung und Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die dort geregelte Konstellation war bereits in früheren Fassungen des § 17 BAföG enthalten, stellte aber dort keinen Fall eines „unabweisbaren Grundes“ dar, sondern eine eigenständige Alternative hierzu. Der Begriff des „unabweisbaren Grundes“ sollte mit seiner Wiedereinführung durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht verändert werden. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 26.09.2002 - 11 K 4777/01 -, FamRZ 2003, 1605) demgegenüber die Annahme eines unabweisbaren Grundes in einem derartigen Fall als gerechtfertigt ansieht, weil ein solcher Sachverhalt im Zeitraum 1975 bis 1983 dem unabweisbaren Grund gleichgestellt gewesen sei und der Reformgesetzgeber des 18. BAföGÄndG einen historischen Bezug ausdrücklich hergestellt habe (vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 32), überzeugt die Begründung nicht. In den zitierten Gründen zum 18. Änderungsgesetz vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Neufassung der Förderungsvoraussetzungen nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung wegen des beschränkten Umfangs der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geboten sei. Für Auszubildende, die aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zu einem Abbruch oder Wechsel nach Beginn des dritten Fachsemesters veranlasst würden, bestehe künftig eine Förderungsmöglichkeit, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden hätten. Dass die Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unabweisbarer Grund“ zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründen solle, vermöge angesichts der Erfahrungen der Förderungsverwaltung und der Konkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der Verwaltungsvorschrift nicht zu überzeugen. Der Begriff „unabweisbarer Grund“ sei dem Förderungsrecht nicht fremd und habe nie zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Diese Begründung macht deutlich, dass auf den bereits in der Zeit von 1974 bis 1983 in § 17 Abs. 3 BAföG geregelten Begriff zurückgegriffen werden sollte. Dafür, dass damit auch die mit dem 3. Änderungsgesetz vom 31.07.1975 (BGBl. I S. 2081) neben dem „unabweisbaren Grund“ in den damaligen § 17 Abs. 3 Nr. 2 unter Buchst. b eingefügte Alternative, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist, wiederum gelten sollte, lässt sich dieser Begründung nichts entnehmen. Vielmehr spricht es gegen diese Annahme, dass die Neuregelung durch das 18. Änderungsgesetz hierauf nicht ausdrücklich zurückgegriffen hat.
46 
Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die Frage, ob die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung eröffnet haben, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung der Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ zu berücksichtigt werden kann, für das Vorliegen eines „unabweisbaren Grundes“ jedoch keine Bedeutung hat.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO).
48 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Frage vorliegen, ob ein unabweisbarer Grund auch dann gegeben sein kann, wenn die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung erst eröffnet haben.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ an der Universität Heidelberg.
Der Kläger hat ab Wintersemester 2000/01 bis einschließlich des Sommersemesters 2003 das Studium der Biochemie/Diplom an der Universität Potsdam betrieben. Zum Wintersemester 2003/2004 nahm er an der Universität Heidelberg das derzeitige Studium im Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ auf.
In der Zulassungsordnung für den Internationalen Master Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ vom 27.06.2000 wird in § 1 Abs. 1 bestimmt:
„Zum Internationalen Master Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ kann zugelassen werden, wer eine erste akademische Abschlussprüfung (Bachelor) in Biologie, Biochemie, Biotechnologie, Chemie oder Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland erworben hat. Ebenfalls zugelassen werden kann, wer eine erste akademische Prüfung (Vordiplom oder Physikum) und mindestens 2 Semester im Hauptstudium in Biologie, Biochemie, Biotechnologie, Chemie oder Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland nachweist.“
In § 5 Abs. 1 wird hiervon folgende Ausnahme geregelt:
„Auf Antrag kann der Zulassungsausschuss bei besonderer Qualifikation einer Bewerberin oder eines Bewerbers von der Voraussetzung des einjährigen Hauptstudiums nach § 1 Abs. 1 Satz 2 abweichen.“
Mit Antrag vom 08.10.2003 beantragte der Kläger für sein derzeitiges Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Mit Schreiben vom 12.11.2003 bestätigte die Universität Heidelberg, „MCB Office“, dem Kläger, dass seine bisherigen sechs Fachsemester im Studiengang Biochemie an der Universität Potsdam im vollen Umfang anerkannt würden. Seine bisherigen Studienleistungen seien Voraussetzung und Pflicht, um in das MCB Masterprogramm aufgenommen zu werden und den Master-Abschluss absolvieren zu können.
