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Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 Abs. 1 VwGO) und nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der von ihm begehrten Ausbildungsförderung; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17.11.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt sich für den Studiengang des Klägers nicht aus § 7 Abs. 1 a BAföG.
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§ 7 Abs. 1 a BAföG regelt eine privilegierte Förderung von Master-Studiengängen unter den dort genannten Voraussetzungen. Danach wird Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Hochschulrahmengesetzes sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleistet, wenn
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1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut und
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2. der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat.
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§ 19 HRG in der seit dem 15.08.2002 geltenden Fassung enthält in den Absätzen 1 bis 4 folgende Regelungen:
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(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
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(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.
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(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
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(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.
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Seit dem 25.08.1998 galt die entsprechende Regelung bereits für die Einrichtung von Bachelor- und Masterstudiengängen zur Erprobung.
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Die Voraussetzungen der Förderung nach § 7 Abs. 1 a BAföG liegen danach im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil der vorliegende Master-Studiengang nicht auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut (§ 7 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG), sondern auf einem 6-semestrigen nicht abgeschlossenen Diplom-Studium. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger den Masterstudiengang nicht auf der Grundlage eines vorangegangenen Bachelor-Abschlusses aufgenommen hat. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Sonderregelung für die Förderung von Master-Studiengängen zu schaffen, die auf einem Bachelor-Abschluss aufbauen, der bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss darstellt, so dass die Förderung eines unmittelbar oder mittelbar anschließenden Master-Studiums aufgrund der allgemeinen Bestimmungen nur unter engen Voraussetzungen möglich wäre (vgl. BT-Drucks. 13/10241, S. 8). Nach der jetzigen Regelungen des § 7 Abs. 1a BAföG wird deshalb der Grundanspruch des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zugunsten derjenigen, die ein Master-Studium nach einem erzielten Bachelor-Abschluss aufnehmen, erweitert.
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Eine Förderung des vom Kläger aufgenommenen Master-Studiums nach dieser Vorschrift kommt damit ebenso wenig in Betracht wie die Förderung derjenigen Studierenden, die über andere berufsqualifizierende Abschlüsse (vgl. § 19 Abs. 3 HRG) als den Bachelor den Zugang zum Master-Studiengang erworben haben. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kommt angesichts dieses eindeutigen Wortlauts, Sinn und Zweck und im Hinblick auf ihren die dort genannten Tatbestände privilegierenden Ausnahmecharakter nicht in Betracht. Selbst wenn eine förderungsrechtliche Regelungslücke in Bezug auf den vorliegenden Fall bestehen sollte, wäre ihre Schließung aus den gleichen Gründen auch nicht im Wege der Analogie möglich, sondern Sache des Gesetzgebers. Gegen die Annahme einer Regelungslücke spricht allerdings, dass einerseits der hier eröffnete Zugang zum Master-Studium hochschulrechtlich nicht geregelt ist und andererseits die Förderung des Master-Studiums aufgrund des § 7 Abs. 1 a BAföG auch dann nicht erfolgen soll, wenn der Zugang zu diesem Studium in hochschulrechtlich vorgesehener Weise über einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss als den Bachelor-Abschluss eröffnet wurde.
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Ob es sich bei einem Master-Studium, das ohne vorangegangenen berufsqualifizierenden Abschluss aufgenommen wird, überhaupt um einen Master- oder Magisterstudiengang i.S.d. § 19 HRG handelt, kann damit ebenso offen bleiben, wie die gleichfalls vom beklagten Studentenwerk angesprochene Frage, ob die vorliegende Zugangsgestaltung hochschulrechtlich zulässig ist.
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Das Studium des Klägers kann auch nicht als weitere Ausbildung gefördert werden.
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§ 7 Abs. 2 BAföG regelt, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren berufsqualifizierendem Abschluss geleistet wird. § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG setzt insoweit voraus, dass die weitere Ausbildung eine „erforderliche“ Ergänzung (des Erststudiums) darstellt; diese Bestimmung begünstigt Zusatzstudien (s. Rothe/Blanke, BAföG, Rn. 26 u. Rn. 22 zu § 7). § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG ist anzuwenden, wenn die Zugangsberechtigung zu der weiteren selbständigen Ausbildung in Zusammenhang mit der unmittelbar vorhergehenden früheren Ausbildung erworben worden ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt (vgl. hierzu Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 27.1 zu § 7). Grundsätzlich ist jedoch Voraussetzung für die Förderung einer weiteren Ausbildung nach dieser Bestimmung, dass ihr eine Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG vorausgegangen ist, mit der der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft wurde. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil der Kläger sein Diplomstudium nicht berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
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Auch die Voraussetzungen für die Förderung eines Studiums nach einem Fachrichtungswechsel liegen nicht vor.