Mit Bescheid vom 17.11.2003 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung Heidelberg den Antrag auf Förderung des Masterstudiums ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es seien keine unabweisbaren Gründe i. S. des § 7 Abs. 3 BAföG für den Fachrichtungswechsel nach dem 4. Semester gegeben. Eine Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG sei ebenfalls nicht möglich, da Voraussetzung hierfür sei, dass der Auszubildende vor Aufnahme des Master-Studiums einen Bachelor-Abschluss erzielt habe. Schließlich sei auch nicht von einer bloßen Schwerpunktverlagerung auszugehen, da der Master-Studiengang einen 3-semestrigen Aufbaustudiengang darstelle, für den die bisherigen Studienleistungen des vorangegangenen 6-semestrigen Diplomstudiums Voraussetzung sein mögen. Eine Anrechnung dieser Leistungen auf das lediglich 3-semestrige Studium sei dagegen nicht denkbar.
10 
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.12.2003 Widerspruch und legte ein Schreiben des Studiendekans der Fakultät für Biowissenschaften der Universität Heidelberg vom 15.12.2003 vor, in dem dieser die Ansicht vertritt, dass es sich beim Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ nicht um ein Aufbaustudium handele. Da der Bachelor-Studiengang erst zum Wintersemester 2004/2005 eingeführt werde, gelte derzeit eine provisorische Regelung, wonach sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Studierende aus dem Diplomstudium um die Aufnahme in den Master-Studiengang bewerben könnten. Seinen Widerspruch begründete der Kläger weiterhin im wesentlichen damit, dass er keinen Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung vorgenommen habe, die zudem noch zu einer kürzeren Studiendauer führen werde. Es handele sich bei dem Master-Studiengang nicht um ein Aufbaustudium, sondern um einen konsekutiven Studiengang, der als solcher nicht selbständig sei. In diesem Sinne sei auch die vollständige Anrechnung seiner bisherigen Studienleistungen zu verstehen, die aufgrund einer entsprechenden Prüfung als gleichwertig mit einem Bachelor-Abschluss angesehen worden seien. Weiterhin habe sich auch sein Studienziel nicht verändert, da er von Anfang an eine Promotion oder eine gleichwertige Graduierung (z.B. Ph.D.) angestrebt habe, was ihm nach dem Master-Abschluss ebenso wie nach dem Diplomabschluss möglich sei. Er habe seine Entscheidung für den Master-Studiengang unverzüglich getroffen, nachdem dieser angeboten worden sei. Es gebe schließlich auch derzeit immer noch keine Möglichkeit für deutsche Studenten, das entsprechende Studium mit dem 1. Semester aufzunehmen. Aus der Regelung des § 7 Abs. 1 a BAföG ergebe sich zudem nicht, dass das Master-Studium nur unter den dortigen Voraussetzungen gefördert werden könne.
11 
Mit Bescheid vom 02.02.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, dass ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel nicht gegeben sei. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 a BAföG seien mangels Bachelor-Abschluss nicht gegeben. Der Bescheid wurde als Übergabe-Einschreiben am 05.02.2004 zur Post gegeben.
12 
Der Kläger hat am 26.02.2004 Klage erhoben. Er macht geltend, der Master-Studiengang baue nicht auf einem 6-semestrigen Diplom-Studium, sondern auf einem Bachelor-Studiengang auf, der ab dem Wintersemester 2004/2005 beginne. Er habe nicht vor Beginn des Master-Studiengangs einen Bachelor-Studiengang absolvieren können, da es einen solchen noch nicht gegeben habe. Die erste Möglichkeit des Wechsels in einen Masterstudiengang habe sich für ihn nach dem sechsten Fachsemester im Diplomstudiengang geboten. Diese habe er genutzt. Es liege kein Fachrichtungswechsel vor, da der Diplom- und der Masterabschluss gleichwertig seien. Eine andere Auslegung halte er mit Sinn und Zweck des Ausbildungsförderungsgesetzes nicht vereinbar. Der Wechsel des Abschlusses müsse hier außer Betracht bleiben, da er sein Studium mit dem Masterstudiengang fortsetze als habe er von Anfang an den konsekutiven Studiengang absolviert. Seine vorangegangenen Semester seien insgesamt angerechnet worden. Die Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16a BAföG sei auch mit § 7 Abs. 3 BAföG vereinbar, so dass er jedenfalls auf dieser Grundlage einen Förderungsanspruch habe.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Bescheid des beklagten Studentenwerks vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 aufzuheben und das beklagte Studentenwerk zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für sein Studium im Master-Studiengang „Molecular and Cellular Biology“ an der Universität Heidelberg in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
15 
Das beklagte Studentenwerk beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Das Studentenwerk vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Entscheidung rechtmäßig sei, wiederholt die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, § 7 Abs. 2 BAföG sei nicht einschlägig, weil diese Vorschrift eine bereits abgeschlossene Ausbildung voraussetze. Die Förderung nach einem Wechsel nach dem sechsten Semester eines Diplomstudiums in einen Master-Studiengang sei schon deshalb nicht vorgesehen und nicht möglich, weil die Aufnahme eines Master-Studiengangs ohne einen vorangegangenen berufsqualifizierendem Abschluss sowohl mit § 19 HRG als auch mit §§ 48 Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 3 UG nicht in Einklang stehe. Schließlich hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, bis zu Beginn des 4. Semester in einen bereits eingerichteten Bachelor-Studiengang zu wechseln, um nach dessen Abschluss das Master-Studium aufzunehmen.
18 
Dem Gericht liegen die den Kläger betreffenden Förderungsakten und die Widerspruchsakte des Studentenwerks vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Ausbildungsförderung; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1.
20 
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt sich für den Studiengang des Klägers nicht aus § 7 Abs. 1 a BAföG.
21 
§ 7 Abs. 1 a BAföG regelt eine privilegierte Förderung von Master-Studiengängen unter den dort genannten Voraussetzungen. Danach wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleistet, wenn
22 
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
23 
2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.
24 
§ 19 HRG in der seit dem 15.08.2002 geltenden Fassung enthält in den Absätzen 1 bis 4 folgende Regelungen:
25 
(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
26 
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
27 
(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
28 
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
29 
Seit dem 25.08.1998 galt die entsprechende Regelung bereits für die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen zur Erprobung.
30 
Die Voraussetzungen der Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG liegen danach im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil der vorliegende Master-Studiengang nicht auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG), sondern auf einem 6-semestrigen nicht abgeschlossenen Diplom-Studium. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger den Masterstudiengang nicht auf der Grundlage eines vorangegangenen Bachelor-Abschlusses aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Sonderregelung für die Förderung von Master-Studiengängen zu schaffen, die auf einem Bachelor-Abschluss aufbauen, der bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt, so dass die Förderung eines unmittelbar oder mittelbar anschließenden Master-Studiums aufgrund der allgemeinen Bestimmungen nur unter engen Voraussetzungen möglich wäre (vgl. BT-Drucks. 13/10241, S. 8). Nach der jetzigen Regelungen des § 7 Abs. 1a BAföG wird deshalb der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zugunsten derjenigen, die ein Master-Studium nach einem erzielten Bachelor-Abschluss aufnehmen, erweitert.
31 
Eine Förderung des vom Kläger aufgenommenen Master-Studiums nach dieser Vorschrift kommt damit ebenso wenig in Betracht wie die Förderung derjenigen Studierenden, die über andere berufsqualifizierende Abschlüsse (vgl. § 19 Abs. 3 HRG) als den Bachelor den Zugang zum Master-Studiengang erworben haben. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt angesichts dieses eindeutigen Wortlauts, Sinn und Zweck und im Hinblick auf ihren die dort genannten Tatbestände privilegierenden Ausnahmecharakter nicht in Betracht. Selbst wenn eine förderungsrechtliche Regelungslücke in Bezug auf den vorliegenden Fall bestehen sollte, wäre ihre Schließung aus den gleichen Gründen auch nicht im Wege der Analogie möglich, sondern Sache des Gesetzgebers. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht allerdings, dass einerseits der hier eröffnete Zugang zum Master-Studium hochschulrechtlich nicht geregelt ist und andererseits die Förderung des Master-Studiums aufgrund des § 7 Abs. 1 a BAföG auch dann nicht erfolgen soll, wenn der Zugang zu diesem Studium in hochschulrechtlich vorgesehener Weise über einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss als den Bachelor-Abschluss eröffnet wurde.
32 
Ob es sich bei einem Master-Studium, das ohne vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschluss aufgenommen wird, überhaupt um einen Master- oder Magisterstudiengang i.S.d. § 19 HRG handelt, kann damit ebenso offen bleiben, wie die gleichfalls vom beklagten Studentenwerk angesprochene Frage, ob die vorliegende Zugangsgestaltung hochschulrechtlich zulässig ist.