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§ 7 Abs. 3 BAföG regelt die Frage, welche förderungsrechtlichen Folgen es hat, wenn eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung vor ihrem Abschluss abgebrochen bzw. zugunsten einer anderen Ausbildung aufgegeben wird. Ein Fachrichtungswechsel i.S. dieser Vorschrift liegt hier vor. Der Kläger hat innerhalb der Ausbildungsstättenart ”Hochschule” das Studium gewechselt (a). Ein „unabweisbarer Grund“ hierfür liegt nicht vor (b).
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a) Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Die Fachrichtung wird somit durch den Gegenstand der Ausbildung und das angestrebte Ausbildungsziel, den angestrebten Abschluss bestimmt (Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 40.1). Ein solcher Wechsel liegt hier deswegen vor, weil der Kläger sein Ausbildungsziel Diplom geändert hat und nunmehr einen Master-Abschluss anstrebt. Dass er, wie er vorträgt, von Anfang an und immer noch eine Promotion oder eine dieser entsprechende Graduierung anstrebt, lässt eine andere Beurteilung nicht zu, da es für die Beurteilung des Vorliegens eines Fachrichtungswechsels ausschließlich auf den ersten angestrebten berufsqualifizierenden Studienabschluss ankommt und dieser beim Kläger zunächst das Diplom war und jetzt der Magister-Abschluss ist.
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Es handelt sich auch nicht um eine bloße „Schwerpunktverlagerung“, wie der Kläger meint. Die Regelung in Tz. 7.3.4 BAföGVwV geht zwar davon aus, dass in bestimmten Fällen kein zur Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG führender Fachrichtungswechsel, sondern nur eine „Schwerpunktverlagerung“ der bisherigen Ausbildung anzunehmen sei. Kern dieser Vorschrift ist, dass eine Schwerpunktverlagerung dann angenommen wird, wenn "die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind" (Tz. 7.3.4 Buchst. a). Dem wird der Fall gleichgestellt, in dem die Semester, die im zunächst durchgeführten Studiengang erbracht worden sind, aufgrund der geltenden Ausbildungsbestimmungen oder im Einzelfall durch besondere Regelung "auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden" (Tz. 7.3.4 Buchst. a) und b). Ein Fachrichtungswechsel kann auf dieser Grundlage nur dann förderungsrechtlich außer Betracht bleiben, wenn der Auszubildende nach dem Wechsel der Studiengänge seine Ausbildung praktisch so fortsetzen kann, als hätte er von Anfang an in einem einzigen Studiengang studiert (vgl. BVerwG, B. v. 22.10.1986 - 5 B 97/85 -).
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Die Annahme einer bloßen „Schwerpunktverlagerung“ scheidet hier damit schon deswegen aus, weil der Master-Studiengang kein grundständiges Studium ist, mit dem der Kläger sein Diplom-Studium so fortsetzen könnte, als hätte er von Anfang an ein Master-Studium betrieben. Der Master-Studiengang baut - auch bei konsekutiver Gestaltung - grundsätzlich auf den in einem vorangegangenen Studium erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss auf. Er kann auch in der hier angebotenen Variante nicht als erstes Studium aufgenommen werden. Dementsprechend konnten die bisher vom Kläger im Diplom-Studiengang verbrachten Semester auch nicht auf den Master-Studiengang voll angerechnet werden, sondern waren Voraussetzung dafür, dass der Kläger das Studium in diesem Master-Studiengang überhaupt aufnehmen konnte (vgl. dazu unten zu Tz 7.3.16 a BAföGVwV).
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b) § 7 Abs. 3 BAföG schließt bei einem Fachrichtungswechsel ohne "wichtigen Grund" bzw. nach Beginn des 4. Semesters ohne „unabweisbaren Grund“ jede weitere Ausbildungsförderung aus. Damit ist auch keine nach Dauer oder Höhe verkürzte Ausbildungsförderung, etwa unter Anrechnung schon für das Erststudium erhaltener Leistungen, möglich. Ein Grund ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.04.1981 - 5 C 36/79-, BVerwGE 62, 174 [179]) nur dann unabweisbar, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Unabweisbar in diesem Sinne ist damit ein Grund, der eine Wahl zwischen zwei Handlungsalternativen für den Auszubildenden objektiv oder subjektiv nicht zulässt. Für die Frage des Fachrichtungswechsels bedeutet dies, dass für den Auszubildenden die Möglichkeit, die Fachrichtung nicht zu wechseln, aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen letztlich nicht bestanden haben darf (Rothe/Blanke, a.a.O.).
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Das BVerwG (Urt. v. 30.04.1981 a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:
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"Zutreffend umschreibt auch Tz 17.3.4. BaföGVwV 1976 diese Voraussetzungen. Danach ist ein Grund unabweisbar, der die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt. Das in dieser Verwaltungsvorschrift angeführte Beispiel für die Anerkennung eines Grundes als unabweisbar, nämlich eine unerwartete - etwa als Unfallfolge eingetretene - Behinderung, welche die Ausübung des bisher angestrebten Berufs unmöglich macht, macht zutreffend deutlich, dass nur solche Umstände berücksichtigt werden können, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben...".