2.
33 
Das Studium des Klägers kann auch nicht als weitere Ausbildung gefördert werden.
34 
§ 7 Abs. 2 BAföG regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG setzt insoweit voraus, dass die weitere Ausbildung eine „erforderliche“ Ergänzung (des Erststudiums) darstellt; diese Bestimmung begünstigt Zusatzstudien (s. Rothe/Blanke, BAföG, Rn. 26 u. Rn. 22 zu § 7). § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG ist anzuwenden, wenn die Zugangsberechtigung zu der weiteren selbständigen Ausbildung in Zusammenhang mit der unmittelbar vorhergehenden früheren Ausbildung erworben worden ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt (vgl. hierzu Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 27.1 zu § 7). Grundsätzlich ist jedoch Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach dieser Bestimmung, dass ihr eine Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG vorausgegangen ist, mit der der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft wurde. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Kläger sein Diplomstudium nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
3.
35 
Auch die Voraussetzungen für die Förderung eines Studiums nach einem Fachrichtungswechsel liegen nicht vor.
36 
§ 7 Abs. 3 BAföG regelt die Frage, welche förderungsrechtlichen Folgen es hat, wenn eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung vor ihrem Abschluss abgebrochen bzw. zugunsten einer anderen Ausbildung aufgegeben wird. Ein Fachrichtungswechsel i.S. dieser Vorschrift liegt hier vor. Der Kläger hat innerhalb der Ausbildungsstättenart ”Hochschule” das Studium gewechselt (a). Ein „unabweisbarer Grund“ hierfür liegt nicht vor (b).
37 
a) Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird somit durch den Gegenstand der Ausbildung und das angestrebte Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 40.1). Ein solcher Wechsel liegt hier deswegen vor, weil der Kläger sein Ausbildungsziel Diplom geändert hat und nunmehr einen Master-Abschluss anstrebt. Dass er, wie er vorträgt, von Anfang an und immer noch eine Promotion oder eine dieser entsprechende Graduierung anstrebt, lässt eine andere Beurteilung nicht zu, da es für die Beurteilung des Vorliegens eines Fachrichtungswechsels ausschließlich auf den ersten angestrebten berufsqualifizierenden Studienabschluss ankommt und dieser beim Kläger zunächst das Diplom war und jetzt der Magister-Abschluss ist.
38 
Es handelt sich auch nicht um eine bloße „Schwerpunktverlagerung“, wie der Kläger meint. Die Regelung in Tz. 7.3.4 BAföGVwV geht zwar davon aus, dass in bestimmten Fällen kein zur Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG führender Fachrichtungswechsel, sondern nur eine „Schwerpunktverlagerung“ der bisherigen Ausbildung anzunehmen sei. Kern dieser Vorschrift ist, dass eine Schwerpunktverlagerung dann angenommen wird, wenn "die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind" (Tz. 7.3.4 Buchst. a). Dem wird der Fall gleichgestellt, in dem die Semester, die im zunächst durchgeführten Studiengang erbracht worden sind, aufgrund der geltenden Ausbildungsbestimmungen oder im Einzelfall durch besondere Regelung "auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden" (Tz. 7.3.4 Buchst. a) und b). Ein Fachrichtungswechsel kann auf dieser Grundlage nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 -).
39 
Die Annahme einer bloßen „Schwerpunktverlagerung“ scheidet hier damit schon deswegen aus, weil der Master-Studiengang kein grundständiges Studium ist, mit dem der Kläger sein Diplom-Studium so fortsetzen könnte, als hätte er von Anfang an ein Master-Studium betrieben. Der Master-Studiengang baut - auch bei konsekutiver Gestaltung - grundsätzlich auf den in einem vorangegangenen Studium erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss auf. Er kann auch in der hier angebotenen Variante nicht als erstes Studium aufgenommen werden. Dementsprechend konnten die bisher vom Kläger im Diplom-Studiengang verbrachten Semester auch nicht auf den Master-Studiengang voll angerechnet werden, sondern waren Voraussetzung dafür, dass der Kläger das Studium in diesem Master-Studiengang überhaupt aufnehmen konnte (vgl. dazu unten zu Tz 7.3.16 a BAföGVwV).
40 
b) § 7 Abs. 3 BAföG schließt bei einem Fachrichtungswechsel ohne "wichtigen Grund" bzw. nach Beginn des 4. Semesters ohne „unabweisbaren Grund“ jede weitere Ausbildungsförderung aus. Damit ist auch keine nach Dauer oder Höhe verkürzte Ausbildungsförderung, etwa unter Anrechnung schon für das Erststudium erhaltener Leistungen, möglich. Ein Grund ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.1981 - 5 C 36/79-, BVerwGE 62, 174 [179]) nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Unabweisbar in diesem Sinne ist damit ein Grund, der eine Wahl zwischen zwei Handlungsalternativen für den Auszubildenden objektiv oder subjektiv nicht zulässt. Für die Frage des Fachrichtungswechsels bedeutet dies, dass für den Auszubildenden die Möglichkeit, die Fachrichtung nicht zu wechseln, aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen letztlich nicht bestanden haben darf (Rothe/Blanke, a.a.O.).
41 
Das BVerwG (Urt. v. 30.04.1981 a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
42 
"Zutreffend umschreibt auch Tz 17.3.4. BaföGVwV 1976 diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben...".
43 
Ein unabweisbarer Grund in diesem Sinne ist für den hier vorliegenden Fachrichtungswechsel nicht ersichtlich. Der Kläger hatte ohne weiteres die Möglichkeit, sein Diplomstudium fortzusetzen und abzuschließen.
44 
Allerdings wird in Tz 7.3.16 a BAföGVwV ein unabweisbarer Grund auch dann angenommen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Eine Gleichstellung der hier vorliegenden Konstellation (Vordiplom und zwei Semester im Hauptstudium als Zugangsvoraussetzung) mit dieser Fallgestaltung und die Annahme eines auch hier vorliegenden unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG scheidet jedoch schon deshalb aus, weil diese Verwaltungsvorschrift der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG widerspricht und auch die dort genannte Fallgestaltung eine Förderung nach dieser Vorschrift deshalb nicht eröffnen kann.
45 
Im Rahmen von Verwaltungsvorschriften können die Behörden die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen lediglich auslegen und konkretisieren. Dagegen dürfen sie von den gesetzlichen Vorgaben weder zu Lasten noch zugunsten der Auszubildenden abweichen. Die genannte Regelung der Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16 a hält sich nicht mehr in diesem Rahmen der Konkretisierung und Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die dort geregelte Konstellation war bereits in früheren Fassungen des § 17 BAföG enthalten, stellte aber dort keinen Fall eines „unabweisbaren Grundes“ dar, sondern eine eigenständige Alternative hierzu. Der Begriff des „unabweisbaren Grundes“ sollte mit seiner Wiedereinführung durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht verändert werden. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 26.09.2002 - 11 K 4777/01 -, FamRZ 2003, 1605) demgegenüber die Annahme eines unabweisbaren Grundes in einem derartigen Fall als gerechtfertigt ansieht, weil ein solcher Sachverhalt im Zeitraum 1975 bis 1983 dem unabweisbaren Grund gleichgestellt gewesen sei und der Reformgesetzgeber des 18. BAföGÄndG einen historischen Bezug ausdrücklich hergestellt habe (vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 32), überzeugt die Begründung nicht. In den zitierten Gründen zum 18. Änderungsgesetz vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Neufassung der Förderungsvoraussetzungen nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung wegen des beschränkten Umfangs der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geboten sei. Für Auszubildende, die aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zu einem Abbruch oder Wechsel nach Beginn des dritten Fachsemesters veranlasst würden, bestehe künftig eine Förderungsmöglichkeit, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden hätten. Dass die Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unabweisbarer Grund“ zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründen solle, vermöge angesichts der Erfahrungen der Förderungsverwaltung und der Konkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der Verwaltungsvorschrift nicht zu überzeugen. Der Begriff „unabweisbarer Grund“ sei dem Förderungsrecht nicht fremd und habe nie zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Diese Begründung macht deutlich, dass auf den bereits in der Zeit von 1974 bis 1983 in § 17 Abs. 3 BAföG geregelten Begriff zurückgegriffen werden sollte. Dafür, dass damit auch die mit dem 3. Änderungsgesetz vom 31.07.1975 (BGBl. I S. 2081) neben dem „unabweisbaren Grund“ in den damaligen § 17 Abs. 3 Nr. 2 unter Buchst. b eingefügte Alternative, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist, wiederum gelten sollte, lässt sich dieser Begründung nichts entnehmen. Vielmehr spricht es gegen diese Annahme, dass die Neuregelung durch das 18. Änderungsgesetz hierauf nicht ausdrücklich zurückgegriffen hat.