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Ein unabweisbarer Grund in diesem Sinne ist für den hier vorliegenden Fachrichtungswechsel nicht ersichtlich. Der Kläger hatte ohne weiteres die Möglichkeit, sein Diplomstudium fortzusetzen und abzuschließen.
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Allerdings wird in Tz 7.3.16 a BAföGVwV ein unabweisbarer Grund auch dann angenommen, wenn der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach der Zwischenprüfung in einer Ausbildung erfolgt, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist. Eine Gleichstellung der hier vorliegenden Konstellation (Vordiplom und zwei Semester im Hauptstudium als Zugangsvoraussetzung) mit dieser Fallgestaltung und die Annahme eines auch hier vorliegenden unabweisbaren Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG scheidet jedoch schon deshalb aus, weil diese Verwaltungsvorschrift der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BAföG widerspricht und auch die dort genannte Fallgestaltung eine Förderung nach dieser Vorschrift deshalb nicht eröffnen kann.
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Im Rahmen von Verwaltungsvorschriften können die Behörden die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen lediglich auslegen und konkretisieren. Dagegen dürfen sie von den gesetzlichen Vorgaben weder zu Lasten noch zugunsten der Auszubildenden abweichen. Die genannte Regelung der Verwaltungsvorschrift Tz. 7.3.16 a hält sich nicht mehr in diesem Rahmen der Konkretisierung und Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die dort geregelte Konstellation war bereits in früheren Fassungen des § 17 BAföG enthalten, stellte aber dort keinen Fall eines „unabweisbaren Grundes“ dar, sondern eine eigenständige Alternative hierzu. Der Begriff des „unabweisbaren Grundes“ sollte mit seiner Wiedereinführung durch das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht verändert werden. Soweit das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 26.09.2002 - 11 K 4777/01 -, FamRZ 2003, 1605) demgegenüber die Annahme eines unabweisbaren Grundes in einem derartigen Fall als gerechtfertigt ansieht, weil ein solcher Sachverhalt im Zeitraum 1975 bis 1983 dem unabweisbaren Grund gleichgestellt gewesen sei und der Reformgesetzgeber des 18. BAföGÄndG einen historischen Bezug ausdrücklich hergestellt habe (vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 32), überzeugt die Begründung nicht. In den zitierten Gründen zum 18. Änderungsgesetz vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass die Neufassung der Förderungsvoraussetzungen nach einem Abbruch der Ausbildung oder einem Wechsel der Fachrichtung wegen des beschränkten Umfangs der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel geboten sei. Für Auszubildende, die aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zu einem Abbruch oder Wechsel nach Beginn des dritten Fachsemesters veranlasst würden, bestehe künftig eine Förderungsmöglichkeit, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder Wechsel bestanden hätten. Dass die Einführung des unbestimmten Rechtsbegriffes „unabweisbarer Grund“ zusätzlichen Verwaltungsaufwand begründen solle, vermöge angesichts der Erfahrungen der Förderungsverwaltung und der Konkretisierungsmöglichkeiten im Rahmen der Verwaltungsvorschrift nicht zu überzeugen. Der Begriff „unabweisbarer Grund“ sei dem Förderungsrecht nicht fremd und habe nie zu Anwendungsschwierigkeiten geführt. Diese Begründung macht deutlich, dass auf den bereits in der Zeit von 1974 bis 1983 in § 17 Abs. 3 BAföG geregelten Begriff zurückgegriffen werden sollte. Dafür, dass damit auch die mit dem 3. Änderungsgesetz vom 31.07.1975 (BGBl. I S. 2081) neben dem „unabweisbaren Grund“ in den damaligen § 17 Abs. 3 Nr. 2 unter Buchst. b eingefügte Alternative, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach einer Zwischenprüfung, durch die der Zugang zu der anderen Ausbildung eröffnet worden ist, wiederum gelten sollte, lässt sich dieser Begründung nichts entnehmen. Vielmehr spricht es gegen diese Annahme, dass die Neuregelung durch das 18. Änderungsgesetz hierauf nicht ausdrücklich zurückgegriffen hat.
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Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass die Frage, ob die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung eröffnet haben, im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung der Voraussetzungen eines „wichtigen Grundes“ zu berücksichtigt werden kann, für das Vorliegen eines „unabweisbaren Grundes“ jedoch keine Bedeutung hat.
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Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hinsichtlich der Frage vorliegen, ob ein unabweisbarer Grund auch dann gegeben sein kann, wenn die in dem zunächst betriebenen Studium erbrachten Studienleistungen den Zugang zu der nach dem Wechsel aufgenommenen Ausbildung erst eröffnet haben.
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