46 
Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die Frage, ob die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung eröffnet haben, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung der Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ zu berücksichtigt werden kann, für das Vorliegen eines „unabweisbaren Grundes“ jedoch keine Bedeutung hat.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO).
48 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Frage vorliegen, ob ein unabweisbarer Grund auch dann gegeben sein kann, wenn die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung erst eröffnet haben.

Gründe

 
19 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Ausbildungsförderung; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1.
20 
Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt sich für den Studiengang des Klägers nicht aus § 7 Abs. 1 a BAföG.
21 
§ 7 Abs. 1 a BAföG regelt eine privilegierte Förderung von Master-Studiengängen unter den dort genannten Voraussetzungen. Danach wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleistet, wenn
22 
1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
23 
2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.
24 
§ 19 HRG in der seit dem 15.08.2002 geltenden Fassung enthält in den Absätzen 1 bis 4 folgende Regelungen:
25 
(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
26 
(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
27 
(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
28 
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
29 
Seit dem 25.08.1998 galt die entsprechende Regelung bereits für die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen zur Erprobung.
30 
Die Voraussetzungen der Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG liegen danach im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil der vorliegende Master-Studiengang nicht auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG), sondern auf einem 6-semestrigen nicht abgeschlossenen Diplom-Studium. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger den Masterstudiengang nicht auf der Grundlage eines vorangegangenen Bachelor-Abschlusses aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Sonderregelung für die Förderung von Master-Studiengängen zu schaffen, die auf einem Bachelor-Abschluss aufbauen, der bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt, so dass die Förderung eines unmittelbar oder mittelbar anschließenden Master-Studiums aufgrund der allgemeinen Bestimmungen nur unter engen Voraussetzungen möglich wäre (vgl. BT-Drucks. 13/10241, S. 8). Nach der jetzigen Regelungen des § 7 Abs. 1a BAföG wird deshalb der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zugunsten derjenigen, die ein Master-Studium nach einem erzielten Bachelor-Abschluss aufnehmen, erweitert.
31 
Eine Förderung des vom Kläger aufgenommenen Master-Studiums nach dieser Vorschrift kommt damit ebenso wenig in Betracht wie die Förderung derjenigen Studierenden, die über andere berufsqualifizierende Abschlüsse (vgl. § 19 Abs. 3 HRG) als den Bachelor den Zugang zum Master-Studiengang erworben haben. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt angesichts dieses eindeutigen Wortlauts, Sinn und Zweck und im Hinblick auf ihren die dort genannten Tatbestände privilegierenden Ausnahmecharakter nicht in Betracht. Selbst wenn eine förderungsrechtliche Regelungslücke in Bezug auf den vorliegenden Fall bestehen sollte, wäre ihre Schließung aus den gleichen Gründen auch nicht im Wege der Analogie möglich, sondern Sache des Gesetzgebers. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht allerdings, dass einerseits der hier eröffnete Zugang zum Master-Studium hochschulrechtlich nicht geregelt ist und andererseits die Förderung des Master-Studiums aufgrund des § 7 Abs. 1 a BAföG auch dann nicht erfolgen soll, wenn der Zugang zu diesem Studium in hochschulrechtlich vorgesehener Weise über einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss als den Bachelor-Abschluss eröffnet wurde.
32 
Ob es sich bei einem Master-Studium, das ohne vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschluss aufgenommen wird, überhaupt um einen Master- oder Magisterstudiengang i.S.d. § 19 HRG handelt, kann damit ebenso offen bleiben, wie die gleichfalls vom beklagten Studentenwerk angesprochene Frage, ob die vorliegende Zugangsgestaltung hochschulrechtlich zulässig ist.
2.
33 
Das Studium des Klägers kann auch nicht als weitere Ausbildung gefördert werden.
34 
§ 7 Abs. 2 BAföG regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG setzt insoweit voraus, dass die weitere Ausbildung eine „erforderliche“ Ergänzung (des Erststudiums) darstellt; diese Bestimmung begünstigt Zusatzstudien (s. Rothe/Blanke, BAföG, Rn. 26 u. Rn. 22 zu § 7). § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG ist anzuwenden, wenn die Zugangsberechtigung zu der weiteren selbständigen Ausbildung in Zusammenhang mit der unmittelbar vorhergehenden früheren Ausbildung erworben worden ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt (vgl. hierzu Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 27.1 zu § 7). Grundsätzlich ist jedoch Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach dieser Bestimmung, dass ihr eine Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG vorausgegangen ist, mit der der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft wurde. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Kläger sein Diplomstudium nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
3.
35 
Auch die Voraussetzungen für die Förderung eines Studiums nach einem Fachrichtungswechsel liegen nicht vor.
36 
§ 7 Abs. 3 BAföG regelt die Frage, welche förderungsrechtlichen Folgen es hat, wenn eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung vor ihrem Abschluss abgebrochen bzw. zugunsten einer anderen Ausbildung aufgegeben wird. Ein Fachrichtungswechsel i.S. dieser Vorschrift liegt hier vor. Der Kläger hat innerhalb der Ausbildungsstättenart ”Hochschule” das Studium gewechselt (a). Ein „unabweisbarer Grund“ hierfür liegt nicht vor (b).
37 
a) Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird somit durch den Gegenstand der Ausbildung und das angestrebte Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 40.1). Ein solcher Wechsel liegt hier deswegen vor, weil der Kläger sein Ausbildungsziel Diplom geändert hat und nunmehr einen Master-Abschluss anstrebt. Dass er, wie er vorträgt, von Anfang an und immer noch eine Promotion oder eine dieser entsprechende Graduierung anstrebt, lässt eine andere Beurteilung nicht zu, da es für die Beurteilung des Vorliegens eines Fachrichtungswechsels ausschließlich auf den ersten angestrebten berufsqualifizierenden Studienabschluss ankommt und dieser beim Kläger zunächst das Diplom war und jetzt der Magister-Abschluss ist.
38 
Es handelt sich auch nicht um eine bloße „Schwerpunktverlagerung“, wie der Kläger meint. Die Regelung in Tz. 7.3.4 BAföGVwV geht zwar davon aus, dass in bestimmten Fällen kein zur Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG führender Fachrichtungswechsel, sondern nur eine „Schwerpunktverlagerung“ der bisherigen Ausbildung anzunehmen sei. Kern dieser Vorschrift ist, dass eine Schwerpunktverlagerung dann angenommen wird, wenn "die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind" (Tz. 7.3.4 Buchst. a). Dem wird der Fall gleichgestellt, in dem die Semester, die im zunächst durchgeführten Studiengang erbracht worden sind, aufgrund der geltenden Ausbildungsbestimmungen oder im Einzelfall durch besondere Regelung "auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden" (Tz. 7.3.4 Buchst. a) und b). Ein Fachrichtungswechsel kann auf dieser Grundlage nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 -).
39 
Die Annahme einer bloßen „Schwerpunktverlagerung“ scheidet hier damit schon deswegen aus, weil der Master-Studiengang kein grundständiges Studium ist, mit dem der Kläger sein Diplom-Studium so fortsetzen könnte, als hätte er von Anfang an ein Master-Studium betrieben. Der Master-Studiengang baut - auch bei konsekutiver Gestaltung - grundsätzlich auf den in einem vorangegangenen Studium erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss auf. Er kann auch in der hier angebotenen Variante nicht als erstes Studium aufgenommen werden. Dementsprechend konnten die bisher vom Kläger im Diplom-Studiengang verbrachten Semester auch nicht auf den Master-Studiengang voll angerechnet werden, sondern waren Voraussetzung dafür, dass der Kläger das Studium in diesem Master-Studiengang überhaupt aufnehmen konnte (vgl. dazu unten zu Tz 7.3.16 a BAföGVwV).
40 
b) § 7 Abs. 3 BAföG schließt bei einem Fachrichtungswechsel ohne "wichtigen Grund" bzw. nach Beginn des 4. Semesters ohne „unabweisbaren Grund“ jede weitere Ausbildungsförderung aus. Damit ist auch keine nach Dauer oder Höhe verkürzte Ausbildungsförderung, etwa unter Anrechnung schon für das Erststudium erhaltener Leistungen, möglich. Ein Grund ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.1981 - 5 C 36/79-, BVerwGE 62, 174 [179]) nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Unabweisbar in diesem Sinne ist damit ein Grund, der eine Wahl zwischen zwei Handlungsalternativen für den Auszubildenden objektiv oder subjektiv nicht zulässt. Für die Frage des Fachrichtungswechsels bedeutet dies, dass für den Auszubildenden die Möglichkeit, die Fachrichtung nicht zu wechseln, aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen letztlich nicht bestanden haben darf (Rothe/Blanke, a.a.O.).
41 
Das BVerwG (Urt. v. 30.04.1981 a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
42 
"Zutreffend umschreibt auch Tz 17.3.4. BaföGVwV 1976 diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben...".
43 
Ein unabweisbarer Grund in diesem Sinne ist für den hier vorliegenden Fachrichtungswechsel nicht ersichtlich. Der Kläger hatte ohne weiteres die Möglichkeit, sein Diplomstudium fortzusetzen und abzuschließen.
44 
Allerdings wird in Tz 7.3.16 a BAföGVwV ein unabweisbarer Grund auch dann angenommen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Eine Gleichstellung der hier vorliegenden Konstellation (Vordiplom und zwei Semester im Hauptstudium als Zugangsvoraussetzung) mit dieser Fallgestaltung und die Annahme eines auch hier vorliegenden unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG scheidet jedoch schon deshalb aus, weil diese Verwaltungsvorschrift der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG widerspricht und auch die dort genannte Fallgestaltung eine Förderung nach dieser Vorschrift deshalb nicht eröffnen kann.
45 
Im Rahmen von Verwaltungsvorschriften können die Behörden die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen lediglich auslegen und konkretisieren. Dagegen dürfen sie von den gesetzlichen Vorgaben weder zu Lasten noch zugunsten der Auszubildenden abweichen. Die genannte Regelung der Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16 a hält sich nicht mehr in diesem Rahmen der Konkretisierung und Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die dort geregelte Konstellation war bereits in früheren Fassungen des § 17 BAföG enthalten, stellte aber dort keinen Fall eines „unabweisbaren Grundes“ dar, sondern eine eigenständige Alternative hierzu. Der Begriff des „unabweisbaren Grundes“ sollte mit seiner Wiedereinführung durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht verändert werden. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 26.09.2002 - 11 K 4777/01 -, FamRZ 2003, 1605) demgegenüber die Annahme eines unabweisbaren Grundes in einem derartigen Fall als gerechtfertigt ansieht, weil ein solcher Sachverhalt im Zeitraum 1975 bis 1983 dem unabweisbaren Grund gleichgestellt gewesen sei und der Reformgesetzgeber des 18. BAföGÄndG einen historischen Bezug ausdrücklich hergestellt habe (vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 32), überzeugt die Begründung nicht. In den zitierten Gründen zum 18. Änderungsgesetz vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Neufassung der Förderungsvoraussetzungen nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung wegen des beschränkten Umfangs der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geboten sei. Für Auszubildende, die aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zu einem Abbruch oder Wechsel nach Beginn des dritten Fachsemesters veranlasst würden, bestehe künftig eine Förderungsmöglichkeit, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden hätten. Dass die Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unabweisbarer Grund“ zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründen solle, vermöge angesichts der Erfahrungen der Förderungsverwaltung und der Konkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der Verwaltungsvorschrift nicht zu überzeugen. Der Begriff „unabweisbarer Grund“ sei dem Förderungsrecht nicht fremd und habe nie zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Diese Begründung macht deutlich, dass auf den bereits in der Zeit von 1974 bis 1983 in § 17 Abs. 3 BAföG geregelten Begriff zurückgegriffen werden sollte. Dafür, dass damit auch die mit dem 3. Änderungsgesetz vom 31.07.1975 (BGBl. I S. 2081) neben dem „unabweisbaren Grund“ in den damaligen § 17 Abs. 3 Nr. 2 unter Buchst. b eingefügte Alternative, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist, wiederum gelten sollte, lässt sich dieser Begründung nichts entnehmen. Vielmehr spricht es gegen diese Annahme, dass die Neuregelung durch das 18. Änderungsgesetz hierauf nicht ausdrücklich zurückgegriffen hat.
46 
Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die Frage, ob die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung eröffnet haben, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung der Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ zu berücksichtigt werden kann, für das Vorliegen eines „unabweisbaren Grundes“ jedoch keine Bedeutung hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 S. 2 VwGO).
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Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Frage vorliegen, ob ein unabweisbarer Grund auch dann gegeben sein kann, wenn die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung erst eröffnet haben.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.